@Markus KA: "Herr Richter, ganz ehrlich, mir ist erst durch den ganzen Schriftverkehr im Zusammenhang mit meinem Befreiungsantrag klar geworden, auf welches Konstrukt sich die Forderungen des Senders stützen. Und dann wurde mir ziemlich schnell klar, dass das nicht in Ordnung sein kann, das Ganze verfassungswidrig sein muss. So war das."
M. Boettcher
Auch wenn es vielleicht skurril, naiv, weltfremd oder sonst was klingt , so in etwa erging es einer mir sehr gut bekannten Person. Dieser Mensch, mit niedrigem Einkommen, Nichtnutzer dieser Veranstaltung und in einem Single-Haushalt lebend, hat überhaupt nicht mitbekommen, dass es hier diese Neuregelung ab 2013 gab.
Dann kam im Januar 2015 der Umzug, die Belästigung begann und so auch gezwungenermaßen die Auseinandersetzung mit diesem ‚merkwürdigen Konstrukt‘.
Auch jetzt befasst sich dieser Mensch nur widerwillig mit dem Thema.
Die Lektüre von Herrn Mausfeld ist da wesentlich zielführender.
Doch zurück zum Thema:
Ich denke, ein Antrag auf Befreiung ( Ablehnung erfolgt ziemlich sicher, die Herrschaften zählen bekanntlich zu den ‚Nimmersatten‘) schließt nicht unbedingt eine Klage/VB aus:
Eine Befreiung ist immer nur vorübergehend, mensch ist also weiterhin der Willkür des ‚Herren‘ ausgesetzt.
Die Grundrechtsverletzungen sind vielfältig, Beispiel Art. 3 GG wird in mehrfacher Hinsicht verletzt - Ungleichbehandlung aufgrund des Einkommens, der Wohnsituation, des Geschlechts
Nichtakzeptanz der Nichtnutzer
Verstoß gegen EU-Recht
Datenschutz
usw. …
Wie ist diese Zwangsbebeitragung vereinbar z.B. mit der Aussage des Bundessozialgerichtes, dass Fernsehen Luxus ist und nicht zu den essentiellen Bedürfnissen des Menschen gehört?
Das Bundessozialgericht bezieht sich unter anderem auf ein Urteil des BVerfG (1 BvL 1/09 u.a. 2010)und stellt in seinem Urteil B 14 AS 75/10 R fest, das der Begriff
Rn 17 ‚Wohnen i.S. des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.‘
Weiterhin stellt das Bundessozialgericht in diesem Urteil fest
Rn 22 ‚Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis "Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es - entgegen dem LSG - gerade nicht, dass es sich um einen "wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand" handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient - selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen - nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten "Wohnen“ i.S. des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.‘
Somit führt sich m.E. das in 2013 eingeführte Beitragssystem zur Finanzierung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten selbst ad absurdum, denn der Konsum von Rundfunk und Fernsehen ist demnach zweifelsfrei Freizeitbeschäftigung und so ist schon der Abgabetatbestand ‚Grundbedürfnis Wohnen‘ für die Finanzierung einer Freizeitbeschäftigung verfehlt. Die bloße Vermutung, das dies der übliche Ort der Ausführung ist, ist Interessen geleitete Behauptung ohne jeden Beweis.
Die Befreiung ist in diesem Zusammenhang nur ein ‚Hilfsmittel‘ so wie in der oben beschriebenen Situation, um die rein physische Existenz zu sichern, ist aber nicht gleichbedeutend mit der Akzeptanz des RBStV.
Ist doch alles Teil deren Strategie, denn die ‚armen‘ können sich mangels Lobby nicht wehren...
und die ‚armen‘ werden immer mehr.
Gruß Petra