Der Rundfunkbeitrag ist an eine bestimmte Verwendung gebunden. Das spricht gegen eine Steuer.
Ein Beitrag muss aber immer mit einem individuellen Vorteil verbunden sein. Der ist nicht immer gegeben. Deshalb hat Herr Kirchhof auf S. 62 auch folgendes geschrieben - und das steht nicht umsonst da:
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.
Mit einfachen Worten: Man geht zwar davon aus, dass der individuelle Vorteil in den meisten Fällen zutrifft. Es besteht aber die Notwendigkeit, für den Einzelnen eine Möglichkeit zu schaffen, das zu widerlegen.
Diese Möglichkeit gibt es beim Rundfunkbeitrag nicht.
Deshalb ist für mich der Knackpunkt nicht der Steueraspekt, sondern der fehlende individuelle Vorteil.
Es sollte möglich sein, vor Gericht belegen, dass der Parteienfunk für einen selbst keinen persönlichen Vorteil bringt. Wer sich mit sich und seinen Mitmenschen etwas anfangen kann, braucht kein Entertainment. Und wer sich informieren will, für den sind die Printmedien sowieso die bessere Alternative. Und jeden Tag zwei Brötchen weniger im Bauch kann für manchen ein erheblicher Nachteil sein.