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Autor Thema: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 8307 mal)

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In BaWü gibt es Personen, die mit der Bitte um Niederschrift zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen,  §80-Ausetzung des Vollzuges beantragen und gleich dazu die Klage gegen die entsprechende Rundfunkanstalt einreichen. Sonderbarerweise wird auf diese Möglichkeit mittlerweile vom zuständigen Amtsgericht hingewiesen. Scheinbar sind die Aktenschränke und die Geduld der Amtsgerichte kurz vor dem Zerreisen. Die zuständige Rundfunkanstalt hat, nach dieser Vorgehensweise, bei einer Person den Vollzugsantrag vorerst zurückgezogen.

Aber die genauen Vorgehensweisen in Hessen sind mir nicht bekannt und sollten mit genauen sachlichen Fragen an die Forumsmitglieder aus Hessen oder bei einem Runden Tisch oder Stammtisch in Hessen gestellt werden.

Durchgestrichene Begriffe und Gefühlsausdrücke sind in dieser Situation verwirrend und nicht unbedingt hilfreich.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

C
  • Beiträge: 7
Person A findet es aber nicht gut, dass noch eine 3 stellige Summe an die Gerichtskasse dazu kommt.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A findet es aber nicht gut, dass noch eine 3 stellige Summe an die Gerichtskasse dazu kommt.

Person A sollte sich im klaren sein, dass es dem Gläubiger egal ist, was Person A gut oder nicht gut findet.
Person A hat die Möglichkeiten den geforderten Betrag zu bezahlen, die Vollstreckung über sich ergehen zu lassen oder mit rechtlichen Mitteln gegen die Vollstreckung vorzugehen und den Rundfunkbeitrag zu boykottieren. Letzteres ist leider mit Arbeit und Geld verbunden.

Die richtige Möglichkeit muss jede Person für sich selbst entscheiden.

Person D sagte mir letzte Woche: "ich entscheide mich für das kleinere Übel ..." ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 00:14 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.247
Danke @Knax...

Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:

Zitat
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.

Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

***********************************************************************

Mit dem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.

Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
Bei einer Festsetzung handelt es sich eben nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.

Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot:
 
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.

Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.

Eine Aufforderung des Beitragsservice/der Landesrundfunkanstalt zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält der Festsetzungsbescheid ersichtlich nicht.

In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.

Das Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Die hier Beteiligten wissen, wie ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot aussieht.

Ein bloßer Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar.

Mit anderen Worten:
Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht.

Ein Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Obgleich behauptet wird, es handele sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.

Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.

Im Ergebnis findet die Ausnahmeregelung des § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO keine Anwendung.


Vielleicht hilft es ja - bitte aber unbedingt überprüfen ob der hier vorliegende Festsetzungsbescheid tatsächlich keine Leistungsgebot enthält!

Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
Siehe bitte auch Ergänzende Anmerkungen u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg127510.html#msg127510


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 01:40 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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