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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Bürger am 09. November 2012, 00:33

Titel: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Bürger am 09. November 2012, 00:33
Entlarvung der rechtsverdrehenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags!!!
Absolut lesenswert - Nichts für schwache Gemüter!

Die geballte Ladung! Zündstoff!! Öl ins Feuer!!!

Aufklärung JETZT!!! Widerstand JETZT!!!
TEILEN! TEILEN!! TEILEN!!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."



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Eine juristische Analyse/ Stellungnahme von Rechtsanwalt Frank Auerbach,
nachzulesen beim VDGN (Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.):

http://www.vdgn.de/ihr-problem/gez/steuer/

"Der Rundfunkbeitrag – eine Steuer unter falscher Flagge?
System der Abgaben bedarf einer grundsätzlich neuen Regelung"


Zitat
[...] Die Bezeichnung als „Rundfunkbeitrag“ legt nahe, daß der geschätzte Leser und Zahlungsschuldner darüber getäuscht werden soll, was und wofür eigentlich gezahlt wird.
Denn erklärtermaßen – so der Gesetzeswortlaut – knüpft der „Rundfunkbeitrag“ nicht daran an, daß
Rundfunk gehört, Fernsehen empfangen
wird, sondern
an die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges.
Nach dem allgemeinen Abgabenverständnis liegt nahe, daß es sich hier um eine Steuer handelt, die jedoch aus diversen fiskalischen Gründen nicht so genannt wird, nicht zuletzt, weil sie ein „Reizwort“ in der heutigen Politik darstellt.
Will man damit etwa Kompetenzdiskussionen zur Regelung einer solchen Abgabe vermeiden?
[...]

Zitat
[...]Wofür „Gebühr” zahlen?
Schon nach der jetzigen Rechtslage hat die Rundfunkgebühr nicht mehr so viel gemein mit einer Gebühr im System der öffentlichen Abgaben.
Sie knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes und die damit gegebene
Möglichkeit der Inanspruchnahme der gebotenen Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist aber ohne Bedeutung, ob ein Gerät tatsächlich vom Nutzer zum Empfang verwendet wird.
Es kommt lediglich auf die Eignung eines Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen an; besitzt man ein solches, besteht grundsätzlich Zahlungspflicht.

Damit stellt sich schon heute die Frage:
Wenn ich etwas nicht nutze, wofür soll eine „Gebühr“ gezahlt werden.


Im System der öffentlichen Abgaben ist eine Gebühr eine
hoheitlich erhobene Gegenleistung für eine besondere Leistung oder Tätigkeit
in Form einer Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr.

Für den gesunden Menschenverstand ist daher kaum nachvollziehbar,
warum für internetfähige PC, die den Rundfunkempfang theoretisch ermöglichen,
jedoch vom Nutzer gar nicht hierzu bestimmt und auch nicht genutzt werden,
eine Rundfunkgebühr anfallen soll,
so aber die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
(Urteile vom 27.10.2010 BVerwG 6 C 12.09 und vom 20.04.2011 BVerwG 6 C 31.10).[...]

Zitat
[...] Nun mag man meinen, wenn der Gesetzgeber Neues regelt, so wolle er es besser machen, aber weit gefehlt.
Er nennt die Rundfunkabgabe künftig Rundfunkbeitrag.

Beiträge sind im System der öffentlichen Abgaben gemeinhin
einmalig erhobene öffentliche Abgaben
für einen konkreten Sondervorteil durch eine Einrichtung.


Einmalig ist der Rundfunkbeitrag nun gleich gar nicht, er wird regelmäßig und fortdauernd erhoben,
ab dem 1. Januar 2013 von demjenigen, der eine
Betriebsstätte, Wohnung oder ein Kraftfahrzeug innehat.

Zudem liegt der Vorteil wohl im Angebot und der Nutzbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
knüpft aber nach dem Wortlaut gerade nicht an dessen Inanspruchnahme an.[...]

Zitat
[...] „Verkappte” Steuer
Wenn nun aber der künftige „Rundfunkbeitraggar nicht mehr an eine
tatsächliche Rundfunknutzung oder auch nur das Innehaben eines zum Rundfunkempfang geeigneten Gerätes anknüpft, sondern als
Anknüpfungspunkt von dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges ausgeht,

so ist es wohl eine
weitere „verkappte“ Steuer,
die Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber sowie KfZ-Besitzer belastet.


Steuern sind öffentliche Abgaben, die
ohne eine konkrete Gegenleistung für eine besondere Leistung und
nur anknüpfend an einen gesetzlich definierten Steuertatbestand vom Fiskus erhoben werden,
entweder einmalig oder auch wiederholt, mit dem
Zweck der Erzielung von Einnahmen.
Die Steuern sind weder leistungs- noch vorteilsbezogen.[...]

Zitat
[...] Möglicherweise verfassungswidrig
Der Zweck des Rundfunkbeitrags besteht in der
funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Seine sachliche Rechtfertigung findet die Rundfunkabgabe darin, daß eine
öffentliche Einrichtung, die Geld kostet – nämlich der öffentlich-rechtliche Rundfunk –
in Anspruch genommen werden kann/wird.

Diese Zweckverfolgung verschafft meines Erachtens auch die Legitimation davon zu abstrahieren,
wie oft und intensiv jemand diesen Rundfunk nutzt.

Knüpft aber diese Rundfunkabgabe – wie in der gesetzlichen Neuregelung – nunmehr
lediglich an die Inhaberschaft einer Wohnung, Betriebsstätte oder eines KfZ an,
so ist dies völlig sachfremd.


Sie dient allein dazu,
alle Abgabenschuldner treffsicherer zu erfassen,
weil jeder Inhaber einer Wohnung bzw. Betriebsstätte bzw. KfZ
namentlich feststellbar ist, um ihn zur Kasse zu bitten.


Ob dies eine im System der Abgaben rechtmäßige Gesetzesregelung ist,
die auch vor der Verfassung standhält, wird die Zeit zeigen.
Mit Sicherheit werden sich bald Gerichte damit zu beschäftigen haben. [...]

Zitat
[...]Manche Frage scheinen diejenigen, die die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages „durchgepeitscht“ haben, noch nicht geprüft oder durchdacht zu haben.

Es sei beispielsweise die Frage erlaubt,
was denn diesen neuen Rundfunkbeitrag noch von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer unterscheidet,
soweit bei mehreren Wohnungen für jede eine Abgabenpflicht besteht.

Auf den ersten Blick ist ein Unterschied nicht zu entdecken.

Die Zweitwohnungssteuer knüpft an das Innehaben einer (Zweit-)Wohnung als Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit an.
Der Rundfunkbeitrag knüpft auch an das Innehaben einer Wohnung an.


Ist es möglich, daß
ein und derselbe Anknüpfungspunkt
unterschiedliche Abgabenerhebungen durch
unterschiedliche Steuerstellen des Fiskus
vom selben Abgabenschuldner ermöglicht?


Die Neuregelung des „Rundfunkbeitrags“ zeigt auch an dieser Stelle, das
System der Abgaben bedarf einer grundsätzlichen Überprüfung und Neuregelung.

Meines Erachtens sollte als allererstes eine
Abgabe so bezeichnet werden, wie sie es verdient.

Der Rundfunkbeitrag ist am ehesten eine Steuer;
wer Akzeptanz will, sollte dies auch so ins Gesetz schreiben.[...]



Interessant auch die Faktensammlung am Ende des Artikels:

"Was sich hinter der Einführung der neuen Rundfunkbeiträge in Zahlen verbirgt
Aus dem Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten für 2010 zitiert:"



Aufklärung JETZT!!!
Widerstand JETZT!!!

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"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Viktor7 am 09. November 2012, 09:55
Sehr gute Arbeit Bürger,

Wir kamen im Rahmen dieses Beitrags
Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3572.0.html
auch zu dem Schluss, dass der Name ein Schwindel ist. Es ist eine Steuer.

Wir müssen der WIWO Redaktion die Infos zuspielen.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 10. November 2012, 11:50
Gute Argumentation - sie knüpft unmittelbar hier an:

Verfassungsklage Ermano Geuer. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3572.0.html)

Selbst dem weniger mit der Steuergesetzgebung befassten Menschen
leuchtet ein, dass die sogenannte GEZ-Abgabe/Gebühr/Beitrag

eine Steuer ist,

und somit auch wie eine Steuer behandelt werden muss.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Sunshine15041977 am 10. November 2012, 11:55
Na dann kann man diese "Steuer" ja auch absetzen.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich (jur. Analyse)
Beitrag von: Kunibert am 10. November 2012, 12:43
Rundfunkgebühren sind Betriebsausgaben und können abgesetzt werden.

Aber: Eine Tageszeitung mit (ausführlichem Wirtschaftsteil) kann nicht abgesetzt werden. Angeblich, weil sich die private und betriebliche Nutzung nicht hinreichend voneinander trennen lässt. Das verstehe, wer mag.

Weil die Rundfunkgebühren abgesetzt werden können, mindern sie die Steuerlast des Gewerbetreibenden. Das bedeutet, dass ein Teil der Streuereinnahmen indirekt zu den Rundfunkanstalten geleitet werden.

Das bedeutet aber auch, dass jeder (jetzt) doppelt zahlen muss. Einmal direkt und einmal indirekt über höhere Steuern.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: doe am 10. November 2012, 12:48
"Steuern bezahlen, Steuern absetzen" ist doch nicht das Thema.

Sollte es sich um eine Steuer handeln, wäre das nicht rechtens,
bzw. es kann dagegen geklagt werden.

Irgendwas hab ich hier die letzen Tage dazu gelesen ...

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Sunshine15041977 am 10. November 2012, 21:17
Doe, wollte auch kein Thema draus machen. Nur mal nachfragen ist doch noch erlaubt!?
Wer nicht fragt, bleibt dumm... ;)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Bürger am 10. November 2012, 23:56
Versteckte Steuererhöhung + Mehrfachzahlung in Einem!!!

Aus einer *Betriebsstätten*-Abgabe(=Steuer) wird
automatisch eine (m.E. *unzulässige*)
*Mehrfachbesteuerung* der Verbraucher.


*pro-Kopf*-Rundfunkbeitrag von 90-100 €/jährl.

@sunshine
@kunibert
@doe

Soweit ich es als "kleines Licht" verstehe und beschreiben würde (und es daher durchaus auch als "Thema" verstehe) ...


Von der Steuer "absetzbar":

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A) aber auch nur dann *absetzbar*, wenn Einnahmen den Steuerfreibetrag  übersteigen
Man kann nur Kosten von Steuern absetzen, wenn überhaupt Steuern fällig werden.
>>> wer (z.B. als Selbständiger) weniger als ~8.000€/jährl., d.h. weniger als ~665€/mtl einnimmt,
bleibt auf den Gesamt-Kosten von ~215 €/jährl. komplett sitzen!


Beitragsbefreiung nicht möglich (weil nicht Hartz IV) - auch wenn das Geld für Verpflegung, Unterkunft und Krankenversicherung kaum reicht - geschweige denn für eine Altersvorsorge.

Hier wird im Übrigen die Werbe-Phrase des ÖRR
"60 Cent am Tag – dafür gibt es nicht einmal zwei Brötchen."
äußerst *pikant*, weil diskriminierend gegenüber Gering- und Geringstverdienern!!!

Manch einem fehlen *genau* diese 2 Brötchen!!!


vgl. hierzu
http://www.ardzdf.de/www/Gute-Gruende-fuer-ARD-und-ZDF
Zitat
"Finanzierung – der Gegenwert für die Gebühr
60 Cent am Tag – dafür gibt es nicht einmal zwei Brötchen. Mehr kostet der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht. Dafür gibt es ein vielfältiges öffentlich-rechtliches Radio-, Fernseh- und Online-Angebot. Verlässlich aufbereitet und vertieft, Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung – alles mit hohem Anspruch an Qualität und dank der Gebühren weitgehend werbefrei sowie unabhängig von Staat und Wirtschaft."


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
B) "absetzbar" bedeutet außerdem nicht, dass man den *Gesamtbetrag* wieder bekommt,
sondern:

bei ~8.200€ Jahreseinnahmen kommt man nach Abzug der *absetzbaren* ~200€ Rundfunkbeitrag auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von nunmehr ~8.000 Euro
  8.200€/a = ~30€ ESt. (EinkommenSteuer)
   -200€
= 8.000€/a =   0€ ESt.
Differenz=Ersparnis: ~30 Euro, die man ohne Absetzbarkeit hätte als Steuern bezahlen müssen.
Verbleibende Kosten ergo dennoch reichlich 170€.


bei ~50.200€ Jahreseinnahmen kommt man nach Abzug der *absetzbaren* ~200€ Rundfunkbeitrag auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von nunmehr ~50.000 Euro
  50.200€/a = ~13.600€ ESt.
    -200€
= 50.000€/a = ~13.520€ ESt.
Differenz=Ersparnis: ~80 Euro, die man ohne Absetzbarkeit hätte als Steuern bezahlen müssen.
Verbleibende Kosten ergo dennoch reichlich 120€.



Weshalb ein geringverdienender Selbständiger auf 170€ Kosten sitzenbleibt, obwohl er nicht weiß, woher er täglich seine 2 Brötchen nehmen soll, ein gutverdienender Selbständiger jedoch nur auf 120€ Kosten sitzenbleibt und sorglos dahinleben kann...?

Weshalb ein *geringst*verdienender Selbständiger  gar auf den *kompletten* Kosten von 215€/jährl sitzenbleibt...?!?

Das alles ist eigentlich ein *ganz großes* Sonderthema!


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Jetzt kommts aber erst noch richtig:

Da diese Kosten kein Betrieb aus der privaten Tasche finanziert,
werden diese Kosten selbstverständlich auf die Produkte bzw. Dienstleistungen umgelegt,
d.h. der Kostenfaktor Rundfunkbeitrag wird
anteilig auf den Produktpreis bzw. die Dienstleistungen aufgeschlagen.

Daraus folgt:
Aus einer *Betriebsstätten*-Abgabe(=Steuer) wird
automatisch eine (m.E. *unzulässige*)
*Mehrfachbesteuerung* der Verbraucher.


In jedem Produkt/ in jeder Dienstleistung ist der Rundfunkbeitrag anteilig enthalten
- Zulieferer, Hersteller, Transport, Handel, Verkauf, Service ... -
und wird letztendlich vom Verbraucher=Bürger in Summe (*nochmals*!) bezahlt.



Das ist aber immer noch nicht alles!!!

Denn:
Durch den somit gestiegenen *Netto*-Produktpreis steigt dann prozentual natürlich noch der
direkt proportional an den Netto-Preis gebundene Anteil der Mehrwertsteuer, bei 19% sind das:
1€ Mehrpreis = 19ct höhere Mehrwertsteuer
10ct Mehrpreis = 1,9ct höhere Mehrwertsteuer


Nehmen wir an, der Anteil der Beiträge seitens Betriebsstätten zu den aktuell nicht weniger als 7.5 Milliarden Rundfunkbeitrag für ein Jahr beträgt nur ein Siebentel (wahrscheinlich sogar deutlich mehr), d.h. ca.
1.000.000.000€ (in Worten: eine Milliarde),

dann bedeutet das im Klartext:
1.000.000.000€ (in Worten: eine Milliarde) höhere Netto-Preise,
die vom Endverbraucher zu zahlen sind und auf die nochmal 19% MwSt. draufkommen, d.h.
190.000.000 (in Worten: einhundertundneunzig Millionen)
die die Unternehmen in Form der Umsatzsteuer direkt an den Staat durchreichen!!!

Toller Schnitt!
Schön.
Oder "verstehe ich hier etwas miss"?

Der Endverbaucher=Bürger zahlt also - und sei es über Umwege -
*komplett* die 7.5 Milliarden Rundfunkbeitrag!!!

Teilt man nun die
7.500.000.000 € durch die etwa
80.000.000 Einwohner, ergibt sich de facto ein
*pro-Kopf*-Rundfunkbeitrag von 90-100 €/jährl.

Das ist doch eine etwas andere Aussage, als
"Eine Wohnung - ein Beitrag",
oder nicht?!??!


Und das sollte *endlich* auch diejenigen wachrütteln, die meinen, dass sie davon "nicht betroffen" seien, es für sie "nicht teurer" würde oder sogar "günstiger", weil der Beitrag nur noch "pro Haushalt bzw. Wohnung" und "nicht pro Kopf" erhoben würde.

Noch einmal *klar und deutlich*:
ALLE ZAHLEN!!!
JEDER ZAHLT!!!


Im Sinne des Verbrauchers und Bürgers eine Perfidität³,
die noch dazu überhaupt nicht öffentlich kommuniziert wird.


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Versteckte Steuererhöhung + Mehrfachzahlung in Einem!!!


Deshalb:

Aufklärung JETZT!!!
Widerstand JETZT!!!

TEILEN! TEILEN!! TEILEN!!!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: René am 11. November 2012, 00:30
Und nicht vergessen: Es wird schon heute vermutet – keiner weiß es ganz genau –, dass die Einnahmen des ÖRR ab 2013 auf bis zu 9 Milliarden im Jahr steigen werden. Dann sieht dein Rechnung – die ich übrigens ganz teile – noch schlimmer aus. Schon seit Jahren versuche ich, die Leute darauf aufmerksam zu machen. Hier einige Beispiele:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1695.msg10087.html#msg10087
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1846.msg10512.html#msg10512
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,2436.msg20407.html#msg20407
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3070.msg19680.html#msg19680

(http://online-boykott.de/ablage/gez-nein-danke/GEZ-Nein-Danke-Untertitel2-klein.jpg)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: obelix am 11. November 2012, 02:51
Und wie schaut es mit der Befangenheit der Deutschen Gerichte aus?
Ich Vermute das die Vorgehensweise dieselbe sein wird wie bei der Hundesteuer die rechtlich nicht
zu halten ist (es werden nur Hunde besteuert, sie werden sachfremd verwendet, eingesetzt und
willkürlich erhoben.)aber bis die ersten Klagen vor den EU Gerichten entschieden werden wird es
mindestes noch 5 Jahre dauern.
Was ist wenn die EU Gerichte erst 2019 rechtsgültig entscheiden und eine Übergangszeit zulassen?
Bei den Überhangmandaten war es auch dieselbe Taktik? Ich Glaube nicht das die Planlos diesen
Weg wählen und könnte mir vorstellen das sie über Juristische Hintertüren wie zb. "Allgemeine Akzeptanz" oder "Gewohnheitsrecht" ihr Ziel erreichen wollen!
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Zasz am 11. November 2012, 09:07
Zitat
Der Endverbaucher=Bürger zahlt also - und sei es über Umwege - *komplett* die 7.5 Milliarden Rundfunkbeitrag!!!
Jain. Von dem gewinn einer firma werden solche dinge immer bezahlt. Ganz normal.

Dass es eine preiserhöhung geben wird sehe ich auch so. Vorallem bei firmen die massiv mehr zahlen müssen z.b. jene die 5stellige beträge zahlen müssen ab nächstem jahr. Wie die erhöhung aussieht kann man noch nicht berechnen da es auf den genauen betrag ankommt, die produktpalette und wie hoch der jährliche gewinn der firma ist. Je weniger gewinn die firma macht, desto "höher" fällt die preissteigerung bei einigen produkten aus. Ich gehe davon aus dass bestimmte produkte um mehrere cent teurer werden, aber weniger als ein euro.

Ich bin gespannt ob die treibstoffe davon betroffen sind. Die preise sind jetzt schon unverschämt und die firmen dahinter können sich nicht über gewinnmangel beschweren. Für die wären selbst die 7,5millarden ein taschengeld aber der 5stellige betrag nächstes jahr wird warscheinlich auf die benzinpreise draufgesetzt.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Sunshine15041977 am 11. November 2012, 11:42
Viele Lebensmittel sind jetzt schon teurer geworden, nur damit es im nächsten Jahr nicht mehr so auffällt und dann die Preise nochmal hoch geschraubt werden können...  >:(
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich (jur. Analyse)
Beitrag von: doe am 11. November 2012, 11:55
Doe, wollte auch kein Thema draus machen. Nur mal nachfragen ist doch noch erlaubt!?
Wer nicht fragt, bleibt dumm... ;)

Das will ja keiner :-)

Wenn man in diesem Zusammenhang von absetzen spricht,
dann hat man stillschwigend die Steuer akzeptiert.

Es geht doch m.E. darum, diese finanzielle Belastung für eine Leistung,
die keiner haben will, zu verhindern.

Ich habe ja nur den berühmten roten Faden im Visier ;)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Bürger am 11. November 2012, 14:22
@ Zasz
Zitat
Der Endverbaucher=Bürger zahlt also - und sei es über Umwege - *komplett* die 7.5 Milliarden Rundfunkbeitrag!!!
Jain. Von dem gewinn einer firma werden solche dinge immer bezahlt. Ganz normal.

Nain. :-)

Ein Gewinn wird üblicherweise allenfalls reinvestiert - aber doch nicht für Verwaltungs- o.ä. Gebühren verschwendet, wenn diese vermieden oder anderweitig abgewälzt werden können.

Als Firma würde ich so was nur dann und nur mit Widerwillen vom Gewinn abzwacken, wenn mir eine Preissteigerung meiner Produkte oder Leistungen unverhältnismäßige Wettbewerbsnachteile bescheren würde. Das ist die einzige Ausnahme.

Üblich (nicht alles was "üblich" ist, ist auch "normal"...) ist:
Gewinnmaximierung durch Kostenvermeidung - oder, wenn Kostenvermeidung nicht möglich,
Kosten wenigstens durchreichen - an den Endverbraucher=Bürger.

Man muss also davon ausgehen, dass - und sei es auch nur ein Anteil - die Betriebsstättenabgabe für Rundfunk auf den Endverbraucher=Bürger abgewälzt wird.

Das ist m.E. unzulässige Doppel- Dreifach- Mehrfachbesteuerung in Reinstkultur.


@sunshine
@doe
Alles ist gut - Ihr und wir sind immer noch beim Thema:
Steuern, und was der neue Rundfunkbeitrag damit zu tun hat :-)


@obelix
Hundesteuer ist allerdings keine richtiger Vergleich, denn diese wird wenigstens (noch) "nutzungs- und geräteabhängig" erhoben, ist also (noch) nicht an die bloße Inhaberschaft einer Wohnung, Betriebsstätte oder gar eines Autos geknüpft.
Man hat prinzipiell die Wahl, Hundebesitzer zu sein - oder eben nicht.
Man hat aber keine echte Wahl, Wohnungsinhaber zu sein oder sein Geld in bzw. mit einer Betriebsstätte zu verdienen oder Produkte bzw. Leistungen einzukaufen, in denen ebenfalls anteilig die Kosten der betrieblichen Rundfunkbeiträge enthalten sind.

*Das* ist das perfide und skandalöse an diesem Rechtssystem, diesem System des ÖRR und dessen Finanzierungsmodell:

Eine völlig sachfremde, nutzungs- und geräteunabhängige, fluchtsichere Kopfsteuer!
Ohne jegliche Wahlfreiheit!
Mehrfachbesteuerung inclusive!


gar nicht zu erwähnen die
Mittelver(sch)wendung (Alimentierung "bedürftiger" Superverdiener, astronomische Übertragungsrechte...)
Mittelveruntreuung
Staatsnähe und Bürgerferne sowie die
versagenden Kontrollorgane!

Deshalb:
Aufklärung JETZT!
Widerstand JETZT!

"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."


Rebellische Grüße :-)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Bürger am 11. November 2012, 14:44
Da kommt mir noch ein Gedanke, den man dem Einzelhandel mal überhelfen könnte:

Alle Preisauszeichnungen an den Regalen oder in Rechnungen mit folgendem oder ähnlichem Zusatz versehen:

Mit diesem Produkt/ dieser Leistung zahlen Sie anteilig einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk.
Durch den somit gestiegenen Produktpreis erhöht sich auch der Anteil der Mehrwertsteuer.
Sie zahlen also doppelt und dreifach.

Dafür danken wir Ihnen. ARD - ZDF - GEZ
Wir sind der Zweck! ARD - ZDF - GEZ
Wir heiligen die Mittel! KEF, Ministerpräsidenten, Landtage
*Sie sind nicht damit einverstanden?
Dann beschweren Sie sich bei ARD, ZDF, den Landesrundfunkanstalten, bei Ihrem Ministerpräsidenten und Ihren Landtagsabgeordneten!
Nutzen Sie Ihr Recht der Verwaltungsklage!
Reichen Sie Unterschriftensammlungen und Petitionen ein!
Demonstrieren Sie!
Werden Sie im Internet aktiv!
Klären Sie auch Ihre Familie, Freunde, Verwandten, Bekannten, Kollegen, Handels- und Geschäftspartner auf!
Leisten Sie Widerstand!
"Wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf..."
www.gebuehrenwucher.de
www.rundfunk-boykott.de
www.online-boykott.de
www.gez-boykott.de
www.gez-abschaffen.de
www.rfgz.de


Wenn das flächendeckend geschieht, könnte das auch den letzten Verbraucher wachrütteln.
Auch denjenigen, der von der neuen Regelung vermeintlich nicht tangiert ist oder vermeintlich "profitiert".
Wo erreicht man *jeden* Verbraucher=Bürger, wenn nicht beim Einkauf, beim "Konsum"?

Aufklärung JETZT!
Widerstand JETZT!


Rebellische Grüße :-)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 12. November 2012, 12:20
Doe, wollte auch kein Thema draus machen. Nur mal nachfragen ist doch noch erlaubt!?
Wer nicht fragt, bleibt dumm... ;)

Das will ja keiner :-)

Wenn man in diesem Zusammenhang von absetzen spricht,
dann hat man stillschwigend die Steuer akzeptiert.

Es geht doch m.E. darum, diese finanzielle Belastung für eine Leistung,
die keiner haben will, zu verhindern.

Ich habe ja nur den berühmten roten Faden im Visier ;)

Ja genau, der rote Faden!
Worum genau geht es eigentlich?

Deshalb an alle, auch an "Bürger":

--------------- Der entscheidende Punkt ist: ---------------

Ist die neue Abgabe eine Steuer oder nicht?

-----------------------------------------------------------------------------------------------

ARD+ZDF schwören immer wieder darauf, dass es keine Steuer sei, sondern
eine "Abgabe", oder ein "Beitrag". Deshalb auch der euphemistische Name
"Beitragsservice". Hört sich so schön sozial an: Wir alle dürfen da irgendwie
beitragen.

Für die ÖRR ergibt sich nämlich ein Problem: Wenn sich herausstellen sollte, dass
es sich um eine Steuer handelt, dann gibt es gleich zwei K.O.-Kriterien, die erfüllt
sind:

1. Da alle diese Steuer zahlen müssen, ist es eine allgemeine (nutzungsunabhängige)
Steuer. Für die ist aber laut Verfassung der Bund zuständig. Die Länder dürften so
eine Steuer nicht beschließen. Damit wäre der 15.Rundfunkstaatsvertrag verfassungs-
widrig und damit ungültig.

2. Eine allgemeine (nutzungsunabhängige) Steuer muss laut Verfassung das Nettoprinzip
erfüllen. Dieses sagt beispielsweise ganz klar aus, dass das Existenzminimum NICHT
besteuert werden darf. Genau dieses tut aber die neue Abgabe ab 2013, das sie als Haushalts-
bzw.Kopf-Pauschale konzipiert wurde. Deshalb wäre auch aus diesem Grund der
15.Rundfunkstaatsvertrag verfassungswidrig und damit ungültig.

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Deshalb: Sobald jemand anerkennt, bekräftigt oder feststellt, dass der neue
Rundfunkbeitrag ab 2013 eine Steuer ist, wäre der 15.Rundfunkstaatsvertrag
schlicht verfassungswidrig. Jedes Gericht würde das feststellen müssen.

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Zasz am 12. November 2012, 13:03
Man nennt es aber "Beitrag", deshalb ist deine argumentation nichtig.  ;D
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Viktor7 am 12. November 2012, 13:49
Die Bezeichnungen "Zwagsgebühr", "Zwagsbeitrag" für 2013 oder sinngemäße Ausdrücke werden mittlerweile in den Berichten und Kommentaren beinah überall  verwendet.

Das neue Kind sollte, auf Grund der Transparenz gegenüber dem Bürger, den treffenden Namen verkappte ö.-r. ZwangsRundfunkSteuer bekommen.

Ein Vergleich mit der Zweitwohnungssteuer (gleiche Grundlage, es wird das Innehaben einer Zweitwohnung besteuert,  entlarvt den ö.-r.  Etiketten-Schwindel.

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: René am 12. November 2012, 14:08
Zwangsgeld
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Kunibert am 12. November 2012, 14:20
Der Rundfunkbeitrag ist an eine bestimmte Verwendung gebunden. Das spricht gegen eine Steuer.

Ein Beitrag muss aber immer mit einem individuellen Vorteil verbunden sein. Der ist nicht immer gegeben. Deshalb hat Herr Kirchhof auf S. 62 auch folgendes geschrieben - und das steht nicht umsonst da:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.

Mit einfachen Worten: Man geht zwar davon aus, dass der individuelle  Vorteil in den meisten Fällen zutrifft. Es besteht aber die Notwendigkeit, für den Einzelnen eine Möglichkeit zu schaffen, das zu widerlegen.

Diese Möglichkeit gibt es beim Rundfunkbeitrag nicht.

Deshalb ist für mich der Knackpunkt nicht der Steueraspekt, sondern der fehlende individuelle Vorteil.

Es sollte möglich sein, vor Gericht belegen, dass der Parteienfunk für einen selbst keinen persönlichen Vorteil bringt. Wer sich mit sich und seinen Mitmenschen etwas anfangen kann, braucht kein Entertainment. Und wer sich informieren will, für den sind die Printmedien sowieso die bessere Alternative. Und jeden Tag zwei Brötchen weniger im Bauch kann für manchen ein erheblicher Nachteil sein.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: René am 12. November 2012, 14:26
Und was ist mit der Verhältnismäßigkeit? Heute 7,5 Milliarden p.a. für 100 Sender. Ab 2013 bis zu 9 Milliarden und wahrscheinlich noch mehr Sender. Wie erklärt man das heute – im Jahre 2012 – am sinnvollsten? Kann man das überhaupt erklären, ohne die Floskelkiste aus dem kalten Krieg bemühen zu müssen?
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Viktor7 am 12. November 2012, 14:45
Der Rundfunkbeitrag ist an eine bestimmte Verwendung gebunden. Das spricht gegen eine Steuer.
...
Wie bei Steuern üblich, werden die Einnahmen Zweckentfremdet, d.h. hier wird die Wohnungssteuer /Betriebsstättensteuer / zus. Kfz-Steuer, getarnt als Rundfunkbeitrag, für die Finanzierung der aufgeblähten 100 ö.-r. Programme verwendet. Für Singles wird diese Wohnungssteuer sogar zu einer Kopfsteuer.

Zitat
... fehlende individuelle Vorteil ...
Aber ja, wir alle werden unter den Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt und zu ZwangsBeitragsSchuldnern gemacht, auch wenn einige Mio. Bürger die aufgezwungenen Programme nicht sehen wollen.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Zasz am 12. November 2012, 16:03
Ich habe heute ein paar dinge angesehn zum thema arbeitslosigkeit. Dort sieht man wie diese weiterbildungs- und beschäftigungsmaßnahmen viel geld verschlingen. Aber auf der anderen seite schafft man (sinnlose) arbeitsplätze um dann arbeitslose aus den statistiken zu streichen.
Klingt etwas weit hergeholt aber der ÖR bedient sich ähnlich.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 13. November 2012, 08:53
.... Dort sieht man wie diese Weiterbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
viel Geld verschlingen. Aber auf der anderen Seite schafft man (sinnlose)
Arbeitsplätze
, um dann Arbeitslose aus den Statistiken zu streichen. Klingt etwas
weit hergeholt, aber der ÖR bedient sich ähnlich.

Das ist jetzt etwas OT, aber, was Du beschreibst, nennt man
"grundloses Bedingungseinkommen", das wird hier  (http://news.piratenpartei.de/showthread.php?tid=246860)beschrieben.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 13. November 2012, 09:25
Der Rundfunkbeitrag ist an eine bestimmte Verwendung gebunden. Das spricht gegen eine Steuer.

Ein Beitrag muss aber immer mit einem individuellen Vorteil verbunden sein. Der ist nicht immer gegeben. Deshalb hat Herr Kirchhof auf S. 62 auch folgendes geschrieben - und das steht nicht umsonst da:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.

Mit einfachen Worten: Man geht zwar davon aus, dass der individuelle  Vorteil in den meisten Fällen zutrifft. Es besteht aber die Notwendigkeit, für den Einzelnen eine Möglichkeit zu schaffen, das zu widerlegen.

Diese Möglichkeit gibt es beim Rundfunkbeitrag nicht.

Deshalb ist für mich der Knackpunkt nicht der Steueraspekt, sondern der fehlende individuelle Vorteil.

Es sollte möglich sein, vor Gericht belegen, dass der Parteienfunk für einen selbst keinen persönlichen Vorteil bringt. Wer sich mit sich und seinen Mitmenschen etwas anfangen kann, braucht kein Entertainment. Und wer sich informieren will, für den sind die Printmedien sowieso die bessere Alternative. Und jeden Tag zwei Brötchen weniger im Bauch kann für manchen ein erheblicher Nachteil sein.

Danke für diese weitergehenden Überlegungen! Es sind für mich
2 Seiten einer Medaille:

1. Entweder es handelt sich um eine Steuer (Argumente dafür gibt es - und die
sind erdrückend!)
2. Oder es ist ein "Beitrag". Dann muss es einen erkennbaren
individuellen Vorteil geben. Der sich darin zeigt, dass er vor Gericht widerlegt
werden können muss.

Zu (2) sagt Kirchhof weiter:

Zitat von:  Paul Kirchhof
... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Ak-
zeptanz willen  geboten,  eine widerlegbare Regelvermutung  zu  schaffen,
also  in  der  Beitragsbemessungsgrundlage  eine  allgemeine  Nutzbarkeit
des  generellen  Programmangebotes  zu  vermuten,  dessen  Widerlegung
aber  in einem  individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnah-
me  wird  allerdings  bei  der  näheren  Ausgestaltung  der  Be-
messungsgrundlage  in  einer  vermuteten  Gruppenbevorzugung  (Haus-
halte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Das ist wirklich der Tanz auf einem schmalen Grat, eine Art "Hinbiegung
und Beugung der Interpretation", nur, um den Beitrag zu rechtfertigen, um "eine
Akzeptanz" zu schaffen.

Das nenne ich halbseiden und windig.

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Bürger am 02. Dezember 2012, 20:54
Nachtrag:

Dass schon die bisherige *Gebühr* ihre Bezeichnung nicht verdient, gesteht der ÖRR nun auch offen zu!

ARD Pressemeldung - Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html
Stand 01.04.2015, aufgerufen 21.05.2015 --- ganz nach unten scrollen ;)
Zitat
Behauptung:
Aus Gebühr wird Beitrag – allein die Umbenennung ist schon eine Irreführung. Denn Beiträge sind in der Regel freiwillig – zum Beispiel für das Fitnessstudio oder den Fußballverein. Wenn ich nicht zahlen möchte oder kann, trete ich aus. Doch genau das ist bei dem neuen Beitrag für TV und Radio nicht mehr möglich.

Fakt ist:
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben [Anm.: Das ist aber nur die halbe Wahrheit und *nicht* das *einzige* Kriterium!]. Gebühren werden dagegen für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben.

Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung der Rundfunkgebühr als Gebühr nicht ganz korrekt, denn auch in der Vergangenheit kam es juristisch gesehen nicht darauf an, ob jemand zum Beispiel tatsächlich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt hat, es reichte vielmehr die Möglichkeit aus, dieses Programm zu nutzen.

Hintergrund der Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr ist, dass ein Nachweis, ob ein Teilnehmer entsprechende Geräte tatsächlich vorhält, kaum noch möglich ist. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen Rundfunkempfangsgeräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat. Die Kontrolle der Vorhaltung von Geräten durch die so genannten Gebührenbeauftragen wurde wiederholt kritisiert. Nun werden diese Kontrollen überflüssig.

Abgesehen von den selbstgefälligen Auslegungen, (Falsch-)Behauptungen und leeren Worthülsen, bleibt aber vor allem eine äußerst bedenkliche Frage:

Was kommt als nächstes?!?

Die Offenbarung im Jahre 20##
"Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag nicht ganz korrekt..." ?!??!???

Oh, welch schamlose Lügen!!!


Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass und weil die Informationen so schön und wichtig sind und nicht verloren gehen sollen, hier der Archiv-Link ;)
https://web.archive.org/web/*/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html (https://web.archive.org/web/*/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Knalltüte am 02. Dezember 2012, 23:39
watt für ein Quark! und weil ich die coolste und grösste Schrift hab, hab ich auch Recht !!!!!!

Edit/René(Administrator):
Das hie ist kein Spielforum. Wenn du nichts Sinnvolles beizutragen hast, dann unterlasse diesen Unsinn. Wir haben besseres zu tun, als Kinderkrake zu putzen! Danke!
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Sunshine15041977 am 03. Dezember 2012, 09:28
Hast du ganz bestimmt, wenn es bei dir mit der Nummer klappt. Bitte auf dem Laufenden halten und bis ins Detail berichten... ;)
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 03. Dezember 2012, 11:52

Was kommt als nächstes?!?

Die Offenbarung im Jahre 20##
"Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag nicht ganz korrekt..." ?!??!???

Oh, welch schamloses Lügenpack!!!

Diese Feststellung wird garantiert irgendwann kommen müssen.

Vielleicht schon bald - nämlich durch das Bayrische Verfassungsgericht
aufgrund der Klage von Ermano Geuer.

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Sunshine15041977 am 03. Dezember 2012, 12:34
Dann bleibt es nur noch zu hoffen, dass dieses Urteil bitte auch für jedes Bundesland gilt...  :-\
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Viktor7 am 03. Dezember 2012, 21:42

Deshalb ist für mich der Knackpunkt nicht der Steueraspekt, sondern der fehlende individuelle Vorteil.

Es sollte möglich sein, vor Gericht belegen, dass der Parteienfunk für einen selbst keinen persönlichen Vorteil bringt. Wer sich mit sich und seinen Mitmenschen etwas anfangen kann, braucht kein Entertainment. Und wer sich informieren will, für den sind die Printmedien sowieso die bessere Alternative. …



1. Entweder es handelt sich um eine Steuer (Argumente dafür gibt es - und die
sind erdrückend!)
2. Oder es ist ein "Beitrag". Dann muss es einen erkennbaren
individuellen Vorteil geben. Der sich darin zeigt, dass er vor Gericht widerlegt
werden können muss.

Zu (2) sagt Kirchhof weiter:

Zitat von:  Paul Kirchhof
... erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Ak-
zeptanz willen  geboten,  eine widerlegbare Regelvermutung  zu  schaffen,
also  in  der  Beitragsbemessungsgrundlage  eine  allgemeine  Nutzbarkeit
des  generellen  Programmangebotes  zu  vermuten
,  dessen  Widerlegung
aber  in einem  individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnah-
me  wird  allerdings  bei  der  näheren  Ausgestaltung  der  Be-
messungsgrundlage  in  einer  vermuteten  Gruppenbevorzugung  (Haus-
halte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Das ist wirklich der Tanz auf einem schmalen Grat, eine Art "Hinbiegung
und Beugung der Interpretation", nur, um den Beitrag zu rechtfertigen, um "eine
Akzeptanz" zu schaffen.

Das nenne ich halbseiden und windig.

Kirchhof noch deutlicher:
Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS, im Auftrag der ARD/ZDF/D Radio
Zitat
Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.

Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet. "

Der erkennbare individuelle Vorteil ist, bei nicht vorhandenen Geräten  oder dem freien Willen die aufgezwungenen ö.-r. Programme nicht sehen zu wollen,  nicht vorhanden und widerlegt. Das Einreden der vermuteten Nutzung ist, in diesen Fällen, ein Irrglaube und ein undemokratisches bevormunden der Bürger. Darüber hinaus ist es  vielmehr ein Ausdruck der UNFREIHEIT.


Nachtrag:
Und noch mal aus dem kirchhofschen Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS, im Auftrag der ARD/ZDF/D Radio
Zitat
Beide Formen der Entgeltabgaben – meist als „Vorzugslasten“ bezeichnet – setzen tatbestandlich einen Vorteil oder einen Aufwand voraus, der ei-nem Einzelnen (Gebühr) oder einer Gruppe (Beitrag) zugerechnet werden kann. In der Entgeltabgabe verknüpft die öffentliche Hand hoheitliches Nehmen und Geben in einem Abgabenschuldverhältnis, während die Steuer auf Privateigentum zugreift, ohne den Steuerschuldner in einer bevorzugenden Nähe zu staatlichen Leistungen oder Leistungsangeboten tatbestandlich zu erfassen [Quelle116].

Daraus der Schluss:
Die besagte Gruppe, die über keine Geräte verfügt oder lt. dem freiem Willen die aufgezwungenen ö.-r. Programme nicht sehen will, hat keinen Vorteil bzw. der Aufwand kann und darf ihnen nicht zugerechnet werden.
Die Steuer, neue Wohnungssteuer / neue Betriebsstättensteuer / zus. Kfz-Steuer, die auf das Privateigentum der Gruppe zugreift (Konto), bringt die Steuerschuldner in keine bevorzugende Nähe zu staatlichen Leistungen.

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Kunibert am 04. Dezember 2012, 12:26
Mir scheint, die Sache wird langsam klarer.
Hier ein Vorschlag, die Frage nach der Steuer kompakt zu beantworten:

1) Eine Steuer ist eine Forderung, mit der kein individueller Vorteil abgegolten wird.
2) Die Länder dürfen keine Steuern erheben.
3) Aus 1) und 2) folgt:
Die Länder dürfen keine Forderungen erheben, mit denen kein individueller Vorteil verbunden ist.

Daraus folgt. Der Rundfunkbeitrag wird (individuell) zu einer Steuer, wenn es für den betreffenden keinen Vorteil darstellt, Leistungen der Rundfunkanstalten zu nutzen.

Wenn es also einen nennenswerten Anteil in der Bevölkerung gibt, der den Rundfunk nicht nutzt, ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer.

Der Unsinn, dass ein PC angeblich ein Rundfunkgerät sei, wird sich nicht ewig halten können, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht erst mal anders entschieden hat.  Internet bedingt im Gegensatz zum Rundfunk eine individuelle Zustellung, und die kostet für jedes Byte nun mal extra. Schon jetzt fallen 28 Mio für den Abruf über das Internet an. Wie die KEF darauf kommt, dass dieser Betrag 2013 auf 21 Mio sinken könnte, wird wohl deren Geheimnis bleiben.

Zum Vergleich: Der terrestrische Sendebetrieb kostet 2012 etwa 107 Mio. Mit anderen Worten. Man verpulvert schon jetzt fast 30% der terrestrischen Verbreitungsosten zusätzlich ohne erkennbaren Mehrwert, obwohl der Abruf über das Internet immer noch eher die Ausnahme sein dürfte.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Anne2012 am 04. Dezember 2012, 12:41
Das man aus dem reinen Wort Rundfunkbeitrag was drehen kann ist eher unwahrscheinlich. Der von allen ungeliebte Solidaritätsbeitrag ist ja auch eine Steuer und nennt sich Beitrag.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Kunibert am 04. Dezember 2012, 12:44
Stimmt schon. Aber den Solidaritätsbeitrag kassiert der Bund. Der darf das.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 06. Dezember 2012, 12:42
Das man aus dem reinen Wort Rundfunkbeitrag was drehen kann ist eher unwahrscheinlich. Der von allen ungeliebte Solidaritätsbeitrag ist ja auch eine Steuer und nennt sich Beitrag.

Doch doch, liebe Anne, genau an dieser Stelle hakt es nämlich!

Es geht ja nicht um den umgangssprachlichen Begriff, sondern um den
steuerrechtlichen Begriff. Und genau der ist sehr wichtig. Der Solidaritätszuschlag
heißt ja auch "Zuschlag" und ist eine Steuer.

Wir alle hier im Forum fühlen, dass mit der Haushaltsabgabe etwas
nicht stimmt, dass diese ungerecht ist, ja dass sie sogar obszön ist.
Wenn wir versuchen, dieses Gefühl juristisch zu transformieren, dann kommen wir
genau an diese Stelle: Nämlich zur Frage: "Beitrag oder Steuer"?

--------------------------------------------------------------------------

Vom Gefühl her, vom Alltagsverständnis her können wir feststellen:

Wenn der ÖRR so wichtig ist für die Demokratie, dass alle Bürger ihn
finanzieren müssen - so wie ja auch alle Bürger Schulen, Universitäten,
Straßen usw. finanzieren, dann müsste die Finanzierung des ÖRR
sozial gerecht über Steuern geschehen. Steuern werden ja mit Berücksichtigung
des Existenzminimums und des Einkommens progressiv erhoben (1).

Oder:

Wenn der ÖRR nicht so wichtig ist, dann dürfen nur diejenigen
zur Finanzierung herangezogen werden, die ihn auch nutzen. Wir
bräuchten dann eine nutzerabhängige Bezahlung - durch Verschlüsselung
u.ä. ließe sich so etwas realisieren (2).

--------------------------------------------------------------------------

Es gibt also diese beiden Wege: (1) oder (2).

Und genau diese beiden Wege spiegeln sich auch in den steuerrechtlichen
Begriffen "Beitrag" oder "Steuer" wider. Denn Weg (1) bedeutet immer, dass
es sich um eine Steuer handeln muss. Und Weg (2) bedeutet, dass man
entweder zielgruppenspezifisch einen Beitrag einziehen muss (nur Nutzer bzw.
Nutzergruppen zahlen einen Beitrag) oder dass man schlicht ein Bezahlsystem
einführen muss (in welchem nur die konkreten Nutzer zahlen).

--------------------------------------------------------------------------

Und jetzt kommt der springende, entscheidende Punkt:

Der neue Haushalts-Beitrag wird bundesweit unspezifisch von jedem
Haushalt, also jeder Person, eingezogen. Und das bedeutet, dass es
sich nicht um einen Beitrag (das wäre unser Fall 2), sondern um eine Steuer
(das ist Fall 1) handelt.

Für Steuern gelten aber ganz andere Regeln als die, die im aktuellen
Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt wurden (--> Nur Bundessache,
Nettoprinzip, Existenzminimum) - deshalb ist der Rundfunkstaatsvertrag
schlicht verfassungswidrig.

Das heißt also:

Sowohl vom Bauchgefühl heraus als auch aus rechtlicher Sicht ist der
aktuelle Rundfunkstaatsvertrag "falsch" bzw. "ungültig" im Sinne von
verfassungswidrig. Egal wie man es wendet. Der Angelpunkt der
Argumentation sind die Begriffe: Spezifisch oder Allgmein?
Gleichbedeutend mit: Beitrag oder Steuer?

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 03. Januar 2013, 05:02
Mir scheint, die Sache wird langsam klarer.
Hier ein Vorschlag, die Frage nach der Steuer kompakt zu beantworten:

1) Eine Steuer ist eine Forderung, mit der kein individueller Vorteil abgegolten wird.
2) Die Länder dürfen keine Steuern erheben.
3) Aus 1) und 2) folgt:
Die Länder dürfen keine Forderungen erheben, mit denen kein individueller Vorteil verbunden ist.

Daraus folgt. Der Rundfunkbeitrag wird (individuell) zu einer Steuer, wenn es für den betreffenden keinen Vorteil darstellt, Leistungen der Rundfunkanstalten zu nutzen.

Wenn es also einen nennenswerten Anteil in der Bevölkerung gibt, der den Rundfunk nicht nutzt, ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer.

Schön zusammengefasst. Genau um diesen Sachverhalt wird es bei der
Klage von Ermano Geuer gehen ... da bin ich sehr gespannt drauf.
Titel: Realsteuer/ Objektsteuer - Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer...
Beitrag von: Bürger am 15. Februar 2013, 23:56
...Danke an Bedrängter für die Ausführungen zur "Realsteuer"/ "Objektsteuer" unter
"Der Gesandte des Bayerischen Landtags an das Bayerische Verfassungsgericht"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4797.msg33516.html#msg33516
welche ich mir hier aufgrund des Themenbezugs erlaube, auszugsweise zu zitieren:

[...] "Vielmehr leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk als nichtkommerzielles Medium aus meiner Sicht - und hier muss ich mich wiederholen - einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html


Das ist doch unbestritten, sagt aber nichts über die verfassungsgerechte Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aus. Geht diese Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aber so weit, die freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit einzuschränken, daß die Persönlichkeit (und damit ist auch die juristische Person gemeint) EUR 17,98 zahlen MUSS? Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Nichtzahlungsfähige ins Gefängnis wandert, was ja einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Persönlichkeit zur Folge hat. Dies bedeutet, daß auch Nichtnutzer - daher der Begriff Nichtsnutz - bei Zahlungsunfähigkeit und Nichtbezug öffentlicher Leistungen neben der Wohnungsmiete zusätzlich EUR 17,98 monatlich aufzubringen haben. Dies ist
nichts anderes als ein Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, da die Ausübung des Wohnrechts durch eine zusätzliche Miete eingeschränkt wird.

Die Wohnung wird anteilsmäßig mit der Grundsteuer belastet. Diese steht den Gemeinden zu. Der Rundfunkbeitrag knüpft an den Sachverhalt "Wohnraum" an und ist damit eine nach altem Rechtsverständnis (1997) "Realsteuer", die an Objekte anknüpft - also hier dem "Wohnraum".

"Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).

Zu den Realsteuern werden in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Gemeindesteuern Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt, obwohl in der Durchführung jeweils auch Elemente der Personensteuer Anwendung finden. Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden.

Als Begriff ist Realsteuer durch Grundgesetzänderung von 1997 aus dem Grundgesetz entfallen und durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[1]"

http://de.wikipedia.org/wiki/Realsteuer

Somit gibt es seit 1997 verfassungsrechtlich lediglich Grundsteuer und Gewerbesteuer als objektbezogene Besteuerungsmöglichkeiten.

Zur Frage der Zuständigkeit für die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer Steuer für die Gewährleistung eines Rundfunks nach Artikel 5 GG ergibt sich durch Artikel 105 folgendes:

"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Artikel 72 sieht die Kompetenzverteilung für die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern vor:

"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html

Da ja nach obiger Feststellung die "Realsteuern" - also Objektsteuern - seit 1997 im Grundgesetz nicht mehr existieren, kann auch schlechterdings eine neue Objektsteuer in Form des Rundfunkbeitrags neu eingeführt werden. Es fehlt schlicht die Gesetzgebungskompetenz sowohl für den Bund als auch für die Länder.

Für die Grundsteuer hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen, so daß die Länder durch die bundesgesetzliche Gesetzgebung in ihrer Gesetzgebungskompetenz eingeschränkt sind.

Ähnliches wird wohl hinsichtlich der Gewerbesteuergesetzgebung gelten.

Für eine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer neuen Objektsteuer - hier in Form des an die Wohnung angeknüpften Rundfunkbeitrags - gibt es für Bund und Länder im Grundgesetz keinen Raum.



"Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Anspruch erfüllen soll, breit und ausgewogen zu informieren, trägt er zur persönlichen Meinungsbildung bei." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.html


Damit verfügt Oliver Jörg eine obrigkeitsstaatliche Diktion, indem er die individuelle Dispositionsfreiheit eigener Ressourcen einschränkt. Im Gegenteil der Zahlungsunfähige wird zudem noch zusätzlich dazu verdonnert, den geforderten Betrag in Höhe von EUR 17,98 monatlich zusammenzukratzen, damit er nicht in den Schuldenturm kommt. Und dies droht nicht nur bei Verweigerung einer Eidesstattlichen Versicherung in Form einer Erzwingungshaft, sondern schon durch reine Nichtzahlung der geforderten Summe in Form der Verhängung eines Bußgeld, das dann bei Nichtzahlung in Form von Tagessätzen im Gefängnis abzubrummen ist, ohne daß sich die Schuldsumme gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dadurch reduzieren würde. Im Gefängnis wird man dann für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angefixt: http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-abgabe-strafgefangene-von-rundfunkgebuehr-befreit-a-882477.html

Um die vermögensrechtliche Perspektive deutlich zu machen, wäre auch ein Blick auf ein Essay von Hans-Ulrich Wehler in der ZEIT vom 7. Februar 2013 sinnvoll: http://www.zeit.de/2013/07/Essay-Bundesregierung-Armuts-und-Reichtumsbericht Aus diesem Essay wird deutlich, daß die materiellen Bedingungen für einen Großteil der Bevölkerung immer schärfer werden und der bloße Verweis auf HARTZ IV zur Befreiung von dem Rundfunkbeitrag ist ein Skandal. In den letzten fünf Jahren haben die reichsten zehn Prozent der Bevölkerung ihr Vermögen verdoppelt, sage und schreibe verdoppelt! Das liegt nicht unbedingt daran, daß das tatsächliche Vermögen sich verdoppelte, sondern daß sich die Geldmenge verdoppelte, um die Krise zu bewältigen. Dementsprechend ist die reale Inflation! Und der arme Bürger wird in die öffentliche Fürsorge getrieben, weil er plötzlich einen "Rundfunkbeitrag" zu zahlen hat, obwohl er gar kein Gerät vorher hatte.

Oliver Jörg verwechselt dabei das Königsrecht des Parlaments für die Erstellung des staatlichen Haushalts mit dem Königsrecht der von der Verfassung geschützten Persönlichkeit, über das eigene Geld oder Vermögenslosigkeit zu verfügen. Offensichtlich kann Oliver Jörg nicht mehr zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Haushalt unterscheiden.

[...]
Aus gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den vermögensrechtlichen Zugriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf "Gerätebesitzer" beschränkt. Diese nach altem Recht zulässige Objektsteuer beschränkte den Zugriff auf den "Gerätebesitz", jetzt sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeblich ein totalitäres Recht auf die Persönlichkeit haben. Das stinkt! Da das Staatsvolk Teil des Staates ist, will man die Organisation "Staat" selbst umgehen, um auf die Staatsgrundlage - nämlich das Staatsvolk - direkten Zugriff zu bekommen. Haben also die "staatsfernen" öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr Rechte als die Staatsgrundlage - also das Staatsvolk -, eben weil sie so "staatsfern" sind? Wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil dann "Im Namen des Volkes" überschreiben?

Wenn man nun die oben zitierte Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz für die "Realsteuern" seit 1997 berücksichtigt, stellt sich die Frage, woher sich die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nehmen.
[...]

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: SchwarzSurfer am 16. Februar 2013, 00:31
Mögliches Gegenargument ist dass eh 99,9% die Angebote nutzen so wie 99,9% der DDR Bürger die SED gewählt haben
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Zasz am 12. Mai 2013, 19:14
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Ist bei punkt 2 mit "...zusteht" gemeint dass die erhobenen steuern an den staat/das land/generell an die regierung gehen muss? Wenn dem so ist und es sich herausstellt dass der ÖRR für sich eine steuer nicht nur erfunden sondern staatslich eingeführt hat, was für konsequenzen hat das? Wen macht man verantwortlich? Wofür wird dieser verantwortlich gemacht? Veruntreuung? Betrug?
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: obelix am 12. Mai 2013, 22:23
Zur "Juristischer Analyse" und was jetzt Strafbar ist oder nicht habe ich ein gutes Beispiel um zu Zeigen wie es funktioniert.
Das Thema  "Schwarzarbeit" Jeder kennt es, jeder weis es. Ich aber wollte es genauer wissen, vor allem wegen der Legalen Nachbarschaftshilfe, wo war die genaue Trennlinie. Auch wenn kein Geld
floss wurde die Hilfe durch ein Kostenloses Mittagessen oder ein Geschenktes Altes Fahrrad zur
Schwarzarbeit durch "Geldwerten Ausgleich". Die Juristische Lösung ist einfach "Verträge schließen
und danach auflösen"und das auch wirklich tun, mündlich, schriftlich und gegebenenfalls mit Indizien
absichern. Egal ob Geld für Arbeit fließt es ist keine Schwarzarbeit mehr sondern ist ein "Geschäft".

Ein Maler Kommt in eine Wohnung Mietet ein Zimmer (mündlich/Schlüsselübergabe) stellt seinen Stuhl (Beweis des Einzugs) hinein und Renoviert danach Kündigt er und der Vermieter gibt ihm
100€ als "Wertausgleich" für die "Wertsteigerung" der Wohnung/Zimmers. Der Maler ist nur verpflichtet das am Jahresende als "Geschäftsgewinn" zu Versteuern.

Ein Kfz Mechaniker äußert die Kaufabsicht eines PKW und schließt mit dem Besitzer einen Vorvertrag
über den Kauf in 2 Wochen ab (schriftlich und Übergabe Zweitschlüssel). Der KFZ Mechaniker führt
alle möglichen Reparaturen zur "Werterhaltung und Wertsteigerung" durch und Läst die Kauffrist
(Vorkaufsrecht) verstreichen. Und "Wertausgleich/Wertsteigerung" Wie beim Maler.

Was ich mit dem Beispiel Schwarzarbeit verständlich machen will ist das alles Legal "Gesetzeskonform" ablaufen kann mit entsprechendem Wissen.

Durch meine Beispiele will ich niemand zur Schwarzarbeit verleiten sie waren vor 20 Jahren Aktuell
und die Gesetze sind inzwischen verändert worden.

Aber auf jedem Bierdeckel lässt sich ein Gültiger Vertrag abschließen.  ;D >:D 8) 



   
   
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Bedrängter am 13. Mai 2013, 09:42
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Ist bei punkt 2 mit "...zusteht" gemeint dass die erhobenen steuern an den staat/das land/generell an die regierung gehen muss?

Wie es dort steht: Die Steuer steht dem Bund zumindest teilweise in Form einer Einnahme zu. Zum Beispiel erhält der Bund nur teilweise die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Folglich ist der Bund in Form der konkurrierenden Gesetzgebung - also Bund UND Länder bzw. Bund ODER Länder - an der Gesetzgebung zur Erhebung der Mehrwertsteuer beteiligt.

Genauer:
"Abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, weist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft."
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

In Artikel 72 Grundgesetz heißt es dazu u.a.:
"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht."
http://dejure.org/gesetze/GG/72.html

Und in Artikel 74 Abs. 1 heißt es:
"(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:   
              1.    das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das
                            Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
   2.    das Personenstandswesen;
   3.    das Vereinsrecht;
   4.    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
   5.    (weggefallen)
   6.    die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
   7.    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
   8.    (weggefallen)
   9.    die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
   10.    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
   11.    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und
                            Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten,
                            der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
   12.    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie
                            die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
   13.    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
   14.    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
   15.    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder
                            in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
   16.    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
   17.    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die
                            Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und
                            Küstenfischerei und den Küstenschutz;
   18.    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und
                            das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungs-
                            baurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
   19.    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung
                            zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der
                            Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
   19a.    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
   20.    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel,
                            Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem
                            Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
   21.    die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die
                            Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
   22.    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den
                            Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher
                            Straßen mit Fahrzeugen;
   23.    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
   24.    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem
                            Lärm);
   25.    die Staatshaftung;
   26.    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche 
                            Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und
                            Zellen;
   27.    die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
                            öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und
                            Versorgung;
   28.    das Jagdwesen;
   29.    den Naturschutz und die Landschaftspflege;
   30.    die Bodenverteilung;
   31.    die Raumordnung;
   32.    den Wasserhaushalt;
   33.    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse."
http://dejure.org/gesetze/GG/74.html

Dies bedeutet, daß die 136.000-Petition, die an den Bundestag gerichtet ist, sehr wohl sich an den "Zuständigen" richtet. Erstens ist der Rundfunkzwangsbeitrag eine Steuer und zweitens zielt der Rundfunkstaatsvertrag auf "die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" (Artikel 72) im Bereich der "Rundfunkfreiheit" ab. Zumindest von den Landesgesetzgebern wird dies für "erforderlich" (Artikel 72) erachtet, so daß sich der Bundesgesetzgeber dem kaum entziehen kann. Das ergibt sich daraus, daß der Rundfunkstaatsvertrag durch die Parlamente gedrückt wurde. Dies bedeutet, daß - auch wenn dem Bund die Steuern nicht zustehen - er trotzdem zuständig ist, weil ja die einzelnen Bundesländer nur in ihren eigenem Hoheitsgebieten jeweils Steuern erheben können.

Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."

Wenn dem so ist und es sich herausstellt dass der ÖRR für sich eine steuer nicht nur erfunden sondern staatslich eingeführt hat, was für konsequenzen hat das?

Die Länder haben einen Rundfunkstaatsvertrag über ihre Hauptverwaltungsbeamten - sprich: Ministerpräsidenten - abgeschlossen, der durch die Abstimmung in den jeweiligen Landtagen Gesetzesform bekam. Der ÖRR hat also dies nicht für sich erfunden, sondern die Politik für den ÖRR. Auch dies zeigt auch wieder, daß es mit der Staatsferne der ÖRR nicht weit her ist. Im Moment läuft zwar eine Öffentlichkeitskampagne, die suggeriert, daß man nichts mit dem Staat zu tun hat, die Entscheidungsstrukturen sind aber nach wie vor in der Hand der Politik. Wie kann aber die Politik über "Staatsferne" wachen, wenn sie Teil des Staates ist? Es werden jetzt alle möglichen kritischen Sendungen gebracht, um darzustellen, daß man "staatsfern" sei. Wie es zu diesen Entscheidungen kam, ist völlig intransparent? Es kann genauso gut sein, daß es ein "so tun als ob" ist und dann gibt es bei veränderten politischen Verhältnisse wieder eine Angstkampagne nach der nächsten.

Wenn also Frau Merkel die Losung ausgibt, daß man "auf die Kritik" eingehen solle, dann hat sich im Grunde genommen nichts geändert, denn die Entscheidungsstrukturen sind ja dieselben geblieben, nur ist eben jetzt die Losung durchgegeben worden: "auf Kritik eingehen" Das hat besänftigenden Charakter. Genauso gut läßt sich über diese Entscheidungsstruktur durchgeben: "jetzt machen wir mal wieder Angst"

Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wen macht man verantwortlich?

Verantwortlich ist grundsätzlich die Politik. Das ist systemisch so festgelegt.

Praktisch ist das wohl anders gelaufen, aber das wird man juristisch kaum beweisen können, weil: Dann gilt man als "paranoid". Folglich kann man auch subjektiv erlebte Alltäglichkeiten der einzelnen Politiker nicht offen diskutieren, weil entsprechend dann die Tür verschlossen wird. Die Politiker selbst werden sich hüten, zuzugeben, wie sie unter Druck gesetzt werden, obwohl eigentlich jeder es am eigenen Leib erfährt.

Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
Zitat
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wofür wird dieser verantwortlich gemacht?

Angesichts des Beschriebenen: schwer zu beantworten.

Deshalb ja auch die Forderung nach Volksabstimmung, dann müssen sich die PR-Teams mehr Mühe geben.

Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: Kunibert am 28. Mai 2013, 10:10
Hier noch zwei Anmerkungen zum Rundfunkbeitrag:

1) Ein Beitrag setzt einen individuellen Vorteil voraus. Einen individuellen Vorteil aus dem Beitrag kann es aber nur geben, wenn es die Möglichkeit gibt, den angeblichen Nachteil in Kauf zu nehmen, auf die Leistung zu verzichten.

Weil der Gesetzgeber es dem Einzelnen aber nicht mehr gestattet, den angeblichen Nachteil vorzuziehen, kann es auch keinen individuellen Vorteil mehr geben.

2) Der Beitrag wird mit dem Argument begründet, dass sich für 90% der Rundfunkteilnehmer nichts ändert und man daher berechtigt sei, eine Typisierung vorzunehmen. Das geht so aber nicht.

Man kann Sachverhalte typisieren - solange man bei der Sache bleibt. Die Teilnahme am Rundfunk ist aber nicht die Eigenschaft einer Sache, sondern der persönliche Wille des Einzelnen. Das Wollen und den individuellen Vorteil des Einzelnen kann man  nicht typisieren. Wir sind schließlich keine Klonkrieger.

Damit kann der Rundfunkbeitrag in beiden Fällen keinen allgemeinen individuellen Vorteil darstellen. Deshalb ist der Rundfunkbeitrag definitiv eine Steuer.
Titel: Re: Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
Beitrag von: syna am 01. Juni 2013, 08:36
....

Damit kann der Rundfunkbeitrag in beiden Fällen keinen allgemeinen individuellen Vorteil darstellen. Deshalb ist der Rundfunkbeitrag definitiv eine Steuer.

Ja, die Argumente sind schlüssig und ziemlich klar. Hoffen wir mal,
dass das bayrische Verfassungsgericht das auch so sieht.