Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist der oberste Gerichtshof in Verwaltungssachen in Bayern. So, wie die OVG bzw. VGH in den anderen Bundesländern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht für alle Bundesländer. Dies ist normalerweise für alle bindend (aber bei den LRA wird so manches "anders" gehandhabt)
http://de.wikipedia.org/wiki/Oberster_Gerichtshof_des_Bundes#DeutschlandDie BRDeutschland ist ja kein einzelner Staat, sondern eine "Dachorganisation" der 16 Länder. Daher können für ein gleicher Sachverhalt verschiedene Urteile gefällt werden, die zum Teil sogar widersprüchlich sind.
Erst wenn ein Bundesgericht die Entscheidung fällt, haben sich die Landesgerichte daran zu halten.
Was sie allerdings auch nicht immer machen. Zum Teil aus Ignoranz, zum Teil aufgrund geänderter Gesetze oder weil die Sachverhalte zu unterschiedlich sind.
Dann ruft man halt wieder den BGH an.
Das Urteil des BGH ist vom vom 27.05.1957. Urteile sind nicht in Granit gemeißelt.
Wobei in diesem Fall wohl keine grundlegende (positive) Änderung eingetreten sein dürfte.
1957 war die Post sogar noch staatlich und durfte aus diesem Grund amtliche Schreiben zustellen.
Abgesehen davon findet man im
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes:
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
An dieses Bundesgesetz haben sich die Landesgerichte im Zweifel zu halten.
Aber für die LRA werden ja immer wieder Ausnahmen konstruiert, Uncle Sam sei Dank.
Aber selbst wenn man nur das B
ayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) liest, stellt man fest:
(2) 1 Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Der größte Witz ist jedoch, dass sich die BEZ an Artikel 23, Abs., 2 vergreift:
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.
Ergo: Ab in die Tonne mit der Argumentation!
PS: Bitte beachten
Zusendung ungleich Zustellung!
Wird in dem Schreiben absichtlich verwechselt!
Lügen und Betrügen = LRA und BEZ
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia
99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.
Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!