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Autor Thema: Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?  (Gelesen 41588 mal)

  • Beiträge: 42
Hallo Ana,

bitte geb' nicht auf. Wie bereits besprochen, unterstütze ich Dich mit weiteren
100,- Euro wenn Du weiterklagst. Solltest Du irgendwann in einer höheren
Instanz Erfolg haben nützt uns das allen und dafür gebe ich gerne etwas dazu.

Einen schönen Abend an Ana und an alle anderen Mitstreiter wünscht Larsenson.


Edit "Bürger":
Hier bitte vorerst keine weiteren Spendendiskussionen.
"Ana" ist kontaktiert und wird eine Mitteilung der Moderatorenschaft erhalten.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2015, 20:41 von Bürger«

g
  • Beiträge: 1
Liebe Mitstreiter,

nun müsste Person A. aus B. ebenfalls schnellstmöglich die Klage bei VG-Berlin einreichen (Ablehnung von Widerspruch eingetroffen)...

Allerdings hört sich das ganze, was man so liest, sehr ernüchternd an. Wie sieht es aktuell die Situation in Berlin aus? Macht es Sinn eine Klage einzureichen? Wenn ja, reagiert das Berliner Gericht anders als all die, die auf Ruhendstellung plädierten?
Wie lange hat eine fiktive Person A Zeit für eine ausführliche Begründung, da ihr die Zeit davon rennt...
Person A wird wahrscheinlich die Klage erstmal ohne einer ausführlichen Begründung einreichen.

Und Ana könntest du bitte das Urteil eventuell hochladen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 22:00 von Bürger«

P
  • Beiträge: 377
Von mir aus wird jetzt auch eine Klage gegen den ersten von fünf Beitragsbescheiden rausgehen.
Selbstverständlich werde ich klagen. Anderer Widerstand ist zwecklos. Aktuell sitzen die Landes-
rundfunkanstalten Widersprüche aus und reagieren darauf nicht mehr direkt, sondern leiten über
die Amtshilfe die Vollstreckung ein. Hier hilft daher wirklich nur die Klage mit den Hinweis an das
Gericht, dass dies so sein muss, da der RBB toter Mann spielt und überhaupt nicht auf Widersprüche
reagiert.
Der normale Rechtsweg - Bescheid - Widerpruch - Widerspruchsbescheid - Klage besteht so nicht
mehr.
Es muss jetzt auch ohne einen Widerspruchsbescheid geklagt werden. Selbstverständlich sollte
man dass Gericht auch darauf hinweisen.

Für die Begründung der Klage gibt es zwei Varianten:

a) man klagt mit bekannten Argumenten und kommt nicht durch, verzögert aber das Ganze - als Form des Widerstands
b) man gibt dem Gericht neue Informationen, die bisher so nicht berücksichtig wurden.
Ich werde zum Beispiel dies ausführen und verdeutlichen:
Größte Ungleichheit gut belegbar - 37% Singlehaushalte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16832.msg111715.html#msg111715

Zudem werde ich klarstellen, welche Wege der RBB aktuell geht und wie mies er sich tatsächlich verhält. Mann muss den Richter damit erreichen.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 22:02 von Bürger«

  • Beiträge: 42
Und Ana könntest du bitte das Urteil eventuell hochladen?

Hallo glotzkowski,

Ana hatte das Urteil bereits in diesem Thread hier hochgeladen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15012.msg107081.html#msg107081

Gruß, Larsenson


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 22:03 von Bürger«

a

ana

  • Beiträge: 54
Aktuell sitzen die Landesrundfunkanstalten Widersprüche aus und reagieren darauf nicht mehr direkt, sondern leiten über die Amtshilfe die Vollstreckung ein.

Oder noch anderer Weg: VG-Verhandlung ihrerseits gewonnen und erfolgreich die Berufung verhindert, stellen sie, trotz laufenden Antrags auf Zulassung der Berufung, einen Festsetzungsbescheid zu, der "ein vollstreckbarer Titel" ist und somit "die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung".

So geschehen bei meiner fiktiven Person A. Widerspruch gegen den Bescheid ist möglich, hat aber "keine aufschiebende Wirkung", was die geforderte Zahlung betrifft.

Meine Person A wird zunächst vorsorglich Widerspruch einlegen gegen den Bescheid und auf den laufenden Antrag beim OVG hinweisen, auf den der RBB -selbstverständlich ablehnend - dem Gericht bereits geantwortet hat. Man weiß also davon, dass der Antrag läuft.

Habt ihr noch Tipps für den Widerspruch?

Grüße,
Ana


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 22:04 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.452
Die Meinung hier im Forum ist folgende:

Bescheide können sofort vollstreckt werden.
Wenn aber ein Antrag auf 'Aussetzung des Vollzugs' gestellt wird, muss die Behörde diesen zuerst ablehnen,
und kann erst dann vollstrecken.

Die Praxis sieht meiner Meinung nach so aus dass die Gerichte das leider nicht kümmert.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

a

ana

  • Beiträge: 54
Wenn aber ein Antrag auf 'Aussetzung des Vollzugs' gestellt wird, muss die Behörde diesen zuerst ablehnen, und kann erst dann vollstrecken.

Was, wenn im Zuge der VG-Klage die Aussetzung bereits bestätigt wurde.
Gilt das dann noch immer oder muss der Antrag neu gestellt werden?

Ana


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2016, 21:11 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@ana
Da bei deiner fiktiven Person A ja bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG läuft, somit also zwingend ein Anwalt involviert ist, wäre es doch sinnvoll für Person A, nunmehr diesen Anwalt dazu zu befragen - und dann hier zu berichten.

Es steht vermutlich die Frage, ob
a) der neue FestsetzungsBESCHEID überhaupt ein "neues" Ereignis ist, dem wieder separat widersprochen werden muss...
...oder ob
b) dieser nicht vielmehr in das bereits laufende Klageverfahren eingegliedert bzw. die Klage um diesen Bescheid erweitert werden könnte bzw. sollte.

Letzteres würde mir persönlich sinnvoller erscheinen, da das Verfahren ja die Rechtmäßigkeit der Forderung bzw. deren (Un-)Rechtsgrundlage dem Grunde nach angreift.

Insofern mögen ARD-ZDF-GEZ doch bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Festsetzungen gefälligst unterlassen.


Außerdem @ana und auch andere:
Rechtsberatung und Fragen, deren Beantwortung Gefahr läuft, als Rechtsberatung gedeutet zu werden, sind im Forum nicht zulässig.
Daher bitte immer und überall konsequent den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Die Moderatoren haben viele andere Dinge zu tun, als immer wieder darauf hinzuweisen oder gar Beiträge entsprechend anzupassen.
Das Forum ist auf die Unterstützung seiner Mitglieder angewiesen.
Danke daher für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2016, 21:11 von Bürger«
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a

ana

  • Beiträge: 54
Hallo Bürger;

hier die fiktive Antwort eines fiktiven Anwalts.
Person A hat die Fragen genau so, wie du sie formuliert hast, an den fiktiven Anwalt geschickt:

Zitat
Jedem neuen Bescheid muss widersprochen werden, um ihn nicht bestandskräftig werden zu lassen.

Wenn der ablehnende Widerspruchsbescheid kommt, kann die dann -wenn gewünscht- zu erhebende Klage nicht im Wege einer Klageerweiterung in eine Klage mit einbezogen werden, da das Klageverfahren mit dem Erlass des Urteils des VG abgeschlossen ist. Es müsste dann eine neue Klage erhoben werden.

Da die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe -leider- wegen der gesetzlichen Regelung weiterhin jeden Monat entsteht, darf RBB entsprechende Bescheide erlassen - das ist nicht gehemmt.

Grüße, Ana


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2016, 21:09 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Da die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe -leider- wegen der gesetzlichen Regelung weiterhin jeden Monat entsteht, darf RBB entsprechende Bescheide erlassen - das ist nicht gehemmt.

Interessant ist dass gesetzliche Regeln beachtet werden müssen, obwohl vom Ursprung her diese Sache schon gesetzwidrig ist...
Dennoch darf ein Syndikatmitglied "RBB" sich auf dieses "Gesetz" berufen?!
(Sorry, wollte nicht vom Thema abweichen!)

Zitat
Wenn der ablehnende Widerspruchsbescheid kommt, kann die dann -wenn gewünscht- zu erhebende Klage nicht im Wege einer Klageerweiterung in eine Klage mit einbezogen werden, da das Klageverfahren mit dem Erlass des Urteils des VG abgeschlossen ist. Es müsste dann eine neue Klage erhoben werden.
Könnte aber mit einbezogen werden - wenn man wollte...
Es lässt aber wieder die Willkür der »unabhängigen« aber weisungsgebundene Richter erkennen!
Absolute und tiefgründige Rechtsbeugung / Sinnlosigkeit / vom Verständnis her aus der Norm gerissen! "Dummverkaufen!"

Wenn aber ein zweiter negativer Widerspruchsbescheid zugestellt wird, kann dieser aber in einer Klage miteinbezogen werden -
Voraussetzung dazu wäre dann dass auf den "Ersten" noch nicht geklagt wurde (da noch kein Urteil)!?

Ich hoffe das es bald zum Ende kommt! Man wird ja krank...
Hypothetisch gesehen...



Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine weiteren Sonderfälle vertiefend behandeln, die vom Eingangsbeitrag abschweifen - ansonsten muss der Thread der Thementreue und Übersicht wegen geschlossen werden.
Das Kern-Thema dieses Threads hier lautet
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2016, 21:15 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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