Über welchen Rechtsbehelf sollte der Vollstrecker denn belehrt werden?
Der Vollstrecker nicht, aber der angebliche Schuldner.
Die
"Vollstreckungsersuchen" enthalten meines Wissens
keinerlei "Rechtsbehelfsbelehrung", da diese ja auch
nicht an den vermeintlichen Schuldner sondern an das im Rahmen der Amtshilfe ersuchte Vollstreckungsorgan adressiert sind.
Letzteres bräuchte nicht
"über Rechtsmittel aufgeklärt" werden...

JEDOCH:
Abseits vielleicht 90% der
vom "Vollstrecker"/ "Erfüllungsgehilfen" an den "Schuldner" gerichteten Schreiben/ Vollstreckungsankündigungen, kenne ich
nur einige wenige fiktive, welche einen Passus ähnlich diesem enthaltenSollten Sie beabsichtigen, der Abgabe zur Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen Sie
beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.
Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher , ggf. erst im Termin, ist nicht zulässig und wirkungslos. [...]
siehe auch Seite 2 im Anhang
Quelle: externSDies wirft für mich die Frage auf, inwiefern hier in der Mehrzahl der Fälle, in denen eine ansatzweise Rechtsaufklärung wie diese fehlt, die betroffenen - und i.d.R. bisher unbescholtenen - Bürger überhaupt ausreichend über ihre Rechte/ Rechtsmittel aufgeklärt werden.Man stelle sich vor, viele der Betroffenen hatten bisher
"nichts am Hut" mit diesem
"Verein".
Auch wenn der sog.
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" existiert und
"Unwissenheit nicht vor Strafe schützt", so wurde der Paradigmenwechsel von der geräteabhängigen
"Gebühr" zum geräteunabhängigen, allgemein verpflichtenden Pauschal-
"Beitrag" pro Wohnung (="Wohnungsssteuer" zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung")
nicht annähernd verständlich oder umfassend kommuniziert.
Erhält man nun als unbescholtener Bürger eine Zwangsvollstreckung zu etwas, was einen eigentlich vermeintlich gar nicht betrifft, so ist
Unverständnis und unbeholfene bis panische Reaktion eben nicht ausgeschlossen, sofern einem nicht mitgeteilt wird, dass und was man dagegen noch Rechtsmittel einlegen kann. Nicht selten wird dann also
nicht, nicht ausreichend oder "falsch"...
...und damit nicht rechtswirksam dagegen vorgegangen.
Insofern kommt einem Beschluss des fiktiven Landgerichts Dresden einige Bedeutung zu, welcher unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060erwähnt ist und sich so zusammenfassen lässt:
Nämlich wertet das Gericht das schon zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens von X an den OGV geschickte Schreiben vom 9.10.14 (siehe Posting #15) als "Erinnnerung" und der OGV wäre vepflichtet gewesen dieses Schreiben "Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren" dem Amtsgericht zur weiteren Prüfung, ob die Vollstreckung überhaupt noch statthaft ist, noch vor der Eintragungsanordnung zu übermitteln, was der OGV jedoch nicht tat und somit "rechtsstaatliche Grundsätze" verletzt hat.
Quelle:
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060Es dürften also gewisse Mitwirkungspflichten seitens der ausführenden Vollstreckungsorgane erwartet werden. Leider kommen diese dem aber nicht nach.
Ist ja auch einfacher, einfach seinen "Stiefel" weiterzumachen und die unbescholtenen Bürger einknicken zu sehen...
Dieser Beschluss konnte nur durch Hartnäckigkeit des fiktiven Betroffenen erkämpft werden.
Welcher einsame, jüngere oder ältere Hörfunk- oder Nichtnutzer im stillen Kämmerlein aber wird davon Notiz bekommen...?
Oder gar das Verständnis, die Kraft und das Durchhaltevermögen haben, sich ebenso konsequent gegen diese grenzlegale Art und Weise der Beitreibung erwehren...?