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Autor Thema: Sollten wir nicht alle Befreiung beantragen und dann darauf klagen!  (Gelesen 10159 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person B bestreitet den klassischen Weg, Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage.

Im Widerspruch wurden der Widerspruch begründet, Antrag auf Aussetzung und ein formloser Antrag auf Befreiung gestellt.

In Widerspruch- und Klagebegründung wurde unter anderem auf die geringen finanziellen Verhältnisse hingewiesen (mit Belege). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Person B aus persönlichen Gründen keinen Antrag auf Harz 4 stellen wird und nicht dazu gezwungen werden kann.

Die Antwort des ÖRR auf die Klage bestand aus den üblichen bekannten Floskeln und den Hinweis, dass Person B vorgeschlagen wird, die Entscheidung zum Antrag auf Befreiung abzuwarten.

Dem Vorschlag des ÖRR hat Person B zugestimmt, mit dem Hinweis, dass diese Zustimmung nur als mögliche Entlastung des Gerichtes angesehen wird, da durch einen positiver Bescheid auf Befreiung und die Aufhebung der Bescheide durch den ÖRR die Klage unbegründet wird.  Person B wird weiterhin an Klage und  Begründungen festhalten, solange keine Befreiung und keine Aufhebung der Bescheide vorliegen.

Die Ablehnung des Antrages auf Befreiung hat Person B nun nach ca. einem Jahr erhalten. Da die Ablehnung diverse Begründungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat Person B der Ablehnung widersprochen und ist auf jede einzelne Begründung des ÖRR eingegangen, widerlegt und hat weitere Begründungen (auf Grund aktueller Ereignisse..etc.) für eine Befreiung ergänzt.

Das Gericht hat mittlerweile (nach Abgabe des zweiten Widerspruchs) beim ÖRR angefragt, wie es um den Antrag auf Befreiung des Klägers steht. Der ÖRR hat geantwortet, dass der Kläger der Ablehnung widersprochen hat und noch nicht über den Widerspruch entschieden wurde.

Bis heute liegt noch keine Entscheidung des ÖRR vor. Wenn die Entscheidung wieder ein Jahr dauern sollte, werde ich erst nächstes Jahr darüber berichten können.

Fortsetzung folgt....aber auf dem Nichtzahlerprogramm 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 18:22 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Das klingt doch erst mal ausgezeichnet... ;)
...und ja, eigentlich sollten alle Kläger (mindestens hilfsweise) "Befreiung" beantragen und bei ablehnendem WiderspruchsBESCHEID auf den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ggf. sogar noch einen Antrag auf "Härtefall" nachschieben, welcher ja wohl ebenfalls zu bescheiden und dem Ablehnungsbescheid wieder zu widersprechen wäre.
"Verwaltungsvereinfachung" wo man auch hinschaut... :o ;D ;D

Hat Person A auch mit der Widersinnigkeit ("Verfassungswidrigkeit"?) von "Befreiungen" und der Refinanzierung der "Befreiten" durch die - dafür keine besondere Verantwortung tragende - Gruppe der "Beitragszahler argumentiert...?
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
[...]
Bislang wohl
noch nicht behandelte Argumente siehe u.a. unter

Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
>>> Gruppe der Beitragszahler trägt keine besondere Verantwortung für die Ermöglichung der Teilhabe sozial Schwacher/ Bedürftiger - dies ist stattdessen allgemeine Staatsaufgabe, wurde jedoch von den Ländern bei der Gesetzgebung sträflicherweise und wissentlich(!) nicht umgesetzt.
Begünstigend bei diesem Argument dürfte sein, dass selbst die Auftrags-Gutachter von ARD-ZDF-GEZ, Herr Prof. Kirchhof sowie auch Herr Prof. Kube, gewichtige unterstützende Begründungen für dieses Argument liefern und eine richterlich angeordnete Änderung der jetzigen Regelung ggf. einen "Kaskadeneffekt" auslösen könnte... ;)
[...]


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Im oben genannten Fall hat Person B endlich am im März 2017 den Widerspruchsbescheid zur Ablehnung der Befreiung erhalten und hätte nun Klage gegen den Widerspruchsbescheid einlegen können, was leider nicht getan wurde. Später ist man immer schlauer ;)

Vieleicht in Vergessenheit geraten, aber wieder bei einer mündlichen Verhandlung zum Thema Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom Richter erwähnt:
Zitat
Bei Klagen zum Thema Befreiung vom Rundfunkbeitrag fallen KEINE Gerichtskosten an. 
wollte ich nur noch mal nebenbei erwähnen...achso
es ist anGerichtet!!!  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 14:06 von Markus KA«
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Aber Achtung!
Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt/ lassen will, akzeptiert damit die gesetzliche Regelung des RBStVs. Eventuell verschliessen sich die Türen dann für eine Klage gegen das verfassungs- und grundrechtswidrige Konstrukt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aber Achtung!Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt/ lassen will, akzeptiert damit die gesetzliche Regelung des RBStVs. Eventuell verschliessen sich die Türen dann für eine Klage gegen das verfassungs- und grundrechtswidrige Konstrukt.

Gibt es dafür Beispiele? Mir ist noch kein Beispiel bekannt, vieleicht habe ich auch etwas übersehen.

Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Spruch, " wenn ich etwas akzeptieren, dann bin ich raus" so ein allgemeines Gerücht oder fragwürdige Vorstellung ist, wie das Verkehrsschild zur zulässigen Höchstgeschwidigkeit, bei dem alle Welt glaubt man muss so schnell fahren wie auf dem Schild steht. ;)

Eine erfolgreiche, "kostenlose" Klage auf Befreiung hat sich damit erledigt, dass der Kläger keinen Beitrag bezahlen muss.

Eine nicht erfolgreiche, "kostenlose" Klage auf Befreiung  hat sich damit erledigt, dass der Kläger vom Rundfunkbeitrag NICHT befreit wird.

Erhält der Kläger später einen Festsetzungsbescheid, dann besteht auch hier wieder die Möglichkeit des Widerspruchs und der Anfechtungsklage.

Ein Rechtsschutz besteht immer, auch wenn er in unserem Thema nicht immer unmittelbar wirksam wird.


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@ Markus KA:
Nein es gibt keine Beispiele dafür, ich meine jedoch, dass es schwierig sein könnte auf die Frage zu antworten, wieso man denn die Befreiungsmöglichkeiten des RBStV nutzt, wenn man doch das ganze Gesetzeskonstrukt ablehnt.


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v
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Würde man die Nichtnutzer befreien, wäre denen das ganze Regelwerk ziemlich schnurzpiepegal...
Die Ablehnung des ganzen Humbugs resultiert doch aus der Unentrinnbarkeit aus dem "Beitrag".


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Hier gehts ja nicht nur um Nichtnutzer oder um Leute am Existenzminimum, selbst der zahlende Rundfunkteilnehmer wird ja um seine "unabhängige Berichterstattung" betrogen. Und wenn die kostenfreie Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolglos bleibt, kann immer noch das ganze Konstrukt angegriffen werden, mit jedem Festsetzungsbescheid neu. Bei der Gelegenheit kann auch überlegt werden, ob nicht immer wieder Befreiung beantragt wird, um den Ablehnungsbescheid vor Gericht anzufechten. Wir bekommen ja auch von der LRA in schöner Regelmäßigkeit Festsetzungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dann sollte eine regelmäßge Klage doch auch möglich sein.


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Aber Achtung!
Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt/ lassen will, akzeptiert damit die gesetzliche Regelung des RBStVs. Eventuell verschliessen sich die Türen dann für eine Klage gegen das verfassungs- und grundrechtswidrige Konstrukt.

So ist es.
Ein "Benutzer", der keine Mittel hat, kann sich befreien lassen. Ein Nichtnutzer, nutzt nicht, wovon will der sich befreien lassen? - Von der Nichtbenutzung etwa?

@Roggi
Ich sehe bei offensichtlicher Nutzung/ Benutzung an sich so gut wie keine Chance. Das wäre irgendwie paradox für mich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 21:36 von gerechte Lösung«

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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Stimmt nicht - Er lässt sich befreien von einen Zwangsbeitrag zu etwas was er nicht nutzt


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

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  • Cry for Justice
....wieso man denn die Befreiungsmöglichkeiten des RBStV nutzt, wenn man doch das ganze Gesetzeskonstrukt ablehnt.

Ein klares Indiz, dass mit diesem kuriosem Konstrukt grundsätzlich etwas nicht stimmt.
Wer die Möglichkeit hat und die "Voraussetzungen dafür zu bieten" hat, wird diese doch hoffentlich auch voll umfassend zu seinem Vorteil nutzen.
Sorry, wer dies nicht tut, dem ist leider nicht mehr zu helfen.
Es ist doch wohl allen (und auch dem letzten in Hintertupfingen und Naivenhausen) klar, dass man bei einem  aufgezwungenen Angebot jede Chance nutzt, um sich deren finanzieller Belastung zu entledigen.
Vielleicht würde der eine oder andere dieses Angebot bei einer freiwilligen Option sogar bereitwillig mitfinanzieren...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 21:56 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

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@lieven
Eine Anstalt hat Benutzer zwangsläufig zu haben. Jede Anstalt hat diese. Das Verhältnis der Anstalt zum Benutzer kommt erst durch die Benutzung zustande. Zum Nichtnutzer besteht kein Verhältnis. Wie auch?
Ein Zwangsbeitrag zählt für den Nichtnutzer nicht. Es wäre dann eine Zwangssteuer.

Diese Wohnungslüge ist eine Erfindung von Leuten, die nicht mehr "sauber" sind. Hier im Forum wird im Ergebnis dessen über z.B. : Wieviele Personen darf eine WG haben? diskutiert.
Derart Dinge haben aus einem RBStV klar hervorzugehen. Tun sie aber nicht, weil der Abzockvertrag unausgegorener Müll ist.
Eine Wohnung hat mit Rundfunk nichts zu tun.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte ja erst nach der erfolglosen Befreiung bemerkt haben, dass der Zwangsbeitrag verwaltungs- und verfassungswidrig ist. Wenn sich die Möglichkeit bietet, kann man sie durchaus nutzen ;)


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Wir bekommen ja auch von der LRA in schöner Regelmäßigkeit Festsetzungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Ein Bekannter hatte vor etwa 2 Jahren einen Widerspruch mit umfassender Begründung an die LRA geschrieben. Dies in Kopie an die GEZ. Mit Hinweis, dass er Schreiben, die von nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtungen aus einem anderen Bundesland kommen, strikt ablehnt und zurückweist.
Seither ist so ziemlich Ruhe im Schiff. Nix mit Festsetzungsbescheid. 2 mal der Kontostand, das wars dann.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Markus KA: "Herr Richter, ganz ehrlich, mir ist erst durch den ganzen Schriftverkehr im Zusammenhang mit meinem Befreiungsantrag klar geworden, auf welches Konstrukt sich die Forderungen des Senders stützen. Und dann wurde mir ziemlich schnell klar, dass das nicht in Ordnung sein kann, das Ganze verfassungswidrig sein muss. So war das."

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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