Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Ist bei punkt 2 mit "...zusteht" gemeint dass die erhobenen steuern an den staat/das land/generell an die regierung gehen muss?
Wie es dort steht: Die Steuer steht dem Bund zumindest teilweise in Form einer Einnahme zu. Zum Beispiel erhält der Bund nur teilweise die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Folglich ist der Bund in Form der konkurrierenden Gesetzgebung - also Bund UND Länder bzw. Bund ODER Länder - an der Gesetzgebung zur Erhebung der Mehrwertsteuer beteiligt.
Genauer:
"Abweichend von der Grundregel, dass für die Gesetzgebung die Länder zuständig sind, weist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht auch dem Bund zu. Wo der Bund von seinem Recht Gebrauch macht, können die Länder grundsätzlich keine Gesetze mehr erlassen (Art. 72 GG). Schon bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft."
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_GesetzgebungIn Artikel 72 Grundgesetz heißt es dazu u.a.:
"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht."
http://dejure.org/gesetze/GG/72.htmlUnd in Artikel 74 Abs. 1 heißt es:
"(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das
Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. (weggefallen)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. (weggefallen)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und
Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten,
der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie
die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder
in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die
Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und
Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und
das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungs-
baurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung
zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der
Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel,
Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem
Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die
Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den
Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem
Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche
Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und
Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und
Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse."
http://dejure.org/gesetze/GG/74.htmlDies bedeutet, daß die 136.000-Petition, die an den Bundestag gerichtet ist, sehr wohl sich an den "Zuständigen" richtet. Erstens ist der Rundfunkzwangsbeitrag eine Steuer und zweitens zielt der Rundfunkstaatsvertrag auf "die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" (Artikel 72) im Bereich der "Rundfunkfreiheit" ab. Zumindest von den Landesgesetzgebern wird dies für "erforderlich" (Artikel 72) erachtet, so daß sich der Bundesgesetzgeber dem kaum entziehen kann. Das ergibt sich daraus, daß der Rundfunkstaatsvertrag durch die Parlamente gedrückt wurde. Dies bedeutet, daß - auch wenn dem Bund die Steuern nicht zustehen - er trotzdem zuständig ist, weil ja die einzelnen Bundesländer nur in ihren eigenem Hoheitsgebieten jeweils Steuern erheben können.
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wenn dem so ist und es sich herausstellt dass der ÖRR für sich eine steuer nicht nur erfunden sondern staatslich eingeführt hat, was für konsequenzen hat das?
Die Länder haben einen Rundfunkstaatsvertrag über ihre Hauptverwaltungsbeamten - sprich: Ministerpräsidenten - abgeschlossen, der durch die Abstimmung in den jeweiligen Landtagen Gesetzesform bekam. Der ÖRR hat also dies nicht für sich erfunden, sondern die Politik für den ÖRR. Auch dies zeigt auch wieder, daß es mit der Staatsferne der ÖRR nicht weit her ist. Im Moment läuft zwar eine Öffentlichkeitskampagne, die suggeriert, daß man nichts mit dem Staat zu tun hat, die Entscheidungsstrukturen sind aber nach wie vor in der Hand der Politik. Wie kann aber die Politik über "Staatsferne" wachen, wenn sie Teil des Staates ist? Es werden jetzt alle möglichen kritischen Sendungen gebracht, um darzustellen, daß man "staatsfern" sei. Wie es zu diesen Entscheidungen kam, ist völlig intransparent? Es kann genauso gut sein, daß es ein "so tun als ob" ist und dann gibt es bei veränderten politischen Verhältnisse wieder eine Angstkampagne nach der nächsten.
Wenn also Frau Merkel die Losung ausgibt, daß man "auf die Kritik" eingehen solle, dann hat sich im Grunde genommen nichts geändert, denn die Entscheidungsstrukturen sind ja dieselben geblieben, nur ist eben jetzt die Losung durchgegeben worden: "auf Kritik eingehen" Das hat besänftigenden Charakter. Genauso gut läßt sich über diese Entscheidungsstruktur durchgeben: "jetzt machen wir mal wieder Angst"
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wen macht man verantwortlich?
Verantwortlich ist grundsätzlich die Politik. Das ist systemisch so festgelegt.
Praktisch ist das wohl anders gelaufen, aber das wird man juristisch kaum beweisen können, weil: Dann gilt man als "paranoid". Folglich kann man auch subjektiv erlebte Alltäglichkeiten der einzelnen Politiker nicht offen diskutieren, weil entsprechend dann die Tür verschlossen wird. Die Politiker selbst werden sich hüten, zuzugeben, wie sie unter Druck gesetzt werden, obwohl eigentlich jeder es am eigenen Leib erfährt.
Um diesen ursprünglichen beitrag anstatt den neuen beitrag zu verwenden, ist mir etwas aufgefallen.
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
Wofür wird dieser verantwortlich gemacht?
Angesichts des Beschriebenen: schwer zu beantworten.
Deshalb ja auch die Forderung nach Volksabstimmung, dann müssen sich die PR-Teams mehr Mühe geben.