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Autor Thema: mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 18850 mal)

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Edit "Bürger":
Ausgehend vom Thema
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
kam eine Frage auf, welche den grundsätzlichen Aspekt
mangelhafter Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung aufwirft...



Müssen die Vollstreckungsersuchen keine Rechtsbehelfsbelehrung haben?


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"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
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Über welchen Rechtsbehelf sollte der Vollstrecker denn belehrt werden?


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Über welchen Rechtsbehelf sollte der Vollstrecker denn belehrt werden?

Der Vollstrecker nicht, aber der angebliche Schuldner.


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Vollstreckungsersuchen: Betonung liegt auf Ersuchen. Ist ein Schreiben vom Gläubiger an den Erfüllungsgehilfen.

Wendet sich der Erfüllungsgehilfe an den Beitragsschuldner, ist es erst einmal ein Auskunftsanspruch. Sind die Umstände geklärt und sieht alles soweit aus, dass die Vollstreckung rechtens ist, kommt es zu einer Vollstreckung. Dieser Schritt der Prüfung wird meist übergangen, weil der Erfüllungsgehilfe glaubt, mit dem Schreiben vom Beitragsservice wird schon alles stimmen. Kommt es dann zu einer Vollstreckung, dann muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beiliegen, gerichtet an den Beitragsschuldner.

Ggf. gibt es Abweichungen in den einzelnen Bundesländern zum Vorgang selbst. Steht alles unter
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
wer es genau wissen möchte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2015, 17:42 von Bürger«
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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Über welchen Rechtsbehelf sollte der Vollstrecker denn belehrt werden?
Der Vollstrecker nicht, aber der angebliche Schuldner.

Die "Vollstreckungsersuchen" enthalten meines Wissens keinerlei "Rechtsbehelfsbelehrung", da diese ja auch nicht an den vermeintlichen Schuldner sondern an das im Rahmen der Amtshilfe ersuchte Vollstreckungsorgan adressiert sind.
Letzteres bräuchte nicht "über Rechtsmittel aufgeklärt" werden... ;)

JEDOCH:

Abseits vielleicht 90% der vom "Vollstrecker"/ "Erfüllungsgehilfen" an den "Schuldner" gerichteten Schreiben/ Vollstreckungsankündigungen, kenne ich nur einige wenige fiktive, welche einen Passus ähnlich diesem enthalten
Zitat
Sollten Sie beabsichtigen, der Abgabe zur Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen Sie
beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher , ggf. erst im Termin, ist nicht zulässig und wirkungslos. [...]
siehe auch Seite 2 im Anhang

Quelle: externS

Dies wirft für mich die Frage auf, inwiefern hier in der Mehrzahl der Fälle, in denen eine ansatzweise Rechtsaufklärung wie diese fehlt, die betroffenen - und i.d.R. bisher unbescholtenen - Bürger überhaupt ausreichend über ihre Rechte/ Rechtsmittel aufgeklärt werden.

Man stelle sich vor, viele der Betroffenen hatten bisher "nichts am Hut" mit diesem "Verein".
Auch wenn der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" existiert und "Unwissenheit nicht vor Strafe schützt", so wurde der Paradigmenwechsel von der geräteabhängigen "Gebühr" zum geräteunabhängigen, allgemein verpflichtenden Pauschal-"Beitrag" pro Wohnung (="Wohnungsssteuer" zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung") nicht annähernd verständlich oder umfassend kommuniziert.

Erhält man nun als unbescholtener Bürger eine Zwangsvollstreckung zu etwas, was einen eigentlich vermeintlich gar nicht betrifft, so ist Unverständnis und unbeholfene bis panische Reaktion eben nicht ausgeschlossen, sofern einem nicht mitgeteilt wird, dass und was man dagegen noch Rechtsmittel einlegen kann. Nicht selten wird dann also nicht, nicht ausreichend oder "falsch"...
...und damit nicht rechtswirksam dagegen vorgegangen
.

Insofern kommt einem Beschluss des fiktiven Landgerichts Dresden einige Bedeutung zu, welcher unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
erwähnt ist und sich so zusammenfassen lässt:
Nämlich wertet das Gericht das schon zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens von X an den OGV geschickte Schreiben vom 9.10.14 (siehe Posting #15) als "Erinnnerung" und der OGV wäre vepflichtet gewesen dieses Schreiben "Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren" dem Amtsgericht zur weiteren Prüfung, ob die Vollstreckung überhaupt noch statthaft ist, noch vor der Eintragungsanordnung zu übermitteln, was der OGV jedoch nicht tat und somit "rechtsstaatliche Grundsätze" verletzt hat.

Quelle:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060


Es dürften also gewisse Mitwirkungspflichten seitens der ausführenden Vollstreckungsorgane erwartet werden. Leider kommen diese dem aber nicht nach.
Ist ja auch einfacher, einfach seinen "Stiefel" weiterzumachen und die unbescholtenen Bürger einknicken zu sehen...

Dieser Beschluss konnte nur durch Hartnäckigkeit des fiktiven Betroffenen erkämpft werden.
Welcher einsame, jüngere oder ältere Hörfunk- oder Nichtnutzer im stillen Kämmerlein aber wird davon Notiz bekommen...?
Oder gar das Verständnis, die Kraft und das Durchhaltevermögen haben, sich ebenso konsequent gegen diese grenzlegale Art und Weise der Beitreibung erwehren...?


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Bundesrecht sagt:

Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
Zitat
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Zitat
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
***
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

Er verstößt auch gegen Europarecht, da Europarecht erwartet, daß dem Bürger Gelegenheit gegeben wird, seine Rechte kennen zu können.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es geht hier nicht um die eigentlichen "Verwaltungsakte" = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe", denn diese enthalten ja eine zumindest hinreichende Rechtsbehelfsbelehrung.

Es geht hier um die "Ankündigungen der Zwangsvollstreckung" von den Vollstreckungsorganen.

Ob auch diese 1:1 unter o.g. oder eine andere Regelung fallen ist fraglich bzw. wäre erst noch zu prüfen.
Dazu müssten ggf. noch mal die Vollstreckungsgesetze der Länder konsultiert werden.


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Zitat
SächsVwVG

(4) Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet.

http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=8111330059212&jlink=p17&jabs=23


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...und genau das würde man erwarten, dass es in den Schreiben von den Vollstreckungsstellen als eine Art "Rechtsbehelf" enthalten wäre.
So mancher Bürger tappt sonst nämlich unerhörter Weise im Dunkeln...

Vielleicht sollte dazu mal eine authorisierte Stelle offiziell angefragt/ um Stellungnahme gebeten werden...?


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Die werden auf diesen mickrigen Satz in dem Schreiben vom GV verweisen und dann hat sich das für die erledigt.


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Dieser "mickrige Satz in dem Schreiben vom GV" steht aber - wie ich oben schrieb, meines Wissens nach nur in den allerwenigsten Fällen überhaupt drin.

Es bleibt eine geschätzte 90%ige Mehrheit, die eben augenscheinlich in keinster Weise über mögliche Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen werden.


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Das heißt vereinfacht also dass das Gesetz angebracht ist, dass der Bürger über Rechtsmittel weitgehend aufgeklärt wird in jeglichen relevanten Schreiben. Daher muss man wohl den Kontakt suchen mit der Erlass-Stelle und eine schriftliche ausführlichere Rechtshilfe einfordern?


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

G
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Hallo liebe Mitstreiter,

wird es angesichts der fehlenden/manglende Rechtsberatung der GEZ Vollstreckungsgehilfen nicht langsam Zeit, einen dieser Typen ins rechtliche Visier zu nehmen? Diese Damen und Herren GV, OGV und wie sich sich noch nennen, sollten wissen, wie ein formal korrektes Schreiben auszusehen hat. Und sie kennen auch die Rechtsprechung, spätestens wenn die GEZ eine Schulung abgehalten hat. Da habe ich gar kein Mitleid. Die GEZ versucht doch auch, an einzelnen Beitragssündern ein Exempel zu statuieren?

Konkreter Anlass ist das fiktive Schreiben eines Handlangers aus München, in dem fiktiv steht, dass ein "Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vorliegt" (mag sein) und "ein Antrag auf Haftbefehl". Letzteres glaube ich kaum. Ich würde soweit gehen zu behaupten, dass der Handlanger die Unwahrheit schreibt mit dem einzigen Ziel, die Leute aus Angst gefügig zu machen.

Diese Damen und Herren schüchtern die Leute ein, sie sind pro GEZ. Hat einer eine Idee? Strafanzeige wegen Nötigung, Dienstaufsichtsbeschwerde? Egal wie und warum, Hauptsache einer/eine bekommt mal mächtig Ärger. Auf dass sich andere ein Beispiel daran nehmen und sich zumindest neutral noch besser gesetzeskonform verhalten.


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...............Für die Gerichtsvollziehererinnerung ergibt sich das daraus, dass der Gerichtsvollzieher keine gerichtlichen Entscheidungen trifft, sondern Vollstreckungsmaßnahmen ausführt. Aber auch die Vollstreckungserinnerung gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts (z. B. Erlass eines PfüB ohne Anhörung des Schuldners) ist nicht von der Belehrungspflicht umfasst, weil auch hier keine „Entscheidung“ des Gerichts, sondern eine bloße „Maßnahme“ vorliegt, welche ohne Anhörung des Gegners und ohne eine Interessenabwägung durch das Gericht ergeht8. Hierbei kann man also auf die bewährte Abgrenzung der h. M. zwischen § 766 ZPO („Maßnahmen“) und § 793 ZPO („Entscheidungen“) zurückgreifen).
http://www.juraexamen.info/die-neue-rechtsbehelfsbelehrung-im-zivilprozess-2/

Selbst Rechtspfleger haben da so Ihre Probleme....
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?70855-Rechtsmittelbelehrung-ab-01-01-2014


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2015, 21:32 von Bürger«

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Nicht nur, dass dieses Schreiben teilweise schrecklich aussehen, auch wird der Erstkontakt eines GV mit 16,- € zuviel berechnet, wenn seitens eines vermeintlichen Gläubigers keine gütliche Einigung extra, also als Einzelleistung gefordert wurde.

Siehe dazu
Thema, AG Riesa/ AG Dresden
die Entscheidung eines OVG in Antwort
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2015, 21:31 von Bürger«

 
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