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Autor Thema: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?  (Gelesen 25803 mal)

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    • Wer suchet, der findet!
Person A fragt sich jetzt, welches Gesetz bricht eigentlich welches? Welches ist "höher" einzustufen? Das VwVfG oder das VwVG?
Lies Dich doch bitte in die im Forum schon zahlreich genannte Entscheidung des BVerfG ein: Az.: BVerfG 2 BvN 1/95; da steht elementar alles drin, was man im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht wissen sollte, ausführlich wird hier die Geltung von Art 31 GG behandelt, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.

Mich erstaunt, daß es offenbar zum tausendsten Male nötig ist, darauf hinzuweisen, mal die Forensuche zu bemühen.
Wenn ich mich nicht irre, ist aber eben das hier nicht gefragt. Es geht also eben nicht um Bundes- vs. Landesrecht, sondern wir sind mittlerweile auf Landesebene und dort sind eben zwei Gesetzestexte vorhanden: Verwaltung und Vollstreckungsverfahren. Interessant ist eben: der W/N/MD/B/SR beruft sich bei Vollstreckungen auf das Vollstreckungsverfahren. Bei der Verwaltung werden diese aber (eigentlich bei allen) Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) von der Anwendung ausgeschlossen. D.h. doch dass die Anstalten keine vollstreckungsfähigen Bescheide erstellen dürfen, die Amtshilfe nicht in Anspruch nehmen dürfen, usw usf. Und wenn nichts verwertbares nach Landesgesetzen vorliegt, dann darf doch auch nicht der Vollstreckungsweg (VwVG) eingeschlagen werden, da ja alle Bescheide im Grunde nichtig sind. Aber ob das wirklich der Fall ist, ist hier eben nicht wirklich geklärt worden. Die Forensuche würde dabei auch womöglich nicht sonderlich weiterhelfen. Falls ja, bitte einfach einen/mehrere Links zu/m Thema/en posten. Dann wären die Informationen wesentlich einfacher zugänglich. (Manche können besser suchen als andere)


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 7.385
@tigga

Es ist alles mit allem verwachsen; zuerst bedarf es der Klärung, ob die den Rundfunk betreffenden landesrechtlichen Regelungen mit Bundesrecht in Übereinstimmung zu bringen sind, und zwar "en detail" zu jedem der geregelten Bestimmungen. Denn verstößt auch nur 1 Landesregel gegen Bundesrecht, ist der Rest an Landesregeln u. U. Makulatur; kein Land ist so frei, wie es meint; es ist kraft Art 31 GG an Bundesrecht gebunden, uneingeschränkt, bedingungslos, auf jeder landesrechtlichen Ebene.

Wenn also das Bundesrecht den bisherigen, bzw. die geplanten sog. Meldedatenabgleiche zugunsten ÖRR nicht vorsehen, sind sie verfassungswidrig, sofern sie dem Bürger gegenüber einen niederen Schutzstatus zum Inhalt haben.

Landesrecht hat gegenüber Bundesrecht nur dann Geltung, wenn es dem Bürger gegenüber einen höheren Schutzstatus gewährt.

Die Frage danach, ob ein Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz höherwertiger als ein Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist, führt nicht zur Klärung der bundesrechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten landesrechtlichen Vorganges.

Eher wäre das ein weiteres Zeichen eines unsensiblen Umganges mit Steuergeldern.

Leider wurde bisher auch nicht verstanden, daß das Bundesrecht einen Teil seiner hoheitlichen Befugnisse zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes wirksam auf die Europäische Union übertragen hat, die daher bei allen den Binnenmarkt betreffenden Bestimmungen die alleinige Regelungsbefugnis hat.

Eine landesrechtliche Regelung unter Mißachtung europäischen Rechts ist damit zugleich die Mißachtung von Bundesrecht und kraft Art 31 GG Makulatur, wenn die landesrechtliche Regelung zu einem niederen Schutzstatus führt.

Ein Verwaltungsakt ist bspw. von Beginn an nichtig, der gegen die guten Sitten verstößt oder dem Interesse des Bundes auf dem Wege der europäischen Integration Schaden zufügen könnte. Denn die Länder sind kraft EUZBLG verpflichtet, die Interessen des Bundes zu wahren, wenn die Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Hier wieder Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 -> setzt sich Landesrecht über Bundesrecht hinweg, ist es Makulatur, sofern es keinen höheren Schutzstatus setzt.

Wahren die Länder also nicht das Interesse des Bundes an der Integration in den europäischen Binnenmarkt, sind alle ihre landesspezifischen Regelungen bei niederem Schutzstatus gegenstandslos.

Datenschutzrecht ist europäisches Recht, damit automatisch Bundesrecht, damit zwingend auch von einzelnen Regionen eines EU-Mitgliedslandes einzuhalten. Heißt also, daß jede Landesregel Makulatur ist, die sich über die Bestimmungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung hinwegsetzen und einen niederen Schutzstatus zum Inhalt hat.

Weil Datenschutz aufgrund des EU-Binnenmarktes europäisches Recht darstellt, ist auch die Charta der Grundrechte der EU verpflichtend einzuhalten, die in Art 11 der Charta der Meinungs- und Informationsfreiheit jedem Bürger zugesteht, sich "ohne behördliche Einwirkung" bspw. zu informieren.

Würden die Länder hier nun Gegenteiliges zuungunsten des Bürgers festlegen, stünde dieses dem europäischen Interesse des Bundes entgegen, wäre kraft Nichteinhaltung EUZBLG eine Mißachtung des Bundesrechtes, was aber kraft Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 nicht funktionieren kann; Landesrecht wäre also gegenstandslos.

Man braucht aber nicht mal europäisches Recht bemühen; der Blick in die Entscheidungen des EGMR zur EMRK reicht völlig aus, wonach eine Rundfunkgebühr zwar zulässig ist, aber eine Steuer darstellt.

Die EMRK ist Bundesrecht; bereits die damalige geräteabhängige Rundfunkgebühr war also eine Steuer.

Steuerrecht ist Bundesrecht.

Die Ignoranz europäischer und völkerrechtlicher Bestimmungen führt nicht zum Ziel einer legitimen, ausgewogenen und nachhaltigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2017, 02:06 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

U
  • Beiträge: 5
Es gibt bereits (weniger gute!) Neuigkeiten, das ging (zu?) schnell!!!

Person A hat nun folgende lapidare Antwort von der Kämmerei/Vollstreckung auf all seine Einwendungen (siehe weiter oben) erhalten:

Ich bitte um

|X| Kenntnisnahme


Verwaltungszwangsverfahren Stadt Köln ./. Herr ......

Sehr geehrter Herr ......,

ich weise letztmalig darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (§6 VwVG NRW). Einwendungen gegen den Anspruch sind nur außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zulässigen Rechtsmitteln möglich (§7 VwVG). Das Zwangsverfahren wird weiter betrieben, der für den xx.xx.xxxx angekündigte Vollstreckungstermin wird nicht aufgehoben. Unabhänging davon hab ich eine Ablichtung Ihres Schreibens an den Beitragsservice weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
......


Da der Vollstreckungstermin sehr sehr zeitnah ist drückt jetzt der Schuh!
Es ist einfach unglaublich das alle Einwände, u.a. und vor allem eben GENAU die von der Stadt genannten "erfüllten" Voraussetzungen nach §6 des VwVG NRW, so lapidar abgewiesen werden und weiterhin auf Rechtsbehelfe außerhalb des Zwangsverfahrens hingewiesen wird! Was bitte ist so schwer daran zu verstehen das Person A diese Rechtsbehelfe eben NICHT ausüben konnte weil diese durch fehlende Bescheide überhaupt nicht bekannt sind?
Desweiteren ist es nun das insgesamt vierte Schreiben des Kassen- und Steueramtes Köln und jedes mal von einem anderen Mitarbeiter/Ansprechpartner!
Welche Optionen bleiben nun um den wirklich zeitnah anstehenden Vollstreckungstermin abzuwenden wenn die Stadt Köln sich so ablehnend gegenüber sämtlichen Einwendungen zeigt?


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  • This is the way!
Guten TagX!

Nanu der Kölner Dom? Wie bin ich denn hier hingekommen.

Huhu Kölle! Huhu @Unbreakable gallische Grüße!

Wass diss hier? Ahhh. Römisches Bürgertennis. Zermürbung! Tzzz, tzzzz, ...

Rein fiktiv natürlich, hörte ich von einem gallischen Steinmetz:

... hämmer, hämmer, hämmer, meißel, meißel, meißel ...


Zitat
Sehr geehrte römische Stadtkasse,

wie ich Ihnen bereits mehrfach mit meinen Schriftsätzen vom ........ und ..... sowie ..... mitteilte, haben mich Leistungsbescheide nie erreicht.

Sie geben an, Sie wurden um Amtshilfe des ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus ersucht.

In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, aufrund "selbsttitulierter" nicht zugestellter Festsetzungsbescheide, einer "nichtrechtsfähigen" gemeinsamen Verwaltungsstelle, wohl grob rechtswidrig sein dürfte.

Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage gegen Ihre römische Behörde vor dem VG Köln, werden Sie nunmehr aufgefordert in Ablichtung bekanntzugeben:

1. die Vollstreckungsanordnung der ersuchenden "Behörde",
2. das Vollstreckungsersuchen der ersuchenden "Behörde" sowie
3. die "Festsetzungsbescheide" nebst Zustellungsnachweisen der ersuchenden "Behörde".

Sie teilen mir ferner den Namen des Amtsträgers und Amtsbezeichnung mit, der vor dem VG Köln befugt ist Ihre Behörde  zu vertreten.

Ferner geben Sie mir Ihren Disziplinarvorgesetzten unter Bezeichnung der Dienststelle namentlich bekannt.

Frist xx.xx.2017



und optional gallische GEZermürbung!:

Zitat
Ich habe meine Schriftsätze vom xxxxxxx sowie xxxxxx und xxxxxx erneut als Anlage beigefügt und mache diese hiermit zum Gegenstand einer Dienst- und Fachaufsichtbeschwerde gegen Ihre römische Mittelalterkasse. Die Weitergabe dieser Dienst- und Fachaufsichtbeschwerde an die zuständige übergeordnete Aufsichtsbehörde bitte ich schriftlich zu bestätigen.

Es ist mir unbegreiflich, dass Sie bislang nicht verstanden haben, welche Folgen die Tatsache hat, dass die von Ihnen bezeichneten "Festsetzungsbescheide" mich nie erreicht haben. Sie betreiben derzeit ein offensichtlich rechtswidriges Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Es scheint fast so, als hätten Sie meine Schriftsätze ungelesen in der Akte abgeheftet. Das ist mit der Würde des Menschen unvereinbar. Ich bin nicht ein Objekt.

Ich Rüge daher ausdrücklich die Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des effektiven Rechtsschutzes, damit einhergehend der Missachtung des Rechtsstaatsprinips sowie die Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, in deren Mittelpunkt die Würde des Menschen steht.


Uiiii! Schick!

So Schleife drum, fertisch.

Noch zur Info:

BVerfG Beschluss vom 18. Dezember 2012 - Az. 1 BvL 22/11
https://openjur.de/u/596153.html

Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung (BVerfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11
und 22/11)
Zitat
Das Vollstreckungsrecht gehört zu den Errungenschaften der Verrechtlichung als Rationalisierung von Herrschaft. Zugleich dient es der Gewährleistung der staatstheoretischen Kategorie des staatlichen Gewaltmonopols, indem private physische Gewaltsamkeit auf das Unerlässliche eingeschränkt bleibt. Vollstreckungsverfahren effektuieren staatliche Macht damit ebenso, wie sie diese begrenzen. Musste ein gerichtlich erstrittener Titel in früheren Jahrhunderten oftmals „privat“ durchgesetzt werden, ist diese Form der Rechtsverwirklichung im Rechtsstaat – von den Not- und Selbsthilferechten abgesehen – grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verwaltung kann im Regelfall ihre öffentlich-rechtlich dem Bürger gegenüber statuierten Pflichten selbst durchsetzen, ihr steht über die Handlungsform des Verwaltungsakts ein Selbsttitulierungsinstrument zu.
Quelle: http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf

Edit "Bürger":
Der erwähnte Aufsatz von Waldhoff siehe nunmehr eigenständiger Thread unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23333.0.html



Und noch zur Vorbereitung der Klage vor dem VG Köln:

Zitat
9

Die Antragstellerin benennt für den von ihr begehrten Vollstreckungsschutz keine Rechtsgrundlage. Da sie indes geltend macht, die Fortsetzung der Pfändung stelle für sie eine besondere Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, kann ihr Begehren nur als Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ausgelegt werden. Nach dieser Vorschrift, die inhaltlich § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht, hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

VG Köln Beschluss vom 4. August 2008 - Az. 14 L 361/08
https://openjur.de/u/129962.html

Dann noch:

Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Aufhebung der Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Erzwingungshaft; Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft

Beschluss des FG Köln vom 12.10.2016, 3 V 593/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2016/3_V_593_16_Beschluss_20161012.html

Und noch:

Thema:
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Hier kann Mensch machen looky, looky, wie "just do it", in der fiktiven Praxis Lupus vom BeitraXservice verklagt.  :)

So, ich hoffe dieser Hinkelstein hilft in der fiktiven Praxis weiter.

Mutt jetze wieder gen Osten an die Havel, Oder und Spree. Tschööö Kölle und gallischer Granit!

Yoo Lupus!  Wir sind hier nicht im tiefen Mittelalter oder im Imperium Romanum, du "Selbsttitel und Amtshifesuchender"!

Vollstreckungsersuchen "Von Lupus" with love?

Hier! Bumm! Friss nen Hinkelstein aus Gallien! With love!

LG
aus den gallischen Provinzen!

 :)


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
[Antwort (oder Textbaustein?) von der Kämmerei/Vollstreckung (oder der GEZ?)]

ich weise letztmalig darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen [...]

"Letztmalig" ist eine verdächtige Formulierung. Gibt es danach auch noch eine allerletzte Warnung?

Bitte beachten, dass Drohung und Angst die wichtigsten Erfüllungsgehilfen von ARD/ZDF/GEZ sind.

Zum Thema Drohung, Drohwirkung etc. vgl. auch
Fachverband der Kommunalkassenverwalter Niedersachsen: Informationsveranstaltung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22243.msg142289.html#msg142289



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P
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Zitat
Welche Optionen bleiben nun um den wirklich zeitnah anstehenden Vollstreckungstermin abzuwenden wenn die Stadt Köln sich so ablehnend gegenüber sämtlichen Einwendungen zeigt?
Persönlich vorbei gehen und schwarz auf weiß zeigen lassen, dass die Landesregierung die Fachaufsicht über den WDR hat. Sollte das nicht der Fall sein dürfte keine Hoheitliche Maßnahme vorliegen.

Siehe dazu auch die Ausführungen aus Tübingen und ebenso sei erwähnt

Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Zitat
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz

Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt.

Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks [Anm.: WDR entsprechend] mag zwar in § 10 Abs. 5 des jeweiligen Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses und aufgrund der Selbstverwaltungskompetenz des Rundfunks erhoben werden, wird jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, daß jemand eine Wohnung hat, erhoben. Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft Personen, die zwar eine Wohnung haben, aber kein Rundfunk empfangen.

Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, d. h. im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger muß die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muß zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.

Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Auch die kommunalen Gebietskörperschaften haben das Recht der Selbstverwaltung; in diesem Bereich unterliegen sie nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung. Sind den kommunalen Gebietskörperschaften aber Sachaufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Landes ausführen, unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht, die dann jeweils auch durch Gesetz begründet wird. Auch die Studentenwerke als Anstalten des Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung; insoweit sie aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollziehen, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung.

Die Unterscheidung von Selbstverwaltungsaufgaben und übertragenen Aufgaben muß auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligten Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit. Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung und bestreiten dies auch in den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich damit selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Der jeweilige Landesgesetzgeber aber hat es versäumt, durch ausdrückliche Übertragung des Vollzugs von Landesrecht und die Sicherung der Fachaufsicht über den Vollzug (wie im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften) die Kompetenz des Rundfunks für den Verwaltungsvollzug zu begründen.

Mit den "Festsetzungsbescheiden" der Rundfunkanstalten wird der Bürger daher einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG). Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.

Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Bürger ist einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks nicht unterworfen.

Es ist unbestritten, daß die Rundfunkanstalten hinsichtlich ihrer inneren Organisation und ihres Programmangebotes das Recht der Selbstverwaltung haben. An dieser Selbstverwaltung ist der Bürger weder im Allgemeinen noch im Besonderen als Rundfunkempfänger beteiligt. Die Selbstverwaltung des Rundfunks im Binnenbereich begründet daher keine Hoheitsgewalt gegenüber dem Bürger im Außenverhältnis. Es mag zutreffen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten materiell-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bürger begründet hat. Daraus folgt aber nicht, daß die Rundfunkanstalten diese Ansprüche auch durch hoheitliche Verwaltungsakte durchsetzen dürfen. [...]

Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift"
2. durchgesehene Auflage, Ludwigshafen am Rhein 2017, ISBN 978-3-9817882-7-3, S. 19ff.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2017, 21:15 von Bürger«

U
  • Beiträge: 5
Person A bedankt sich für die interessanten Informationen!
Ein fiktives Schreiben wurde aufgesetzt und liegt der Kämmerei Köln bereits vor, eine Reaktion ist noch ausstehend.
Die Befürchtung von Person A ist nun dennoch das es bis zum Vollstreckungstermin, wie im letzten Schreiben mit "letztmalig" angekündigt, keine weitere Reaktion/Antwort mehr von der Kämmerei geben wird und der Termin dennoch vollzogen wird.
Wie wäre in diesem Fall zu verfahren?

Die Zahlung der Forderung (möglichst in kleinen Raten?!) um vorerst weiteren Maßnahmen wie Konten-, Lohn- und Kraftfahrzeugpfändung vorzubeugen?
Person A sieht sich bei erwähnter Haltung der Kämmerei Köln im Nachteil und vorerst leider alternativlos?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:15 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Wie wäre in diesem Fall zu verfahren?
Wahrscheinlich muss eine Klage vor dem VG herboben werden.

In Abhängigkeit ob der vermeintliche Verwaltungsakt "Festsetzungsbescheid" vorliegt oder nicht.

Bei nicht vorliegen, könnte ein mögliches Verfahren vor dem VG entweder nach § 123 VwGO geführt werden. Das ist jedoch sehr wahrscheinlich ein reines Beschlussverfahren (Aktenlage), sehr wenig Einfluss auf den Ausgang hat hier der Bürger.

Oder die Feststellungsklage nach "bb"

bzw. falls vorliegend sein sollte könnte noch eine

Fortsetzungsfeststellungsklage nach "aa"

in Betracht kommen.


[...]

Das Verfahren vor dem VG ist entweder § 123 VwGO.


Bzw. weitere wahrscheinliche Möglichkeiten könnten zu finden sein auf der nachfolgenden Seite am Beispiel Sachsen. In wie weit das auf andere Bundesländer zu übertragen sei wäre zu prüfen. Es ist möglicherweise ähnlich oder auch gleich.

Zu lesen wäre etwas mehr als das reine Zitat, diese gibt im unteren Teil letztlich nur die Möglichkeiten wieder. Und sollte nur zur Orientierung auf der Seite nützlich sein. Die Erklärung warum das wohl so sei stünde nach der roten Überschrift B.

http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html#Vollstreckungsm

Zitat

B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
 
[...]
aa) Richtige Klageart ist, wenn man von einem Verwaltungsakt oder der Fiktion eines Verwaltungsaktes ausgeht, dann die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage 42.
bb) Verneint man den Verwaltungsakt, so kommt nur eine Feststellungsklage in Betracht, § 43 VwGO 43.


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  • Beiträge: 13
Das Schreiben der Kämmerei/Vollstreckung der Stadt Köln:
Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Sehr geehrter Herr ......,

ich bin mit der Vollstreckung der in der Anlage aufgeführten Rückstände beauftragt worden, weil Sie trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet haben.

[...]


Hallo,

Person A hat genau diesen Brief erhalten und darauf geantwortet, daraufhin hat A erneut Post erhalten, diese beinhaltet folgendes:

Zitat
Sehr geehrter Herr....,
sie bringen mit Ihrem Schreiben vom ... Einwendungen gegen die Berechtigung bzw die Vollstreckbarkeit bestimmter Geldforderungen vor.

Da für diese Forderungen nach Nichtzahlung zur Fälligkeit die zwangsweise Einziehung (Vollstreckung) angeordnet ist, kann ich gemäß § 6 a Abs. 1 Buchstabe f VerwVollstrGesetz NRW die Vollstreckung nur einstellen oder beschränken, wenn die Anordnungsbehörde mich hierum ersucht.

Anordnungsbehörde, d.h. die Stelle, welche die zugrunde liegenden Leistungsbescheide erlassen hat, ist:

Westdeutscher Rundfunk Köln ....

Ich habe ihr Schreiben daher dorthin weitergeleitet. Bitte setzen Sie sich zur Klärung des Sachverhalts unmittelbar mit dieser Stelle in Verbindung. Da ich von der Vollstreckbarkeit der Forderungen ausgehen muss, werde ich nach Ablauf des 10.04.2017 die Vollstreckung ohne erneute Rückfrage fortsetzen, wenn die oben genannte Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung ver Vollstreckung verfügt hat.

mfg


Person A's  Frage nun, wie kann er hier sinnvoll antworten?

A hat parallel einen Antrag aus Gewissensgründen zur Befreiung gestellt.

Vielen Dank vorab für eure Hilfe

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben


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r
  • Beiträge: 14
Hallo,

könntest du das fiktive Schreiben möglicherweise teilen? Person A ist gerade in ähnlicher Lage.
Vollstreckungsanordnung / Vermögensauskunft von Person A
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22641.msg150888.html#msg150888

schöne grüße, Reyk


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K
  • Beiträge: 215
- zunächst ist der WDR keine Behörde (bitte Suchfunktion benutzen !)

- weiter heißt es im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wörtlich:

§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

dies hat zur Folge, dass eine Behörde wie die Vollstreckungsstelle Köln hier gar nicht tätig werden kann, da sie ohne gesetzliche Grundlage (eben das VWVfG NRW) handelt. Es findet eine ungesetzliche Vollstreckungsmaßnahme statt. Fragen an die Stadt Köln stellen: nach welcher gesetzlichen Norm man in der Sache handelt wenn der WDR doch namentlich im § 2 ausgenommen ist.


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- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

k
  • Beiträge: 110
Zur Abwehr und für die weitere Auseinandersetzung siehe:

Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22569.msg144378.html#msg144378 f.

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg128480.html#msg128480 ff.

Vollstreckung durch Gemeinde > "Rückweisung"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18268.msg122076.html#msg122076


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  • Beiträge: 13
Hallo in die Runde, gibt es denn jemanden, der nun tatsächlich Erfolg hatte?

Gerne auch per PN. Hier wird soviel durcheinander geraten und empfohlen und kommentiert, ich denke, grundsätzlich gibt es einen Weg, gerne würde ich mich darüber unterhalten.

Gruss

PS: Person hat folgendes Schreiben erhalten:

Sehr geehrte Person A,

ich bin mit der Vollstreckung der in der Anlage aufgeführten Rückstände beauftragt worden, weil sie trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet haben.

Sofern die vollständige Zahlung in Höhe von ... nicht geleistet wird, werde ich Sie unter Berechnung weiterer Kosten (Säumniszuschläge, Wegegeld etc.) am ... unter der Adresse ... aufsuchen.

Sollten sie den Zutritt nicht ermöglichen, so werde ich sofort weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, hierbei kommen unter anderem in Betracht:

- Kontenpfändung, Lohnpfändung, Kraftfahrzeugpfändung

- Durchsuchung ihrer Wohn/Geschäftsräume, auch mittels gewaltsamer Türöffnung, gemäß $14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW(VwVG NRW), im Einzelfall mit zusätzlichen Kosten von 100 EUR und mehr!

Sie sind zudem verpflichtet, die Vermögensauskunft an Eides Statt abzugeben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens die gesamte Forderung begleichen (Folgen: Eintrag ins Zentrale Schuldnerverzeichnis / Informationsbezug durch SCHUFA, Creditreform u.a.)
....


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D
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Meines Wissens würde hier:

§ 13 Abs. 3 VwVG ist die Androhung mit mehreren Zwangsmitteln gleichzeitig unzulässig.

Und wo steht der " Gläubiger "?


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Meines Wissens würde hier:

§ 13 Abs. 3 VwVG ist die Androhung mit mehreren Zwangsmitteln gleichzeitig unzulässig.

Und wo steht der " Gläubiger "?

Servus, als Gläubiger ist "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"


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