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Autor Thema: Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?  (Gelesen 43671 mal)

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Gast

@ sommerflieder: Vielen Dank für's Bereitstellen des Urteils.  ;)


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Dann wäre jedoch die alte Rundfunkgebühr ein Beitrag gewesen, denn erst mit dem Bereithalten von Empfangsgeräten ergab sich die Möglichkeit der Nutzung und erst mit der Nutzung, wäre die Gebühr fällig gewesen.

Da nun jedoch auch Haushalte zahlen müssen, denen die Möglichkeit der Nutzung fehlt, ist der
neue Rundfunkbeitrag eine Steuer. [...]

Dazu gab es schon mal vor geraumer Zeit ein paar ähnliche "Auslassungen" von einem unserer MitBürger... ;)
Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.msg25813.html#msg25813

Dass schon die bisherige *Gebühr* ihre Bezeichnung nicht verdient, gesteht der ÖRR nun auch offen zu!

ARD Pressemeldung - Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html
Stand 01.04.2015, aufgerufen 21.05.2015 --- ganz nach unten scrollen ;)
Zitat
Behauptung:
Aus Gebühr wird Beitrag – allein die Umbenennung ist schon eine Irreführung. Denn Beiträge sind in der Regel freiwillig – zum Beispiel für das Fitnessstudio oder den Fußballverein. Wenn ich nicht zahlen möchte oder kann, trete ich aus. Doch genau das ist bei dem neuen Beitrag für TV und Radio nicht mehr möglich.

Fakt ist:
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben [Anm.: Das ist aber nur die halbe Wahrheit und *nicht* das *einzige* Kriterium!]. Gebühren werden dagegen für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben.

Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung der Rundfunkgebühr als Gebühr nicht ganz korrekt, denn auch in der Vergangenheit kam es juristisch gesehen nicht darauf an, ob jemand zum Beispiel tatsächlich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt hat, es reichte vielmehr die Möglichkeit aus, dieses Programm zu nutzen.
[...]

Abgesehen von den selbstgefälligen Auslegungen, (Falsch-)Behauptungen und leeren Worthülsen, bleibt aber vor allem eine äußerst bedenkliche Frage:

Was kommt als nächstes?!?

Die Offenbarung im Jahre 20##
"Daher war schon in der Vergangenheit die
Bezeichnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag nicht ganz korrekt..." ?!??!???



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Gast

Die Abgabe namens "Rundfunkbeitrag" hat - abgesehen davon, dass sie indirekt den Rundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zufließt - rein gar nichts mit "Rundfunk" zu tun.

Noch dazu ist sie abgabenrechtlich kein Beitrag.

Wollen wir das Kind also beim Namen nennen: Es ist auf privater Ebene eine pauschale Wohnungssteuer und auf gewerblicher Ebene eine (je nach Mitarbeiteranzahl) pauschale Betriebsstättensteuer.


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ana

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Ich habe das Schreiben vom Berliner Verwaltungsgericht auch bekommen mit der Aufforderung zu prüfen, ob ich meine Klage aufrechterhalten will.

Ja, will ich. Und eigentlich muss ich das ja auch nicht groß begründen. Ich beantrage einfach, dass das Verfahren ruht bis zur höchstrichterlichen Klärung.

ABER da heißt es: "Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens."

Weiß jemand, wie hoch die Kosten sein können? Ich dachte bis dato, dass ich mit den 130 € bei Einreichung der Klage bereits alles bezahlt hätte.

Ana


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vmp

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Weiß jemand, wie hoch die Kosten sein können? Ich dachte bis dato, dass ich mit den 130 € bei Einreichung der Klage bereits alles bezahlt hätte.

Das Gericht legt im Nachhinein fest, wie die Kosten aufgeteilt werden. Ein "der Kläger trägt die Kosten" bedeutet meines Wissens nach also: Der Kläger bekommt kein Geld zurück. Würde der Beklagte die Kosten tragen, würde der Kläger die Kosten zurückerstattet bekommen. Weitere Kosten können natürlich auch noch anfallen, sowas wie "Anreisekosten Beklagter zur Verhandlung", etc. (Soweit ich gelesen habe, dürften das in der Regel nochmal um die 100-150€ sein, wird aber wohl nicht immer fällig.


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Weiß jemand, wie hoch die Kosten sein können? Ich dachte bis dato, dass ich mit den 130 € bei Einreichung der Klage bereits alles bezahlt hätte.

Richtig. Außer die Landesrundfunkanstalt macht noch Kosten geltend, die müssen jedoch angemessen zum Streitwert sein. Da das jedoch für die Peanuts sind, also die Mühe nicht lohnt, kann man davon ausgehen, dass nichts zusätzlich gezahlt werden muss. Ich habe in der ersten Instanz verloren (und klage jetzt vor dem OVG) und musste ebenfalls nichts bezahlen.


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Darum heißt es im Festsetzungsbescheid nun wohl auch: "vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert." Sprich es werden BEIDE Begriffe synonym (bzw. je nachdem, wie je nach Laune "zutreffend") verwendet.

D.h. letztendlich ist über die Bedeutung zu philosophieren nur Zeitvergeudung. Dem ÖRR/BS ist Definition/Interpretation letztendlich schnuppe, hauptsache sie kriegen Geld und der Rstv ist deren Legitimation, die Hand aufzuhalten.

Da wäre der Ansatz zuträglich, dass es eine Option geben muss, auch trotz großzügigier Bereitstellung, das sog. Angebot (konsequent) NICHT zu "empfangen", gebühren/beitragsfrei zu gestalten - gerechter Weise.

Computer pauschal als Rundfunkempfänger zu definieren ist unsachlich/unverschähmt. Es wird nicht nur der Begriff "Rundfunk" dabei zweckdienlich umdefiniert. Und wo bekommt man einen Fernseher (für Spielkonsolen, DVD, BluRay) ohne "TV-Empfänger"? Viele Computer-Monitore sind für 50Hz Signale nicht  geeignet und können nur 60Hz.


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In diesem Zusammenhang ist es vielleicht angebracht, nochmals auf das Gutachten von Prof. Koblenzer zu verweisen:

http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer

Hier wird die Problematik einer verfassungswidrig durch die Länderparlamente erhobenen Rundfunksteuer betont und die Unterscheidung sowohl der Sache, als auch der Kompetenzen nach deutlich herausgearbeitet, also die Unterschiede von Steuern, Beiträgen und Gebühren betont und darlegt.

Prof. Koblenzer klagt für mehrere Klienten an verscheidenen Gerichten gegen den Rundfunkbeitrag, nimmt aber keine weiteren Klienten mehr an.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Was soll eigentlich der kleine Mann machen und hat er überhaupt eine Chance?
Nach einem negativen Widerspruchsbescheid eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen geht ja noch. Es besteht keine Anwaltspflicht und die Kosten sind noch überschaubar.

Aber laut diesem Schreiben da vom Gericht braucht man für die nächste Instanz dann schon einen Anwalt. Was sollen denn die Leute machen, die da nicht mehr mithalten können? Ich schätze mal, mit 105€ oder 130€ ist es da nicht mehr getan.
Für diese Leute, und da gibt es bestimmt genug von, ist doch ein Scheitern schon vorprogrammiert.

Und wer hat eigentlich dieses schwachsinnige Gerücht in die Welt gesetzt, dass man mit einem PC Radio oder Fernsehen empfangen könnte. Dazu braucht man mindestens einen Fernseher oder Radio. Überprüfen die Gerichte solche Behauptungen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt?
Und selbst wenn das wirklich möglich sein sollte, was ich erstmal stark bezweifle, könnte man bei einem PC dennoch nicht von einem Rundfunkempfang ausgehen. Was hat denn ein PC mit Funk zu tun? Aber vielleicht beziehen sie sich ja auch auf WLAN?
Nur über WLAN kann man normalerweise kein Fernsehen oder Radio empfangen sondern nur das Internetsignal vom Router.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Aber laut diesem Schreiben da vom Gericht braucht man für die nächste Instanz dann schon einen Anwalt. Was sollen denn die Leute machen, die da nicht mehr mithalten können? Ich schätze mal, mit 105€ oder 130€ ist es da nicht mehr getan.
Für diese Leute, und da gibt es bestimmt genug von, ist doch ein Scheitern schon vorprogrammiert.

Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551 (Helmut Enz, VG Karlsruhe)

Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
Zitat
[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten. [...]

Sinnvolle Entscheidung eines sinnvoll denkenden Gerichts... ;) ;D


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ana

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Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe [...]

Ich wollte nur mitteilen, dass ich auch denke, dass die Ruhendstellung der sinnvolle Weg ist und fiktive Person A dies soeben auch beantragt hat. Bin nun gespannt, wie das Berliner VG dies sieht.

Ana


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Zitat
Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
Zitat
[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten. [...]
Wow, erstmal Danke für die Info. Die Vorgeschichte zu dem Fall kannte ich schon, wußte aber nicht dass es da schon weiter gegangen war bzw. habe es wohl einfach übersehen.
Also ich kann nur hoffen, dass wenn es bei mir soweit ist, das Gericht dem auch zustimmt. Und natürlich muß die RA ja auch ihr ok geben, sonst komme ich nicht weit. :'(


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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ana

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Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe [...]
Ich wollte nur mitteilen, dass ich auch denke, dass die Ruhendstellung der sinnvolle Weg ist und fiktive Person A dies soeben auch beantragt hat. Bin nun gespannt, wie das Berliner VG dies sieht.

Der RBB hat der Ruhendstellung nicht zugestimmt mit der Begründung, ein verfassungsrechtliches Verfahren sei derzeit nicht anhängig. 4 Tage später hat der Richter jetzt den Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Dies schneidet sich mit der Antwort in der Person A auf die ruhende Beschwerde beim BVerfG mit dem Aktenzeichen AR 1409/15 hingewiesen hat.

Am Telefon teilte man Person A mit, dass dies vom Richter geprüft werde und er dann entscheide, ob die Verhandlung stattfindet oder nicht.

Ana


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Werte Mitstreiter,

Person A möchte kurz über seine mündliche Verhandlung am 30. Juni beim Verwaltungsgericht Berlin berichten. Das schriftliche Urteil liegt A zwar noch nicht vor, aber er weiß, daß wenigstens einer, der hier mitliest, demnächst selber seinen Verhandlungstermin hat und um Infos dankbar ist.

Vorweg: Person A "darf" in die nächste Instanz, ans Oberverwaltungsgericht.
Dort besteht Anwaltspflicht.

Nachdem A seine freiberuflich-künstlerischen Einkommensverhältnisse zum Hauptpunkt seiner Klage gemacht hatte, wurde A dazu ermutigt, beim Sozialamt seinen "fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe" geltend zu machen, also ALG II zu beantragen, ohne es zu kassieren. A müsste allerdings "vorrangige Unterhaltsansprüche" geltend machen, sich also all den Hosen-runter-Schikanen des normalen ALG II-Empfängers aussetzen; dazu ist A nicht bereit.

Sein Fall wurde vom Einzelrichter Herrn M***e verhandelt. Am selben Vormittag waren vier weitere, ähnlich gelagerte "GEZ"-Boykottfälle angesetzt, aber zwei Kläger erschienen nicht. Als Anwältin für den RBB fungierte Frau Dr. L***r.
Der Ton der Verhandlungen war freundlich-sachlich:

Herr M***e versicherte sowohl in seiner als auch in einer weiteren Verhandlung, daß ihm die Problematik der Geringverdiener durchaus bewusst sei: Leute wie Person A (TV-Verweigerer ohne geregeltes Einkommen) seien bei der Typisierung quasi vergessen worden, jedenfalls in der Konsequenz. Frau Dr. L***r widersprach da nicht, betonte aber, wie kulant der RBB jenen Bürgern zu begegnen gedenke, die den Nachweis auf "fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe" (s.o.) erbringen könnten. In seinem Falle: Nachreichung von amtlich festgestellten Angaben zu Vermögen und zu "vorrangigen Unterhaltsansprüchen".

In einer vorherigen Verhandlung wurde die Beitreibung von Rundfunkgebühren nach dem Kirchensteuermodell, die von der Klägerin als Alternative angeregt worden war, als unpraktikabel zurückgewiesen: Dazu fehle einfach der Verwaltungsapparat.

Das Argument, daß eine soziale Staffelung von Abgaben ja zum Beispiel auch bei den Kosten für die Müllabfuhr nicht üblich sei, bekam später auch A zu hören. A erwiderte, daß die Müllabfuhr in Mietverträgen unter die Nebenkosten falle und somit bei einem amtlichen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld/ Mietzuschuss durchaus berücksichtigt würde –
Im Gegensatz zur Rundfunkabgabe, die in der Konsequenz durchaus auch eine Wohnungsabgabe sei und folglich ebenfalls bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden müsste.

Seiner Auffassung wurde im Prinzip beigepflichtet, aber anscheinend übersteigt ein notwendiger Änderungsbedarf die Kompetenzen dieser Instanz. A glaubt, das Verwaltungsgericht kann hier nur an die nächsthöhere Instanz weiterreichen. Diesen Eindruck festigte in der vierten Verhandlung des Tages das Auftreten eines Anwalts, der seine Frau vertrat: Die Verhandlung dauerte keine 10 Minuten; es ging nur um den Segen für die nächste Instanz. (Der Anwalt möchte aus Kompetenzgründen den Fall aber nicht selber weiterverfolgen, sondern einen Verfassungsrechtler suchen.)

Für die nächste Instanz (OVG) wurde A auf die Möglichkeit hingewiesen, Prozesskonstenhilfe zu beantragen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man vor's Sozialgericht ziehen, und dann gibt's da noch ein Landesverfassungsgericht, dessen Bedeutung A aber momentan nicht klar ist.

Person A war erfreut, daß vier Vertreter der "Boykott-Szene" seiner Verhandlung als Publikum beiwohnten. So habt A im Anschluss noch ein wenig plaudern können.
Leider konnte A wegen beruflicher Pflichten am nächsten Tag nicht zum "Runden Tisch" kommen.

Soviel erst mal für heute. Person A wird sein Urteil, sobald es vorliegt, veröffentlichen.

Viele Grüße!
Holger

Beitrag wurde am 05.07.2015 von Moderator "Uwe" anonymisiert.

Edit "Bürger":
fiktive Klarnamen anonymisiert. Bitte den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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Auch Olaf Kretschmann wurde - nach mehr als einem Jahr belangloser, automatisierter Zahlungs-Erinnerungen - ganz aktuell um Stellungnahme gebeten, ob er an der Klage festhalten wolle...
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
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