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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?  (Gelesen 42409 mal)

g
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Liebe Mitstreiter,

nachdem Person A am Montag einen Brief (einfaches Schreiben) vom Gerichtsvollzieher erhalten hat (nur Zahlungsaufforderung ohne weitere Informationen), entschloss A sich ihn gestern in seiner Bürozeit mal anzurufen und nach dem Vollstreckungsersuchen zu fragen. Das Gespräch war unproblematisch und er willigte ein A das Vollstreckungsersuchen unserer Freunde elektronisch zukommen zu lassen. Person A hat es mit geschwärzten persönlichen Daten einmal angehängt (wegen der Größenbeschränkung nur in mäßiger Qualität).

Anscheinend haben unsere "Freunde" vom "Beitragsservice" dazugelernt. Einige der früheren Fehler sind nicht mehr zu finden. Zumindest oben ist jetzt "Anstalt des öffentlichen Rechts" ergänzt und bei Adresse ist vor der des "Beitragsservice ein c/o ergänzt.

Trotzdem sucht A noch einige Angriffspunkte.

Person A ist sofort folgendes aufgefallen:

Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Problematisch sieht A auch die Unterzeichnung mit mitteldeutscher Rundfunk - die Intendantin (hier müsste zumindest ein im Auftrag oder/und der richtige Name der Dame hin....)

Darf so ein Ersuchen überhaupt automatisiert werden?

Was fällt euch noch sonst so auf?


Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


Edit "Bürger":
Ursprünglicher missverständlicher Thread-Betreff "Zwangsvollstreckungsersuchen - Unsere "Freunde" haben anscheinend dazugelernt" musste angepasst werden, da die benannten "formalen Änderungen" bereits seit 2015 bekannt und im Forum dokumentiert sind - u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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P
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Für die Zukunft sollte wohl daran gedacht werden alle Namen zu schwärzen.

Zitat
Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Woher könnte Person A wissen wie die Bescheide ausgesehen haben?
Hat Person A diese Bescheide gesehen? --> ja --> Das könnte natürlich zu einem Problem führen, wenn Person A gleichzeitig gelten machen wollte keine Bescheide mangels Bekanntgabe zu kennen.

Nicht erkennbar sind "Aktenzeichen" der Bescheide.
Nicht erkennbar ist, wann die Mahnung tatsächlich erfolgte.
Das Datum bezeichnet augenscheinlich nur ein Datum vom Druck?

Im Fall, das Person A keine Mahnung erhalten hat, ist das ein Formfehler, welcher sich rügen lassen würde. Dieser Fehler ist jedoch durch Bekanntgabe der Mahnung heilbar.

---
Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, sofern Person A mit dem Eintrag leben kann, dieser kann mit Widerspruch angefochten werden. Ebenso kann der Antrag zu Aussetzung der Vollstreckung eingelegt werden. Person A kann dann am VG ein Verfahren führen und das Aktenzeichen dem AG mitteilen. --> Wichtig könnte wohl noch werden, dass Person A Zeugen findet oder weiß wie mit Nichtwissen bestritten wird.


Falls die Bekanntgabe der Bescheide nicht vorliegt, ähnliche Fälle lagen seit Mitte 2015 bis jetzt nur beim AG und LG und wandern jetzt zum VG. Es dürfte bei Erinnerung vor dem AG jedoch nicht mehr so lange dauern, weil jetzt für alles Textbausteine vorhanden sind. Das AG wird vielleicht erklären, dass Person A mit §123 VwGO sich ans VG wenden könne. --> Falls das AG das nicht macht und Person A vor dem LG weitermacht (30,- € zusätzlich), dann erklärt das LG das. Die Aussetzung auf Antrag beim AG bleibt wahrscheinlich so lange bestehen bis das VG Zeit findet.


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Zu prüfen wäre u.a. anhand der Vorgaben des jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - hier das für Sachsen
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

[...]

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html (Gesamt-HTML)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.pdf (Gesamt-PDF)

[...]

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

[...]

(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen
werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; [...]
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
[...]
[...]

Die blau hervorgehobenen Punkte sind diejenigen, welche wohl ggf. angreifbar wären, wie PersonX oben bereits andeutet.


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Nehmen wir jetzt folgendes an: Person A hat die beiden Bescheide erhalten, sie zurückgewiesen (bzw. widersprochen) für beide zusammen einen negativen Widerspruchbescheid bekommen. Gegen diesen hat A vor dem VG geklagt, wurde abgewiesen, ebenso der Antrag auf Berufung. aus diesem Grund ist zu diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde anhänglich.

Zitat
Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...

Nehmen wir an, dass der Erste "Bescheid" den A erhielt ein "Gebühren/Beitragsbescheid" war. Im Vollstreckungsersuchen wird aber behauptet, dass es "Festsetzungsbescheide" wären. Auch wenn diese "Bescheide" in ihrem Inhalt gleich sind, so handelt es sich hier nach Ansicht von A um eine falsche Tatsachenbehauptung, die potentielle Angriffsfläche bieten könnte.

Person A wird nicht versuchen, die fehlende Bekanntgabe der "Bescheide" als Angriffspunkt zu wählen, sondern sucht vielmehr nach weiteren Fehlern, die das Vollstreckungsersuchen zu Fall bringen können

Wie A es sieht, gibt es als sicheren Angriffspunkt nur das fehlende Aktenzeichen der "Bescheide". Der weitere Angriffspunkt, der nicht zugegangenden Mahnung, bringt im Endeffekt nur Zeit und kann etwas Sand ins Getriebe unserer "Freunde" streuen.




Ergänzung: Person A dankt für die vielen hilfreichen Anmerkungen.


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Zitat
aus diesem Grund ist zu diesem Fall eine Verfassungsbeschwerde anhänglich.
Das Ergebnis wollte der MDR wohl nicht abwarten.

Diese zusätzlichen Informationen machen diese Vollstreckung zu einem völlig anderen Fall, als das diese im Forum bisher besprochen wurden. Da müsste ja gleich die Frage nach weiteren Betroffen mit ähnlicher Lage abgeschoben werden.

PersonX wünscht maximalen Erfolg.

Ein Blick kann Person A noch Richtung "Tendenzbetrieb" richten und den Aussagen der Regierung dazu wegen dem "Ausschluss vom Verwaltungsverfahrensgesetz".
Dazu gibt es eine Drucksache als Anlage zum Beschluss des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für Sachsen - siehe unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html


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f

faust

... in der kranken Logik sächsischer "Rechtsprechung" ist das nun wiederum durchaus stringent:

Ein Bundesverfassungsgericht ist ja kein "Instanzengericht" - wo kommer denn da hin, wenn  WIR   :police: uns in Sachsen von anderen was vorschreiben lassen würden ?!?


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Thema: "Mahnung"
(fehlende Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann der Schuldner gemahnt worden ist")


Der weitere Angriffspunkt, der nicht zugegangenden Mahnung, bringt im Endeffekt nur Zeit und kann etwas Sand ins Getriebe unserer "Freunde" streuen.

Nur die halbe Wahrheit... ;)
...denn es geht nicht nur um einen etwaig (mglw. heilbaren) bestreitbaren Zugang.

bzgl. Mahnung müssen zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sein
1) Die Mahnung muss bekannt gegeben sein (im Zweifel nachzuweisen/ ggf. zu heilen durch erneute, nachweisliche Bekanntgabe)
2) Das Vollstreckungsersuchen selbst muss gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG die Angabe enthalten, "wann der Schuldner gemahnt worden ist" - nur(!) dann darf dem Vollstreckungsersuchen auch entsprochen werden.

zu 2)
Dies ist der mglw. wichtigere Punkt von beiden, da gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
6. [...] wann der Schuldner gemahnt worden ist [...]

Eine fiktive Person könnte ihre Gedanken ggf. so oder so ähnlich formulieren
Zitat
Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann der Schuldner gemahnt worden ist", fehlt.

Aus der Aussage im "Vollstreckungsersuchen":
Zitat
"Dem/Der Beitragsschuldner(in) sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer [...] zugesandt worden: [...]"
geht hervor, dass es sich bei den "folgenden Daten" um
- Erstellungs-Daten handelt und also
- weder um Zustellungs-/ Bekanntgabe- noch um Versanddaten.

Die ledigliche Angabe eines Erstell-"Datums der Mahnung" gibt keine gem. § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Auskunft darüber, "wann der Schuldner [tatsächlich] gemahnt worden ist".

Das Erstelldatum gibt nicht einmal eine Auskunft darüber, ob und - falls ja - wann die Mahnung überhaupt abgesendet wurde. Ein Rückschluss darüber, "wann der Schuldner gemahnt worden" sein könnte, ist daher ebenso wenig möglich.

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte Angabe, "wann der Schuldner gemahnt worden ist", nicht enthält.

Soweit so klar... ;)
Ist meines Wissens nach bislang kaum vertiefend vorgebracht worden in Vollstreckungsangelegenheiten...


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Thema: "Aktenzeichen"
(fehlende Angabe der Aktenzeichen im Vollstreckungsersuchen)


Gemäß § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt außerdem
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe
der erlassenden Behörde,
des Datums und
des Aktenzeichens,  [...]

Schaut man sich die Auflistung der Bescheide an, so stehen dort zwar
Bezeichnungen der Bescheide jeweils(!) unter Angabe
der erlassenden "Behörde"
(hier muss ich mich von oben revidieren: DAS IST NEU!!!!! Seit wann? Und was war vorher, als diese Spalte fehlte?!?)
des Datums
aber ohne "Aktenzeichen"

Eine fiktive Person könnte ihre Gedanken ggf. so oder so ähnlich formulieren
Zitat
Die gem. § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte
"Angabe [...] des Aktenzeichens" in der
Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes
fehlt.

Bei der lediglich allgemein auf dem Vollstreckungsersuchen und diversen anderen Schreiben wiedergegebenen "Beitragsnummer" handelt es sich nach Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten der die Beitragskonten betreuenden Stelle "Beitragsservice" aus 02/2017 nur um eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "lediglich um eine laufende Nummerierung" - und also keinesfalls um "Aktenzeichen":*1
Zitat
[...] Die [...] Beitragsnummer ist [...] nur eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer [...]. Es handelt sich lediglich um eine laufende Nummerierung [...]


Dass die "Beitragsnummer" nicht mit einem "Aktenzeichen" gleichzusetzen ist, geht nicht zuletzt aus diversen Widerspruchsbescheiden hervor, welche - zusätzlich zur allgemeinen "Beitragsnummer" - ein jeweils eigenständiges Aktenzeichen tragen.*2

"Aktenzeichen" nach § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG und "Beitragsnummer" sind somit nicht gleichzusetzen.

Die "Beitragsnummer" ist vielmehr eine ledigliche Ziffernfolge für die unter der betreffenden Adresse wohnhaften Person und somit gleichzusetzen mit der Angabe gem. § 4 Abs 3 Punkt 5
"5. Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll"
Die "Beitragsnummer" ist - siehe nochmals oben zitierte Selbstauskunft der Datenschutzbeauftragten - lediglich eine "nichts aussagende interne Ordnungsnummer" und "laufende Nummerierung" der Person/ des "Schuldners" - und also kein die Bescheide bezeichnendes "Aktenzeichen".

Schon aus diesen Gründen wäre gem. § 4 Abs. 3 SächsVwVG dem Vollstreckungsersuchen gerade nicht zu entsprechen, da es die geforderte "Angabe [...] des Aktenzeichens" in der Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes, nicht enthält.
*1vgl. Auszüge und PDF unter
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg140630.html#msg140630

*2Beispiel siehe u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Quelle: http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_01_a.gif
>>> Dort "Aktenzeichen: ..." im Adressfeld.


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Der dritte, mglw. "dicke Fisch" kommt aber erst noch... ;)

Thema: "Amtshilfe"
(fehlende Vorraussetzungen für die Vollstreckungshilfe wegen
Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe)



Wir lassen noch mal die Eingangspassage Revue passieren
Gemäß § 4 Abs. 3 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]

Die ganzen erforderlichen Angaben nach § 4 Abs. 3 SächsVwVG beziehen sich also auf Vollstreckungsersuchen nach § 4 Abs. 2 SächsVwVG.

Schauen wir nach, was da steht ;)

§ 4 Abs. 2 SächsVwVG gilt
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

Es ist also überhaupt
- (nur dann!) Vollstreckungshilfe zu leisten,
- wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt" sind

Wo aber sind die
"Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" geregelt?

Man suche im VwVfG und finde... ;)
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Aber nicht etwa, dass man jetzt die einzelnen dortigen Voraussetzungen prüfen würde.

Nein.

Es ist ja seit geraumer Zeit allgemeiner Kenntnisstand, dass gem. SächsVwVfG der "Mitteldeutsche Rundfunk" vom VwVfG ausgenommen ist. Siehe nochmals unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz  Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4014/11886.html (Gesamt-HTML)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4014/11886.pdf (Gesamt-PDF)
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
[...]


Der "Mitteldeutsche Rundfunk", welcher hier "Vollstreckungshilfe" in Anspruch nehmen will, erfüllt demgemäß die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" schon allein deswegen nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches diese Voraussetzungen regelt, für ihn ausdrücklich und uneingeschränkt nicht gilt.

Im Umkehrschluss des § 4 Abs. 2 SächsVwVG gilt also (den "Behördenstatus" mal außen vor gelassen)
Zitat
Dem "Mitteldeutschen Rundfunk" ist auf Ersuchen keine Vollstreckungshilfe zu leisten,
- weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nicht erfüllt
sind,
- da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe" regelt, gem. § 2 SächsVwVfG für die Tätigkeiten des "Mitteldeutschen Rundfunk" ausdrücklich und uneingeschränkt nicht gilt


"Gute Nacht"... ;)
(man muss es den Gerichten "nur" noch auf den Tisch nageln, damit sie es begreifen mögen...)


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  • Beiträge: 7.385
Es ist also überhaupt
- (nur dann!) Vollstreckungshilfe zu leisten,
- wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt" sind
Hier gehört dann auch die Beachtung der europäischen Verpflichtung des Bundes dazu; dem Interesse des Bundes darf nämlich nicht geschadet werden.

Zitat
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
[...]
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
-------------
Zitat
(man muss es den Gerichten "nur" noch auf den Tisch nageln, damit sie es begreifen mögen...)
Die Gerichte sind doch nur 1 Part?

Ohne Amtshilfe aufgrund gerichtlicher Anordnung, bspw., geht die Prüfpflicht, ob die Anforderungen zum Leisten von Amtshilfe überhaupt erfüllt sind, auf jenen über, der sie leistet, also durchaus auf den kommunalen Mitarbeiter, und gerade diese Vorgehensweise, also ohne zwischengeschaltetes Gericht, ist ja Praxis im Rundfunkbeitragsbereich?

Übrigens;

die Regeln über Amtshilfe sind Teil des Verwaltungsverfahrensrechts
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Abschnitt 2 - Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002000310
sie finden sich nicht im Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Wenn man jetzt betrachtet, dass das Verwaltungsverfahrensrecht seine Anwendung durch den ÖRR ausschließt, hat es u. U. auch keine Grundlage für Amtshilfe, die ja im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 22:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 1.025
... Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, ....

Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr richtig, die 500-€-Grenze gibt es nicht mehr. Auskünfte können mittlerweile bei jedem Betrag angefordert werden, sofern "der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach[kommt] oder (...) bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten [ist]"

§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html

Dies wurde im Forum bereits früher bekanntgegeben:

Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.msg136037.html#msg136037


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2017, 11:41 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Dies ist seit einiger Zeit nicht mehr richtig, die 500-€-Grenze gibt es nicht mehr.
Das ist richtig. Im Gesetz wurde das wohl verändert.

Bezogen auf den Fall hier ist doch aber der GV doch sicherlich an den Auftrag des Gläubigers gebunden (siehe PDF).
Der Auftrag aus dem Ersuchen lautet, dass diese Abfrage erst ab 500,- auszuführen sei.
Warum sollte der GV also von dem Auftrag abweichen?


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Einzelaspekte vertiefen, die nichts mit Mängeln am Vollstreckungsersuchen selbst zu tun haben.
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2017, 16:08 von Bürger«

g
  • Beiträge: 31
Liebe Mitstreiter nehmen wir mal an, Person A, hat jetzt das am Anfang des  Beitrages angehängte "Vollstreckungsersuchen" nun auch in einem "hübschem" gelben Briefumschlag erhalten mit der Aufforderung sich doch nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen (endet am 26.06. 2017)  beim Gerichtsvollzieher zum Zwecke einer Vermögensauskunft einzufinden.

Person A möchte nun einem sächsischen Amtsgericht (mit Kopie an den GV) folgendes Schreiben in Form einer Erinnerung zukommen lassen. A hat hierfür ein bekanntes Musterschreiben  an den hiesigen Sachverhalt (auf Bescheid reagiert, Klage bis zum BverfG, Mahnung anscheinend verlorengegangen) angepasst. Alle Adressen und Aktenzeichen sind A bekannt.

Zitat
Vollstreckungserinnerung gemäß 766 ZPO

            XXX, den 22.06.17


Mein Zeichen XXXXX

In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers

   Mitteldeutscher Rundfunk c/o Betragsservice ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, AZ: XYZ

gegen den vermeintlichen Schuldner

              Person A

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher XXXX wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.05.2017 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Die Begründung erfolgt umseitig.

Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.



Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet.

A)
Gemäß §4 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ist
Zitat
Inländischen Behörden [...] auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]

Laut dem Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher sind weder der „Beitragsservice“ (zur damaligen noch die „GEZ“) noch die öffentlichh rechtlichen Sender Behörden.
Zitat aus: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
Nachzulesen unter Punkt 3
Zitat
Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.


Da der MDR als öffentlich-rechtlicher Sender laut dieser Aussage keine Behörde darstellt, zudem gilt das sächsischer Verfahrensgesetz nach §2 Satz 3 nicht für die Tätigkeit des MDR, hätte demnach weder der MDR selbst noch der „Beitragsservice“ überhaupt einen Bescheid ausstellen dürfen. Daraus folgend fehlt der o.g. Partei die rechtliche Voraussetzung für ein Vollstreckungsersuchen, was dazu führt das die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe nicht gegeben sind, was einem Vollstreckungshindernis gleich kommt. Das wiederum ist für eine Zurückweisung eines Vollstreckungsersuchend hinreichend.

B)
Unabhängig von A) darf gemäß §4 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
Zitat
Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 [...], soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

Ba)
Die gemäß § 4 Abs. 3 Punkt 2 SächsVwVG geforderte Bezeichnung der zu vollstreckender Verwaltungsakte sowie deren Aktenzeichen fehlen im Vollstreckungsersuchen. Zudem resultieren mitnichten alle der unter „Aufstellung der rückständigen Forderungen“ Forderungen aus „Festsetzungsbescheiden“, da mindestens einer dieser „Bescheide“ ein „Gebühren/Beitragsbescheid war“


Bb)
Die gemäß § 4 Abs. 3 Punkt 6 SächsVwVG geforderte Angabe wann der Schuldner gemahnt wurde fehlt ebenfalls. Es enthält lediglich eine Angabe, dass die o.g. Partei eine Mahnung erstellt wurde.

Die in Ba) und Bb) genannten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind unabhängig voneinander nicht erfüllt. Demzufolge liegt mindestens ein Vollstreckungshindernis vor, was für eine Zurückweisung eines Vollstreckungsersuchend hinreichend.

C)
Gegen die „Bescheide“ der o.g. Partei wurde am BVerfG Verfassungsbeschwerde (AZ: ABC), da diese auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage erstellt wurden.

Wie ist Eure Meinung zu diesem rein fiktiven Schreiben von A an das zuständige Amtsgericht?
Fehlt etwas oder ist ggf. irgendetwas kontraproduktiv?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 20:27 von Bürger«

n
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Weitere Punkte:
- Aussetzung vom Vollzug beantragt, aber nicht entschieden
- Es fehlt ein Leistungsgebot in den Bescheiden


Edit "Bürger":
Zum Thema "fehlendes Leistungsgebot" in den sog. "Festsetzungsbescheiden" siehe bitte u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html
Vertiefende Diskussionen dazu bitte dort.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 19:58 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bitte den Text noch einmal kritisch lesen. So fehlt in C vor dem Komma ein Verb - ... "Verfassungsbeschwerde (. ) eingelegt, da diese ...".

Wenn sich Person A gegen die "Art und Weise" wendet, dann ist sie aber grundsätzlich einverstanden, dass vollstreckt wird? Ich würde mich gegen
a) die Vollstreckung an sich,
b) fehlende Voraussetzungen,
c) weitere Rechtsfehler
wenden, wobei ich zu den weiteren Fehlern den Problembereich "Behörde" zähle.

Im Antrag muss es "des vermeintlichen Gläubigers" heissen. Wenn man denen schon die Berechtigung abspricht, dann sind sie wer weiß was, aber kein Gläubiger. Im letzten Absatz von A muss es heissen "hätten weder der selbst noch der "Beitragsservice" ... - es folgt ja eine Aufzählung, daher "hätten". Anstelle "was einem Vollstreckungshindernis gleichkommt" würde ich "was ein Vollstreckungshindernis darstellt" schreiben. U. U. auch "absolutes Vollstreckungshindernis". Man kann ja mal etwas dicker auftragen.

Insgesamt Kinkerlitzchen, macht es aber ggf. minimal besser.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 20:31 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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