Um Deiner Bitte nachzukommen, werde ich mich auf diesen Thread beschränken.
Ich werde diesen T. mal im Laufe der Woche durchlesen, vorab jedoch meine Gedanken dazu nachfolgend.
Da mein dafür gestarteter Thread immer noch geschlossen ist, zitiere ich mich mal selbst:
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Auch wenn es kein Vertrag zu Lasten Dritter ist (aus der Sicht der Privatautonomie, da ja "gesetzeskraft" hat, so ist und bleibt es ein
Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter.
Beispiel siehe hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Tordesillas#Weitere_EntwicklungDie anderen großen Seemächte – z. B. England und Frankreich – erkannten den Vertrag nicht an. Der Vertrag von Tordesillas ist ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter: Weder die Interessen der Menschen der aufgeteilten Länder waren einbezogen noch die Interessen derjenigen Länder, die ebenso wie Spanien und Portugal zu Eroberungen befähigt waren.
Auch hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritterwird erwähnt:
Völkerrechtliche Verträge zu Lasten Dritter
Neben den schuldrechtlichen Verträgen zu Lasten Dritter gibt es auch noch die völkerrechtlichen Verträge zu Lasten Dritter.
Nicht zu vergessen: es handelt sich immer noch um einen
Staatsvertrag, auch wenn dieser dann Gesetzeskraft erlangt.
Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist.
Die LRA sind ein Unternehmen, und kein Staatsorgan. Also besteht der Rundfunk"staatsvertrag" zwischen einem Unternehmen und den 16 Ländern.
Diese Problematik (Vertrag / Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter) wird auch im
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) behandelt:
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.Auch wurde so etwas schon in ähnlicher Form behandelt:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0029_2D13Zu Artikel 1, 5. Anstrich:
2009 war in den Vertragstext neben dem Verzicht des Bundes auf die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes die Forderung der kommunalen Landesverbände nach einem weitergehenden Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen gemäß § 988 in Verbindung mit §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden. Diese Erweiterung war in den Verhandlungen gegenüber dem Bund nicht durchzusetzen und wurde daher wieder gestrichen. Der Bund sah sich zu einem Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen nur in der Lage, wenn Kommunen und Länder im Gegenzug ihrerseits auf Aufwendungsersatzansprüche verzichten. Die Verankerung eines Verzichts auf Aufwendungsersatzansprüche durch die Kommunen im Staatsvertrag scheitert jedoch schon daran, dass die Kommunen nicht Vertragspartner des Staatsvertrages werden und Bund und Länder einen Verzicht zu Lasten Dritter nicht wirksam vereinbaren können. Der Vorschlag des Bundes, den Ländern die Forderungen abzutreten und so den Verzicht auf die Ebene Länder-Kommunen zu verlagern, stellt hiesigen Erachtens für die Länder keine Alternative dar, da weder der für die Länder entstehende Verwaltungsaufwand noch die Höhe der Gegenansprüche der Kommunen abschätzbar sind.
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia
99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.
Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!