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Autor Thema: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG  (Gelesen 33419 mal)

V
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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG "IM NAMEN DES VOLKES"

Im Ringen um die Freiheit von der finanziell aufgedrängten öffentlich-rechtlichen Medienoption greift einer der Kläger, Herr Splett und sein Anwalt Herr Bölck vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf das Mittel der Gehörsrüge zurück. Der Kläger gehört zu der Millionen Bürger zählenden Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und informiert sich über die tiefergehenden privaten Zeitungs-, Zeitschriftenartikel und Bücher.

Die Gehörsrüge gibt dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, sein Copy & Paste Urteil zu überdenken und zu korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht dürfte ohnehin die Hände über dem Kopf zusammenschlagen beim genauen Studieren der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 .

Jeder der 16 privaten Kläger wurde durch einen Anwalt vertreten und trat mit unterschiedlichen Klageschriften und persönlichen Argumenten bei der Verhandlung am 16. und 17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht vor. Bereits ein und zwei Tage nach der Verhandlung am 18. März 2016 wurden die Klagen von den Richtern abgewiesen. Die Urteile weisen auf den rund 20 Vergleichsseiten nur sehr geringfügige Unterschiede auf. Der Copy & Paste Einsatz ist allgegenwärtig. Vom konkreten Bezug und Berücksichtigung der Argumente der Klageschriften und der Vorträge im Gerichtssaal kann so natürlich keine Rede sein.

Jeder darf sich von dem Copy & Paste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein persönliches Bild machen:

Weiterlesen:
https://online-boykott.de/de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq


Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig - wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag - eingetroffen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 01:14 von Bürger«

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Hallo Kämpfer,

bitte setzt alles Mögliche in Bewegung, damit die Klägerseite vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.06.2016 10 Uhr von der Gehörsrüge Wind bekommt und die Richter für ihre Weigerung, das geltende Recht anzuwenden ("Rechtsbeugung"), öffentlich kritisieren kann.


Moin.

Mittwoch, 15.06.2016 um 10 Uhr, BVerwG Leipzig

BVerwG 6 C 35.15; (OVG Münster 2 A 355/15; VG Arnsberg 8 K 726/14)
BVerwG 6 C 37.15; (OVG Münster 2 A 324/15; VG Arnsberg 8 K 1787/14)
BVerwG 6 C 47.15 (OVG Münster 2 A 892/15; VG Düsseldorf 27 K 9590/13)

hier der Link zu den Verfahren:
http://bverwg.de/presse/termine/termin.php?az=BVerwG+6+C+35.15&datum=15.06.2016&uhr=10%3A00

Frei  8)

Uns allen gutes Gelingen!
Das gez-boykott-Team


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 12:54 von Viktor7«

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Wow.

Danke an den Kläger Herrn Splett, seinen Anwalt Herrn Bölck und Viktor7.

Könnte man die copy-paste-Geschichte des BVerwG dahingehend interpretieren, dass die Justiz sich keine Mühe mehr macht, weil sie weiß, dass sie sowieso auf verlorenem Posten steht? Dass BVerfG, EuGH und/oder der wachsende öffentliche Druck die Sache sowieso kippen?



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Danke Leo,

es ist höchstwahrscheinlich die Ignoranz und die Unantastbarkeit als Richter warum sie sich über das geltende Gesetz einfach hinwegsetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 13:35 von Viktor7«

v
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Wow.

Danke an den Kläger Herrn Splett, seinen Anwalt Herrn Bölck und Viktor7.
...

Dem schließe ich mich vollumfänglich an!

Diese Gehörsrüge sollte die derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufenden Klagen zurückgezogen werden sollen, deutlich beantworten!



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

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Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung sonst ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Es handelt sich um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden soll, ist nur dann zulässig, „wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, § 33a, § 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen“.[1]


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Hallo Kämpfer,
bitte setzt alles Mögliche in Bewegung, damit die Klägerseite vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.06.2016 10 Uhr von der Gehörsrüge Wind bekommt und die Richter für ihre Weigerung, das geltende Recht anzuwenden ("Rechtsbeugung"), öffentlich kritisieren kann.

RA Kanzlei (Prof. Dr. jur. Thomas) Koblenzer, Düsseldorf:  http://www.koblenzer-law.de/
RA Rechtsanwaltssozietät Lingemann, Sikora & Reuters, Iserlohn: http://www.lingsi.de/kontakt/
Zitat
BVerwG 6 C 35.15; (OVG Münster 2 A 355/15; VG Arnsberg 8 K 726/14) BVerwG 6 C 37.15; (OVG Münster 2 A 324/15; VG Arnsberg 8 K 1787/14) BVerwG 6 C 47.15 (OVG Münster 2 A 892/15; VG Düsseldorf 27 K 9590/13)
15.06.2016 10:00 Uhr
K. - RA Rechtsanwaltssozietät Lingemann, Sikora & Reuters, Iserlohn - ./. Westdeutscher Rundfunk
G. - RA Kanzlei Koblenzer, Düsseldorf - ./. Westdeutscher Rundfunk
L. - RA Prof. Dr. jur. Thomas Koblenzer, Düsseldorf - ./. Westdeutscher Rundfunk
http://bverwg.de/presse/termine/termin.php?az=BVerwG+6+C+35.15&datum=15.06.2016&uhr=10%3A00


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Hallo Kämpfer,

bitte setzt alles Mögliche in Bewegung, damit die Klägerseite vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.06.2016 10 Uhr von der Gehörsrüge Wind bekommt und die Richter für ihre Weigerung, das geltende Recht anzuwenden ("Rechtsbeugung"), öffentlich kritisieren kann.

...

Sind Forenmitglieder am Mi vor Ort in Leipzig?
Dann wäre es doch ein leichtes, den Beitrag augedruckt den Anwälten der Klägerseite zukommen zu lassen.


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Rechtsanwalt
Prof. Dr. Thomas Koblenzer

Königsallee 14
40212 Düsseldorf

Vertreten durch:
Prof. Dr. Thomas Koblenzer

Kontakt:
Tel.: +49 211 - 138 66 315
Fax: +49 211 - 138 66 316
info@koblenzer-law.de

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Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Deutschland
Telefon +49 211 - 138 66 315, Telefax: +49 211 - 138 66 316

Damenstiftstrasse 11, 80331 München, Deutschland
Telefon: +49 89 - 215 467 53, Telefax: +49 89 - 215 467 54

Quelle:
Kontakt http://www.koblenzer-law.de/index.php?option=com_chronocontact&Itemid=9
Impressum http://www.koblenzer-law.de/index.php?option=com_content&view=article&id=15&Itemid=8




Lingemann & Sikora Rechtsanwaltsozietät
Sitz der Sozietät   
Friedrichstr.96
58636 Iserlohn 
Geschäftsführung   Dr.jur. Michael Lingemann & Dr.jur. Michael Sikora
Fon   0 23 71 / 77 68 0
Fax   0 23 71 / 77 68 20
E-Mail   office@lingsi.de

Quelle:
Kontakt http://www.lingsi.de/kontakt/
Impressum http://www.lingsi.de/footer/impressum/





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 14:50 von Bürger«

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
So liebe Mitstreiter, habe den Rechtsanwälten per email den Link zum Thread der Gehörsrüge geschickt.

Vielleicht nicht schlecht, wenn jemand nun noch anruft und nachfragt?


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Ok, habe jeweils selber angerufen.

Die emails mit dem Link sind angekommen bei

RA Dr. Lingemann und RA Dr. Sikora. Wurde mir von einer Dame bestätigt.

Prof. Dr. Koblenzer hatte ich nicht erreicht, aber die Dame, mit der ich gerade in seinem

Büro gesprochen hatte (er sei auf dem Weg nach Leipzig) würde ihm noch mitteilen,

dass er doch bitte seine emails noch lesen sollte vor der Verhandlung ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2016, 15:43 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

m
  • Beiträge: 272
Prof. Dr. Koblenzer wurde soeben von mir unterrichtet.  ;)

Wäre schön, wenn jemand über die Verhandlung morgen berichten würde.

LG
Maxkraft


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2017, 01:18 von Bürger«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?

 Die "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Zitat
Vor diesem Hintergrund ist auch die bereits von Maak gerügte "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kritisieren. Nach dieser soll nämlich für die Qualifikation der von einem öffentlich-rechtlichen Verband erhobenen Abgabe als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn hinreichen sein, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen ein mittelbarer Zusammenhang besteht, "der sich zu einen bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann. Für eine derartige Aufweichung des Beitragsbegriffs besteht keinerlei Bedürfnis; es werden vielmehr klassische Abgrenzungen zwischen einzelnen Abgabentypen ohne große Not aufgegeben und das System der Rechtfertigung der Vorzugslasten weitgehend ausgehöhlt. Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll? Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.
Quelle: Das Semesterticket: illegale Zwangsfahrkarte oder rechtmäßiger Sondertarif für Studierende? ISBN 3-8258-5653-4 ca. 25-30 Euro

 Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll?



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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

U
  • Beiträge: 147
Zunächst mal: Danke Leute. Ihr seid spitze!

Die Frage von 907 wäre auch meine:
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?
Weitere aus meiner Sicht sehr gute Argumentationen finden sich z.B. auch im Brief von Hr. Herrmann an Hr. Simon mit seinem vielsagenden Kommentar zur Begründung des Urteils BVerwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts.
Copy&paste erscheint Person A ein wenig zu einfach.


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  • Beiträge: 1.202
...
Die Frage von 907 wäre auch meine:
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?
...

Warum das Rad neu erfinden?
Eingangsbeitrag mit Quellenangabe zitieren, Az. BVerwG 6 C 37.16 mitliefern und dann z.B. so:

"Den im genannten Zitat der Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten zur Rechtswidrigkeit des RBStV schließe ich mich vollumfänglich an und bitte das Gericht um entsprechende Berücksichtigung."

An den Formulierungen des Herrn RA Bölk ist meiner Ansicht nach nichts zu verbessern.



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Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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