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Autor Thema: Der Gesandte des Bayerischen Landtags an das Bayerische Verfassungsgericht  (Gelesen 5585 mal)

S
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Meine Frage an Jürgen W. Heike, Vertreter des Landtags vor dem Verfassungsgericht (CSU) in Sachen Rossmann:

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-512-11223--f371529.html#q371529

Der Hintergrund der Frage sieht man in:

http://www1.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000011000/0000011241.pdf

Den ich aus

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4301.msg33367.html#msg33367

habe.

Ich bitte um Fragenregen  : >:D


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Danke für deine fundierte Anfrage!


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"Ja, ich bin der Meinung, dass der Rundfunkbeitrag Sie in Ihren genannten Grundrechten nicht soweit einschränkt, dass es den Grundsätzen unserer Verfassung widersprechen würde."  (Monika Grütters)

http://www.abgeordnetenwatch.de/prof_monika_gruetters-575-37614--f368558.html#q368558

Sie überschreitet damit dabei ihre Befugnis, Grundrechte ohne ausreichenden Grund einzuschränken. Sie setzt somit den im Grundrechtskatalog festgestellten Anspruch auf Grundversorgung mit Rundfunk über den Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dies bedeutet, daß der Anspruch anderer auf Grundversorgung mit Rundfunk gegenüber der individuellen freien Entfaltung der Persönlichkeit eine höhere Wertigkeit - nach Meinung von Monika Grütters - hat. Sie begründet allerdings nicht, was der ausreichende Grund zur Einschränkung des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit sein soll. Es ist einfach nur die Meinung von Frau Grütters. Frau Grütters ist lediglich Honorarprofessorin und hat keinen eigenen Lehrstuhl. ( http://de.wikipedia.org/wiki/Monika_Grütters ) Allerdings ist ihr Thema "Öffentlichkeitsarbeit", so daß sie wohl wissen muß, welche Wirkung ihre Meinungsäußerung hat. Eine Dissertation hat Frau Grütters offensichtlich nicht verfasst.

"Da der Beitrag durch 16 Länderparlamente eine sehr starke demokratische Legitimation besitzt, bin ich auch nicht der Meinung, dass er geeignet wäre, das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat zu untergraben." (Monika Grütters)

http://www.abgeordnetenwatch.de/prof_monika_gruetters-575-37614--f368558.html#q368558

Monika Grütters ist somit der Meinung, daß der Rundfunkbeitrag seine Legitimation aus der riesigen Machtbasis in den Länderparlamenten zieht. Sie schiebt somit die Verantwortlichkeit der Ministerpräsidenten für den Vertrag auf die Parlamentsmitglieder in den Ländern, zu denen Grütters NICHT gehört.

Bärbel Bohley sagte einmal: "Wir suchten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat." Der demokratische Rechtsstaat besteht aus zwei Komponenten: "Demokratie" - also Mehrheitsherrschaft - und "Rechtsstaat" - also formalisierte Abarbeitung von Rechtsbeziehungen. Insofern hat Monika Grütters Recht, wenn sie meint, daß der Rundfunkbeitrag nicht geeignet ist, das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat zu untergraben. Zum einen lassen sich Mehrheiten ändern, so daß von dieser Seite das "Vertrauen" nicht zu stören wäre, und zum anderen gibt es für die einzelnen Begriffe im Vertrag Interpretationsmöglichkeiten, die sogenannte "unbestimmte Rechtsbegriffe" offenhalten.

Grütters hat bei der Beantwortung eigentlich offengelassen, was sie wirklich denkt. Sie schiebt die Verantwortlichkeit auf die Länderparlamente und schreibt der Macht der Parlamente einen höheren Stellenwert als den individuellen Grundrechten zu, die ja eigentlich "unveränderlich" sind und nur aufgrund besonderer Gründe eingeschränkt werden dürfen. Monika Grütters meint anscheinend, daß mit dem "Rundfunkbeitrag" besondere Gründe vorliegen - nämlich ihre eigene Präsenz im Fernsehen.


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Bedrängter, Du hast es erkannt.

Frau Grütters meint, der Gesetzgeber darf meine unveräußerlichen Grundrechte verletzen, Hauptsache nicht so viel, dass es gegen "unsere Verfassung" verstößt.

Meine Frage an sie war mehr als klar: Was hat Vorrang,

(a) Rundfunkfreiheit der Anstalten im Wert von EUR 18 monatlich, von mir bezahlt

oder

(b) Meine Grundrechte im Wert von EUR 18 monatlich, ebenso von mir bezahlt?

Oliver Jörg verdrehte meine Frage in einer intelligenteren Form und antwortete: Die Rundfunkfreiheit verletzte meine Grundrechte überhaupt nicht. Das stimmt, ist aber nicht eine Antwort auf meine Frage ist.

Das Vertrauen in den Rechtsstaat wird untergraben, weil die Grundrechte für den Gesetzgeber eben keine große Bedeutung haben.


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Und was stellen wir wieder einmal fest ? Die Herrschaften da oben werden bezueglich des Rundfunkbeitrages nicht einsichtig. Wir muessen auf die Strasse, wieder und wieder und wieder! 


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Und was stellen wir wieder einmal fest ? Die Herrschaften da oben werden bezueglich des Rundfunkbeitrages nicht einsichtig. Wir muessen auf die Strasse, wieder und wieder und wieder!

In der Tat.

Aber wo sollen wir Demonstrieren?

Vor dem Parlament an einem Samstag?!

In Berlin vielleicht besser am Brandenburger Tor, in Euro Münzen ein Symbol der Deutschen Demokratischen Bundesrepublik.

In München am Odeonsplatz, mit Blick auf die Staatskanzlei der Räterepublik (Freistaat) Bayern soll auch OK sein.


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Zur Zeit gibt es nur die angekuendigten Demos in einigen Staedten am 23.03. Ich selbst werde dahingehen und hoffentlich nicht enttaeuscht werden. Die grosse Massendemo wird es  nicht werden, bin aber ueberzeugt das es von mal zu mal mehr werden. D.h. es muessen weitere Demos folgen.

Ich habe mein ganzes Umfeld informiert, alle fanden es toll, aber so richtig Lust hat keiner. Man kennt das ja.

Ohne Druck von der Strasse wird sich nichts aendern! 


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Oliver Jörg verdrehte meine Frage in einer intelligenteren Form und antwortete: Die Rundfunkfreiheit verletzte meine Grundrechte überhaupt nicht. Das stimmt, ist aber nicht eine Antwort auf meine Frage ist.

"(...) eine Einschränkung Ihrer individuellen Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit durch die Rundfunkfreiheit kann ich nicht erkennen." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html

Damit sagt Oliver Jörg, daß er nicht fähig ist, "eine Einschränkung Ihrer individuellen Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit durch die Rundfunkfreiheit" zu erkennen. Er ist somit anscheinend geistig nicht in der Lage, die intellektuelle Leistung des Erkennens der "Einschränkung Ihrer individuellen Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit durch die Rundfunkfreiheit" zu erbringen. Das ist durchaus schlüssig, denn Oliver Jörg wird Sie vermutlich persönlich nicht kennen und deshalb auch Ihre individuellen Gewohnheiten bei der Ausübung der Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit nicht wissen. Dadurch wird ihm nicht bewußt sein, wie die "Rundfunkfreiheit" in Ihre Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit eingreift.

Vorschlag: Bieten Sie doch Oliver Jörg an, Sie ein paar Wochen in Ihrem Leben zu begleiten! Als Volksvertreter ist es immer wichtig, nah am Alltag zu sein! Er wird sicherlich mit neuen Erfahrungen aus seinem Besuch bei Ihnen nach Bayern zurückkehren. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bietet auch Nichtbayern die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde, wie Herr Greuner festgestellt hat. In Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren kann ja Oliver Jörg seine Erfahrungsdefizite bei Ihnen ausgleichen, so daß sich seine Erkenntnisfähigkeiten vergrößern.




"Vielmehr leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk als nichtkommerzielles Medium aus meiner Sicht - und hier muss ich mich wiederholen - einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html

Das ist doch unbestritten, sagt aber nichts über die verfassungsgerechte Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aus. Geht diese Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aber so weit, die freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit einzuschränken, daß die Persönlichkeit (und damit ist auch die juristische Person gemeint) EUR 17,98 zahlen MUSS? Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Nichtzahlungsfähige ins Gefängnis wandert, was ja einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Persönlichkeit zur Folge hat. Dies bedeutet, daß auch Nichtnutzer - daher der Begriff Nichtsnutz - bei Zahlungsunfähigkeit und Nichtbezug öffentlicher Leistungen neben der Wohnungsmiete zusätzlich EUR 17,98 monatlich aufzubringen haben. Dies ist
nichts anderes als ein Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, da die Ausübung des Wohnrechts durch eine zusätzliche Miete eingeschränkt wird.

Die Wohnung wird anteilsmäßig mit der Grundsteuer belastet. Diese steht den Gemeinden zu. Der Rundfunkbeitrag knüpft an den Sachverhalt "Wohnraum" an und ist damit eine nach altem Rechtsverständnis (1997) "Realsteuer", die an Objekte anknüpft - also hier dem "Wohnraum".

"Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).

Zu den Realsteuern werden in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Gemeindesteuern Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt, obwohl in der Durchführung jeweils auch Elemente der Personensteuer Anwendung finden. Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden.

Als Begriff ist Realsteuer durch Grundgesetzänderung von 1997 aus dem Grundgesetz entfallen und durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[1]"

http://de.wikipedia.org/wiki/Realsteuer

Somit gibt es seit 1997 verfassungsrechtlich lediglich Grundsteuer und Gewerbesteuer als objektbezogene Besteuerungsmöglichkeiten.

Zur Frage der Zuständigkeit für die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer Steuer für die Gewährleistung eines Rundfunks nach Artikel 5 GG ergibt sich durch Artikel 105 folgendes:

"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Artikel 72 sieht die Kompetenzverteilung für die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern vor:

"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html

Da ja nach obiger Feststellung die "Realsteuern" - also Objektsteuern - seit 1997 im Grundgesetz nicht mehr existieren, kann auch schlechterdings eine neue Objektsteuer in Form des Rundfunkbeitrags neu eingeführt werden. Es fehlt schlicht die Gesetzgebungskompetenz sowohl für den Bund als auch für die Länder.

Für die Grundsteuer hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen, so daß die Länder durch die bundesgesetzliche Gesetzgebung in ihrer Gesetzgebungskompetenz eingeschränkt sind.

Ähnliches wird wohl hinsichtlich der Gewerbesteuergesetzgebung gelten.

Für eine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer neuen Objektsteuer - hier in Form des an die Wohnung angeknüpften Rundfunkbeitrags - gibt es für Bund und Länder im Grundgesetz keinen Raum.





"Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Anspruch erfüllen soll, breit und ausgewogen zu informieren, trägt er zur persönlichen Meinungsbildung bei." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html

Damit verfügt Oliver Jörg eine obrigkeitsstaatliche Diktion, indem er die individuelle Dispositionsfreiheit eigener Ressourcen einschränkt. Im Gegenteil der Zahlungsunfähige wird zudem noch zusätzlich dazu verdonnert, den geforderten Betrag in Höhe von EUR 17,98 monatlich zusammenzukratzen, damit er nicht in den Schuldenturm kommt. Und dies droht nicht nur bei Verweigerung einer Eidesstattlichen Versicherung in Form einer Erzwingungshaft, sondern schon durch reine Nichtzahlung der geforderten Summe in Form der Verhängung eines Bußgeld, das dann bei Nichtzahlung in Form von Tagessätzen im Gefängnis abzubrummen ist, ohne daß sich die Schuldsumme gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dadurch reduzieren würde. Im Gefängnis wird man dann für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angefixt: http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-abgabe-strafgefangene-von-rundfunkgebuehr-befreit-a-882477.html

Um die vermögensrechtliche Perspektive deutlich zu machen, wäre auch ein Blick auf ein Essay von Hans-Ulrich Wehler in der ZEIT vom 7. Februar 2013 sinnvoll: http://www.zeit.de/2013/07/Essay-Bundesregierung-Armuts-und-Reichtumsbericht Aus diesem Essay wird deutlich, daß die materiellen Bedingungen für einen Großteil der Bevölkerung immer schärfer werden und der bloße Verweis auf HARTZ IV zur Befreiung von dem Rundfunkbeitrag ist ein Skandal. In den letzten fünf Jahren haben die reichsten zehn Prozent der Bevölkerung ihr Vermögen verdoppelt, sage und schreibe verdoppelt! Das liegt nicht unbedingt daran, daß das tatsächliche Vermögen sich verdoppelte, sondern daß sich die Geldmenge verdoppelte, um die Krise zu bewältigen. Dementsprechend ist die reale Inflation! Und der arme Bürger wird in die öffentliche Fürsorge getrieben, weil er plötzlich einen "Rundfunkbeitrag" zu zahlen hat, obwohl er gar kein Gerät vorher hatte.

Oliver Jörg verwechselt dabei das Königsrecht des Parlaments für die Erstellung des staatlichen Haushalts mit dem Königsrecht der von der Verfassung geschützten Persönlichkeit, über das eigene Geld oder Vermögenslosigkeit zu verfügen. Offensichtlich kann Oliver Jörg nicht mehr zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Haushalt unterscheiden.





"Die Programmfreiheit wird u.a. garantiert durch eine gesicherte Finanzierungsgrundlage." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html

Oliver Jörg beschreibt aber damit nicht die verfassungsgemäße "gesicherte Finanzierungsgrundlage". Dazu äußert er sich nicht. Er nimmt einfach an, daß "Staatsferne" dadurch entstehe, daß die Bevölkerungsgrundlage des Staates (Frage: Was macht einen Staat aus?) direkt mit der Finanzierung in Verbindung gebracht wird. Das gibt aber Artikel 5 Grundgesetz nicht her:

"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Artikel 5 Grundgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

In Gegenteil: In Absatz 2 von Artikel 5 Grundgesetz finden gerade die "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" und damit die "Gewährleistung" durch "die allgemeinen Gesetze" ihre SCHRANKEN:
"(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." (Artikel 5 Grundgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Aus gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den vermögensrechtlichen Zugriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf "Gerätebesitzer" beschränkt. Diese nach altem Recht zulässige Objektsteuer beschränkte den Zugriff auf den "Gerätebesitz", jetzt sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeblich ein totalitäres Recht auf die Persönlichkeit haben. Das stinkt! Da das Staatsvolk Teil des Staates ist, will man die Organisation "Staat" selbst umgehen, um auf die Staatsgrundlage - nämlich das Staatsvolk - direkten Zugriff zu bekommen. Haben also die "staatsfernen" öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr Rechte als die Staatsgrundlage - also das Staatsvolk -, eben weil sie so "staatsfern" sind? Wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil dann "Im Namen des Volkes" überschreiben?

Wenn man nun die oben zitierte Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz für die "Realsteuern" seit 1997 berücksichtigt, stellt sich die Frage, woher sich die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nehmen.





"Die Rundfunkfreiheit verletzte meine Grundrechte überhaupt nicht. " (Sophia.Orthoi)
Da bin ich anderer Meinung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2013, 21:58 von Bedrängter«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...vielen Dank an Bedrängter für die Ausführungen zur "Realsteuer"/ "Objektsteuer",
welche ich mir aufgrund des Themenbezugs erlaubt habe, auszugsweise zu zitieren unter
Realsteuer/ Objektsteuer - Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich (jur. Analyse)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.msg33527.html#msg33527
Weiter so  :)


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