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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gg. Festsetzungsbescheid nicht angenommen > Wie weiter?  (Gelesen 2084 mal)

G
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u.a. unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg153697.html#msg153697
ist zu lesen
Eine wurde auf einen Widerspruchbescheid eingereicht, die
andere gegen einen Festsetzungsbescheid.


Bei Person X wurde ein Beschwerdeverfahren auf einen Festsetzungsbescheid abgelehnt.

Woran liegt das denn und was ist der ausschlaggebende Punkt zur Beschwerdeannahme?

Person X will nicht aufgeben und es gerne noch einmal versuchen.

Muss hier analog auch ein Widerspruch an die LRA erfolgen oder genügt der Verweis der Beschwerde zum BVerfG?

Ein Klageverfahren hat die Person X bereits erfolglos beim VG durch.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Da die Ablehnungs-Entscheidungen des BVerfG nicht begründet sein müssen (und in der Regel wohl auch nicht begründet sind), ist es natürlich schwer, hier die Gründe nachzuvollziehen.
Allerdings versucht das BVerfG wohl, nach Möglichkeit viele Beschwerden mit Begründung der Subsidiarität abzulehnen, d.h. es erwartet, daß man vorher alle rechtlichen Schritte unternommen hat.
Bei einer Ablehnung einer Beschwerde gegen einen Festsetzungsbescheid könnte es sein, daß sie voraussetzen, daß man vorher noch einen Widerspruch geschrieben hat, da dieser vielleicht doch noch akzeptiert worden wäre, und man deshalb erst gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Verfassungsbeschwerde einlegen kann.
Vielleicht liegt es aber auch an der Begründung der Beschwerde?
Aber: Das ist alles Spekulation.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:29 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

G
  • Beiträge: 272
Aber: Das ist alles Spekulation.

Ja natürlich.
Person X nahm eher an, irgendwo mal einen rechtlichen Grundsatz gelesen zu haben, der es erlaubt, direkt in Karlsruhe gegen den Widerspruch-oder Festsetzungsbescheid Beschwerde einzulegen und nach den sucht Person X. Person X hat bereits alles durch. Unter anderem Festsetzungsbescheid durch LRA, Widerspruchsverfahren durch LRA sowie Klageverfahren VG. Mit dem nächsten Festsetzungsbescheid widerholt ja sich ja nun alles wieder und warum sollte die LRA einen Widerspruch diesmal nicht zurückweisen oder das VG eine zweite Klage nicht ebenso abweisen?  ;) Von daher ergibt das direkte Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrscheinlich nun mehr Sinn.


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n
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Hier sind 2 Fälle, in denen eine VB gegen einen Bescheid angenommen wurden:
- Person A kennt eine Person B die auf einen Festsetzungsbescheid VB eingelegt hat und diese wurde auch angenommen.
- In der Übersicht der Verfassungsbeschwerden http://filehorst.de/d/bnuCHuFt  :
   BvR 207/17 ist gegen einen Bescheid gerichtet


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Bitte hier zum Verständnis:
"Angenommen" heißt noch lange nicht, daß die Beschwerde nicht dennoch als unzulässig abgewiesen werden kann.

Inzwischen wurden einigen VB schon Verfahrenszeichen zugewiesen und dann wurden sie trotzdem abgewiesen.

Die Vergabe eines Verfahrenszeichens sagt also in dieser Beziehung noch nicht wirklich etwas aus!

Zitat von: Grit
Person X nahm eher an, irgendwo mal einen rechtlichen Grundsatz gelesen zu haben, der es erlaubt, direkt in Karlsruhe gegen den Widerspruch-oder Festsetzungsbescheid Beschwerde einzulegen und nach den sucht Person X.
Möglicherweise meinst Du
"Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
Auch hier bitte beachten: Das ist erstmal nur Theorie. Wir wissen es nicht.
Dazu kommt, daß das BVerfG möglicherweise bei jeder einzelnen Beschwerde erwartet, daß man die Rechtswegerschöpfung begründet.

Zur Übersichtlichkeit wäre es vielleicht sinnvoll, diese Fragen im oben genannten Thread weiterzuführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:24 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

D
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[..] Person X nahm eher an, irgendwo mal einen rechtlichen Grundsatz gelesen zu haben, der es erlaubt, direkt in Karlsruhe gegen den Widerspruch-oder Festsetzungsbescheid Beschwerde einzulegen und nach den sucht Person X. [..]

"Gefestigte Rechtsprechung"

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Evtl. ist Vorgenanntes gemeint!?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:25 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.279
Da die Ablehnungs-Entscheidungen des BVerfG nicht begründet sein müssen (und in der Regel wohl auch nicht begründet sind) [...]
Alle Nichtannahmebeschlüsse sind mehr oder weniger intensiv begründet, wenn der Sachverhalt im Grunde zur Annahme berechtigen würde, aber seitens des Klägers unpassend argumentiert wurde, so daß seitens BVerfG nur eine Nichtannahme erfolgen kann.

Zitat
Dazu kommt, daß das BVerfG möglicherweise bei jeder einzelnen Beschwerde erwartet, daß man die Rechtswegerschöpfung begründet.
Evtl. auch nicht? Es bedarf der richtigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, kann doch gegen jeden Akt hoheitlichen Handelns unmittelbar Verfassungsbeschwerde erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:30 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 272
Alle Nichtannahmebeschlüsse sind mehr oder weniger intensiv begründet, wenn der Sachverhalt im Grunde zur Annahme berechtigen würde, aber seitens des Klägers unpassend argumentiert wurde, so daß seitens BVerfG nur eine Nichtannahme erfolgen kann.

Person X hat beim BVerfG u.a. die Landesverfassung, den Rechtsweg, die Rechtsmittel, die Rechtsnorm, die verfassungrechtlichen Grundlagen aus dem RBStV  sowie deren Grundrechtverletzung daraus und vielen, vielen anderen Rechtsverletzungen zur verfassungswidrigen Beitragserhebung gerügt. Das BVerfG hat aus dieser Beschwerde aber eben nicht den Nichtannahmebeschluss "mehr oder weniger intensiv begründet", sondern in einer Ausfertigung mitgeteilt, dass
Zitat
[...] die Entscheidung nicht.. angenommen ..von einer Begründung abgesehen wird ....und die Entscheidung unanfechtbar ist [...]

Anstelle wie nun von pinguin zu formulieren, dass "unpassend argumentiert" wurde, könnte man ja auch vielleicht mal Willkür seitens des BVerfG in Betracht ziehen und nebenbei auch einmal prüfen, ob mit dem BVerfG tatsächlich eine ordentliche Rechtsinstanz oder eine rechtsprechende Gewalt als 4. legitmes Verfassungsorgan installiert wurde.

Abwegig? Mitnichten.

Vielen Dank DumbTV und Philosoph für den Link hier.
Ich wünsche allen Usern mit der Annahmem ihrer Verfassungsbeschwerde größtmöglichen Erfolg. Und das meine ich sehr ehrlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 00:26 von Bürger«

  • Beiträge: 7.279
@Grit
Zitat
Landesverfassung, den Rechtsweg, die Rechtsmittel, die Rechtsnorm, die verfassungrechtlichen Grundlagen aus dem RBStV  sowie deren Grundrechtverletzung daraus und vielen, vielen anderen Rechtsverletzungen zur verfassungswidrigen Beitragserhebung gerügt.
Das sind die Klagegegenstände, bspw; die "Begründung" hat grundsätzlich direkten Bezug zum Grundgesetz.


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