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  • BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15: 12. März 2015

Autor Thema: BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15  (Gelesen 122482 mal)

k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Die Herrschaften von Richterinnen und Richtern wollen sich nicht die Finger verbrennen,sie müssten auch staatsfern sein,um objektiv zu urteilen,leider sind sie Staatsdiener.
Warum brauchen wir diesen Instanzenweg,wenn nur das oberste Gericht entscheidet?Eine Geldverbrennungsmaschinerie hoch 10000000000000000.
Diese Herrschaften leben auch von den Steuergeldern,sie erwirtschaften nichts,werden aber fürstlich entlohnt und auf der anderen Seite hungern Kinder,gehen in die Armenküchen und es gibt Altersarmut.Dieser ganze Staatsapparat ist zu mächtig geworden.


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koppi1947

k

kandric.wiz

Ich denke nicht, dass irgendein Verwaltungsgericht - egal welches - über die Verfassungsmäßigkeit eines "Gesetzes" entscheiden kann. Das können nur Verfassungsgerichte. Man sollte sich das Urteil ganz genau angucken. Ein  Verwaltungsgericht kann nur über die Formale Korrektheit eines "Gesetzes" enscheiden. --- und wie das ausgeht, war eindeutig.

An den Verfassungsgerichtshof in Münster kann sich ein einzelner Bürger nicht wenden, weil Einzelklagen dort nicht zulässing sind - was ich wiederum für diesen Fall selbst für verfassungswidrig halte.
Gegen "Gesetze", die vom Land erlassen worden sind, muss auch im Land eine Abschließende Klagemöglichkeit möglich sein!

Ich habe schon - auf Hinweis der Staatskanzlei NRW - Klage vor dem Landesverfassungsgerichtshof Münster  erhoben und erhielt sehr schnell einen ablehnenden Hinweis wegen Nichtzuständigkeit nach der Landesverfassung NRW;
der Bescheid enthielt allerdings den Hinweis, ich müsse mich mit meinem Anliegen in  einer Verfassungsbeschwerde an das BVG in Karlsruhe wenden.
Ich habe also diesbezüglich meine Petion an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages per E mit Rückschein geschickt. Meine Petition ist jetzt beim Petitionsausscchuss des Deutschen Bundestages angekommen. Auf jeden Fall wurde sie nicht sofort zurückgeschickt, weil ja auch der Bund "nicht zuständig ist", --- weil das doch Ländersache sei.
In meinem Fall hat sich aber der Landesverfassungsgerichtshof selbst "lt. Landesverfassung" für nicht zuständig erklärt; zumindest unter diesem Gesichtspunkt müßte sich der Petitionsausschuss des Deutschenn BTs mit der Angelegenheit befassen. (?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2015, 15:50 von Bürger«

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ich habe also diesbezüglich meine Petion an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages per E mit Rückschein geschickt. Meine Petition ist jetzt beim Petitionsausscchuss des Deutschen Bundestages angekommen. Auf jeden Fall wurde sie nicht sofort zurückgeschickt, weil ja auch der Bund "nicht zuständig ist", --- weil das doch Ländersache sei.
In meinem Fall hat sich aber der Landesverfassungsgerichtshof selbst "lt. Landesverfassung" für nicht zuständig erklärt; zumindest unter diesem Gesichtspunkt müßte sich der Petitionsausschuss des Deutschenn BTs mit der Angelegenheit befassen. (?)

Bitte mache für uns einen neuen Beitrag zu diesem Thema auf und halte uns auf den Laufenden.

Ich denke auch das alle Klagen am Verwaltungsgericht nicht bzgl. Verfassungsrechtmäßigkeit urteilen können und urteilen somit nur anhand von Meta-Daten des Verwaltungsgesetzes. Du als Beitragsschuldner wirst somit auf eine mehrjährige kostspielige Odyssee von Unzuständigkeiten geschickt, in der Bestimmung das Du vorher verreckst.


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LeckGEZ*

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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Die alte "Gebühr" war weder Gebühr noch Beitrag, und galt als rechtmäßig, weil sie von einer Steuer
abzugrenzen war.


Die alte Gebühr war offenbar tatsächlich ein Beitrag (BVerwG, Urteil v. 09.12.1998, ZUM 1999, S. 496, 497 und Gutachten Prof. Dr. Koblenzer, Abschnitt 4.2.2.1):

Im Grunde ist bereits die alte Rundfunkgebühr nicht als Gebühr, sondern vielmehr als Beitrag zu qualifizieren.
Denn Gebühren auslösender Tatbestand war das Bereithalten entsprechender Empfangsgeräte, d.h. das Verfügen über die Möglichkeit Rundfunksendungen zu empfangen.
Die Rundfunkgebühr war also nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme der Programmangebote, sondern an den Teilnehmerstatus gekoppelt, der durch das Bereithalten
eines entsprechenden Empfangsgeräts begründet wurde.
Somit handelte es sich nicht um ein festgelegtes Entgelt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rundfunks in einem bestimmten Einzelfall, sondern abgegolten wurde vielmehr ein vom öffentlichen Gemeinwesen zur Verfügung gestelltes Leistungsangebot für diejenigen, die über ein Empfangsgerät verfügten und damit Rundfunkteilnehmer waren.
Eine solche Entgeltabgabe erfüllt damit eher die Eigenschaften eines Beitrags als einer Gebühr.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Gebühr in diesem Zusammenhang ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzt und betont, dass es umstritten sei, ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine „Gebühr“ im klassischen Sinne, um eine „Gebühr mit Beitragscharakter“ oder aber schlicht um einen „Beitrag“ handele:


"Die an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpfende Rundfunkgebühr ist nach § 11 Abs. 1, Halbs. 2 RStV 1991 die vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine "Gebühr" im klassischen Sinne, um eine "Gebühr mit Beitragscharakter" oder aber schlicht um einen "Beitrag" im eigentlichen Sinne handelt, ist umstritten und bedarf auch hier keiner Klärung."


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Beiträge: 7.376
Vereidigt wurde einer der ehrenamtlichen Richter  vor Verhandlungsbeginn und er konnte dann gleich dabei bleiben.
Es dürfte fraglich sein, daß dieses für Schöffen so vorgesehen ist; auch denen muß die Möglichkeit gegeben werden, sich auf jenen spezifischen Fall, bei dem sie eingesetzt werden, vorbereiten zu können.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Vereidigt wurde einer der ehrenamtlichen Richter  vor Verhandlungsbeginn und er konnte dann gleich dabei bleiben.
Es dürfte fraglich sein, daß dieses für Schöffen so vorgesehen ist; auch denen muß die Möglichkeit gegeben werden, sich auf jenen spezifischen Fall, bei dem sie eingesetzt werden, vorbereiten zu können.

Bei den Verhandlungen in Düsseldorf am 10.03.15 verzögerten sich ja diese, weil
1 ehrenamtlicher Richter kurzfristig erkrankte und der Ersatz sich erst durch den Düsseldorfer
Straßenverkehr kämpfen musste.

Da ich ja bei den verschiedenen Verhandlungen immer Kontakt zu den Klägern aufnehme (vorher oder nachher) sprach ich dann auch die schon vor der Verhandlungstür Wartenden an und es war die andere ehrenamtliche Richterin, die mit uns vor der Tür wartete.

Sie gab uns die Info, dass es üblich ist, nicht zu wissen, worüber verhandelt werden würde, sie also nur den Termin mitgeteilt bekommt und dann ganz unvoreingenommen über das in der Verhandlung Behandelte ganz nach ihrem Wissen und Gewissen zu urteilen hätte.

Es war auch sehr schön anzusehen, wie diese ehrenamtliche Richterin dann in der Verhandlung ganz konzentriert zuhörte und als der 2. Kläger seinen Vortrag hielt mit großen Augen dies zur Kenntnis nahm.

Bei ihr könnte ich mir auch sehr gut vorstellen, dass sie in unserem Interesse abgestimmt hat. Aber bei insgesamt 5 Stimmen, hmm.

Vielleicht war es ja bei dem erst noch vereidigten ehrenamtlichen Richter in Münster auch so,
dass er nämlich das Gehörte nach seinen Wissen und Gewissen beurteilte aber überstimmt wurde.

Denn was dieser ehrenamtliche Richter zu hören bekam, konnte er ganz sicher auch ohne große Vorbereitung in die „richtige“ Schublade einsortieren, nach dieser beeindruckenden Rede von RA Bölck.

Aber dann wird ja abgestimmt.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

g
  • Beiträge: 116
... wo landet dies alles aus dieser „GELDDRUCKMASCHINE“

(@User gelddruckmaschine, du hast deinen Nickname wahrlich mit Bedacht gewählt )

@ Karlsruhe
Du hast mich gerufen, Karlsruhe..?.., wackerste von uns allen.

"Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. "
https://navigator.gmx.net/navigator/show?sid=a4e407db6b8e4a594c324a00ba3c3f7c98e662717ebf896be39d57cb7ca485622dd69d240d1fcc96cf9db16ecef3b182&tz=1#mail

Leiden DIE jetzt komplett an Größenwahn und Selbstübeschätzung ? ! Sie greifen dem BVG und EUGH vor, die diese Fragen überhaupt noch nicht geprüft haben. Ich denke, schon deswegen ist das Urteil für die Tonne. Sie können nur prüfen, ob es dem Verwaltungsrecht entspricht. Und Verwaltungsrechtsprechung dient seit jeher dazu, Verwaltung am Laufen zu halten.

 :angel:


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
"Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. "

Das ist eine Aussage wie ich sie vom Anwalt der LRA erwarte. Richter haben studiert. Es ist deren Pflicht die Paragraphen zu benennen und aus hohlen Phrasen Sätze mit Inhalt zu machen. Das ist nur Rechtsprechung aus der Hosentasche.


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D
  • Beiträge: 100
Was wurde eigentlich aus dem zu unrecht eingeforderten Säumniszuschlag. Auch dagegen wurde doch geklagt. Da muss es doch auch einen Gerichtsentscheid drüber geben.
Wäre es ggfs angebracht erstmal nur wegen eines solchen Details zu klagen, damit es nicht immer diese Pauschalablehnungen gibt?


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Ich hatte mich, während der Wartezeit auf das Urteil, mit einem anderen anwesenden Rechtsanwalt unterhalten und ihm die Frage gestellt:

Wie wir wissen, stellt das Bundesverfassungsgericht im zweiten Rundfunkurteil unmissverständlich klar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erbringt keine Gegenleistung, es fehlt am  Leistungsaustausch, die Programme sind kostenlos, deswegen ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Überdies kann eine Gegenleistung nicht gegen den Willen erfolgen, denn das ist eine Nötigung.

Wenn die Richter mit diesem Wissen dennoch Urteile auf Basis der angeblichen Gegenleistung fällen, machen sich diese nicht der Willkür strafbar?

Die Antwort war:

"Wer soll denen was machen?"

verstärkt um eine passende Handbewegung.


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Dazu passend noch die Bindung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts:

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die übrigen Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie ALLE GERICHTE und Behörden.

Was wir vor Gericht zu hören bekommen, sind die Missdeutungen der Entscheidungen oder das absichtliche Nichtbeachten der ergangener Urteile des Bundesverfassungsgerichts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2015, 17:31 von maxkraft24«

f
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Hallo Maxkraft24,

Die Gerichtskosten und die vereinbarten Kosten mit Herr Bölck für VG und OVG habe ich bereits im Forum gefunden.

Aber - mussten Sie die Kosten der Gegenseite für das Verfahren vor dem VG übernehmen?
Wie sieht es mit den Kosten der Gegenseite im OVG Verfahren aus?
Wie hoch sind diese Kosten bzw. mit welchen Kosten rechnen Sie und Herr Bölck?

Mit welchen Kosten rechnen Sie vor dem BVG?

Ich frage weil ich auch gerade dabei bin diesen Weg VG, OVG und höchstwahrscheinlich BVG zu gehen.
Eine Gesamtkostenschätzung hilft bei der Risikobeurteilung. Danke.


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Hmm, wie kriegen wir diese Richter auf einen heissen Stuhl...?

1+1 = 10? Wenn das Urteil lautet, müssen wir das auch akzeptieren oder wie?

Nenene...


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kandric.wiz

Richtig, Ich habe heute dem Eintreiber-Betrieb, der sich einst GEZ nannte, die Frage gestellt, worüber das OVG geurteilt haben mag. Mit aller Sicherheit nicht darüber, ob der RBStV mit dem Grundgesetz der BRD vereinbar ist, oder nicht. Dafür ist weder ein VG noch ein OVG kompetent. Dem entspricht auch das völlig schwammige Urteil .
Sich auf Urteile von VGen oder OVGen zu konzentrieren  halte ich für den völlig falschen Weg, da die in Verfassungsfragen nicht urteilskompetent sind, sonst gäbe es nicht den Verfassungsgerichtshof Münster oder das BVerG in Karlsruhe.
Ich halte dass für eine perfide Strategie der Verwaltungsgerichte, die dann möglichen Klägern den Schneid abkaufen soll und eine Quasi-Verfassungsmäßigkeit suggerieren soll. Die es nicht gibt!!!  >:(
Ganz nebenbei gibt dieses Vorgehen der GEZ die Möglichkeit, zwischendurch Zwangsvollstrecken zu lassen, wo dann der Spaß endgültig aufhört. Das Urteil des OVG Münster zur Angeblichen (?) 'Verfassungsmäßigkeit', erröffnet da Möglichkeiten.
Tatsache ist, da das Bundesverfassungsgericht noch nicht zur generellen Verfassungsmäßigkeit des RBStVs geurteilt hat, obwohl so etwas gerne gestreut wird. Warscheinlich auch jetzt wieder nach dem schändlichen OVG Urteil.

Deshalb sollte der Weg so sein, dass eine Klage beim VerfGHof Münster eingereicht wird, der dann die Annahme wegen Nichtzuständigkeit ablehnt und auf eine Verfassungsbeschwerde  beim BVerfG in Karlsruhe verweist.
Den Weg habe ich genommen und anschließend eben die Klage, die ich ursprünglich beim VerfGHof Münster eingereicht hatte, fast gleichlautend an den Petitionsausschuss des Deutschen BT übersandt habe, mit der Eingangsfrage, ob nicht gegen ein auch vom Landtag NRW erlassenes Gesetz, das die meisten Bürger direkt finanziell betrifft, nicht vor dem Obersten Gericht NRWs dem LVerfGHof Münster, auf Anfechtung wegen Verfassungswidrigkeit Klage möglich sein muss.
Seit dem 17.02 habe ich die schriftliche Eingangsbestätigung des Sekretariats des Petitionsausschusses des Deutschen BTs für meine Petition. Man scheint sich damit auseinanderzusetzen.


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Meiner Meinung nach setzten sich die VG/OVG Richter über die bindenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts schlicht hinweg. Die Fülle an sehr eindeutigen Urteilsformulierungen, die Herr Bölck in die Klage reingepackt hat und ebenso mündlich in der Berufung erläutert hat, werden entgegen der Bindung dieser Urteile nicht beachtet.

Möglicherweise, das muss ich noch mit Herrn Bölck klären, kann deswegen der direkte Weg über eine Verfassungsbeschwerde gegangen werden. Die Revision würde normalerweise jetzt an das Bundesverwaltungsgericht gehen. Die Frage und die Kostenaufteilung wegen der Zusammenlegung von drei Berufungen, erfahren wir demnächst. Spätestens mit den schriftlichen Urteilsbegründungen sollte es dann klar sein.
So wie ich das sehe, ist das Bundesverwaltungsgericht genauso wie das VG/OVG nicht für Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständig. Das ist auch der Grund, warum die Verfassungswidrigkeit angeblich nicht gesehen wird.

Der Weg über die nächste, nicht für Verfassungsfragen zuständige Instanz, ist für mich daher recht unlogisch, auch wenn für die Verfassungsbeschwerde zuvor alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft worden sein müssten. Hier wird jedoch die Bindung der bereits ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Mal sehen was Herr Bölck dazu sagen wird.

Ich kann deinen Weg und die Erläuterung kandric.wiz gut nachvollziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2015, 23:27 von maxkraft24«

 
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