Oliver Jörg verdrehte meine Frage in einer intelligenteren Form und antwortete: Die Rundfunkfreiheit verletzte meine Grundrechte überhaupt nicht. Das stimmt, ist aber nicht eine Antwort auf meine Frage ist.
"(...) eine Einschränkung Ihrer individuellen Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit durch die Rundfunkfreiheit kann ich nicht erkennen." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.htmlDamit sagt Oliver Jörg, daß er nicht fähig ist, "eine Einschränkung Ihrer individuellen Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit durch die Rundfunkfreiheit" zu erkennen. Er ist somit anscheinend geistig nicht in der Lage, die intellektuelle Leistung des Erkennens der "Einschränkung Ihrer individuellen Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit durch die Rundfunkfreiheit" zu erbringen. Das ist durchaus schlüssig, denn Oliver Jörg wird Sie vermutlich persönlich nicht kennen und deshalb auch Ihre individuellen Gewohnheiten bei der Ausübung der Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit nicht wissen. Dadurch wird ihm nicht bewußt sein, wie die "Rundfunkfreiheit" in Ihre Religions-, Meinungs- oder Informationsfreiheit eingreift.
Vorschlag: Bieten Sie doch Oliver Jörg an, Sie ein paar Wochen in Ihrem Leben zu begleiten! Als Volksvertreter ist es immer wichtig, nah am Alltag zu sein! Er wird sicherlich mit neuen Erfahrungen aus seinem Besuch bei Ihnen nach Bayern zurückkehren. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof bietet auch Nichtbayern die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde, wie Herr Greuner festgestellt hat. In Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren kann ja Oliver Jörg seine Erfahrungsdefizite bei Ihnen ausgleichen, so daß sich seine Erkenntnisfähigkeiten vergrößern.
"Vielmehr leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk als nichtkommerzielles Medium aus meiner Sicht - und hier muss ich mich wiederholen - einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.htmlDas ist doch unbestritten, sagt aber nichts über die verfassungsgerechte Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aus. Geht diese Grundrechtsqualität der Rundfunkfreiheit aber so weit, die freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit einzuschränken, daß die Persönlichkeit (und damit ist auch die juristische Person gemeint) EUR 17,98 zahlen MUSS? Hierbei ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Nichtzahlungsfähige ins Gefängnis wandert, was ja einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Persönlichkeit zur Folge hat. Dies bedeutet, daß auch Nichtnutzer - daher der Begriff Nichtsnutz - bei Zahlungsunfähigkeit und Nichtbezug öffentlicher Leistungen neben der Wohnungsmiete zusätzlich EUR 17,98 monatlich aufzubringen haben. Dies ist
nichts anderes als ein Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, da die Ausübung des Wohnrechts durch eine zusätzliche Miete eingeschränkt wird.
Die Wohnung wird anteilsmäßig mit der Grundsteuer belastet. Diese steht den Gemeinden zu. Der Rundfunkbeitrag knüpft an den Sachverhalt "Wohnraum" an und ist damit eine nach altem Rechtsverständnis (1997) "Realsteuer", die an Objekte anknüpft - also hier dem "Wohnraum".
"Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).
Zu den Realsteuern werden in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Gemeindesteuern Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt, obwohl in der Durchführung jeweils auch Elemente der Personensteuer Anwendung finden. Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden.
Als Begriff ist Realsteuer durch Grundgesetzänderung von 1997 aus dem Grundgesetz entfallen und durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[1]"
http://de.wikipedia.org/wiki/RealsteuerSomit gibt es seit 1997 verfassungsrechtlich lediglich Grundsteuer und Gewerbesteuer als objektbezogene Besteuerungsmöglichkeiten.
Zur Frage der Zuständigkeit für die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung einer Steuer für die Gewährleistung eines Rundfunks nach Artikel 5 GG ergibt sich durch Artikel 105 folgendes:
"(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.htmlArtikel 72 sieht die Kompetenzverteilung für die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern vor:
"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.htmlDa ja nach obiger Feststellung die "Realsteuern" - also Objektsteuern - seit 1997 im Grundgesetz nicht mehr existieren, kann auch schlechterdings eine neue Objektsteuer in Form des Rundfunkbeitrags neu eingeführt werden. Es fehlt schlicht die Gesetzgebungskompetenz sowohl für den Bund als auch für die Länder.
Für die Grundsteuer hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz in Anspruch genommen, so daß die Länder durch die bundesgesetzliche Gesetzgebung in ihrer Gesetzgebungskompetenz eingeschränkt sind.
Ähnliches wird wohl hinsichtlich der Gewerbesteuergesetzgebung gelten.
Für eine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer neuen Objektsteuer - hier in Form des an die Wohnung angeknüpften Rundfunkbeitrags - gibt es für Bund und Länder im Grundgesetz keinen Raum.
"Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Anspruch erfüllen soll, breit und ausgewogen zu informieren, trägt er zur persönlichen Meinungsbildung bei." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.htmlDamit verfügt Oliver Jörg eine obrigkeitsstaatliche Diktion, indem er die individuelle Dispositionsfreiheit eigener Ressourcen einschränkt. Im Gegenteil der Zahlungsunfähige wird zudem noch zusätzlich dazu verdonnert, den geforderten Betrag in Höhe von EUR 17,98 monatlich zusammenzukratzen, damit er nicht in den Schuldenturm kommt. Und dies droht nicht nur bei Verweigerung einer Eidesstattlichen Versicherung in Form einer Erzwingungshaft, sondern schon durch reine Nichtzahlung der geforderten Summe in Form der Verhängung eines Bußgeld, das dann bei Nichtzahlung in Form von Tagessätzen im Gefängnis abzubrummen ist, ohne daß sich die Schuldsumme gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dadurch reduzieren würde. Im Gefängnis wird man dann für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angefixt:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-abgabe-strafgefangene-von-rundfunkgebuehr-befreit-a-882477.htmlUm die vermögensrechtliche Perspektive deutlich zu machen, wäre auch ein Blick auf ein Essay von Hans-Ulrich Wehler in der ZEIT vom 7. Februar 2013 sinnvoll:
http://www.zeit.de/2013/07/Essay-Bundesregierung-Armuts-und-Reichtumsbericht Aus diesem Essay wird deutlich, daß die materiellen Bedingungen für einen Großteil der Bevölkerung immer schärfer werden und der bloße Verweis auf HARTZ IV zur Befreiung von dem Rundfunkbeitrag ist ein Skandal. In den letzten fünf Jahren haben die reichsten zehn Prozent der Bevölkerung ihr Vermögen verdoppelt, sage und schreibe verdoppelt! Das liegt nicht unbedingt daran, daß das tatsächliche Vermögen sich verdoppelte, sondern daß sich die Geldmenge verdoppelte, um die Krise zu bewältigen. Dementsprechend ist die reale Inflation! Und der arme Bürger wird in die öffentliche Fürsorge getrieben, weil er plötzlich einen "Rundfunkbeitrag" zu zahlen hat, obwohl er gar kein Gerät vorher hatte.
Oliver Jörg verwechselt dabei das Königsrecht des Parlaments für die Erstellung des staatlichen Haushalts mit dem Königsrecht der von der Verfassung geschützten Persönlichkeit, über das eigene Geld oder Vermögenslosigkeit zu verfügen. Offensichtlich kann Oliver Jörg nicht mehr zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Haushalt unterscheiden.
"Die Programmfreiheit wird u.a. garantiert durch eine gesicherte Finanzierungsgrundlage." (Oliver Jörg)
http://www.abgeordnetenwatch.de/oliver_joerg-512-19186.htmlOliver Jörg beschreibt aber damit nicht die verfassungsgemäße "gesicherte Finanzierungsgrundlage". Dazu äußert er sich nicht. Er nimmt einfach an, daß "Staatsferne" dadurch entstehe, daß die Bevölkerungsgrundlage des Staates (Frage: Was macht einen Staat aus?) direkt mit der Finanzierung in Verbindung gebracht wird. Das gibt aber Artikel 5 Grundgesetz nicht her:
"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." (Artikel 5 Grundgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.htmlIn Gegenteil: In Absatz 2 von Artikel 5 Grundgesetz finden gerade die "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" und damit die "Gewährleistung" durch "die allgemeinen Gesetze" ihre SCHRANKEN:
"(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." (Artikel 5 Grundgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.htmlAus gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den vermögensrechtlichen Zugriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf "Gerätebesitzer" beschränkt. Diese nach altem Recht zulässige Objektsteuer beschränkte den Zugriff auf den "Gerätebesitz", jetzt sollen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeblich ein totalitäres Recht auf die Persönlichkeit haben. Das stinkt! Da das Staatsvolk Teil des Staates ist, will man die Organisation "Staat" selbst umgehen, um auf die Staatsgrundlage - nämlich das Staatsvolk - direkten Zugriff zu bekommen. Haben also die "staatsfernen" öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mehr Rechte als die Staatsgrundlage - also das Staatsvolk -, eben weil sie so "staatsfern" sind? Wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil dann "Im Namen des Volkes" überschreiben?
Wenn man nun die oben zitierte Einschränkung der Gesetzgebungskompetenz für die "Realsteuern" seit 1997 berücksichtigt, stellt sich die Frage, woher sich die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nehmen.
"Die Rundfunkfreiheit verletzte meine Grundrechte überhaupt nicht. " (Sophia.Orthoi)
Da bin ich anderer Meinung.