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Autor Thema: Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid  (Gelesen 25187 mal)

K
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Edit "Bürger": Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15976.0.html


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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

bekanntlich existieren hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zwei Versionen von Festsetzungsbescheiden, zum einen eine ältere Version, die mit
- "Gebühren-/Beitragsbescheid", zum anderen eine neuere Version, die mit
- "Festsetzungsbescheid" überschrieben ist.

Edit "Bürger": Siehe bitte u.a. unter
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
sowie
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html


Nach meinem Kenntnisstand enthalten die älteren Bescheidversionen korrekterweise ein Leistungsgebot.

Ein Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für für die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Das Verwaltungsgericht definiert den Begriff des Leistungsgebotes folgendermaßen:

Zitat
"Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leis­tung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist eine unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für die Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.)." [1]

Die neueren Bescheidversionen enthalten meines Wissens nach jedoch kein Leistungsgebot.




Ich möchte nachfolgend schwerpunktmäßig einige Aspekte verdeutlichen, die sich mit der Frage beschäftigen, welche rechtlichen Folgen ein fehlendes Leistungsgebot meiner Ansicht nach hat. Hierbei handelt es sich um vollstreckungsrechtliche Aspekte.

Als ich kürzlich im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (kurz HessVwVG) blätterte, fiel mir § 17a HessVwVG auf.

In § 17a Absatz 1 Satz 1 HessVwVG heißt es:

Zitat
"Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln."

In § 17a Absatz 2 Satz 1 heißt es in diesem Sachzusammenhang weiter:

Zitat
"Der Pflichtige, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

Insbesondere heißt es in § 27 Absatz 1 Satz 1 HessVwVG:

Zitat
"Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat."

Und ferner lautet § 27 Absatz 7 Satz 1 HessVwVG:

Zitat
"Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen."

Die genannten Vorschriften bilden einen in sich geschlossenen Sinnzusammenhang. Die Quintessenz dieses Sinnzusammenhanges lautet: Wird eine Forderung vollstreckt, darf die Vollstreckungsbehörde eine Vermögensauskunft verlangen. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft nicht, kann er in Erzwingungshaft genommen werden.

Was fällt hierbei auf?

Eine Vermögensauskunft darf vom Vollstreckungsschuldner gefordert werden, wenn eine Forderung vollstreckt werden soll. Eine Forderung liegt meiner Ansicht nach jedoch nur dann vor, wenn der Abgabengläubiger den Abgabengläubiger zur Leistung aufgefordert hat. Die Aufforderung zur Leistung ist im Leistungsgebot enthalten. Ein Festsetzungsbescheid, der kein Leistungsgebot enthält, setzt lediglich Rundfunkbeiträge fest, er fordert jedoch nicht zur Leistung auf. Eine bloße Festsetzung stellt keine Anforderung von öffentlich-rechtlichen Abgaben (d.h. also keine Forderung) dar. [2]

Folge hieraus ist, dass die Abgabe einer Vermögensauskunft rechtswidrig (meiner Ansicht nach nichtig) ist, sofern ein Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid nicht enthalten ist. Die weitere Folge hieraus ist, dass der Antrag der Vollstreckungsbehörde zur Anordnung einer Erzwingungshaft rechtswidrig ist, weil die Abgabe einer Vermögensauskunft nicht gefordert werden konnte.

In § 27 Absatz 8 Satz 1 HessVwVG heißt es:

Zitat
"Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Pflichtigen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1. der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder

3. der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Pflichtige die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde."

Die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft kann mithin auch die Eintragung in das öffentliche Schuldnerregister zur Folge haben. Dies gilt aber meiner Ansicht nach nur dann, wenn die Abgabe der Vermögensauskunft zu Recht vom Vollstreckungsschuldner gefordert werden durfte, jedoch eben genau dann nicht, wenn bereits die Abgabe einer Vermögensauskunft rechtswidrigerweise gefordert wurde. In diesem Fall wäre meiner Ansicht nach die Eintragung nichtig.

Die dargestellten Überlegungen beziehen sich auf die Rechtslage in Hessen. Allerdings sind sie derart fundamental, dass sie aufgrund der Gleichartigkeit der länderbezogenen Vollstreckungsregelungen höchstwahrscheinlich auch in anderen Bundesländern Gültigkeit haben könnten.

Es waren diese Aspekte, die ich verdeutlichen wollte. Sie sind möglicherweise für all diejenigen nützlich, die bereits zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wurden oder von denen eine solche Auskunft gefordert werden soll oder denen Erzwingungshaft droht oder die bereits in Erzwingungshaft genommen wurden. Eine solche Erzwingungshaft wäre nach den hier dargestellten Überlegungen nämlich nach meiner Auffassung rechtswidrig.

Ich hoffe, dass ich deutlich machen konnte, welche Bedeutung und welcher Stellenwert von dem Leistungsgebot ausgeht. Da es -wie bereits erwähnt- unterschiedliche Bescheidversionen über die Rundfunkabgabe gibt, ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob ein Leistungsgebot im Bescheid enthalten ist oder eben nicht.

Die Überlegungen in diesem Artikel stellen lediglich meine persönliche Rechtsansicht über dieses Thema dar. Ich stelle sie hiermit zur allgemeinen Diskussion. Eine Rechtsberatung ist damit weder verbunden noch beabsichtigt.

Fußnoten:

[1] VG Gießen, Beschluss v. 10.07.2009, Az. 8 L 1315/09.GI, Tz. 47.
[2] Vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80, Rn. 145, 28. Ergänzungslieferung, 2015.


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Aus gegebenem Anlass ein Vollzitat aus einem anderen Thread...
...vielleicht zum besseren und/oder schnelleren Verständnis des Sachverhalts:

Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19515.msg127457.html#msg127457

[...] Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:

Zitat
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.

Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

***********************************************************************

Mit dem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.

Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
Bei einer Festsetzung handelt es sich eben nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.

Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot:
 
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.

Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.

Eine Aufforderung des Beitragsservice/der Landesrundfunkanstalt zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält der Festsetzungsbescheid ersichtlich nicht.

In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.

Das Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Die hier Beteiligten wissen, wie ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot aussieht.

Ein bloßer Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar.

Mit anderen Worten:
Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht.

Ein Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Obgleich behauptet wird, es handele sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.

Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.

Im Ergebnis findet die Ausnahmeregelung des § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO keine Anwendung.


Vielleicht hilft es ja - bitte aber unbedingt überprüfen ob der hier vorliegende Festsetzungsbescheid tatsächlich keine Leistungsgebot enthält! [...]


sowie auch diesbezügliche Ergänzung unter

Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

[...] Die diesbezüglich relevanten Formulierungen lauten in oben abgebildeten (und mir bekannten vergleichbaren) Bescheiden:

Gebühren-/BeitragsBESCHEIDe (ab 01/2013 bis 08/2014)
Zitat
Für den Zeitraum von ... bis ... wird der rückständige Betrag ... festgesetzt.
Bitte zahlen Sie umgehend den festgesetzten Betrag. [...]

FestsetzungsBESCHEID (seit ca. 09/2014)
Zitat
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/ Rundfunkbeiträge informiert.
Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrags sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen.

Für den Zeitraum von ... bis ... wird daher ein Betrag von ... festgesetzt.

Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.

Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis ... einen offenen Gesamtbetrag von ... auf.

Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. [...]

In den seit September 2014 üblichen (und augenscheinlich auch in den aktuellen) FestsetzungsBESCHEIDen ist ein "Leistungsgebot" somit nicht ersichtlich.

Die
- lediglich unter "Hinweis" verborgene
- lediglich auf den "offenen Gesamtbetrag" nicht jedoch auf den konkret festgesetzten Betrag Bezug nehmende
und noch dazu
- lediglich als Bedingungssatz ("wenn Sie begleichen, dann vermeiden Sie") verfasste Formulierung
lässt demnach jedenfalls kein "Leistungsgebot" erkennen.


Diesem Aspekt sollte womöglich verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden!

Jedenfalls sollte dieser Punkt wohl entsprechend sorgfältig ausformuliert bei allen sich bietenden Gelegenheiten vorgebracht werden...
...d.h. also insbesondere bei
- Widerspruch/ Klage bzw. auch bei
- "Vollstreckung trotz Widerspruch" oder gar auch bei
- "Vollstreckung bei nachweislich zugestelltem aber nicht widersprochenem FestsetzungsBESCHEID"
(nicht jedoch bei "Vollstreckung ohne Bescheid", da ohne Bescheid natürlich auch nicht dessen Inhalt/ Formulierung bekannt ist)


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Ledigliche FESTSETZUNGsbescheide ohne Leistungsgebot, die Beträge lediglich "festsetzen", jedoch
- keine "öffentliche Abgabe anfordern" oder
- zu deren "Zahlung verpflichten"
dürften demnach keine "vollstreckbaren Verwaltungsakte" i.S.d.
Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze sein...
(bzw. auch des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes? hier aber mglw. nicht entscheidend)

Beispiel SACHSEN
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p2
Zitat
§ 2 – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Da die seit Sep 2014 gängigen
FESTSETZUNGsbescheide der Rundfunkanstalten
- lediglich "festsetzen", jedoch
- zu nichts "verpflichten",
d.h.
- weder zu einer "sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung [...] verpflichten"
- noch zu einer "Zahlung [...] verpflichten"
dürften diese nach dieser Lesart
überhaupt nicht "vollstreckbar" sein, da ja
- zu nichts "verpflichtet" wird, sondern
- lediglich etwas "festgesetzt"/ "festgelegt" wird.

Auch hier wieder in Anlehnung an die Worte eines Richters in einem kürzlichen Verfahren:
Möglicherweise könnte auch dies einen "Kaskadeneffekt" auslösen... ;)


Siehe u.a. auch tangierende Diskussion unter
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html


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Zur Frage, ob für die Schuldung und Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - wie der BGH ausführt - ein Leistungsgebot/ Leistungsbescheid entbehrlich ist bzw. diese allein schon per Gesetz möglich ist, stelle ich einmal die diesbezüglichen Verwaltungsnormen für NRW zur Diskussion:

Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VV VwVG NRW)
Zitat
1 Anwendungsbereich (zu § 1)

Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen Geldforderungen unter zwei Voraussetzungen:

1.1
 Es muss sich um Geldforderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen unter Landesaufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (auch Landesbetriebe und Sondervermögen) handeln. Zu den Gemeindeverbänden gehören die Kreise, der Kommunalverband Ruhrgebiet, die Landschaftsverbände und die Zweckverbände, nicht jedoch der Landesverband Lippe. Wegen der Vollstreckungsrechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften vgl. Nr. 2.2.2.2.
 Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) besteht die Möglichkeit, dass die so genannten „Beliehenen" das Verwaltungszwangsverfahren anwenden. Als „Beliehene“ kommen solche Stellen oder Personen in Betracht, denen das Recht verliehen ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten wahrzunehmen und hierfür Gebühren oder Auslagen zu erheben.

1.2
 Die beizutreibende Forderung muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, oder die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen ist durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (auf der Grundlage der Ermächtigung in § 1 Abs. 2 VwVG NRW) im Verwaltungszwangsverfahren für zulässig erklärt worden (siehe „Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ vom 10. März 2003 (SGV. NRW. 2010)).

1.2.1
 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden auf gesetzlicher Grundlage erhoben (formelles Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) oder entstehen unmittelbar ohne Leistungsgebot aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Geldforderungen aus subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 54 Satz 2 VwVfG NRW) und gesetzlich zugelassene schriftliche Erklärungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 6 VwVG NRW der Vollstreckung nur, wenn sich der Vollstreckungsschuldner wegen der Forderung der Verwaltungsvollstreckung unterworfen hat (siehe zum Vertrag § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Abweichend von der Regelung in § 1 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) nimmt das Landesgesetz unbestrittene öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht aus, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist; bundesrechtliche Regelungen, z.B. § 205 BEG, gehen jedoch vor.
[...]
2 Vollstreckungsbehörden (zu § 2)
2.2.2.3
 Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, werden im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
 Der Kostenbetrag, den der WDR Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen hat, ergibt sich aus § 1 der VO über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren v. 1. Dezember 1992 (SGV. NRW. 2010).

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW
Zitat
§ 6  Voraussetzungen  für die Vollstreckung

(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.


(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden
a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.


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und weiter VV VwVG NRW:

Zitat
6  Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6) und Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung (zu § 6 a)

6.1  Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6)

6.1.1
 Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.
 Die Vollstreckung aus einem nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit der ihm zugrunde gelegten materiellen Norm nur unzulässig, wenn diese Norm von einem Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (OVG Münster v. 9.12.1964, Az: III A 3/64).
 Wird dagegen die Nichtigkeit einer Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt, nachdem der Heranziehungsbescheid unanfechtbar geworden ist, so wird dadurch die Vollstreckung aus diesem Heranziehungsbescheid nicht unzulässig (OVG Münster vom 20.1.1965, Az: III A 604/64).

6.1.2
 Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).

6.1.2.1
 Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

6.1.2.2
 In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:
 a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),
 b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),
 c) Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3).

6.1.2.2.1
 Verschiedene Abgaben werden zwar nach deren Regelung in Gesetzen oder Ortssatzungen zu bestimmten Terminen fällig, sind aber ihrer Höhe nach vom Erklärungspflichtigen selbst einzuschätzen. In diesen Fällen steht die vom Pflichtigen an die Steuerbehörde abzugebende Selbstberechnungserklärung (jetzt: Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 a und b KAG i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 und § 167 AO), mit welcher der Pflichtige auch die Höhe seiner Verpflichtung anerkannt hat, dem Leistungsbescheid gleich (§ 6 Abs. 2 Buchstabe a VwVG NRW). Die Annahme der Selbstberechnungserklärung durch den Gläubiger wird also wie ein belastender Verwaltungsakt behandelt. Da sie als Erklärung des Pflichtigen keine Rechtsbehelfsbelehrung des Gläubigers enthalten kann, ist sie, falls der Pflichtige nachträglich einen Fehler feststellen sollte, noch innerhalb eines Jahres durch Widerspruch anfechtbar (§ 58 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO).

6.1.2.2.2
 In gleicher Weise wird der Leistungsbescheid ersetzt durch die Beitragsnachweisung, die der Arbeitgeber nach den Satzungen zahlreicher Krankenversicherungsträger gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzugeben hat (§ 6 Abs. 2 Buchstabe b VwVG NRW). Eines Leistungsbescheides der Krankenkasse bedarf es nur noch in den Fällen, in denen der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge nach Lohnstufen festgesetzt wird und in den Fällen der Beitragsnachweisung, in denen sich bei einer späteren Überprüfung des Betriebes herausstellt, dass die Beitragsnachweisung unrichtig war und höhere Beiträge geschuldet werden. Hinsichtlich der Anfechtung der Nachweisung durch den Arbeitgeber gilt Nr. 6.1.2.2.1 entsprechend.

6.1.2.2.3
 Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, etwa weil der Vollsteckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert (§ 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.

6.1.2.3
 Zinsen, insbesondere Verzugszinsen und Stundungszinsen, dürfen für öffentlich-rechtliche Forderungen jedenfalls dann berechnet werden, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklich vorschreibt oder zulässt (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b und Abs. 3 KAG i. V. m. §§ 233 bis 239 AO, § 135 BauGB, § 59 LHO, § 32 Abs. 1 GemHVO, § 59 Abs. 3 VwVG NRW). Freiwillig vereinbarte Stundungszinsen können im Verwaltungsverfahren beigetrieben werden, wenn es sich um eine zulässige öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt (§ 61 VwVfG NRW).

6.1.3
 Durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgeschriebene Einhaltung einer Schonfrist von einer Woche wird nicht etwa der - vielfach gesetzlich bestimmte - Fälligkeitstermin hinausgeschoben, sondern lediglich der Beginn der Vollstreckung im Interesse des  Vollstreckungsschuldners verzögert. Der Vollsteckungsschuldner, der diese Schonfrist und die nach § 19 VwVG NRW einzuhaltende Mahnfrist ausnutzt, muss regelmäßig die üblichen Verzugsfolgen tragen. Nach § 12Abs. 1 Nr. 5 b KAG i. V. m. § 240 Abs. 3 AO wird aber bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag grundsätzlich nicht erhoben (siehe auch § 18 Abs. 4 GebG NW).

6.1.3.1
 Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine vor Ablauf der Schonfrist getroffene Vollstreckungsmaßnahme unwirksam oder zwar formell wirksam (so dass die Beseitigung der Pfandsiegelmarke strafbar wäre), aber materiell schwebend unwirksam ist und erst mit Ablauf der  Wochenfrist rechtswirksam wird. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Heilung von Mängeln der Zwangsvollstreckung jedenfalls für die Zukunft möglich ist, sofern das Fehlende vor verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachgeholt werden kann (OVG Münster, Beschluss v. 15.7.1964, Az: II B 380/64).

6.1.3.2
 Die Schonfrist braucht nur eingehalten zu werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Etwas anderes ist z.B. vorgeschrieben in § 6 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und § 53 VwVG NRW. Danach kann ohne Einhaltung der Schonfrist und auch ohne Mahnung
 a) die Vollstreckung von Zwangsgeldern und Kosten der Ersatzvornahme betrieben werden. Das entspricht dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel zur fristgerechten Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens des Pflichtigen;
 b) selbständig die Vollstreckung wegen Nebenforderungen betrieben werden (vgl. Nr. 6.1.2.2.3);
 c) im Sicherungsverfahren nach § 53 VwVG NRW der Arrestantrag unter den dort genannten Voraussetzungen sofort, sogar schon ehe der Anspruch zahlenmäßig feststeht, gestellt oder selbst verfügt werden. In Vollziehung des Arrestes kann auch vor Ablauf der Wochenfrist gepfändet werden (vgl. Nr. 53.1.1).

6.1.4
 Die Mahnung des Vollstreckungsschuldners nach § 19 VwVG NRW braucht sich nicht mehr an die Schonfrist anzuschließen, sie kann vielmehr bereits am 1. Tage der Schonfrist ausgesprochen werden. Die Mahnfrist deckt sich dann weitgehend mit der Schonfrist. Im günstigsten Fall kann also bereits am 8. oder 9. Tage nach Fälligkeit der Leistung mit der Vollstreckung begonnen werden.

6.1.5
 Mit der Zwangsvollstreckung kann unter Einhaltung der Schonfrist und ggf. der Mahnfrist bereits begonnen werden, ehe der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nur in anderen Fällen bedarf es u. U. der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch diejenige Stelle, die den Leistungsbescheid erlassen hat, um im Falle des Widerspruchs die Vollstreckung fortsetzen zu können.

6.1.6
 Im Falle der nachträglichen Stundung durch den Gläubiger bedarf es keines neuen Leistungsbescheides, um nach Ablauf der Stundungsfrist ohne neue Mahnung und Schonfrist mit der Vollstreckung beginnen oder fortfahren zu können.

6.1.7
 Auch wenn die formalen Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW gegeben sind, sollte die Vollstreckungsbehörde erst prüfen, ob ein Vollstreckungsverfahren geboten ist, z.B. auch, um die Verjährung zu unterbrechen, oder ob einer der nachstehend unter Nr. 6.1.7.1 Buchstabe a und b genannten Gründe es vertretbar erscheinen lässt, davon Abstand zu nehmen (vgl. jedoch Nr. 6.1.8 ) . Diese Prüfung ist, soweit erforderlich, im Benehmen mit dem Gläubiger im Verlauf des Zwangsverfahrens zu wiederholen, sobald sich neue Gesichtspunkte ergeben.

6.1.7.1
 Von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Allgemeinen - im Falle des Buchstaben a wenigstens kurzfristig - Abstand zu nehmen, wenn
 a) auf Grund vom Vollstreckungsschuldner vorgelegter Unterlagen, z.B. über einen aussichtsreichen Schriftwechsel mit dem Gläubiger, mit Tilgung der Schuld durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass, in nächster Zeit zu rechnen ist;
 b) die Beitreibung aussichtslos erscheint wegen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners oder wegen vorgehender Rechte anderer Gläubiger an den zu pfändenden Vermögenswerten.

6.1.7.2
 Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Stelle die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass herbeizuführen (vgl. § 16 Abs. 2 GemKVO). Die Bestimmungen des § 59 LHO und der dazu ergangenen VV, des § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m §§ 222 und 227 AO sowie des § 32 GemHVO sind zu beachten. Wegen der Vereinbarung von Teilzahlungen durch die Vollstreckungsbehörde oder deren Vollziehungsbeamte siehe Nr. 2.3.2.

6.1.8
 Sind die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Beitreibung der Geldforderung jedoch gegeben, so ist die Vollstreckungsbehörde auch verpflichtet, das Zwangsverfahren ohne Verzögerung einzuleiten und zweckmäßig durchzuführen. Sie ist im Allgemeinen ohne Genehmigung des Gläubigers nicht berechtigt, gegenüber sachlich gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen Aufschub zu gewähren, sofern dies nicht im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungen nach § 806 b ZPO erfolgt (siehe Nr. 2.3.2) oder die Voraussetzungen des § 26 VwVG NRW gegeben sind (vgl. Nr. 26.4).



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Fortsetzung VV VwVG NRW:

Zitat
6.2  Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung (zu § 6 a)

6.2.1
 § 6 a Abs. 1 VwVG NRW nennt die Tatbestände, die zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung führen. Um eine Einstellung der Vollstreckung handelt es sich, wenn der gesamte Anspruch, der in dem zu vollstreckenden Leistungsbescheid festgelegt ist, nicht weiter vollstreckt wird. Eine Beschränkung der Vollstreckung liegt vor, wenn der Anspruch zum Teil nicht mehr vollstreckt wird. In beiden Fällen bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich bestehen, da die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nur für die Zukunft wirkt. Lediglich in den Fällen des § 6 a Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist die Forderung nach § 6 a Abs. 1 Buchstabe d VwVG NRW gestundet worden, hat die Vollstreckungsbehörde lediglich die Verwertung des erworbenen Pfandrechtes auszusetzen. Das erworbene Pfandrecht bleibt als Sicherungsmaßnahme bis zur Tilgung der vollständigen Forderung bestehen.

6.2.2
 Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt ist (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe a VwVG NRW). Dies ist der Fall, wenn die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Leistungsbescheide sind, auch ohne dass bereits deren Bestandskraft eingetreten ist oder sie dem Gesetz nach oder aufgrund behördlicher Anordnung sofort vollziehbar sind, nach Eintritt der Fälligkeit und Ablauf der Wochenfrist gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 VwVG NRW vollstreckbar. Die Einlegung eines Widerspruchs kann in diesen Fällen bereits die Hemmung der Vollstreckbarkeit herbeiführen. Bei bestandskräftigen oder bei auf Grund gesetzlicher oder auf Grund behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Leistungsbescheiden tritt hingegen eine Hemmung der Vollziehbarkeit nur bei behördlicher oder gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 und 5 VwGO ein.

6.2.3
 Anforderung von öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO
 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen, können wegen der dort angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auch dann noch beigetrieben werden, wenn gegen den Leistungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde.
 Der Anwendungsbereich, der dem Begriff der „öffentlichen Abgaben“ in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfällt, ist umstritten. Die historische Auslegung spricht nicht für eine Auslegung, nach der nur Steuern, Gebühren und Beiträge erfasst sind. Vielmehr können auch Abgaben in den Anwendungsbereich fallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 28.6.1983, Az: 5 TH 20/83). Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht sich somit auf solche Geldleistungen, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Staates oder der sonstigen zur Aufgabenerfüllung berechtigten Körperschaften bestimmt sind. Abgaben sind dann erfasst, wenn die Erzielung von Einnahmen zumindest gesetzgeberischer Nebenzweck ist (vgl. VGH Kassel aaO). Abgaben sind demnach darauf zu überprüfen, ob der Zweck ihrer Erhebung einer Steuer, einer Gebühr oder einem Beitrag vergleichbar ist, auch wenn mit der Abgabe im Übrigen andere Ziele, etwa eine Verhaltenslenkung verfolgt werden. Verfolgt eine Abgabe hingegen primär andere Zwecke und ist die allgemeine Finanzierung der Aufgabenerfüllung nur ein Reflex der Abgabenerhebung, liegt keine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

6.2.4
 Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
 Wie sich aus der Wertung des § 80 Abs.1 Nr. 1 VwGO ergibt, reicht das allgemeine fiskalische Interesse an der Refinanzierung von staatlichen Vorleistungen alleine nicht aus, um für öffentlich-rechtliche Forderungen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen, ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Gründe eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.
 Im Einzelfall kann aber bei Hinzutreten besonderer Umstände, insbesondere zur Abwehr konkreter rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht kommen.
 Wird gegen die Anforderung eines nicht unerheblichen Geldbetrages Widerspruch eingelegt, der offensichtlich unbegründet ist, kann bei allgemein schlechter Haushaltslage der erhebenden Körperschaft oder bei besonders hohem Refinanzierungsaufwand für den der Forderung zugrunde liegenden Aufgabenbereich eine nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die verfügende Behörde oder durch die Widerspruchsbehörde ermessensgerecht sein.

6.2.5
 Die Vollstreckung ist ferner einzuschränken oder zu beschränken, wenn der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wurde (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe b VwVG NRW). Der Verwaltungsakt kann aufgehoben oder geändert werden durch die erlassende Behörde selbst, durch die Widerspruchsbehörde oder durch ein Gericht. Ein Verwaltungsakt ist durch einen Widerspruchsbescheid erst geändert, durch einen Abhilfebescheid geändert oder aufgehoben oder durch ein Gerichtsurteil geändert oder aufgehoben, wenn die Entscheidung bestandskräftig oder rechtskräftig geworden ist. Kann der Vollstreckungsschuldner eine aufhebende oder abändernde Entscheidung vorweisen, hat sich der Vollziehungsbeamte bei der Vollstreckungsbehörde zu versichern, ob diese Entscheidung unanfechtbar ist oder der Gläubiger beabsichtigt, einen noch möglichen Rechtsbehelf einzulegen.
 Bei noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahren kann eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommen.
 6.2.6
 Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen durch Erlöschen der Zahlungspflicht ganz oder teilweise weggefallen seien (§ 6 a Buchstabe c VwVG NRW), kann der Vollstreckungsschuldner nur durch Nachweis der Zahlung an die für die Einziehung zuständige Stelle oder durch den Nachweis, dass ihm die Schuld erlassen ist, geltend machen. Hat der Vollziehungsbeamte Zweifel an der Behauptung des Vollstreckungsschuldners oder den vorgelegten Nachweisen, soll er sich zunächst unverzüglich (telefonisch) mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung setzen, ehe er von der Vollstreckung absieht. Der Vollziehungsbeamte hat den Pfändungsauftrag mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und der Vollstreckungsbehörde zurückzugeben. Begonnene Pfändungen sind nicht fortzusetzen, bei nachgewiesener Teilzahlung jedoch nur entsprechend zu beschränken, obwohl der Pfändungsauftrag noch in voller Höhe besteht. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen darf der Vollziehungsbeamte nur rückgängig machen, wenn der Vollstreckungsschuldner ihm eine entsprechende Verfügung der Vollstreckungsbehörde vorweist; anderenfalls hat der Vollziehungsbeamte die schriftliche Weisung der Vollstreckungsbehörde auf Grund seines Vermerks abzuwarten.
 6.2.7
 Eine nicht von der Vollstreckungsbehörde ausgestellte Stundung (§ 6 a Buchstabe d VwVG NRW) ist für den Vollziehungsbeamten nur maßgebend, wenn sie einwandfrei von der für die Einziehung zuständigen Dienststelle des Gläubigers schriftlich bestätigt ist. In Zweifelsfällen hat der Beamte bei der Vollstreckungsbehörde nachzufragen. Diese selbst ist zur Stundung regelmäßig (Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 GemKVO durch den Bürgermeister möglich) nicht befugt, kann aber im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW, des § 27 VwVG NRW i. V. m. § 813 a ZPO, des § 5 a Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW i. V. m. § 806 b ZPO und im Rahmen des Vollstreckungsschutzes nach § 27 VwVG NRW Teilzahlungen vereinbaren (siehe auch Nr. 2.3.2 - vgl. auch § 16 Abs. 1 Satz 3 GemKVO). Sie kann darüber hinaus in eigener Verantwortung die Vollstreckung zumindest kurzfristig aussetzen, wenn etwa der Vollstreckungsschuldner ihr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung vorliegen und eine entsprechende Entscheidung des Gläubigers in Kürze zu erwarten ist, oder wenn sie vor weiteren Maßnahmen sich zunächst mit dem Gläubiger in Verbindung setzen will (vgl. z. B. § 16 Abs. 2 GemKVO).
 6.2.8
 Zahlung an den Vollziehungsbeamten
 Der Vollstreckungsschuldner kann jederzeit, nicht erst beim Pfändungsversuch an Ort und Stelle, den beizutreibenden Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen. Dieser ist auch ohne besondere schriftliche Ermächtigung, die sich aber regelmäßig aus seinem Vollstreckungsauftrag ergibt, zur Annahme von Zahlungen des Vollstreckungsschuldners bis zur Höhe des beizutreibenden Betrages - dazu gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten - verpflichtet. Diese Zahlung gilt als freiwillige Leistung, und zwar auch dann, wenn sie bewirkt wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte in Ausführung des Pfändungsauftrages an Ort und Stelle begeben hat und die volle Pfändungsgebühr nach § 4 Abs. 2 KostO NRW bereits fällig geworden ist. Zahlt der Vollstreckungsschuldner freiwillig einen Teilbetrag und sind mehrere Forderungen rückständig, kann er i. S. d. Nr. 43 VV zu § 70 LHO bestimmen, welche Forderung durch seine Zahlung getilgt werden soll. Das gleiche gilt bei Leistung an die Vollstreckungsbehörde oder den Gläubiger vor der Pfändung einer Sache oder Forderung.

6.2.8.1
 Eine zur Tilgung der ganzen Forderung (einschließlich Nebenleistungen) nicht ausreichende Zahlung nach der Pfändung (§ 40 VwVG NRW) ist wie jeder beigetriebene Betrag zunächst auf etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen oder Zwangsgelder, sodann auf die Kosten (Gebühren und Auslagen) und auf die Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge und zuletzt auf die Hauptschuld zu verrechnen (Nr. 43 VV zu § 70 LHO; anders: § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m § 225 AO).

6.2.8.2
 Als Teilzahlung ist auch eine Zahlung zu behandeln, welche die Kosten ungedeckt lässt. Es steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob und wieweit in einem solchen Falle und auch sonst, wenn nur ein geringer Restbetrag offen bleibt, die Vollstreckung weitergeführt, beschränkt oder ausgesetzt wird.

Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch (zu §7)

7.1
 Die Durchführung des Zwangsverfahrens wird durch Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides nicht gehindert. Dies betrifft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auch Einwendungen gegen den Leistungsbescheid, die nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind. Die teilweise auf Grund der früheren Rechtslagevertretene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die hier eine Anfechtungsklage für möglich hielten, gilt in NRW seit der Neufassung von § 7 VwVG NRW nicht mehr. Derartige Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner nur außerhalb des Zwangsverfahrens mit den jeweils gebotenen Rechtsbehelfen gegen den Leistungsbescheid erheben. Nach Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides entstandene Einwendungen können nur über eine Abänderung oder Aufhebung dieses Bescheides im Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 48 oder 51 VwVfG NRW geltend gemacht und anschließend im Erstattungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 und 4 VwVG NRW die Rückzahlung verlangt werden.


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Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW) behandeln Rundfunkgebühren.

Ein entscheidender Unterschied bei Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträgen:
- Höhe wurde bei beiden staatsvertraglich festgelegt.
- Bei Rundfunkgebühren meldet man sich selbst
- Bei Rundfunkbeiträgen wird man "zwangsangemeldet" per Meldeabgleich.

Somit behandelt  die Verwaltungsvorschrift folgende Situation: man hat sich angemeldet (somit freiwillige Unterwerfung) und dann nicht zahlt. Mit der freiwilligen Anmeldung hat man normalerweise auch gesetzliche Normen studiert und eingelesen, welche Pflichten so eine Anmeldung nach sich zieht.

Etwas anderes ist die Situation mit Beiträgen, wo keine freiwillige Anmeldung (Unterwerfung) stattfand. Und s.w.


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Zitat
- Bei Rundfunkgebühren meldet man sich selbst
1) Diese Willenserklärung konnte man doch jederzeit "zurückziehen" bzw. eine gegenteilige Äussern bzw. sich abmelden?!?

2) Wie ich dich verstehe, ist die VV VwVG NRW bei Rundfunkbeiträgen (mithin auch das VwVG NRW?) nicht anwendbar, was ich allerdings bezweifele. Meinst du deine aufgezeigte Unterscheidung lässt diese Schlussfolgerung zu?


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Zitat
1.2.1
 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden auf gesetzlicher Grundlage erhoben (formelles Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) oder entstehen unmittelbar ohne Leistungsgebot aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.

Geldforderungen aus
subordinationsrechtlichen
öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 54 Satz 2 VwVfG NRW) und gesetzlich zugelassene schriftliche Erklärungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 6 VwVG NRW der Vollstreckung nur, wenn sich der Vollstreckungsschuldner wegen der Forderung der Verwaltungsvollstreckung unterworfen hat (siehe zum Vertrag § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW).

Mr.X sieht es ähnlich wie boykott2015.
Z.B. Grundsteuern sind zu leisten, das ist Jedermann schon von vornherein bekannt. Andere zwingende Abgaben ebenfalls. Das weiß man, das hat man akzeptiert.

Aber bei den Zwangsabgaben, wo man nicht gefragt wird, die man nicht akzeptiert hat, gilt doch der zweite Teil.
Keine Subordination, keine Unterwerfung, das ist der Unterschied.


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Als Beispiel der Anwendung dieser Diskussion zum fehlenden Leistungsgebot in der Praixs. Person A hat die Stadtkasse explizit auf das fehlende Leistungsgebot in den an sie gerichteten Festsetzungsbescheiden hingewiesen und sogar die Passage aus dem §6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW mit der "sorgfältigen Prüfung des Vollstreckungsersuchens" zitiert und hat lediglich den Hinweis bekommen, dass man die Angelegenheit an den Gläubigern(WDR) zurück geschickt habe, Person A solle sich zur Klärung an ihn wenden, falls aus der Richtung nichts komme, wird vollstreckt. Für Person A heisst es, dass die Stadtkasse das Fehlen des Leistungsgebotes nicht als ein schwerwiegendes Hindernis erachtet. Somit scheint es momentan kein geeignetes Abwehrmittel zu sein. Es sei denn, Person A hat etwas falsch gemacht oder die Mitarbeiterin der Stadtkasse nimmt ihre Aufgabe nicht besonders ernst. Person A ist natürlich froh sich eines Besseren belehren zu lassen und gerne von positiveren Ergebnissen lesen. :)


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[...]
Person A hat die Stadtkasse explizit auf das fehlende Leistungsgebot in den an sie gerichteten Festsetzungsbescheiden hingewiesen und sogar die Passage aus dem §6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW mit der "sorgfältigen Prüfung des Vollstreckungsersuchens" zitiert und hat lediglich den Hinweis bekommen, dass man die Angelegenheit an den Gläubigern(WDR) zurück geschickt habe, Person A solle sich zur Klärung an ihn wenden, falls aus der Richtung nichts komme, wird vollstreckt.
[...]

Zunächst scheint keine akute Vollstreckungsgefahr zu bestehen, da der Gehilfe (Stadtkasse) die Angelegenheit an den angeblichen Gläubiger zurückgegeben hat.

Aber warum soll sich Person A nun zwecks Klärung an den vermeintlichen Gläubiger wenden? Ist es nicht Aufgabe des Gehilfen die Rechtmäßigkeit von Forderungen mit dem um Vollstreckungshilfe Ersuchenden (LRA) zu klären? Was bedeutet in dem Kontext "falls aus der Richtung nichts komme"? Gegenüber wem nichts komme? Bis wann und was? Soll das bedeuten wenn sich der angebliche Gläubiger innerhalb einer Frist von X Tagen gegenüber Person A nicht äußert wird vollstreckt?

Eine fiktive Person S könnte es eher so interpretieren, dass zunächst vom Gehilfen nicht vollstreckt wird, da dieser die Angelegenheit an den angeblichen Gläubiger zurückgegeben hat. Also die Angelegenheit sich nun dort wieder in Klärung / Bearbeitung befindet. Solange der angebliche Gläubiger sich bezgl. der Vollstreckung in der Angelegenheit nicht erneut an den Gehilfen wendet, passiert erstmal nichts. In der Zwischenzeit wird Person A die Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit bezgl. des fehlenden Leistungsgebots in den an sie gerichteten Festsetzungsbescheiden, direkt mit dem angeblichen Gläubiger zu klären. Diese Gelegenheit sollte Person A auch nutzen und dokumentieren um dem Gehilfen zu signalisieren, dass sie um Aufklärung in der Angelegenheit bemüht ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2016, 20:57 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
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Die von mir paraphrasierte Version des Briefs der Stadtkasse an Person A gab wohl den Inhalt ungenügend wieder, mea culpa.  Die Stadtkasse hat nämlich nur das Schreiben von Person A an die Stadtkasse an den Gläubigern weiter geleitet und falls dieser sein Vollstreckungsersuchen nicht zurück nimmt bzw. zu den Punkten aus dem Anschreiben an Person A äussert, wird die Stadtkasse nach Ablauf einer gesetzten Frist mit der Vollstreckung fortfahren. Parallel sollte auch Person A sich dem Gläubigern gegenüber um eine Lösung bemühen.

Person A dachte auch, dass es die Aufgabe der Stadtkasse sei, die Rechtmässigkeit der Angelegenheit zu klären. "nichts komme" heißt, dass die Stadtkasse wohl die Hände in den Schoss legt und wartet, bis der Gläubiger die Vollstreckung zurück nimmt. Die Stadtkasse selbst wird nichts überprüfen. Mit anderen Worten der Gläubiger und die Stadtkasse könnten passiv die Frist abwarten und der Vollstreckungsprozess wird wieder in Gang gesetzt.
Es liest sich somit durchaus wie drohende akute Vollstreckungsgefahr.

Die Lesart von der fiktiven Person S kann natürlich auch möglich sein, nur geht diese aus dem Schreiben der Stadtkasse nicht hervor und wurde von Person A gar nicht in Erwägung gezogen. Da wird wohl ein klärender Anruf nötig sein.

Hinsichtlich der Kontaktaufnahme zum angeblichen Gläubigern. Person A würde das gerne tun, doch bislang hat der Gläubiger weder mit einem Widersrpuchbescheid auf die Widersprüche von Person A  noch auf die mehrfache Aufforderung unter Fristsetzung zur Zustellung einer Widerspruchbescheids nach Anlauf des Vollstreckungsverfahrens reagiert. Daher fragt sich Person A, wie sie den Gläubigern zu einer Stellungnahme zwingen kann. Denn wenn der Gläubiger nicht reagiert, spielt er einfach auf Zeit bis die Frist verstrichen ist. Formulierungen a la "rechtliche Schritte einleiten" haben nichts bewirkt, da sie keine konkrete Bezeichnung der drohenden rechtlichen Schritte enthielten. Im Gegenzug droht der BS bzw die Stadtkasse in ihren Briefen durchaus konkreter und anschaulicher(Vollstreckung, Pfändung, Eintragung ins Schuldnerregister, gewaltsamer Zutritt zur Wohnung etc.)
Daher wären auch Beispiele für die erfolgreicher Abwehr einer Vollstreckung aufgrund des fehlendes Leistungsgebotes sehr hilfreich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2016, 22:00 von Bürger«

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Daher wären auch Beispiele für die erfolgreicher Abwehr einer Vollstreckung aufgrund des fehlendes Leistungsgebotes sehr hilfreich.

Ein Beispiel für die erfolgreiche Abwehr einer Vollstreckung aufgrund des fehlenden Leistungsgebotes kann ich nicht geben, aber eventuell helfen folgende Überlegungen weiter:

Die Rundfunkanstalt, hier der WDR, ist offenkundig der Ansicht, Vollstreckungsgläubiger im Rahmen eines bestehenden Vollstreckungsverhältnisses zu sein. Ein Vollstreckungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner. Fraglich ist hier, ob der Vollstreckungsgläubiger einen Anspruch auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat, konkret: Ist der WDR berechtigt, gegenüber dem Betroffenen zu vollstrecken? Um diese Frage bejahen zu können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt, ist dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Eine dieser Voraussetzungen ist gem. § 6 Absatz 1 Nr. 1 VwVG NRW, dass eine Aufforderung zur Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil der Schuldner nicht zur Leistung (durch Leistungsgebot) aufgefordert wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen liegt daher nicht vor.

Meiner Ansicht nach ist das richtige Rechtsschutzmittel die Erhebung einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Sitz des WDR ist hier maßgeblich). Hierin sollte beantragt werden, dass ein Vollstreckungsverhältnis zwischen dem WDR und dem Betroffenen nicht besteht, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, konkret liegt kein Leistungsgebot vor.

Gemäß § 43 Absatz 1 VwGO gilt:

Zitat
Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Der Kläger hat meiner Ansicht nach ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil der WDR ja ganz offensichtlich vollstrecken will. Im Rahmen einer solchen Feststellungsklage könnte dann auch gleichzeitig der Rechtsschein beseitigt werden, dass der Festsetzungsbescheid einen vollstreckbaren Titel darstellt. Genau dies ist aufgrund des fehlenden Leistungsgebotes nämlich nicht der Fall.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2016, 20:49 von Knax«

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Danke für den Vorschlag. Es stellt sich die Frage, ob eine besondere Klageschrift eforderlich ist. Person A hat leider keine Erfahrung auf diesem Gebiet und gerade bei Formfragen steckt der Teufel ja bekanntlich im Detail. Ich vermute, Person A wird sich fragen, ob etwas über ähnliche Feststellungsklagen in anderen Bundesländern bekannt ist, da das Problem des fehlendes Leistungsgebotes hier im Forum auch in anderen Themen erwähnt wird.


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Es bedarf offenbar zusätzlich zum Leistungsgebot noch etwas mehr - siehe u.a. unter

Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22007.0.html

In Bezug auf Sachsen (wahrscheinlich aber grob auch gültig Deutschlandweit):

[...]
Tilo Lindner, Justiziar im Landratsamt Meißen, 1. Auflage, 2011
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar
Books on Demand GmbH Norderstedt, ISBN 9783842356795
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&pg=PA45&dq=Anforderung+von+%C3%B6ffentlichen+Abgaben+und+Kosten&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjm9Y2FlvzRAhXCPZoKHRQvCe4Q6AEIMjAC#v=onepage&q=Anforderung%20von%20%C3%B6ffentlichen%20Abgaben%20und%20Kosten&f=false

[...]

Seite 47

--> Überschrift der Seiten oben rechts
§2 Allgemeine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung
 
Zitat
RN 28
Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung dieser Kosten hat jedoch gemäß §24 Abs. 3 Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.

Voraussetzung ist weiterhin eine spezifische Anforderung (104)***. Die bloße Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht, da die Regelung in diesem Fall keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

[...]

***Der Verweis in (104) zeigt auf das folgende, falls irgendwer diesen zur Hand hat.
Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / von Albedyll
Verwaltungsgerichtsordnung
Ein von Praktikern aus Gerichtsbarkeit und Rechtsanwaltschaft geschriebener Kommentar
http://www.beck-shop.de/Bader-Funke-Kaiser-Stuhlfauth-von-Albedyll-Verwaltungsgerichtsordnung/productview.aspx?product=13972823
[...]


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