Hier mal ein kleiner Kommentar als Zitat von einem Kläger. Wird in dieser Verhandlung auch auf das BVerfGE 1 BvR 2550/12 verwiesen?
Der Beschwerdeführer rügt explizit die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, insbesondere jedoch die Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Abs. 5 Art. 1 GG sowie des Weiteren die Verletzung seiner Rechte aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 1 GG.
In Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV ist die negative Religionsfreiheit verankert. Die besondere Bedeutung von Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV wird ersichtlich aus
BVerfGE 24,236[246], BVerfGE 35,366[376], BVerfGE 115, 320[348],[352]. Der Umfang der Einschränkungswirkung von Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV wird ersichtlich aus BVerfGE 30, 415[426].
... die Lunte brennt ...