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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: mb1 am 14. Juli 2016, 20:52
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Wäre es nicht wunderbarer Sand im Getriebe, wenn wir alle Rundfunkbefreiung beantragen (evtl. hilfsweise) und danach in diesem Punkt klagen. So entstehen nämlich keine Kosten (Klagen auf Rundfunkbefreiung sind kostenfrei!) und das System wird zusätzlich zum Normalgeschehen maximal beschäftigt.
Das kann man sehr lange (kostenfrei!) hinausziehen.
Darüber, dass dann angeblich der RBStV 'anerkannt' wäre, würde ich mir keinen Kopf machen. Über persönliche 'Nichtanerkennung' lässt sich das System sowieso nicht kippen.
Mustervorgehensweise/Mustertexte könnte man hier einstellen bzw. erarbeiten.
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Soweit das Mr.X jetzt blickt, beantragt ein Nutzer, der entsprechende Gründe vorbringen kann. Er nimmt in Anspruch, hat aber z.B. die Mittel nicht.
Ein Nichtnutzer nutzt nicht, wozu dann eine Befreiung?
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Soweit das Mr.X jetzt blickt, beantragt ein Nutzer, der entsprechende Gründe vorbringen kann. Er nimmt in Anspruch, hat aber z.B. die Mittel nicht.
Ein Nichtnutzer nutzt nicht, wozu dann eine Befreiung?
Wenn die aktuell 24 Millionen Nichtzahler (24 Millionen Mahnmaßnahmen Stand 2015) und die restlichen Millionen, die (noch) zahlen, obwohl sie die örR-Nutzungsmöglichkeit nicht brauchen, einen Befreiungsantrag stellen würden, wäre das Thema sowieso erledigt. ::)
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So entstehen nämlich keine Kosten (Klagen auf Rundfunkbefreiung sind kostenfrei!)
Wie kommt das?
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Wäre es nicht wunderbarer Sand im Getriebe, wenn wir alle Rundfunkbefreiung beantragen (evtl. hilfsweise) und danach in diesem Punkt klagen. So entstehen nämlich keine Kosten (Klagen auf Rundfunkbefreiung sind kostenfrei!)
Woher kommt die Erkenntnis, das diese Klage kostenlos ist?
Dazu einige Fragen:
1. Wie funktioniert das für Nichtnutzer, die bisher nie gezahlt haben und schon mit Mahnungen überhäuft wurden und keinen Mut zur Klage hatten?
2. Wie funktioniert das für bereits klagende Zwangsbeitragsverweigerer?
3. Was sind die Folgen, wenn die erste Instanz verloren wird?
4. Welche Gerichte sind zuständig?
5. Ist sicher, dass solche Klagen angenommen werden?
Wenn diese Fragen hinreichend beantwortet werden, könnten wir alle so nebenbei eine kleine Nebenklage führen.
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Mit einem Antrag auf Befreiung (2012) habe ich negative Erfahrungen gemacht.
Ich habe heute einen anderen Versuch gestartet, ich habe der Sächsischen Staatskanzlei meine schriftliche Kündigung des RBStV geschickt.
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Die Klage ist gerichtskostenfrei nach 188 VwGO, 183 SGG.
Beispieltenor (z.B. VG München M 6a K 14.877)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
[...]
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragsprflicht.
[...]
Zu 1.
Die Nichtnutzer könnten einfach einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen.
Zu 2.
Können doch ebenfalls einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen.
Zu 3.
Beitragsbefreiung wurde abgelehnt, somit Zahlungspflicht (wie auch schon zuvor). Eine Klage auf Grundgesetzwidrigkeit o.ä. bliebe davon aber unberührt!
Zu 4.
Verwaltungsgericht, Sozialgericht
Zu 5.
Warum nicht. Gibt es doch bereits in Mengen. Vielleicht sollten aber bevorzugt diejenigen klagen, die auch wirklich finanziell knapp dran sind.
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mb1, die Klage vor dem Verwaltungsgericht kostet in der 1. Instanz 105 EUR.
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Sie ist gerichtskostenfrei, wenn die Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtet ist. Siehe auch das Urteil des VG München, das ich oben auszugsweise zitiert habe. Also nein, keine 105 Euro.
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Die Entscheidung des VG München stützt sich auf § 188 Satz 2 VwGO und betrifft nur spezielle Angelegenheiten der Fürsorge. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, handelte es sich um einen Fall, in dem jemand die Befreiung beantragte, der kein Einkommen in Höhe der SGB II-Leistung hatte, damit einen Anspruch auf eine Leistung in SGB II-Höhe hatte, aber keine SGB II-Leistungen beziehen wollte. Damit fiel er nicht in den Bereich des Befreiungstatbestands.
Daher: Unmöglich, generell gerichtskostenfreie Verwaltungsrechtsklagen auf dieser Basis zu führen.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Verfahren, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO; vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.4.2011 – 6 C 10.10 – NVwZ-RR 2011, 622 zu § 6 RGebStV)
zum Thema auch unter
Rückwirkende Befreiung mit Einschränkungen doch möglich!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6547.msg102574.html#msg102574
Härtefallantrag / Klage / Argumente
...
gerichtskostenfrei ..... Dazu auch http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/befreiung-von-den-rundfunkgebuehren-aus-sozialen-gruenden-und-die-gerichtskosten-3103645
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§ 188 VwGO betrifft die Gerichtskostenfreiheit in Fürsorgeangelegenheiten.
Eine Klage, die sich nicht auf die Befreiungsmöglichkeit im Rahmen von Fürsorgeangelegenheiten stützt (also aus anderen Gründen die Befreiung anstrebt), dürfte bereits als unzulässig abgewiesen werden. Insofern scheint mir das im Eingangspost angedachte Vorgehen weiterhin nicht möglich.
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Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat1, wird daran für die jetzt geltende Fassung des § 188 VwGO nicht mehr festgehalten. ....
"Hartz 4 Einkommen Niveau" .... (und deswegen zu befreien) ist ein "sozialer Grund"
Link Rechtslupe oben ...
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Man müsste in einem solchen Fall die Befreiung auf die entsprechenden sozialen Gründe stützen. Wenn diese objektiv nicht vorliegen - der Antrag sollte ja bereits die Begründung enthalten -, wird rasch ein nicht aufwändig zu erstellender ablehnender Bescheid kommen und spätestens bei der Klage ist ziemlich schnell Schluss.
Die regulären Festsetzungsbescheide dürften ohnehin parallel weiterlaufen.
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Ein Befreiungsantrag wird genau aus diesem Grund gestellt ( Einkommen auf Hartz4 Niveau ) damit erübrigt sich doch alles weitere ......
Die Feststellungsklage hat das Ziel genau das festzustellen ( zu befreien .. aufgrund des geringen Einkommens) ... damit ist die "gerichtskostenfreiheit"
eindeutig.
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Person B bestreitet den klassischen Weg, Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und Klage.
Im Widerspruch wurden der Widerspruch begründet, Antrag auf Aussetzung und ein formloser Antrag auf Befreiung gestellt.
In Widerspruch- und Klagebegründung wurde unter anderem auf die geringen finanziellen Verhältnisse hingewiesen (mit Belege). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Person B aus persönlichen Gründen keinen Antrag auf Harz 4 stellen wird und nicht dazu gezwungen werden kann.
Die Antwort des ÖRR auf die Klage bestand aus den üblichen bekannten Floskeln und den Hinweis, dass Person B vorgeschlagen wird, die Entscheidung zum Antrag auf Befreiung abzuwarten.
Dem Vorschlag des ÖRR hat Person B zugestimmt, mit dem Hinweis, dass diese Zustimmung nur als mögliche Entlastung des Gerichtes angesehen wird, da durch einen positiver Bescheid auf Befreiung und die Aufhebung der Bescheide durch den ÖRR die Klage unbegründet wird. Person B wird weiterhin an Klage und Begründungen festhalten, solange keine Befreiung und keine Aufhebung der Bescheide vorliegen.
Die Ablehnung des Antrages auf Befreiung hat Person B nun nach ca. einem Jahr erhalten. Da die Ablehnung diverse Begründungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat Person B der Ablehnung widersprochen und ist auf jede einzelne Begründung des ÖRR eingegangen, widerlegt und hat weitere Begründungen (auf Grund aktueller Ereignisse..etc.) für eine Befreiung ergänzt.
Das Gericht hat mittlerweile (nach Abgabe des zweiten Widerspruchs) beim ÖRR angefragt, wie es um den Antrag auf Befreiung des Klägers steht. Der ÖRR hat geantwortet, dass der Kläger der Ablehnung widersprochen hat und noch nicht über den Widerspruch entschieden wurde.
Bis heute liegt noch keine Entscheidung des ÖRR vor. Wenn die Entscheidung wieder ein Jahr dauern sollte, werde ich erst nächstes Jahr darüber berichten können.
Fortsetzung folgt....aber auf dem Nichtzahlerprogramm 8)
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Das klingt doch erst mal ausgezeichnet... ;)
...und ja, eigentlich sollten alle Kläger (mindestens hilfsweise) "Befreiung" beantragen und bei ablehnendem WiderspruchsBESCHEID auf den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ggf. sogar noch einen Antrag auf "Härtefall" nachschieben, welcher ja wohl ebenfalls zu bescheiden und dem Ablehnungsbescheid wieder zu widersprechen wäre.
"Verwaltungsvereinfachung" wo man auch hinschaut... :o ;D ;D
Hat Person A auch mit der Widersinnigkeit ("Verfassungswidrigkeit"?) von "Befreiungen" und der Refinanzierung der "Befreiten" durch die - dafür keine besondere Verantwortung tragende - Gruppe der "Beitragszahler argumentiert...?
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
[...]
Bislang wohl
noch nicht behandelte Argumente siehe u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
>>> Gruppe der Beitragszahler trägt keine besondere Verantwortung für die Ermöglichung der Teilhabe sozial Schwacher/ Bedürftiger - dies ist stattdessen allgemeine Staatsaufgabe, wurde jedoch von den Ländern bei der Gesetzgebung sträflicherweise und wissentlich(!) nicht umgesetzt.
Begünstigend bei diesem Argument dürfte sein, dass selbst die Auftrags-Gutachter von ARD-ZDF-GEZ, Herr Prof. Kirchhof sowie auch Herr Prof. Kube, gewichtige unterstützende Begründungen für dieses Argument liefern und eine richterlich angeordnete Änderung der jetzigen Regelung ggf. einen "Kaskadeneffekt" auslösen könnte... ;)
[...]
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Im oben genannten Fall hat Person B endlich am im März 2017 den Widerspruchsbescheid zur Ablehnung der Befreiung erhalten und hätte nun Klage gegen den Widerspruchsbescheid einlegen können, was leider nicht getan wurde. Später ist man immer schlauer ;)
Vieleicht in Vergessenheit geraten, aber wieder bei einer mündlichen Verhandlung zum Thema Befreiung vom Rundfunkbeitrag vom Richter erwähnt:
Bei Klagen zum Thema Befreiung vom Rundfunkbeitrag fallen KEINE Gerichtskosten an.
wollte ich nur noch mal nebenbei erwähnen...achso
es ist anGerichtet!!! 8)
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Aber Achtung!
Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt/ lassen will, akzeptiert damit die gesetzliche Regelung des RBStVs. Eventuell verschliessen sich die Türen dann für eine Klage gegen das verfassungs- und grundrechtswidrige Konstrukt.
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Aber Achtung!Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt/ lassen will, akzeptiert damit die gesetzliche Regelung des RBStVs. Eventuell verschliessen sich die Türen dann für eine Klage gegen das verfassungs- und grundrechtswidrige Konstrukt.
Gibt es dafür Beispiele? Mir ist noch kein Beispiel bekannt, vieleicht habe ich auch etwas übersehen.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Spruch, " wenn ich etwas akzeptieren, dann bin ich raus" so ein allgemeines Gerücht oder fragwürdige Vorstellung ist, wie das Verkehrsschild zur zulässigen Höchstgeschwidigkeit, bei dem alle Welt glaubt man muss so schnell fahren wie auf dem Schild steht. ;)
Eine erfolgreiche, "kostenlose" Klage auf Befreiung hat sich damit erledigt, dass der Kläger keinen Beitrag bezahlen muss.
Eine nicht erfolgreiche, "kostenlose" Klage auf Befreiung hat sich damit erledigt, dass der Kläger vom Rundfunkbeitrag NICHT befreit wird.
Erhält der Kläger später einen Festsetzungsbescheid, dann besteht auch hier wieder die Möglichkeit des Widerspruchs und der Anfechtungsklage.
Ein Rechtsschutz besteht immer, auch wenn er in unserem Thema nicht immer unmittelbar wirksam wird.
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@ Markus KA:
Nein es gibt keine Beispiele dafür, ich meine jedoch, dass es schwierig sein könnte auf die Frage zu antworten, wieso man denn die Befreiungsmöglichkeiten des RBStV nutzt, wenn man doch das ganze Gesetzeskonstrukt ablehnt.
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Würde man die Nichtnutzer befreien, wäre denen das ganze Regelwerk ziemlich schnurzpiepegal...
Die Ablehnung des ganzen Humbugs resultiert doch aus der Unentrinnbarkeit aus dem "Beitrag".
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Hier gehts ja nicht nur um Nichtnutzer oder um Leute am Existenzminimum, selbst der zahlende Rundfunkteilnehmer wird ja um seine "unabhängige Berichterstattung" betrogen. Und wenn die kostenfreie Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolglos bleibt, kann immer noch das ganze Konstrukt angegriffen werden, mit jedem Festsetzungsbescheid neu. Bei der Gelegenheit kann auch überlegt werden, ob nicht immer wieder Befreiung beantragt wird, um den Ablehnungsbescheid vor Gericht anzufechten. Wir bekommen ja auch von der LRA in schöner Regelmäßigkeit Festsetzungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dann sollte eine regelmäßge Klage doch auch möglich sein.
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Aber Achtung!
Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lässt/ lassen will, akzeptiert damit die gesetzliche Regelung des RBStVs. Eventuell verschliessen sich die Türen dann für eine Klage gegen das verfassungs- und grundrechtswidrige Konstrukt.
So ist es.
Ein "Benutzer", der keine Mittel hat, kann sich befreien lassen. Ein Nichtnutzer, nutzt nicht, wovon will der sich befreien lassen? - Von der Nichtbenutzung etwa?
@Roggi
Ich sehe bei offensichtlicher Nutzung/ Benutzung an sich so gut wie keine Chance. Das wäre irgendwie paradox für mich.
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Stimmt nicht - Er lässt sich befreien von einen Zwangsbeitrag zu etwas was er nicht nutzt
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....wieso man denn die Befreiungsmöglichkeiten des RBStV nutzt, wenn man doch das ganze Gesetzeskonstrukt ablehnt.
Ein klares Indiz, dass mit diesem kuriosem Konstrukt grundsätzlich etwas nicht stimmt.
Wer die Möglichkeit hat und die "Voraussetzungen dafür zu bieten" hat, wird diese doch hoffentlich auch voll umfassend zu seinem Vorteil nutzen.
Sorry, wer dies nicht tut, dem ist leider nicht mehr zu helfen.
Es ist doch wohl allen (und auch dem letzten in Hintertupfingen und Naivenhausen) klar, dass man bei einem aufgezwungenen Angebot jede Chance nutzt, um sich deren finanzieller Belastung zu entledigen.
Vielleicht würde der eine oder andere dieses Angebot bei einer freiwilligen Option sogar bereitwillig mitfinanzieren...
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@lieven
Eine Anstalt hat Benutzer zwangsläufig zu haben. Jede Anstalt hat diese. Das Verhältnis der Anstalt zum Benutzer kommt erst durch die Benutzung zustande. Zum Nichtnutzer besteht kein Verhältnis. Wie auch?
Ein Zwangsbeitrag zählt für den Nichtnutzer nicht. Es wäre dann eine Zwangssteuer.
Diese Wohnungslüge ist eine Erfindung von Leuten, die nicht mehr "sauber" sind. Hier im Forum wird im Ergebnis dessen über z.B. : Wieviele Personen darf eine WG haben? diskutiert.
Derart Dinge haben aus einem RBStV klar hervorzugehen. Tun sie aber nicht, weil der Abzockvertrag unausgegorener Müll ist.
Eine Wohnung hat mit Rundfunk nichts zu tun.
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Man könnte ja erst nach der erfolglosen Befreiung bemerkt haben, dass der Zwangsbeitrag verwaltungs- und verfassungswidrig ist. Wenn sich die Möglichkeit bietet, kann man sie durchaus nutzen ;)
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Wir bekommen ja auch von der LRA in schöner Regelmäßigkeit Festsetzungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Ein Bekannter hatte vor etwa 2 Jahren einen Widerspruch mit umfassender Begründung an die LRA geschrieben. Dies in Kopie an die GEZ. Mit Hinweis, dass er Schreiben, die von nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtungen aus einem anderen Bundesland kommen, strikt ablehnt und zurückweist.
Seither ist so ziemlich Ruhe im Schiff. Nix mit Festsetzungsbescheid. 2 mal der Kontostand, das wars dann.
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@Markus KA: "Herr Richter, ganz ehrlich, mir ist erst durch den ganzen Schriftverkehr im Zusammenhang mit meinem Befreiungsantrag klar geworden, auf welches Konstrukt sich die Forderungen des Senders stützen. Und dann wurde mir ziemlich schnell klar, dass das nicht in Ordnung sein kann, das Ganze verfassungswidrig sein muss. So war das."
M. Boettcher
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Der Entschluss zu einem Antrag auf Befreiung kann die unterschiedlichsten Beweggründe haben.
Selbst ein Manager mit einem dicken Hobel vor der Tür würde diese Chance auf ein paar Peanuts für lau nicht unbedingt unversucht vergammeln lassen...
Das ganze Konstrukt ist so asozial und unmoralisch gestaltet, dass man es keinem übel nehmen kann, sich aus Gnatz darüber seinen Vorteil heraus zu filtern und schadenfroh zu realisieren.
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Das ganze Konstrukt ist so asozial und unmoralisch gestaltet, ...
Richtig. Es ist der totale Müll.
Es ist mir unklar, wie das mit einer Befreiung gehen soll, wenn nicht mal die, die nicht nutzen, eine reale Chance eingeräumt bekommen, dieser Zwangsbesteuerung zu entkommen. (Zumindest derzeit nicht.)
Daher klingt "Befreiung" utopisch für mich. Soweit bekannt, wird sowieso einfach abgelehnt.
Wer will, soll es versuchen und berichten.
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@Markus KA: "Herr Richter, ganz ehrlich, mir ist erst durch den ganzen Schriftverkehr im Zusammenhang mit meinem Befreiungsantrag klar geworden, auf welches Konstrukt sich die Forderungen des Senders stützen. Und dann wurde mir ziemlich schnell klar, dass das nicht in Ordnung sein kann, das Ganze verfassungswidrig sein muss. So war das."
M. Boettcher
Auch wenn es vielleicht skurril, naiv, weltfremd oder sonst was klingt , so in etwa erging es einer mir sehr gut bekannten Person. Dieser Mensch, mit niedrigem Einkommen, Nichtnutzer dieser Veranstaltung und in einem Single-Haushalt lebend, hat überhaupt nicht mitbekommen, dass es hier diese Neuregelung ab 2013 gab.
Dann kam im Januar 2015 der Umzug, die Belästigung begann und so auch gezwungenermaßen die Auseinandersetzung mit diesem ‚merkwürdigen Konstrukt‘.
Auch jetzt befasst sich dieser Mensch nur widerwillig mit dem Thema.
Die Lektüre von Herrn Mausfeld ist da wesentlich zielführender.
Doch zurück zum Thema:
Ich denke, ein Antrag auf Befreiung ( Ablehnung erfolgt ziemlich sicher, die Herrschaften zählen bekanntlich zu den ‚Nimmersatten‘) schließt nicht unbedingt eine Klage/VB aus:
Eine Befreiung ist immer nur vorübergehend, mensch ist also weiterhin der Willkür des ‚Herren‘ ausgesetzt.
Die Grundrechtsverletzungen sind vielfältig, Beispiel Art. 3 GG wird in mehrfacher Hinsicht verletzt - Ungleichbehandlung aufgrund des Einkommens, der Wohnsituation, des Geschlechts
Nichtakzeptanz der Nichtnutzer
Verstoß gegen EU-Recht
Datenschutz
usw. …
Wie ist diese Zwangsbebeitragung vereinbar z.B. mit der Aussage des Bundessozialgerichtes, dass Fernsehen Luxus ist und nicht zu den essentiellen Bedürfnissen des Menschen gehört?
Das Bundessozialgericht bezieht sich unter anderem auf ein Urteil des BVerfG (1 BvL 1/09 u.a. 2010)und stellt in seinem Urteil B 14 AS 75/10 R fest, das der Begriff
Rn 17 ‚Wohnen i.S. des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.‘
Weiterhin stellt das Bundessozialgericht in diesem Urteil fest
Rn 22 ‚Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis "Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es - entgegen dem LSG - gerade nicht, dass es sich um einen "wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand" handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient - selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen - nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten "Wohnen“ i.S. des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.‘
Somit führt sich m.E. das in 2013 eingeführte Beitragssystem zur Finanzierung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten selbst ad absurdum, denn der Konsum von Rundfunk und Fernsehen ist demnach zweifelsfrei Freizeitbeschäftigung und so ist schon der Abgabetatbestand ‚Grundbedürfnis Wohnen‘ für die Finanzierung einer Freizeitbeschäftigung verfehlt. Die bloße Vermutung, das dies der übliche Ort der Ausführung ist, ist Interessen geleitete Behauptung ohne jeden Beweis.
Die Befreiung ist in diesem Zusammenhang nur ein ‚Hilfsmittel‘ so wie in der oben beschriebenen Situation, um die rein physische Existenz zu sichern, ist aber nicht gleichbedeutend mit der Akzeptanz des RBStV.
Ist doch alles Teil deren Strategie, denn die ‚armen‘ können sich mangels Lobby nicht wehren...
und die ‚armen‘ werden immer mehr.
Gruß Petra