@tigga
Es ist alles mit allem verwachsen; zuerst bedarf es der Klärung, ob die den Rundfunk betreffenden landesrechtlichen Regelungen mit Bundesrecht in Übereinstimmung zu bringen sind, und zwar "en detail" zu jedem der geregelten Bestimmungen. Denn verstößt auch nur 1 Landesregel gegen Bundesrecht, ist der Rest an Landesregeln u. U. Makulatur; kein Land ist so frei, wie es meint; es ist kraft Art 31 GG an Bundesrecht gebunden, uneingeschränkt, bedingungslos, auf jeder landesrechtlichen Ebene.
Wenn also das Bundesrecht den bisherigen, bzw. die geplanten sog. Meldedatenabgleiche zugunsten ÖRR nicht vorsehen, sind sie verfassungswidrig, sofern sie dem Bürger gegenüber einen niederen Schutzstatus zum Inhalt haben.
Landesrecht hat gegenüber Bundesrecht nur dann Geltung, wenn es dem Bürger gegenüber einen höheren Schutzstatus gewährt.
Die Frage danach, ob ein Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz höherwertiger als ein Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist, führt nicht zur Klärung der bundesrechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten landesrechtlichen Vorganges.
Eher wäre das ein weiteres Zeichen eines unsensiblen Umganges mit Steuergeldern.
Leider wurde bisher auch nicht verstanden, daß das Bundesrecht einen Teil seiner hoheitlichen Befugnisse zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes wirksam auf die Europäische Union übertragen hat, die daher bei allen den Binnenmarkt betreffenden Bestimmungen die alleinige Regelungsbefugnis hat.
Eine landesrechtliche Regelung unter Mißachtung europäischen Rechts ist damit zugleich die Mißachtung von Bundesrecht und kraft Art 31 GG Makulatur, wenn die landesrechtliche Regelung zu einem niederen Schutzstatus führt.
Ein Verwaltungsakt ist bspw. von Beginn an nichtig, der gegen die guten Sitten verstößt oder dem Interesse des Bundes auf dem Wege der europäischen Integration Schaden zufügen könnte. Denn die Länder sind kraft EUZBLG verpflichtet, die Interessen des Bundes zu wahren, wenn die Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Hier wieder Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 -> setzt sich Landesrecht über Bundesrecht hinweg, ist es Makulatur, sofern es keinen höheren Schutzstatus setzt.
Wahren die Länder also nicht das Interesse des Bundes an der Integration in den europäischen Binnenmarkt, sind alle ihre landesspezifischen Regelungen bei niederem Schutzstatus gegenstandslos.
Datenschutzrecht ist europäisches Recht, damit automatisch Bundesrecht, damit zwingend auch von einzelnen Regionen eines EU-Mitgliedslandes einzuhalten. Heißt also, daß jede Landesregel Makulatur ist, die sich über die Bestimmungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung hinwegsetzen und einen niederen Schutzstatus zum Inhalt hat.
Weil Datenschutz aufgrund des EU-Binnenmarktes europäisches Recht darstellt, ist auch die Charta der Grundrechte der EU verpflichtend einzuhalten, die in Art 11 der Charta der Meinungs- und Informationsfreiheit jedem Bürger zugesteht, sich "ohne behördliche Einwirkung" bspw. zu informieren.
Würden die Länder hier nun Gegenteiliges zuungunsten des Bürgers festlegen, stünde dieses dem europäischen Interesse des Bundes entgegen, wäre kraft Nichteinhaltung EUZBLG eine Mißachtung des Bundesrechtes, was aber kraft Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 nicht funktionieren kann; Landesrecht wäre also gegenstandslos.
Man braucht aber nicht mal europäisches Recht bemühen; der Blick in die Entscheidungen des EGMR zur EMRK reicht völlig aus, wonach eine Rundfunkgebühr zwar zulässig ist, aber eine Steuer darstellt.
Die EMRK ist Bundesrecht; bereits die damalige geräteabhängige Rundfunkgebühr war also eine Steuer.
Steuerrecht ist Bundesrecht.
Die Ignoranz europäischer und völkerrechtlicher Bestimmungen führt nicht zum Ziel einer legitimen, ausgewogenen und nachhaltigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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