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Autor Thema: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich  (Gelesen 43017 mal)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038

Deshalb ist für mich der Knackpunkt nicht der Steueraspekt, sondern der fehlende individuelle Vorteil.

Es sollte möglich sein, vor Gericht belegen, dass der Parteienfunk für einen selbst keinen persönlichen Vorteil bringt. Wer sich mit sich und seinen Mitmenschen etwas anfangen kann, braucht kein Entertainment. Und wer sich informieren will, für den sind die Printmedien sowieso die bessere Alternative. …



1. Entweder es handelt sich um eine Steuer (Argumente dafür gibt es - und die
sind erdrückend!)
2. Oder es ist ein "Beitrag". Dann muss es einen erkennbaren
individuellen Vorteil geben. Der sich darin zeigt, dass er vor Gericht widerlegt
werden können muss.

Zu (2) sagt Kirchhof weiter:


Zitat von:  Paul Kirchhof
... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Ak-
zeptanz willen  geboten,  eine widerlegbare Regelvermutung  zu  schaffen,
also  in  der  Beitragsbemessungsgrundlage  eine  allgemeine  Nutzbarkeit
des  generellen  Programmangebotes  zu  vermuten
,  dessen  Widerlegung
aber  in einem  individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnah-
me  wird  allerdings  bei  der  näheren  Ausgestaltung  der  Be-
messungsgrundlage  in  einer  vermuteten  Gruppenbevorzugung  (Haus-
halte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Das ist wirklich der Tanz auf einem schmalen Grat, eine Art "Hinbiegung
und Beugung der Interpretation", nur, um den Beitrag zu rechtfertigen, um "eine
Akzeptanz" zu schaffen.

Das nenne ich halbseiden und windig.


Kirchhof noch deutlicher:
Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS, im Auftrag der ARD/ZDF/D Radio
Zitat
Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.

Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet. "

Der erkennbare individuelle Vorteil ist, bei nicht vorhandenen Geräten  oder dem freien Willen die aufgezwungenen ö.-r. Programme nicht sehen zu wollen,  nicht vorhanden und widerlegt. Das Einreden der vermuteten Nutzung ist, in diesen Fällen, ein Irrglaube und ein undemokratisches bevormunden der Bürger. Darüber hinaus ist es  vielmehr ein Ausdruck der UNFREIHEIT.


Nachtrag:
Und noch mal aus dem kirchhofschen Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS, im Auftrag der ARD/ZDF/D Radio
Zitat
Beide Formen der Entgeltabgaben – meist als „Vorzugslasten“ bezeichnet – setzen tatbestandlich einen Vorteil oder einen Aufwand voraus, der ei-nem Einzelnen (Gebühr) oder einer Gruppe (Beitrag) zugerechnet werden kann. In der Entgeltabgabe verknüpft die öffentliche Hand hoheitliches Nehmen und Geben in einem Abgabenschuldverhältnis, während die Steuer auf Privateigentum zugreift, ohne den Steuerschuldner in einer bevorzugenden Nähe zu staatlichen Leistungen oder Leistungsangeboten tatbestandlich zu erfassen [Quelle116].

Daraus der Schluss:
Die besagte Gruppe, die über keine Geräte verfügt oder lt. dem freiem Willen die aufgezwungenen ö.-r. Programme nicht sehen will, hat keinen Vorteil bzw. der Aufwand kann und darf ihnen nicht zugerechnet werden.
Die Steuer, neue Wohnungssteuer / neue Betriebsstättensteuer / zus. Kfz-Steuer, die auf das Privateigentum der Gruppe zugreift (Konto), bringt die Steuerschuldner in keine bevorzugende Nähe zu staatlichen Leistungen.



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K
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Mir scheint, die Sache wird langsam klarer.
Hier ein Vorschlag, die Frage nach der Steuer kompakt zu beantworten:

1) Eine Steuer ist eine Forderung, mit der kein individueller Vorteil abgegolten wird.
2) Die Länder dürfen keine Steuern erheben.
3) Aus 1) und 2) folgt:
Die Länder dürfen keine Forderungen erheben, mit denen kein individueller Vorteil verbunden ist.

Daraus folgt. Der Rundfunkbeitrag wird (individuell) zu einer Steuer, wenn es für den betreffenden keinen Vorteil darstellt, Leistungen der Rundfunkanstalten zu nutzen.

Wenn es also einen nennenswerten Anteil in der Bevölkerung gibt, der den Rundfunk nicht nutzt, ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer.

Der Unsinn, dass ein PC angeblich ein Rundfunkgerät sei, wird sich nicht ewig halten können, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht erst mal anders entschieden hat.  Internet bedingt im Gegensatz zum Rundfunk eine individuelle Zustellung, und die kostet für jedes Byte nun mal extra. Schon jetzt fallen 28 Mio für den Abruf über das Internet an. Wie die KEF darauf kommt, dass dieser Betrag 2013 auf 21 Mio sinken könnte, wird wohl deren Geheimnis bleiben.

Zum Vergleich: Der terrestrische Sendebetrieb kostet 2012 etwa 107 Mio. Mit anderen Worten. Man verpulvert schon jetzt fast 30% der terrestrischen Verbreitungsosten zusätzlich ohne erkennbaren Mehrwert, obwohl der Abruf über das Internet immer noch eher die Ausnahme sein dürfte.


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A
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Das man aus dem reinen Wort Rundfunkbeitrag was drehen kann ist eher unwahrscheinlich. Der von allen ungeliebte Solidaritätsbeitrag ist ja auch eine Steuer und nennt sich Beitrag.


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K
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Stimmt schon. Aber den Solidaritätsbeitrag kassiert der Bund. Der darf das.


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  • Beiträge: 350
Das man aus dem reinen Wort Rundfunkbeitrag was drehen kann ist eher unwahrscheinlich. Der von allen ungeliebte Solidaritätsbeitrag ist ja auch eine Steuer und nennt sich Beitrag.

Doch doch, liebe Anne, genau an dieser Stelle hakt es nämlich!

Es geht ja nicht um den umgangssprachlichen Begriff, sondern um den
steuerrechtlichen Begriff. Und genau der ist sehr wichtig. Der Solidaritätszuschlag
heißt ja auch "Zuschlag" und ist eine Steuer.

Wir alle hier im Forum fühlen, dass mit der Haushaltsabgabe etwas
nicht stimmt, dass diese ungerecht ist, ja dass sie sogar obszön ist.
Wenn wir versuchen, dieses Gefühl juristisch zu transformieren, dann kommen wir
genau an diese Stelle: Nämlich zur Frage: "Beitrag oder Steuer"?

--------------------------------------------------------------------------

Vom Gefühl her, vom Alltagsverständnis her können wir feststellen:

Wenn der ÖRR so wichtig ist für die Demokratie, dass alle Bürger ihn
finanzieren müssen - so wie ja auch alle Bürger Schulen, Universitäten,
Straßen usw. finanzieren, dann müsste die Finanzierung des ÖRR
sozial gerecht über Steuern geschehen. Steuern werden ja mit Berücksichtigung
des Existenzminimums und des Einkommens progressiv erhoben (1).

Oder:

Wenn der ÖRR nicht so wichtig ist, dann dürfen nur diejenigen
zur Finanzierung herangezogen werden, die ihn auch nutzen. Wir
bräuchten dann eine nutzerabhängige Bezahlung - durch Verschlüsselung
u.ä. ließe sich so etwas realisieren (2).

--------------------------------------------------------------------------

Es gibt also diese beiden Wege: (1) oder (2).

Und genau diese beiden Wege spiegeln sich auch in den steuerrechtlichen
Begriffen "Beitrag" oder "Steuer" wider. Denn Weg (1) bedeutet immer, dass
es sich um eine Steuer handeln muss. Und Weg (2) bedeutet, dass man
entweder zielgruppenspezifisch einen Beitrag einziehen muss (nur Nutzer bzw.
Nutzergruppen zahlen einen Beitrag) oder dass man schlicht ein Bezahlsystem
einführen muss (in welchem nur die konkreten Nutzer zahlen).

--------------------------------------------------------------------------

Und jetzt kommt der springende, entscheidende Punkt:

Der neue Haushalts-Beitrag wird bundesweit unspezifisch von jedem
Haushalt, also jeder Person, eingezogen. Und das bedeutet, dass es
sich nicht um einen Beitrag (das wäre unser Fall 2), sondern um eine Steuer
(das ist Fall 1) handelt.

Für Steuern gelten aber ganz andere Regeln als die, die im aktuellen
Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt wurden (--> Nur Bundessache,
Nettoprinzip, Existenzminimum) - deshalb ist der Rundfunkstaatsvertrag
schlicht verfassungswidrig.

Das heißt also:

Sowohl vom Bauchgefühl heraus als auch aus rechtlicher Sicht ist der
aktuelle Rundfunkstaatsvertrag "falsch" bzw. "ungültig" im Sinne von
verfassungswidrig. Egal wie man es wendet. Der Angelpunkt der
Argumentation sind die Begriffe: Spezifisch oder Allgmein?
Gleichbedeutend mit: Beitrag oder Steuer?



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  • Beiträge: 350
Mir scheint, die Sache wird langsam klarer.
Hier ein Vorschlag, die Frage nach der Steuer kompakt zu beantworten:

1) Eine Steuer ist eine Forderung, mit der kein individueller Vorteil abgegolten wird.
2) Die Länder dürfen keine Steuern erheben.
3) Aus 1) und 2) folgt:
Die Länder dürfen keine Forderungen erheben, mit denen kein individueller Vorteil verbunden ist.

Daraus folgt. Der Rundfunkbeitrag wird (individuell) zu einer Steuer, wenn es für den betreffenden keinen Vorteil darstellt, Leistungen der Rundfunkanstalten zu nutzen.

Wenn es also einen nennenswerten Anteil in der Bevölkerung gibt, der den Rundfunk nicht nutzt, ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer.

Schön zusammengefasst. Genau um diesen Sachverhalt wird es bei der
Klage von Ermano Geuer gehen ... da bin ich sehr gespannt drauf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2013, 11:01 von themob«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.411
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...Danke an Bedrängter für die Ausführungen zur "Realsteuer"/ "Objektsteuer" unter
"Der Gesandte des Bayerischen Landtags an das Bayerische Verfassungsgericht"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4797.msg33516.html#msg33516
welche ich mir hier aufgrund des Themenbezugs erlaube, auszugsweise zu zitieren:

[...] "Vielmehr leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk als nichtkommerzielles Medium aus meiner Sicht - und hier muss ich mich wiederholen - einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html


Das ist doch unbestritten, sagt aber nichts über die verfassungsgerechte Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aus. Geht diese Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aber so weit, die freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit einzuschränken, daß die Persönlichkeit (und damit ist auch die juristische Person gemeint) EUR 17,98 zahlen MUSS? Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Nichtzahlungsfähige ins Gefängnis wandert, was ja einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Persönlichkeit zur Folge hat. Dies bedeutet, daß auch Nichtnutzer - daher der Begriff Nichtsnutz - bei Zahlungsunfähigkeit und Nichtbezug öffentlicher Leistungen neben der Wohnungsmiete zusätzlich EUR 17,98 monatlich aufzubringen haben. Dies ist
nichts anderes als ein Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, da die Ausübung des Wohnrechts durch eine zusätzliche Miete eingeschränkt wird.

Die Wohnung wird anteilsmäßig mit der Grundsteuer belastet. Diese steht den Gemeinden zu. Der Rundfunkbeitrag knüpft an den Sachverhalt "Wohnraum" an und ist damit eine nach altem Rechtsverständnis (1997) "Realsteuer", die an Objekte anknüpft - also hier dem "Wohnraum".

"Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).

Zu den Realsteuern werden in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Gemeindesteuern Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt, obwohl in der Durchführung jeweils auch Elemente der Personensteuer Anwendung finden. Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden.

Als Begriff ist Realsteuer durch Grundgesetzänderung von 1997 aus dem Grundgesetz entfallen und durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[1]"

http://de.wikipedia.org/wiki/Realsteuer

Somit gibt es seit 1997 verfassungsrechtlich lediglich Grundsteuer und Gewerbesteuer als objektbezogene Besteuerungsmöglichkeiten.

Zur Frage der Zuständigkeit für die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer Steuer für die Gewährleistung eines Rundfunks nach Artikel 5 GG ergibt sich durch Artikel 105 folgendes:

"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Artikel 72 sieht die Kompetenzverteilung für die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern vor:

"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html

Da ja nach obiger Feststellung die "Realsteuern" - also Objektsteuern - seit 1997 im Grundgesetz nicht mehr existieren, kann auch schlechterdings eine neue Objektsteuer in Form des Rundfunkbeitrags neu eingeführt werden. Es fehlt schlicht die Gesetzgebungskompetenz sowohl für den Bund als auch für die Länder.

Für die Grundsteuer hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen, so daß die Länder durch die bundesgesetzliche Gesetzgebung in ihrer Gesetzgebungskompetenz eingeschränkt sind.

Ähnliches wird wohl hinsichtlich der Gewerbesteuergesetzgebung gelten.

Für eine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer neuen Objektsteuer - hier in Form des an die Wohnung angeknüpften Rundfunkbeitrags - gibt es für Bund und Länder im Grundgesetz keinen Raum.



"Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Anspruch erfüllen soll, breit und ausgewogen zu informieren, trägt er zur persönlichen Meinungsbildung bei." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html


Damit verfügt Oliver Jörg eine obrigkeitsstaatliche Diktion, indem er die individuelle Dispositionsfreiheit eigener Ressourcen einschränkt. Im Gegenteil der Zahlungsunfähige wird zudem noch zusätzlich dazu verdonnert, den geforderten Betrag in Höhe von EUR 17,98 monatlich zusammenzukratzen, damit er nicht in den Schuldenturm kommt. Und dies droht nicht nur bei Verweigerung einer Eidesstattlichen Versicherung in Form einer Erzwingungshaft, sondern schon durch reine Nichtzahlung der geforderten Summe in Form der Verhängung eines Bußgeld, das dann bei Nichtzahlung in Form von Tagessätzen im Gefängnis abzubrummen ist, ohne daß sich die Schuldsumme gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dadurch reduzieren würde. Im Gefängnis wird man dann für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angefixt: http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-abgabe-strafgefangene-von-rundfunkgebuehr-befreit-a-882477.html

Um die vermögensrechtliche Perspektive deutlich zu machen, wäre auch ein Blick auf ein Essay von Hans-Ulrich Wehler in der ZEIT vom 7. Februar 2013 sinnvoll: http://www.zeit.de/2013/07/Essay-Bundesregierung-Armuts-und-Reichtumsbericht Aus diesem Essay wird deutlich, daß die materiellen Bedingungen für einen Großteil der Bevölkerung immer schärfer werden und der bloße Verweis auf HARTZ IV zur Befreiung von dem Rundfunkbeitrag ist ein Skandal. In den letzten fünf Jahren haben die reichsten zehn Prozent der Bevölkerung ihr Vermögen verdoppelt, sage und schreibe verdoppelt! Das liegt nicht unbedingt daran, daß das tatsächliche Vermögen sich verdoppelte, sondern daß sich die Geldmenge verdoppelte, um die Krise zu bewältigen. Dementsprechend ist die reale Inflation! Und der arme Bürger wird in die öffentliche Fürsorge getrieben, weil er plötzlich einen "Rundfunkbeitrag" zu zahlen hat, obwohl er gar kein Gerät vorher hatte.

Oliver Jörg verwechselt dabei das Königsrecht des Parlaments für die Erstellung des staatlichen Haushalts mit dem Königsrecht der von der Verfassung geschützten Persönlichkeit, über das eigene Geld oder Vermögenslosigkeit zu verfügen. Offensichtlich kann Oliver Jörg nicht mehr zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Haushalt unterscheiden.

[...]
Aus gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den vermögensrechtlichen Zugriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf "Gerätebesitzer" beschränkt. Diese nach altem Recht zulässige Objektsteuer beschränkte den Zugriff auf den "Gerätebesitz", jetzt sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeblich ein totalitäres Recht auf die Persönlichkeit haben. Das stinkt! Da das Staatsvolk Teil des Staates ist, will man die Organisation "Staat" selbst umgehen, um auf die Staatsgrundlage - nämlich das Staatsvolk - direkten Zugriff zu bekommen. Haben also die "staatsfernen" öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr Rechte als die Staatsgrundlage - also das Staatsvolk -, eben weil sie so "staatsfern" sind? Wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil dann "Im Namen des Volkes" überschreiben?

Wenn man nun die oben zitierte Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz für die "Realsteuern" seit 1997 berücksichtigt, stellt sich die Frage, woher sich die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nehmen.
[...]



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Mögliches Gegenargument ist dass eh 99,9% die Angebote nutzen so wie 99,9% der DDR Bürger die SED gewählt haben


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  • Beiträge: 1.494
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Ist bei punkt 2 mit "...zusteht" gemeint dass die erhobenen steuern an den staat/das land/generell an die regierung gehen muss? Wenn dem so ist und es sich herausstellt dass der ÖRR für sich eine steuer nicht nur erfunden sondern staatslich eingeführt hat, was für konsequenzen hat das? Wen macht man verantwortlich? Wofür wird dieser verantwortlich gemacht? Veruntreuung? Betrug?


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<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

o

obelix

Zur "Juristischer Analyse" und was jetzt Strafbar ist oder nicht habe ich ein gutes Beispiel um zu Zeigen wie es funktioniert.
Das Thema  "Schwarzarbeit" Jeder kennt es, jeder weis es. Ich aber wollte es genauer wissen, vor allem wegen der Legalen Nachbarschaftshilfe, wo war die genaue Trennlinie. Auch wenn kein Geld
floss wurde die Hilfe durch ein Kostenloses Mittagessen oder ein Geschenktes Altes Fahrrad zur
Schwarzarbeit durch "Geldwerten Ausgleich". Die Juristische Lösung ist einfach "Verträge schließen
und danach auflösen"und das auch wirklich tun, mündlich, schriftlich und gegebenenfalls mit Indizien
absichern. Egal ob Geld für Arbeit fließt es ist keine Schwarzarbeit mehr sondern ist ein "Geschäft".

Ein Maler Kommt in eine Wohnung Mietet ein Zimmer (mündlich/Schlüsselübergabe) stellt seinen Stuhl (Beweis des Einzugs) hinein und Renoviert danach Kündigt er und der Vermieter gibt ihm
100€ als "Wertausgleich" für die "Wertsteigerung" der Wohnung/Zimmers. Der Maler ist nur verpflichtet das am Jahresende als "Geschäftsgewinn" zu Versteuern.

Ein Kfz Mechaniker äußert die Kaufabsicht eines PKW und schließt mit dem Besitzer einen Vorvertrag
über den Kauf in 2 Wochen ab (schriftlich und Übergabe Zweitschlüssel). Der KFZ Mechaniker führt
alle möglichen Reparaturen zur "Werterhaltung und Wertsteigerung" durch und Läst die Kauffrist
(Vorkaufsrecht) verstreichen. Und "Wertausgleich/Wertsteigerung" Wie beim Maler.

Was ich mit dem Beispiel Schwarzarbeit verständlich machen will ist das alles Legal "Gesetzeskonform" ablaufen kann mit entsprechendem Wissen.

Durch meine Beispiele will ich niemand zur Schwarzarbeit verleiten sie waren vor 20 Jahren Aktuell
und die Gesetze sind inzwischen verändert worden.

Aber auf jedem Bierdeckel lässt sich ein Gültiger Vertrag abschließen.  ;D >:D 8) 



   
   


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B
  • Beiträge: 481
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Ist bei punkt 2 mit "...zusteht" gemeint dass die erhobenen steuern an den staat/das land/generell an die regierung gehen muss?

Wie es dort steht: Die Steuer steht dem Bund zumindest teilweise in Form einer Einnahme zu. Zum Beispiel erhält der Bund nur teilweise die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Folglich ist der Bund in Form der konkurrierenden Gesetzgebung - also Bund UND Länder bzw. Bund ODER Länder - an der Gesetzgebung zur Erhebung der Mehrwertsteuer beteiligt.

Genauer:
"Abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, weist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft."
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

In Artikel 72 Grundgesetz heißt es dazu u.a.:
"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht."
http://dejure.org/gesetze/GG/72.html

Und in Artikel 74 Abs. 1 heißt es:
"(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:   
              1.    das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das
                            Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
   2.    das Personenstandswesen;
   3.    das Vereinsrecht;
   4.    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
   5.    (weggefallen)
   6.    die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
   7.    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
   8.    (weggefallen)
   9.    die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
   10.    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
   11.    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und
                            Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten,
                            der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
   12.    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie
                            die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
   13.    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
   14.    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
   15.    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder
                            in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
   16.    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
   17.    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die
                            Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und
                            Küstenfischerei und den Küstenschutz;
   18.    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und
                            das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungs-
                            baurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
   19.    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung
                            zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der
                            Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
   19a.    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
   20.    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel,
                            Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem
                            Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
   21.    die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die
                            Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
   22.    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den
                            Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher
                            Straßen mit Fahrzeugen;
   23.    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
   24.    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem
                            Lärm);
   25.    die Staatshaftung;
   26.    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche 
                            Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und
                            Zellen;
   27.    die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
                            öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und
                            Versorgung;
   28.    das Jagdwesen;
   29.    den Naturschutz und die Landschaftspflege;
   30.    die Bodenverteilung;
   31.    die Raumordnung;
   32.    den Wasserhaushalt;
   33.    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse."
http://dejure.org/gesetze/GG/74.html

Dies bedeutet, daß die 136.000-Petition, die an den Bundestag gerichtet ist, sehr wohl sich an den "Zuständigen" richtet. Erstens ist der Rundfunkzwangsbeitrag eine Steuer und zweitens zielt der Rundfunkstaatsvertrag auf "die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" (Artikel 72) im Bereich der "Rundfunkfreiheit" ab. Zumindest von den Landesgesetzgebern wird dies für "erforderlich" (Artikel 72) erachtet, so daß sich der Bundesgesetzgeber dem kaum entziehen kann. Das ergibt sich daraus, daß der Rundfunkstaatsvertrag durch die Parlamente gedrückt wurde. Dies bedeutet, daß - auch wenn dem Bund die Steuern nicht zustehen - er trotzdem zuständig ist, weil ja die einzelnen Bundesländer nur in ihren eigenem Hoheitsgebieten jeweils Steuern erheben können.

Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."

Wenn dem so ist und es sich herausstellt dass der ÖRR für sich eine steuer nicht nur erfunden sondern staatslich eingeführt hat, was für konsequenzen hat das?

Die Länder haben einen Rundfunkstaatsvertrag über ihre Hauptverwaltungsbeamten - sprich: Ministerpräsidenten - abgeschlossen, der durch die Abstimmung in den jeweiligen Landtagen Gesetzesform bekam. Der ÖRR hat also dies nicht für sich erfunden, sondern die Politik für den ÖRR. Auch dies zeigt auch wieder, daß es mit der Staatsferne der ÖRR nicht weit her ist. Im Moment läuft zwar eine Öffentlichkeitskampagne, die suggeriert, daß man nichts mit dem Staat zu tun hat, die Entscheidungsstrukturen sind aber nach wie vor in der Hand der Politik. Wie kann aber die Politik über "Staatsferne" wachen, wenn sie Teil des Staates ist? Es werden jetzt alle möglichen kritischen Sendungen gebracht, um darzustellen, daß man "staatsfern" sei. Wie es zu diesen Entscheidungen kam, ist völlig intransparent? Es kann genauso gut sein, daß es ein "so tun als ob" ist und dann gibt es bei veränderten politischen Verhältnisse wieder eine Angstkampagne nach der nächsten.

Wenn also Frau Merkel die Losung ausgibt, daß man "auf die Kritik" eingehen solle, dann hat sich im Grunde genommen nichts geändert, denn die Entscheidungsstrukturen sind ja dieselben geblieben, nur ist eben jetzt die Losung durchgegeben worden: "auf Kritik eingehen" Das hat besänftigenden Charakter. Genauso gut läßt sich über diese Entscheidungsstruktur durchgeben: "jetzt machen wir mal wieder Angst"

Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wen macht man verantwortlich?

Verantwortlich ist grundsätzlich die Politik. Das ist systemisch so festgelegt.

Praktisch ist das wohl anders gelaufen, aber das wird man juristisch kaum beweisen können, weil: Dann gilt man als "paranoid". Folglich kann man auch subjektiv erlebte Alltäglichkeiten der einzelnen Politiker nicht offen diskutieren, weil entsprechend dann die Tür verschlossen wird. Die Politiker selbst werden sich hüten, zuzugeben, wie sie unter Druck gesetzt werden, obwohl eigentlich jeder es am eigenen Leib erfährt.

Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wofür wird dieser verantwortlich gemacht?

Angesichts des Beschriebenen: schwer zu beantworten.

Deshalb ja auch die Forderung nach Volksabstimmung, dann müssen sich die PR-Teams mehr Mühe geben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2013, 10:59 von themob«

K
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Hier noch zwei Anmerkungen zum Rundfunkbeitrag:

1) Ein Beitrag setzt einen individuellen Vorteil voraus. Einen individuellen Vorteil aus dem Beitrag kann es aber nur geben, wenn es die Möglichkeit gibt, den angeblichen Nachteil in Kauf zu nehmen, auf die Leistung zu verzichten.

Weil der Gesetzgeber es dem Einzelnen aber nicht mehr gestattet, den angeblichen Nachteil vorzuziehen, kann es auch keinen individuellen Vorteil mehr geben.

2) Der Beitrag wird mit dem Argument begründet, dass sich für 90% der Rundfunkteilnehmer nichts ändert und man daher berechtigt sei, eine Typisierung vorzunehmen. Das geht so aber nicht.

Man kann Sachverhalte typisieren - solange man bei der Sache bleibt. Die Teilnahme am Rundfunk ist aber nicht die Eigenschaft einer Sache, sondern der persönliche Wille des Einzelnen. Das Wollen und den individuellen Vorteil des Einzelnen kann man  nicht typisieren. Wir sind schließlich keine Klonkrieger.

Damit kann der Rundfunkbeitrag in beiden Fällen keinen allgemeinen individuellen Vorteil darstellen. Deshalb ist der Rundfunkbeitrag definitiv eine Steuer.


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....

Damit kann der Rundfunkbeitrag in beiden Fällen keinen allgemeinen individuellen Vorteil darstellen. Deshalb ist der Rundfunkbeitrag definitiv eine Steuer.

Ja, die Argumente sind schlüssig und ziemlich klar. Hoffen wir mal,
dass das bayrische Verfassungsgericht das auch so sieht.


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