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Autor Thema: Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"  (Gelesen 12715 mal)

B
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Moin,

mir liegt eine Antwort der Staatskanzlei vor zur Frage
"Ist der WDR eine Behörde?"

Die Antwort möchte ich hier gerne mal veröffentlichen:

Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.


Edit "Bürger": Siehe auch weitere tangierende Diskussionen u.a. unter
Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37831.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
[...] Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.
Gibt es für diese Aussage eine verlässliche Quelle? Wenn möglich, ohne zu viele von diesen ganzen komplizierten Formeln, da ich mich mit denen nicht auskenne.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

B
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Hmm - denke damit wird wohl die Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht gemeint sein - was anderes gibt es nicht, wenn man vom WDR Gesetz absieht.


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Diese Aussage darf man als eine für die damalige Zeit insofern getroffene Ausnahme verstehen, als es zulässig sein durfte, einen Teil der Bürger direkt zu belasten, weil es zur damaligen Zeit nicht die Auswahlmöglichkeit für den Bürger gab, die es heute, Jahrzehnte später hat.

Auch wenn der Staat heute noch verpflichtet sein mag, seinen Rundfunk zu finanzieren, kann der direkte Weg via Bürger nur noch dort legitim sein, wo Rundfunk, bzw. öffentlich-rechtlicher Rundfunk auch tatsächlich genutzt wird.

Alles andere wäre eine Mißachtung europäischer Grundrechte.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
  • Beiträge: 145
Das Zitat kommt aus einem Schreiben der Staatskanzlei welches aus diesem Monat datiert. Also wird diese Meinung dort noch aktuell vertreten.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Der Sichtweise würde auch ein Besucher zustimmen...

...
Alles andere wäre eine Mißachtung europäischer Grundrechte.

... & dem Tenor nach läge diese ja auch recht dicht bei den Aussagen des bekannten Gutachtens aus dem akademischen Beraterkreis des BMWi.

Die möglichen Implikationen bezüglich europäischen Rechts hingegen scheinen dem Besucher - wenn man mal von den Denkansätzen im Hinblick auf den beihilferechtlichen Kram angeht - auch hier derzeit noch etwas unterbelichtet.

Zu den bereits an anderer Stelle angesprochenen Aspekten von Möglichkeiten, die bisherige hiesige 'Qualitäts-Rechtsprechung'® - mit nur wenigen Ausnahmen wie i. F. Tübingen oder auch dem einen oder anderen aufgeklärten VG - zu gegebener Zeit nicht nur materiell, sondern auch formal-verfahrenstechnisch auf europäischer Ebene anzugreifen, könnte noch weitere hinzukommen.

So könnte vllt. nicht nur ein Besucher sich zumindest vorstellen, dass ja auch die anderen bekanntgewordenen Possen i. S. »Rundfunkbeitrag« auf gerichtlich bzw. verwaltungsmässiger Ebene (Vollstreckungen ohne Bescheid, hoheitliches Handeln nicht hoheitlich befugter Akteure & dessen gerichtliche Absegnung, 'Behörden'®, die keine sind, mit privatwirtschaftlich angehauchten Entlohnungssystemen, aber auch das Einknasten von Müttern mit Kind etc. pp.) nicht überall auf offizieller Ebene auf Gegenliebe stossen, wenn sie bekannt werden bzw. zur gegebenen Zeit würden. Letzteres jedenfalls zumindest so lange, wie nicht berichtet oder verkündet wird, dass auch vor europäischen Gerichten »Deutsch gesprochen wird« :->>.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

b
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Und das ist die Stellungsnahme von WDR zur Verwendung der EU-Bild/Wortmarken in sog. Festsetzungsbescheiden.
Festsetzungsbescheide werden im Wettbewerb erlassen. Nicht gewusst? Da hat aber die Staatskanzlei NRW sehr alte Infos  :D

Stand: Februar 2017.

Zitat
Bei der Nutzung der betreffenden EU-Bild- bzw. EU-Wortmarken handelt es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Dieses kaufmännische Wissen Dritten zugänglich zu machen, kann die Wettbewerbsposition des WDR nachteilig beeinflussen, so dass keine Auskunft erteilt werden kann.

Dieses bunte Bildchen
http://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010589356
findet jeder auf seinem Festsetzungsbescheid.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Diese Dinge werden ja hoffentlich nicht verloren gehen...

Und das ist die Stellungsnahme von WDR ...

Stand: Februar 2017.

Zitat
Bei der Nutzung der betreffenden EU-Bild- bzw. EU-Wortmarken handelt es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Dieses kaufmännische Wissen Dritten zugänglich zu machen, kann die Wettbewerbsposition des WDR nachteilig beeinflussen, so dass keine Auskunft erteilt werden kann.

Dieses bunte Bildchen findet jeder auf seinem Festsetzungsbescheid.

... also eine sich (immer im passenden Moment) als Behörde gerierende Entität mit »Geschäftsgeheimnissen«, die obendrein auch noch »Wettbewerbsnachteile« gewärtigen muß?

Donnerwetter - was die Postmoderne so alles möglich macht. Man ist heutzutage einfach immer wieder von den Socken!


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s
  • Beiträge: 236
Das Thema hoheitlich sehe ich als Knackpunkt an - wenn man das widerlegen kann fällt auch der Behördenbezug.  Ist ja der eigentlich einzige Bezug auf eine Behörde - wobei sie sich dann widerum nicht an die dort üblichen Gepflogenheiten gebunden sehen - siehe fehlerhafte Verwaltungsakte etc.

Sakrosankt - auch hier trifft es mal wieder den Kern!

Ist Amazon nicht auch irgendwie hoheitlich tätig???


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 7.376
dass auch vor europäischen Gerichten »Deutsch gesprochen wird« :->>.
Das ist nicht wahrscheinlich; jedes EU-Land darf wohl insgesamt nur mit einem Richter vertreten sein. Da hat definitiv kein EU-Land eine Mehrheit für sich. Es ist wohl auch Praxis, daß Richter nicht an Prozessen beteiligt werden, die ihr eigenes Heimatland betreffen, wegen evtl. Befangenheit und so.

Das Thema hoheitlich sehe ich als Knackpunkt an - wenn man das widerlegen kann fällt auch der Behördenbezug.
Würde man sich die Mühe machen, europäisches und nationales Recht im Verbund zu betrachten, gäbe es eine derartige Diskussion nicht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 236
Das Thema hoheitlich sehe ich als Knackpunkt an - wenn man das widerlegen kann fällt auch der Behördenbezug.
Würde man sich die Mühe machen, europäisches und nationales Recht im Verbund zu betrachten, gäbe es eine derartige Diskussion nicht.

Wie könnte denn so eine Verbundargumentation in einer Klage aussehen?
Hat das schonmal jemand exerziert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2017, 01:40 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

b
  • Beiträge: 775
@samson_braun

Am besten, man fragt selbst und entwickelt eigene Argumentation auf Basis der Antworten:
https://www.asktheeu.org/de
https://www.asktheeu.org/de/body/dg_just


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum eng am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2017, 23:12 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
[...] Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechstsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.
Gibt es für diese Aussage eine verlässliche Quelle? Wenn möglich, ohne zu viele von diesen ganzen komplizierten Formeln, da ich mich mit denen nicht auskenne.

Diese Antwort ist vorerst nichts mehr als eine unbewiesene Behauptung.
Die Staatskanzlei möge die für diese Behauptung herangezogene "verfassungsrechtliche Rechtsprechung" auch klar benennen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Staatskanzlei zur Beantwortung der Frage eine Stellungnahme der "Rundfunkanstalt" eingeholt und deren Ausführungen als Textvorlage verwendet hat.

Um dies zu erfahren sollte Person A ggf. Akteneinsicht in den Vorgang ihrer Anfrage bei der Staatskanzlei stellen.

Hinweis:
Es ist eine fiktive Stellungnahme einer fiktiven Rundfunkanstalt bekannt, die sich auf eine "BvR"-Rechtsprechung bezieht, welche wohl ca. aus dem Jahre 1971(?) stammte - und also zu Zeiten erfolgte, als noch die "Deutsche Bundespost" als damalige Behörde(!) den Gebühreneinzug vornahm - siehe u.a. auch unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116973.html#msg116973
Solcherlei windigen Begründungen ist daher - wie eigentlich allem im Zusammenhang mit unserem hiesigen Thema - mit äußerster Skepsis zu begegnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2024, 15:36 von Bürger«
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k
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Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.

Des weiteren fällt auf, dass gerade nicht die Formulierung "Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich als "Behörde" handeln" verwendet wird.

Dies hat entsprechende Auswirkung auf die Vollstreckungsersuchen:

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

Zitat
§ 4 Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Wenn der WDR angeblich im Rundfunkbeitragseinzug nur handelt wie eine Behörde, aber keine ist (wenn er schon "keine Anstalt, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dient und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wär", so ist er schon gar keine Behörde), so kann er nach dem Wortlaut der vorgenannten Norm a) keine Amtshilfe ersuchen und einfordern bzw. von den Städten b) rechtmtäßig keine erhalten bzw. dürfen die Städte keine durchführen...wenn denn VwVfG NRW Anwendung findet.

Warum nur drückt sich die Staatskanzlei
1) genau und gerade so aus - sieht dabei aber
2) offenbar (als beschränkte Rechtsaufsicht) selber die daraus resultierenden offensichtlich (massenhaft eintretende) Rechtswidrigkeit nicht, würde man denn ihren Standpunkt und die vorgenannte Norm wortgenau und nach dem Regelungsgehalt zu Grunde legen? Bzw. geschweige denn hält sie
3) diesen dann ins Auge springenden Widerspruch für erklärungs- und auflösungswürdig.


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Der Diskussion halber der Versuch, sich einmal auf die Position der Staatskanzlei zu stellen.
mir liegt eine Antwort der Staatskanzlei vor zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Zitat von: 03/2017 - Staatskanzlei NRW zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz 1) Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung 2) staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. [...]

zu 1) Dieser Teil der Antwort zielt auf die Behördendefinition in VwVfG NRW ab:
Zitat
§ 1  Anwendungsbereich
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Also wäre der WDR gemäß dieser Definition eine Behörde und - so möchten die Ausführung der Staatskanzlei implizieren - demgemäß zu behördlichen, hoheitlichen Handelns ermächtigt und befugt, insbesondere nach diesem VwfG NRW.

Nun besagt jedoch der erste Absatz dieses § 1 VwVfG zuvor:
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Und genau dieser Vorschrift § 1 Abs. 1 VwVfG entgegenstehenden Bestimmungen bestehen in einer Rechtsvorschriften des Landes - genauer in eben diesem gleichen VwVfG NRW:
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Die (obergerichtliche) Rechtsprechung NRW zur Umsetzung des Anwendungsausschluss ist bekannt.
Im Ergebnis zu 1) nimmt also der WDR ggf. öffentliche Aufgaben war, ist aber gerade KEINE Behörde, wie es auch die Staatskanzlei ausdrücklich vermeidet zu bezeichnen. Dass er sich wie eine Behörde gibt, inbesondere die Vorteile der Behördeneingenschaft beansprucht und nutzt, und demgemäß wie eine solche wandelt, macht ihn - ausweislich der Rechtsnormen und -sprechung - gerade (noch) NICHT zu einer Behörde.

Interessant in diesem Zusammenhang ist noch
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Zitat
§ 56 Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Die Definition eines Verwaltungsaktes nach dem VwVfG NRW ist für den WDR jedoch (durch den Anwendungsausschluss) ebenfalls ausgeschlossen:
Zitat
§ 35  Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wir erinnern uns, "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist..." (§1 Abs. 2 VwVfG NRW), "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit...des Westdeutschen Rundfunks Köln" (§2 Abs. 1 VwVfG NRW). Da VwVG NRW nicht nur inhaltlich und begrifflich auf VwVfG NRW Bezug nimmt sondern diese aufeinander aufbauen und verknüpft sind, gelten die Begriffsdefinitionen und Bestimmungen aus VwVfG NRW gerade für das VwVG.

Was Anderes als eine "Tätigkeit" stellt nun eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" dar?


Zu 2) Sofern die Staatskanzlei in Ihrer Ausführung explizit versucht, eine Trennung und Abgrenzung zwischen staatlichem und öffentlichen Aufgaben im Handeln des WDRs zu konstruieren, und diesem eine staatliche Handlung/ Verwaltung ausdrücklich abspricht, überzeugt dies nicht.
Nachweislich hat (bzw. nimmt sich) der WDR die Macht, polizeiähnliche und ausdrücklich dem Staat vorbehaltene Droh-, Zwang- und Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen und (mittels Amtshilfe, s.o.) durchzuführen.

Diesbezüglich kann auf die substantiierten Ausführungen von Dr. Hennecke in
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist : eine Streitschrift"
siehe u.a. auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
verwiesen werden.

Dort wird dargelegt, dass den Rundfunkanstalten die Ermächtigung zu diesem hoheitlichen, dem Staat vorbehaltenen Handeln nicht bzw. im faktisch vorliegenden Falle rechts- und verfassungswidrig erteilt wurde. Auch fehlt insbesondere die in diesen Fall gerade rechtlich gebotene Fachaufsicht, die jedoch dann wieder mit der (angeblichen) Staatsferne des Rundfunks in Konflikt tritt. Im Ergebnis ist also nach Hennecke der Bürger einem außerhalb unserer Rechtsordnung stattfindenden hoheitlichen Handeln unterworfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2024, 15:37 von Bürger«

 
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