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  • BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15: 12. März 2015

Autor Thema: BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15  (Gelesen 123377 mal)

  • Beiträge: 721
...seh ich genauso!
Man sollte jetzt im Vorfeld die urteilenden Richter immer wieder überprüfen und sie - wenn sich der Verdacht bestätigt -
wegen Befangenheit ausschließen! Immer und immer weider....

Dann bleibt wohl keiner übrig, augenscheinlich hängen sie alle irgendwie mit drin...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2015, 19:49 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

m
  • Beiträge: 272
Das Urteil des OVG Münster (50 Seiten) werde ich voraussichtlich erst nächste Wochen anonymisieren und Euch zur Verfügung stellen können.  :(


 :D Herr Rechtsanwalt Bölck und ich sind uns heute nach einer ¾ Stunde Gespräch inhaltlich und finanziell einig geworden.

Es geht somit mit der Revision an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weiter.
Soweit weitere Einzelheiten (Aktenzeichen, …) bekannt werden, werde ich Euch über das Forum auf dem Laufenden halten.

Zitat
Wiki:
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art
Wir kommen aber nur mit verfassungsrechtlicher Art an ...  >:D


Viele kämpferische Grüße
Maxkraft (Robert)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2015, 22:42 von Viktor7«

s

sin

Klasse, Stück für Stück den steinigen Weg gehen.

Das Aktenzeichen können wir in den Widersprüchen und Klagen verwenden. Ich werde spenden!

Viel Erfolg!


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V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Schritt für Schritt gehen wir dem Ziel entgegen.

Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit  dürfte diesmal deutlich zunehmen. Was macht nun unsere Presse? Wird sie über die Argumente des Klägers mit den eindeutigen Belegen der Verfassungswidrigkeit durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts berichten? Wird die Presse die bisherigen Willkürurteile der VG und OVG Gerichte genau unter die Lupe nehmen und sie wegen der absichtlichen Nichtbeachtung der höheren Rechtsprechung entlarven.

Trauen sich diesmal die Bundesrichter auch zu, die Urteile des  Bundesverfassungsgerichts zur

- nicht vorhandenen Gegenleistung und fehlendem Leistungsaustausch (2. Rundfunkurteil des BVerfG),
- Auflösung des besonderen Vorteils (Sondervorteils) bei der Abgabe "Beitrag",
- die Nicht-Typisierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme mit dem Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Gleichheitsgebot) und
- die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (fehlende Erforderlichkeit des Zwangs, Bebeitragung der Allgemeinheit statt der Nutzer bei fallender Akzeptaz der ö.-r. Programme, ...)

nicht zu beachten und Willkür zu sprechen?

Was macht diesmal die Presse?


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  • Beiträge: 272
Update:

Die Revision wurde eingereicht.

Die ausführliche Begründung wird fristgerecht bis zum 26. Mai 2015 nachgereicht.

Wir warten auf die Bestätigung des Bundesverwaltungsgerichts mit Aktenzeichen der Revision.


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G
  • Beiträge: 380


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2015, 13:29 von Greyhound«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

P
  • Beiträge: 4.011
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2423/14
und
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2422/14
sind in dem Block  "E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e" ab der Zeile
"Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 " im wesentlichen vollständig gleich.
Davor gibt es ein paar Abweichungen.
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14
ist ab diese Zeile im Wesentlichen auch vollständig gleich, hat unten aber einen kleinen Unterschied bei der Kostenfestsetzung.


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  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
.... erwartest du etwa Individualität ??? Da hätten die wohl viel zu tun! Und warum auch mehr tun als Andere?
Die Frage ist doch die : "glauben die etwa selber an das was die da urteilen" ?
Das kann man doch schon langsam nicht mehr glauben!

Und wenn da auch noch identische Urteile - ebenfalls in Textbausteinen wie bei unseren "Freunden" - präsentiert werden,
bestätigt sich doch der Verdacht der Unsinnigkeit und untermauert zudem, dass in unserem Land etwas nicht stimmen kann...

Gibt mir persönlich Kraft, weiter zu kämpfen !!!


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

m
  • Beiträge: 272
Mein Kommentar zum Urteil des OVG Münster vom 12.03.2015:
URTEIL des OVG Münster vom 12.03.2015 - Kommentare zum Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13847.0


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