Edit "Bürger": Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html----------
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
bekanntlich existieren hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zwei Versionen von Festsetzungsbescheiden, zum einen eine ältere Version, die mit
-
"Gebühren-/Beitragsbescheid", zum anderen eine neuere Version, die mit
-
"Festsetzungsbescheid" überschrieben ist.
Edit "Bürger": Siehe bitte u.a. unter
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
sowie
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.htmlNach meinem Kenntnisstand enthalten die
älteren Bescheidversionen korrekterweise ein
Leistungsgebot.
Ein Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für für die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Das Verwaltungsgericht definiert den Begriff des Leistungsgebotes folgendermaßen:
"Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.)." [1]
Die
neueren Bescheidversionen enthalten meines Wissens nach jedoch
kein Leistungsgebot.
Ich möchte nachfolgend schwerpunktmäßig einige Aspekte verdeutlichen, die sich mit der Frage beschäftigen, welche rechtlichen Folgen ein fehlendes Leistungsgebot meiner Ansicht nach hat. Hierbei handelt es sich um vollstreckungsrechtliche Aspekte.
Als ich kürzlich im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (kurz HessVwVG) blätterte, fiel mir § 17a HessVwVG auf.
In § 17a Absatz 1 Satz 1 HessVwVG heißt es:
"Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln."
In § 17a Absatz 2 Satz 1 heißt es in diesem Sachzusammenhang weiter:
"Der Pflichtige, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
Insbesondere heißt es in § 27 Absatz 1 Satz 1 HessVwVG:
"Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat."
Und ferner lautet § 27 Absatz 7 Satz 1 HessVwVG:
"Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen."
Die genannten Vorschriften bilden einen in sich geschlossenen Sinnzusammenhang. Die Quintessenz dieses Sinnzusammenhanges lautet: Wird eine Forderung vollstreckt, darf die Vollstreckungsbehörde eine Vermögensauskunft verlangen. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft nicht, kann er in Erzwingungshaft genommen werden.
Was fällt hierbei auf?Eine Vermögensauskunft darf vom Vollstreckungsschuldner gefordert werden, wenn eine Forderung vollstreckt werden soll. Eine Forderung liegt meiner Ansicht nach jedoch nur dann vor, wenn der Abgabengläubiger den Abgabengläubiger zur Leistung aufgefordert hat. Die Aufforderung zur Leistung ist im Leistungsgebot enthalten. Ein Festsetzungsbescheid, der kein Leistungsgebot enthält, setzt lediglich Rundfunkbeiträge fest, er fordert jedoch nicht zur Leistung auf. Eine bloße Festsetzung stellt keine Anforderung von öffentlich-rechtlichen Abgaben (d.h. also keine Forderung) dar.
[2]Folge hieraus ist, dass die Abgabe einer Vermögensauskunft rechtswidrig (meiner Ansicht nach nichtig) ist, sofern ein Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid nicht enthalten ist. Die weitere Folge hieraus ist, dass der Antrag der Vollstreckungsbehörde zur Anordnung einer Erzwingungshaft rechtswidrig ist, weil die Abgabe einer Vermögensauskunft nicht gefordert werden konnte.
In § 27 Absatz 8 Satz 1 HessVwVG heißt es:
"Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Pflichtigen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
1. der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3. der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Pflichtige die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde."
Die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft kann mithin auch die Eintragung in das öffentliche Schuldnerregister zur Folge haben. Dies gilt aber meiner Ansicht nach nur dann, wenn die Abgabe der Vermögensauskunft zu Recht vom Vollstreckungsschuldner gefordert werden durfte, jedoch eben genau dann nicht, wenn bereits die Abgabe einer Vermögensauskunft rechtswidrigerweise gefordert wurde. In diesem Fall wäre meiner Ansicht nach die Eintragung nichtig.
Die dargestellten Überlegungen beziehen sich auf die Rechtslage in Hessen. Allerdings sind sie derart fundamental, dass sie aufgrund der Gleichartigkeit der länderbezogenen Vollstreckungsregelungen höchstwahrscheinlich auch in anderen Bundesländern Gültigkeit haben könnten.
Es waren diese Aspekte, die ich verdeutlichen wollte. Sie sind möglicherweise für all diejenigen nützlich, die bereits zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wurden oder von denen eine solche Auskunft gefordert werden soll oder denen Erzwingungshaft droht oder die bereits in Erzwingungshaft genommen wurden. Eine solche Erzwingungshaft wäre nach den hier dargestellten Überlegungen nämlich nach meiner Auffassung rechtswidrig.
Ich hoffe, dass ich deutlich machen konnte, welche Bedeutung und welcher Stellenwert von dem Leistungsgebot ausgeht. Da es -wie bereits erwähnt- unterschiedliche Bescheidversionen über die Rundfunkabgabe gibt, ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob ein Leistungsgebot im Bescheid enthalten ist oder eben nicht.
Die Überlegungen in diesem Artikel stellen lediglich meine persönliche Rechtsansicht über dieses Thema dar. Ich stelle sie hiermit zur allgemeinen Diskussion. Eine Rechtsberatung ist damit weder verbunden noch beabsichtigt.
Fußnoten:
[1] VG Gießen, Beschluss v. 10.07.2009, Az. 8 L 1315/09.GI, Tz. 47.
[2] Vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80, Rn. 145, 28. Ergänzungslieferung, 2015.