@xrw: Vielen Dank für Deine Einwände, aber ich kommentiere die jetzt nicht weiter, da ich aufgrund Deiner Einwände zwei Schriftstücke
UND EIN URTEIL gefunden habe, welche meine These scheinbar stützen:
Bitte prüft das und teilt mir eure sachliche Meinung mit!Schriftstück 1:Es ist beim öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. § 59 VwVfG zählt die Nichtigkeitsgründe abschließend auf. Nur wenn ein entsprechender Tatbestand erfüllt ist, ist der Vertrag nichtig mit der Folge, dass er nicht rechtswirksam ist. [...] Demzufolge gibt es rechtswidrige, nicht nichtige Verträge, die trotz ihrer Rechtswidrigkeit zu befolgen sind. [...] Für die Klausurbearbeitung bedeutet das, dass der Vertrag nur auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen ist, da die „einfache“ Rechtswidrigkeit keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Erfüllung des Vertrags hat. Das Prinzip pacta sunt servanda geht hier also vor.
Quelle Seite 2, Punkt 4 (ganz unten auf der Seite):
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/SoSem_08_Junk/oeffentl-rechtl.Vertrag.pdfSchriftstück 2:Anwendbare Rechtsvorschriften - in Kurzfassung (müsste sonst alles abtippen):
Soweit keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, gelten die Paragraphen der §54-61 VwVfG. [...]
Originaltext:
Anwendbar sind sodann die übrigen Vorschriften des VwVfG, sowie über § 62 VwVfg die Vorschriften des BGB, soweit sie jeweils ihrem Sinngehalt nach anwendbar sind.
Quelle:
http://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA161&lpg=PA161&dq=%C3%B6ffentlich+rechtlicher+vertrag+gesetz&source=bl&ots=TCgHWcPQMe&sig=jT2isUC94z6seJVw0GZOPUcnjGU&hl=de&sa=X&ei=VEi7Us_INYTAtQbq3IHwAQ&ved=0CDkQ6AEwAjge#v=onepage&q=%C3%B6ffentlich%20rechtlicher%20vertrag%20gesetz&f=falseUrteil:Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Einer solchen Auslegung steht bereits entgegen, dass die Behörden bei der Aufhebung eines wirksamen (begünstigenden) Verwaltungsaktes die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie betroffene Grundrechte zu berücksichtigen haben. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Aspekte werden durch die differenzierten Regelungen in §§ 48 und 49 VwVfG NRW konkretisiert und sind Gegenstand einer einzelfallgerechten Abwägung insbesondere mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die entsprechenden Abwägungspflichten würden durch eine extensive Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO unterlaufen.
Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
Quelle:
http://openjur.de/u/130386.html ( OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 368/04
Entnommen ab Absatz 35 - 36, evtl sind folgende noch interessant.
In der groben Kurzfassung:geht es hier um einen Beitragsbescheid der aufgehoben werden soll. Kläger ist der Empfänger des Bescheids und die Beklagte sind die Rundfunkanstalten (die den Bescheid nicht aufheben wollen).
Wie ich herausgefunden habe ist laut Ländergesetz die VwVfG u.a. bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht anzuwenden (Verweise zu den Paragraphen, hier im NRW Länderrecht, siehe Originaltext). Auch mein Bundesland Hessen hat einen solchen Paragraphen. Ich dachte das wäre ein KO Kriterium für meine Argumentation.
Aber, hier führt das OVG aus, dass im Sinne der Beitragsforderung die Rundfunkanstalt eine blose Verwaltungstätigkeit ausführt und somit der Paragraph des Ländergesetzes nicht gilt (einschränkende Auslegung), da es nicht die Kernaufgabe der Rundfunkanstalt ist Beiträge zu erheben. Das Gesetz soll lediglich "größtmögliche Ferne und Unabhängigkeit vom Staat" gewährleisten.
Das Urteil und die Schriftstücke sagen mir somit folgendes:
- das VwVfg ist anwendbar auf den RStV und somit auch das BGB soweit inhaltlich zutreffend (siehe Schriftstücke oben)
- ABER möglicherweise kann es sein, dass der RStV bzw. RBStV nicht nichtig ist und daher befolgt werden muss.
- Jedoch kann er trotzdem rechtswidrig sein
Wenn das so alles stimmt, FROHE WEIHNACHTEN!
Ich freue mich auf eure Rückmeldung...