Der Diskussion halber der Versuch, sich einmal auf die Position der Staatskanzlei zu stellen.
mir liegt eine Antwort der Staatskanzlei vor zur Frage "Ist der WDR eine Behörde?"
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz 1) Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung 2) staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. [...]
zu 1) Dieser Teil der Antwort zielt auf die Behördendefinition in VwVfG NRW ab:
§ 1 Anwendungsbereich
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Also wäre der WDR gemäß dieser Definition eine Behörde und - so möchten die Ausführung der Staatskanzlei implizieren - demgemäß zu behördlichen, hoheitlichen Handelns ermächtigt und befugt, insbesondere nach diesem VwfG NRW.
Nun besagt jedoch der erste Absatz dieses § 1 VwVfG zuvor:
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Und genau dieser Vorschrift § 1 Abs. 1 VwVfG entgegenstehenden Bestimmungen bestehen in einer Rechtsvorschriften des Landes - genauer in eben diesem gleichen VwVfG NRW:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Die (obergerichtliche) Rechtsprechung NRW zur Umsetzung des Anwendungsausschluss ist bekannt.
Im Ergebnis zu 1) nimmt also der WDR ggf. öffentliche Aufgaben war, ist aber gerade KEINE Behörde, wie es auch die Staatskanzlei ausdrücklich vermeidet zu bezeichnen. Dass er sich wie eine Behörde gibt, inbesondere die Vorteile der Behördeneingenschaft beansprucht und nutzt, und demgemäß wie eine solche wandelt, macht ihn - ausweislich der Rechtsnormen und -sprechung - gerade (noch) NICHT zu einer Behörde.Interessant in diesem Zusammenhang ist noch
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 56 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Die Definition eines Verwaltungsaktes nach dem VwVfG NRW ist für den WDR jedoch (durch den Anwendungsausschluss) ebenfalls ausgeschlossen:
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Wir erinnern uns, "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist..." (§1 Abs. 2 VwVfG NRW), "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit...des Westdeutschen Rundfunks Köln" (§2 Abs. 1 VwVfG NRW). Da VwVG NRW nicht nur inhaltlich und begrifflich auf VwVfG NRW Bezug nimmt sondern diese aufeinander aufbauen und verknüpft sind, gelten die Begriffsdefinitionen und Bestimmungen aus VwVfG NRW gerade für das VwVG.
Was Anderes als eine "Tätigkeit" stellt nun eine "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" dar?
Zu 2) Sofern die Staatskanzlei in Ihrer Ausführung explizit versucht, eine Trennung und Abgrenzung zwischen staatlichem und öffentlichen Aufgaben im Handeln des WDRs zu konstruieren, und diesem eine staatliche Handlung/ Verwaltung ausdrücklich abspricht, überzeugt dies nicht.
Nachweislich hat (bzw. nimmt sich) der WDR die
Macht, polizeiähnliche und ausdrücklich dem Staat vorbehaltene Droh-, Zwang- und Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen und (mittels Amtshilfe, s.o.) durchzuführen.
Diesbezüglich kann auf die substantiierten Ausführungen von Dr. Hennecke in
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist : eine Streitschrift"siehe u.a. auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbarhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0verwiesen werden.
Dort wird dargelegt, dass den
Rundfunkanstalten die Ermächtigung zu diesem hoheitlichen, dem Staat vorbehaltenen Handeln nicht bzw. im faktisch vorliegenden Falle rechts- und verfassungswidrig erteilt wurde. Auch fehlt insbesondere die in diesen Fall gerade rechtlich gebotene Fachaufsicht, die jedoch dann wieder mit der (angeblichen) Staatsferne des Rundfunks in Konflikt tritt. Im Ergebnis ist also nach Hennecke der Bürger einem außerhalb unserer Rechtsordnung stattfindenden hoheitlichen Handeln unterworfen.