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Autor Thema: Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?  (Gelesen 43896 mal)

H
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Liebe Gegner der Zwangsabgabe,

fast ein Jahr hat sich das Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer) Zeit gelassen. Nun (11. Mai 2015) hat sie in einem Musterverfahren zwar nicht über meinen fiktiven Fall, aber über einen ähnlichen Fall entschieden,

Zitat
"dass der Rundfunkbeitrag für private Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - verfassungsgemäß ist."

Ich erhielt eine Abschrift des Urteils in anonymisierter Form; es trägt das Aktenzeichen VG 27 K 310.14,
ist anscheinend noch nicht im Internet abrufbar. Wen's interessiert, dem schicke ich den Scan (PDF durchsuchbar, leider 10 MB).

Im begleitenden Schreiben heißt es weiter:
Zitat
"Bitte teilen Sie innerhalb von zwei Wochen mit, ob Sie an Ihrer Klage festhalten wollen. Falls nicht, bitte ich Sie, die Rücknahme der Klage zu erklären.

Falls Sie das Verfahren fortsetzen möchten, bitte ich Sie mitzuteilen, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind. Eine Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO wird erwogen."

Na, Meinungen dazu?

Verfahren fortsetzen - bei vorhersehbarem Ausgang?
Ganz bestimmt: So leicht kommt mir die deutsche Rechtssprechung nicht davon!

Aber wozu eine mündliche Verhandlung? Ist doch nur eine Farce!

Oder liest hier zufällig ein Anwalt mit, der sich freuen würde, jemanden zu vertreten?
Und zu welchen Konditionen?

Meine eigene Klageschrift samt Gegenklage findet ihr unter
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69366.html#msg69366
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69367.html#msg69367
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69368.html#msg69368
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg69370.html#msg69370


Edit "Bürger":
Der Vollständigkeit und besseren Übersicht halber gleich hier der freundliche Link von "sommerflieder" zum
Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015

Hier ist der PDF-Download zum
Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2015, 01:59 von Bürger«

P
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Klage zurücknehmen geht Kostentechnisch zu Lasten des Einreichenden.

Wahrscheinlich sollte die Klage um den Punkt der Nichtzuständigkeit der Verwaltungsgerichte erweitert werden, denn diese können Fragen hinsichtlich der Grundgesetzlichen Probleme nicht beantworten oder regeln.
Sie dürfen es doch schlicht nicht. -> Der Rechtsweg steht in diesem Fall nicht offen.

Es kann doch auch nicht sein, dass die normalen Bürger bis zur abschließenden Klärung ein jeder durch jede Instanz soll. So gesehen steht der Rechtsweg nicht offen. Damit würde in diesem Punkt die Rechtsbelehrung fehlerhaft werden, aus Sicht einer Person X. Eine Person A könnte also das Gericht auffordern diesen Sachverhalt zu pürfen.
Also Bescheid und Widerspurchsbescheid wegen einem Formfehler in der Rechtsbelehrung anfechten, weil dieser vorgibt, dass Klage bei einem Verwaltungsgericht einzureichen wäre, welches nicht über die Verfassungsrechtlichen Fragen entscheiden darf. Soll das Gericht sich doch dazu bitte genau äußern.


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Hat die fiktiv anonyme Person hier überlegt das Gericht zu einer Verfahrensruhe zu bewegen, weil bereits einige Klagen die höheren Instanzen erreicht haben? Und im Fall einer mündlichen Verhandlung wäre es wirklich sehr hilfreich einige kritische Fragen hier aus dem Forum klären zu lassen (z.B. im welchen rechtlichen Rahmen Beitragsservice sich in Wahrheit befindet, etc.). Das Gericht muss dann darauf im Urteil eingehen  ;)


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Verfahren fortsetzen - bei vorhersehbarem Ausgang?
Ganz bestimmt: So leicht kommt mir die deutsche Rechtssprechung nicht davon!

Aber wozu eine mündliche Verhandlung? Ist doch nur eine Farce!

Ja, ich würde das Verfahren fortsetzen.

Die mündliche Verhandlung ist wichtig, um zu zeigen, dass Du keine zu missachtende Papiererscheinung bist.

Anwaltssuche ist vielleicht das Schwierigste.


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Um das Gericht zu einer "Entscheidung " vor einem Urteil zu "bewegen" bietet sich folgendes an:
( Das Urteil in Abwesenheit kann dann nicht zu Überraschungen führen......)
Prinzip: Ich stimme einem schriftlichem Urteil zu wenn es zu meinen Gunsten ist (-:
.........................................................

Ich stelle hiermit den Beweisantrag  (§ 86 Abs. 2 VwGO) das alle im folgenden benannten Schriftstücke als (Urkunds) Beweis gewürdigt werden. Diese beweisen das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

In der mündlichen Verhandlung werde ich diese Beweisanträge vorbringen. Ich beantrage im schriftlichen Verfahren über meine Beweisanträge zu entscheiden. Eine Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann vorher nicht erfolgen. Sollte das Gericht die Schriftstücke für unzureichend erachten um festzustellen das der Beklagte wie beantragt zu verurteilen ist oder sollten weitere Ausführungen notwendig sein um einen Beschluss zu erlassen bitte ich um einen richterlichen Hinweis nach § 86 Absatz 3 VwGO.

Es wird angeregt das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen.

Anlagen: Urkundsbeweis Anlage A , B , C , xxxxxx
.........................................................................


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2015, 17:05 von 12121212«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hat die fiktiv anonyme Person hier überlegt das Gericht zu einer Verfahrensruhe zu bewegen, weil bereits einige Klagen die höheren Instanzen erreicht haben? Und im Fall einer mündlichen Verhandlung wäre es wirklich sehr hilfreich einige kritische Fragen hier aus dem Forum klären zu lassen (z.B. im welchen rechtlichen Rahmen Beitragsservice sich in Wahrheit befindet, etc.). Das Gericht muss dann darauf im Urteil eingehen  ;)

Genau! "Ruhendstellung des Verfahrens"

Warum fortsetzen, wenn die Möglichkeit besteht, auf das noch ausstehende, höchstrichterliche Urteil zu warten?
In der Antwort einfügen:
Zitat
Hiermit beantrage ich im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

s
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Hier ist der PDF-Download zum

Muster-Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015
https://www.mydrive.ch/download/316347978-1432057651/VG%20Muster-Urteil.pdf

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Edit "Bürger":
Angaben präzisiert/ leicht umformatiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2015, 01:58 von Bürger«

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Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.

Es wird anerkannt, dass finanzielle Härtefällen kommen. Bei der unbarmherzigen Hartnäckigkeit anderer Gerichte hier als große Erkenntnis des Gerichtes zu feiern.

Es wird auch erkannt, dass eine Befreiung bei Nicht-Vorhandenen Geräte nötig ist, um den Beitrag von einer Steuer abzugrenzen. Auch eine große Erkenntnis unter den Umständen.

Wird aber der Rechner als Empfangsgerät betrachtet. Hier muss man darauf bestehen, dass eine Verschlüsselung
bei Online-Angeboten unproblematisch ist, und daher die Abgabe unverhältnismäßig.

Ja, auf jeden Fall an Klage festhalten. Hoffentlich tut die ursprüngliche Klägerin es auch. Die Zulassung zur Berufung soll sie beantragen. Wahrscheinlich hängt das ganze dann wieder eine Weile.


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L
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Also die Absätze bzgl. Befreiung wegen Nicht-Vorhandensein von Geräten zwingen ja fast dazu, als Begründung für einen Widerspruch anzuführen, man halte keine Empfangsgeräte bereit. Wenn jemand mit so einer Begründung auf dieses Urteil verweist, dann könnte es vielleicht sogar eine positive Entscheidung geben. Allerdings nur, wenn man tatsächlich keine Geräte hat...  :o


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Also die Absätze bzgl. Befreiung wegen Nicht-Vorhandensein von Geräten zwingen ja fast dazu, als Begründung für einen Widerspruch anzuführen, man halte keine Empfangsgeräte bereit. Wenn jemand mit so einer Begründung auf dieses Urteil verweist, dann könnte es vielleicht sogar eine positive Entscheidung geben. Allerdings nur, wenn man tatsächlich keine Geräte hat...  :o

Die Klägerin kam nicht weiter, weil sie einen Rechner hatte. Also, ihr Rechner wurde als Empfangsgerät betrachtet.

Nur, bei der letzten Fassung der alten Rundfunkgebühr war ein Rechner nur deshalb ein Rundfunkempfänger, weil er rechtspositivistisch zu einem Rundfunkempfänger erklärt wurde. Sie hätten auch eine Waschmaschine zu Rundfunkempfänger erklären können.

Der neue RBStV sagt aber nichts über Geräte und erklärt daher Rechner nicht zu Rundfunkgeräten.

Ich hoffe, die Klägerin macht weiter. Man muss mit allen möglichen Argumenten dieser Schandabgabe bekämpfen. Klagen mit Bölck gibt es genug, andere sollen auch weitergehen.


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  • Für Informations- und Pressefreiheit!
    • Für Informationsfreiheit
Das ist immer witzig (S.5/6 des Urteils):
Zitat
Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt.

Man kann also daraus ablesen, dass Gebühren für die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zahlen sind, während Beiträge alleine für die Möglichkeit der Nutzung fällig werden. Dann wäre jedoch die alte Rundfunkgebühr ein Beitrag gewesen, denn erst mit dem Bereithalten von Empfangsgeräten ergab sich die Möglichkeit der Nutzung und erst mit der Nutzung, wäre die Gebühr fällig gewesen.

Da nun jedoch auch Haushalte zahlen müssen, denen die Möglichkeit der Nutzung fehlt, ist der neue Rundfunkbeitrag eine Steuer. Denn wie heißt es so schön im Urteil:

Zitat
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinenFinanzbedarfs allen auferlegt werden […]

Das ist genau der Fall beim neuen Rundfunkbeitrag. Er wird unabhängig von der Möglichkeit der Nutzung erhoben, folglich ist er eine Steuer.


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k
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Mach das mal den Staatsdienern(Richtern) klar,die Recht sprechen sollen.Da fehlt den Herrschaften doch eine Gehirnwindung oder ist blockiert,um zu erkennen dass es eine Steuer ist.


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koppi1947

M
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Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.

Ganz genau. Das Berliner Urteil nimmt offensichtlich inhaltlich Bezug auf das Urteil aus Hamburg/Potsdam, so wie  das Potsdamer Urteil inhaltlich Bezug auf das Hamburger Urteil nimmt, hat aber interessante neue Ausführungen.

Für eine Antwort auf dieses Urteil könnte meine Stellungsnahme zum Potsdamer Urteil hilfreich sein:

http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm

Eine genaue Analyse, was weggelassen oder eingefügt wurde, könnte etwas über die Meinung des Gerichtes aussagen. Arbeit für Philologen.

In der Tat sind Seiten 11 bis 15 interessant.

Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.

Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?

Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?

Ist die Rundfunknutzung nicht immer möglich, auch dann, wenn man keine Geräte hat? Man kann sich doch immer eins beschaffen.

Ist die Argumentation mit "Möglichkeiten" nicht schwammig und daher ungeeignet, um darauf Rechtsprechung und Gesetz aufzubauen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2015, 15:00 von MichaelEngel«

  • Beiträge: 721
Knackpunkt ist die "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung"

Ich zitiere mal meine Signatur:
Stellt euch vor es gäbe einen "Verein der ÖRR Nichtnutzer e.V." mit nur symbolischem Beitrag 1 Euro (im Jahr:-) in dem sich Menschen zusammenfinden könnten, die mit dem Preis-/Leistungsverhältnis des ÖRR ZwangsPayTV nicht einverstanden sind. Das sind sicher gar nicht wenige. Je nachdem wieviele Mitglieder dieser Verein hätte, wäre ziemlich schnell Schluss mit der pauschalen Abzocke aller, weil es angeblich kaum Nichtnutzer gibt und man könnte gewaltige Klagen finanzieren...



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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

M
  • Beiträge: 448
Knackpunkt ist die "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung"

Ja, aber ich wollte etwas Anderes sagen.

Rundfunk sollte da sein, um ihn zu nutzen. Für die Rundfunkanstalt ist er aber da, um Geld zu verlangen und das Geschäft zu expandieren.

Maßgeblich sollte die Nutzung sein, nicht die Möglichkeit der Nutzung. Die Nutzungsvermutung, nicht die Vermutung der möglichen Nutzung.

Vom Bürger zu verlangen, schwierige, wenn nicht unmögliche,  Nachweise zu bringen, um ungerechte Abgaben nicht entrichten zu müssen, ist unfair und unverhältnismäßig, wenn die Rundfunkanstalt es ohne großen Aufwand erleichtern kann.

Der Beweis der Nicht-Nutzung des Rundfunks im Internet ist sehr einfach, wenn die Rundfunkanstalten da mitwirken.  In diese Richtung kann meiner Meinung nach die Klägerin weiter machen.


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