Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.
Ganz genau. Das Berliner Urteil nimmt offensichtlich inhaltlich Bezug auf das Urteil aus Hamburg/Potsdam, so wie das Potsdamer Urteil inhaltlich Bezug auf das Hamburger Urteil nimmt, hat aber interessante neue Ausführungen.
Für eine Antwort auf dieses Urteil könnte meine Stellungsnahme zum Potsdamer Urteil hilfreich sein:
http://stmichael.tk/2014-12-08K.htmEine genaue Analyse, was weggelassen oder eingefügt wurde, könnte etwas über die Meinung des Gerichtes aussagen. Arbeit für Philologen.
In der Tat sind Seiten 11 bis 15 interessant.
Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.
Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?
Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?
Ist die Rundfunknutzung nicht immer möglich, auch dann, wenn man keine Geräte hat? Man kann sich doch immer eins beschaffen.
Ist die Argumentation mit "Möglichkeiten" nicht schwammig und daher ungeeignet, um darauf Rechtsprechung und Gesetz aufzubauen?