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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 81334 mal)

s
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A sollte schon einen Grund nennen, wie es sein kann, dass ihn ausgerechnet die Schreiben des BS nicht (oder gar: zwar deren 11 unwichtige, nicht aber ausgerechnet die 4 wichtigen) erreicht haben.

Wenn ihm dazu nichts einfällt, sehe ich gute Chancen für den BR.


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  • Cry for Justice
Selbst auf die nur vierteljährlich eintrudelnden Beitrags/Festsetzungsbescheide auch nicht zu reagieren , ist tatsächlich nicht besonders förderlich und glaubhaft. Die dann dazu erforderlichen Widersprüche zu verfassen , sollte man sich schon die Mühe machen. Es muss sich auch nur einmal etwas angestrengt werden , alle weiteren Widersprüche werden dann nur noch zeitlich aktualisiert.
Beim Bservice lässt man zumeist eh erst mehrere Widersprüche auflaufen , bevor man dann nach längerer Zeit mal mit einem zusammen gefassten Widerspruchsbescheid reagiert.
Wenn dieser eine seltene Widerspruchsbescheid seinen Empfänger mit gewöhnlicher Post nicht erreicht , dann ist dies schon durchaus eher möglich und im glaubhaften Bereich der Möglichkeiten.
Ohne den Nachweis der Zustellung des Widerspruchsbescheides kann der GV gerne anklopfen.... |-


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Schrei nach Gerechtigkeit

s
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Die Begruendung des BR klingt zwar gut, persoenlich finde ich Roggis Antwort aber sehr treffend. Es werden ja drei Gruende vorgertragen, die so nicht haltbar sind sonst kommen wir in eine komische rechtliche Situation:

1. Datum der Postaufgabe ist elektronisch vermerkt (das ist schoen, aber es geht um nachweislichen Einwurf und Zustellung)
2. Es wurde mehrere Bescheide verschickt (das aendert nichts, solange es eine 0.00001% Wahrscheinlichkeit des Verlorengehens gibt, ist der Schuldner im Recht)
3. Keiner der Bescheide kam als unzustellbar zurueck (vielleicht wurden sie ja gar nicht korrekt abgesendet?)

Die Frage ist hier eigentlich nur noch, welches Urteil man am besten heranzieht, also welches Urteil aktuell und solide ist? Es gibt hier mehrere Urteile, insbesondere auch hinsichtlich von Bescheiden des Jobcenters, die Person A referenzieren koennte. Diese stuetzen sich aber das SGB, damit waere fuer Person A erstmal nicht 100% sicher ob diese auf den Fall der Rundfunkservice relevant sind - oder?

Hier ist das z.B. sehr gut beschrieben, es werden auch alle obigen Gruende entkraeftet. Die Frage ist ob man das fuer den Fall hier verwenden koennte?
https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/


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Hier ein Beitrag zum Thema der nicht zugestellten Briefe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55426.html#msg55426




         


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s
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Danke Roggi. Dennoch finde ich ist, dass hier im Forum bisher nicht eindeutig berichtet wurde. Es gibt hier parallel scheinbar 2 gerichtliche Meinungen:

1. Die Rundfunkanstalten wie der BR setzen nun im Grunde auf das urteil BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 7 CE 07.1151 und ein paar weitere Urteile wie auf Seite 3 des BR Schreibens erwähnt. Hier scheint der "Beweis des ersten Anscheins" auszureichen, was erstmal aberwitzige Folgen haben könnte (man bräuchte keine Einschreiben mehr versenden), falls das Urteil als allgemein gültig betrachtet wird. http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/125692

2. Alle bekannten Fälle in Bezug auf andere Behörden wie das Jobcenter (hier Nachweispflicht der Behörde nach § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X, gleichlautend zu Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG) wurden vom Gericht klar abgewimmelt. Also eindeutige Aussage, dass der "Beweis des ersten Anscheins" nicht ausreicht und die Behörde den Nachweis nicht erbracht hat. Selbst wenn 1 Million Standardbriefe versendet wurden. Beweisführung hier: https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/

Auf was wird sich denn das Amtsgericht München beziehen, Peron A stützt sich natürlich auf die Urteile für Nummer 2 in Verbindung mit dem BGH Grundsatz. Handelt es sich bei dem Urteil, welches der BR anführt, um ein Einzelurteil ohne verbindlichen Charakter oder hat sich das bereits über die Rechtsprechung von Nummer 2 hinweg etabliert?


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L
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Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist der oberste Gerichtshof in Verwaltungssachen in Bayern. So, wie die OVG bzw. VGH in den anderen Bundesländern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht für alle Bundesländer. Dies ist normalerweise für alle bindend (aber bei den LRA wird so manches "anders" gehandhabt)

http://de.wikipedia.org/wiki/Oberster_Gerichtshof_des_Bundes#Deutschland

Die BRDeutschland ist ja kein einzelner Staat, sondern eine "Dachorganisation" der 16 Länder. Daher können für ein gleicher Sachverhalt verschiedene Urteile gefällt werden, die zum Teil sogar widersprüchlich sind.
Erst wenn ein Bundesgericht die Entscheidung fällt, haben sich die Landesgerichte daran zu halten.
Was sie allerdings auch nicht immer machen.  Zum Teil aus Ignoranz, zum Teil aufgrund geänderter Gesetze oder weil die Sachverhalte zu unterschiedlich sind.
Dann ruft man halt wieder den BGH an.

Das Urteil des BGH ist vom vom 27.05.1957. Urteile sind nicht in Granit gemeißelt.
Wobei in diesem Fall wohl keine grundlegende (positive) Änderung eingetreten sein dürfte.
1957 war die Post sogar noch staatlich und durfte aus diesem Grund amtliche Schreiben zustellen.

Abgesehen davon findet man im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes:

Zitat
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

An dieses Bundesgesetz haben sich die Landesgerichte im Zweifel zu halten.
Aber für die LRA werden ja immer wieder Ausnahmen konstruiert, Uncle Sam sei Dank.


Aber selbst wenn man nur das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) liest, stellt man fest:
Zitat von: Art. 17
(2) 1 Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Der größte Witz ist jedoch, dass sich die BEZ an Artikel 23, Abs., 2 vergreift:
Zitat
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.



Ergo: Ab in die Tonne mit der Argumentation!

PS: Bitte beachten Zusendung ungleich Zustellung!
Wird in dem Schreiben absichtlich verwechselt!

Lügen und Betrügen = LRA und BEZ


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

s
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1. Die Rundfunkanstalten wie der BR setzen nun im Grunde auf das urteil BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 7 CE 07.1151 und ein paar weitere Urteile wie auf Seite 3 des BR Schreibens erwähnt. Hier scheint der "Beweis des ersten Anscheins" auszureichen, was erstmal aberwitzige Folgen haben könnte (man bräuchte keine Einschreiben mehr versenden), falls das Urteil als allgemein gültig betrachtet wird. http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/125692

2. Alle bekannten Fälle in Bezug auf andere Behörden wie das Jobcenter (hier Nachweispflicht der Behörde nach § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X, gleichlautend zu Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG) wurden vom Gericht klar abgewimmelt. Also eindeutige Aussage, dass der "Beweis des ersten Anscheins" nicht ausreicht und die Behörde den Nachweis nicht erbracht hat. Selbst wenn 1 Million Standardbriefe versendet wurden. Beweisführung hier: https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/

Auf was wird sich denn das Amtsgericht München beziehen, Peron A stützt sich natürlich auf die Urteile für Nummer 2 in Verbindung mit dem BGH Grundsatz. Handelt es sich bei dem Urteil, welches der BR anführt, um ein Einzelurteil ohne verbindlichen Charakter oder hat sich das bereits über die Rechtsprechung von Nummer 2 hinweg etabliert?

Die beiden Meinungen widersprechen sich gar nicht.

Die erste betrifft einzelne Bescheide, die durchaus mal verlorengehen können. Die zweite bezieht sich auf Leute, bei denen angeblich mehrere Bescheide nicht angekommen sind. Letzteres ist i.a. unglaubwürdig.


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P
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Die fiktive Person P lebt in Hamburg und hat bisher keinen Cent Rundfunkbeiträge bezahlt.
Person P hatte bisher keinerlei Kontakt mit dem Beitragsservice. Bettelbriefe wurden ignoriert und Beitragsbescheide sind nicht nachweislich zugestellt worden (nur Bettelpost erhalten).

Nun meldet sich die Stadtkasse Hamburg mit der "Ankündigung zur Zwangsvollstreckung".

"Einfach" wäre es natürlich, den geforderten Beitrag zu zahlen. Das kommt für P aber nicht in Frage.
Person P hat bisher stundenlang hier im Forum gelesen, die Flut an Informationen (die meist nicht auf den konkreten Fall passen) ist aber überwältigend und verwirren größtenteils.
Vor allen Dingen scheint es viele Fälle zu geben, in denen die Betroffenen fiktiven Personen gegen eine drohende Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vorgehen müssen.
In diesem Fall wurde aufgrund von nicht zugegangenen Beitragsbescheiden bisher natürlich auch kein Widerspruch eingereicht.

Mindestens fragwürdig ist auch die Angabe des Gläubigers mit einer Würdigung von ganzen drei Buchstaben, "NDR" = nicht-demokratische Renn-Kamele? Wofür soll das stehen?

Nach dem, was Person P bisher gelesen hat, würde Sie mit der Stadtkasse in einen Dialog treten und auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlender Beitragsbescheide argumentieren.
Ernüchternd scheint aber, dass sich die Stadtkasse Hamburg (siehe Dateiuploads) inhaltlich überhaupt nicht mit dem Fall auseinandersetzen möchte und entsprechend darauf hinweist, dass jegliche Korrespondenz gleich mit dem Beitragsservice zu führen sei, da sonst vollstreckt würde.

Das HmbVwVG scheint leider auch nicht so viele Möglichkeiten zu bieten wie in anderen Bundesländern und auf möglichst einfache Durchsetzung von Forderungen für die Gläubiger ausgelegt zu sein.

Wie kann Person P auf das erhaltene Schreiben sinnvoll reagieren um die Zwangsvollstreckung abzuwenden?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfestellung!

Anhänge:
Seiten 1-2 = Schreiben und Forderungsaufstellung
Seiten 3-4 = Allg. Hinweise
Seite 5 = Überweisungsträger - nicht hochgeladen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2015, 22:51 von Bürger«

G

Gast

Das Schreiben liest sich genauso wie die klassischen Infobriefe von BS / LRAen mit den Überschriften 'Mahnung' und 'Ankündigung der Zwangsvollstreckung'. Es liegt auch scheinbar ebenso keine Rechtsmittelbelehrung bei. Ist dieses Schreiben dann also nicht als rechtlich unverbindlicher Säbelrassel-Versuch - die Zahlung zu provozieren - zu deuten?

Es würde mich nicht allzusehr wundern wenn die Formulierungen dieses Schriebs aus der BS-Schmiede kommen.  :)

Zitat
Beschwerden können an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln gerichtet werden.

Absolute Frechheit, dass für Einwände nur auf ein rechtlich total irrelevantes Gespensterhaus verwiesen wird!

Ich an P's Stelle würde umgehend Kontakt zu der Stadtkasse suchen und erfragen, wer NDR ist, wer die Vertretung ist, was diese Vertretung zur Sache tut, auf welcher Grundlage Forderungen bestehen, ob P Bescheid(e) zugestellt wurden, wenn ja, wer dies belegen kann, etc. ...

Keine Rechtsberatung für P. Fiktive Irrtümer vorbehalten. Bitte weitere Meinungen abwarten.

Btw. Willkommen im Forum Phil-de  :)


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P
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Gibt es vielleicht noch 2-3 Personen, die sachdienliche Hinweise zu meinem fiktiven Beitrag "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" liefern können?

Habe mir das HmbVwVG nochmal angesehen. Einzig interessant ist §34:
Zitat
§ 34 - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
1. der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,
2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,
3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4. ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat
[...]

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

ergo: Siehe (3): Kasse Hamburg ist zur Einstellung verpflichtet, wenn ihr nachgewiesen (!) wird, dass (1) 1. oder (1) 2. vorliegt.

Hat jemand eine Idee, wie sich bewerkstelligen lässt, zu beweisen, dass der Titel unwirksam oder nichtig ist oder dass die Vollstreckung unzulässig ist? Und, reicht das oder muss nachgewiesen werden, dass eine andere Stelle (welche) diese Punkte klargestellt hat? Das "erklärt worden ist", lässt mich zweifeln, ob Person P diese Argumentation überhaupt selbst führen darf, oder ob das eine andere Stelle (Gericht) für ihn tun muss.

@Rundfunkgegner:
Glaube so "unverbindlich" ist das nicht mehr. Die Kasse Hamburg macht ernst, wenn Person P sich dort jetzt nicht meldet. Rechtsmittelbelehrung gehört in Beitragsbescheide. An dieser Stelle hat das m.E. nichts zu suchen.

Danke für jegliche Meinungen zum fiktiven Fall vorab!


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Das "erklärt worden ist", lässt mich zweifeln, ob Person P diese Argumentation überhaupt selbst führen darf, oder ob das eine andere Stelle (Gericht) für ihn tun muss.

Genau.
Was Person P über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen meint, ist irrelevant. Nur wenn die genannten Punkte rechtsverbindlich festgestellt worden sind, ist die Vollstreckung einzustellen.

P könnte natürlich gegen die Stadtkasse klagen, um wegen mangelnder Voraussetzungen eine gerichtliche Einstellung zu erwirken.


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Hallo,

Zitat
...nicht mit dem Fall auseinandersetzen möchte und entsprechend darauf hinweist, dass jegliche Korrespondenz gleich mit dem Beitragsservice zu führen sei, da sonst vollstreckt würde.
na, hier will man es sich aber einfach machen!

§34 sieht doch schon mal gut aus! Den könnte man auch den Herren einmal zitieren!

Dann würden sie sich - fiktiv gesehen - gegen Vorlage des folgenden Zitats für eine Auseinandersetzung des Falles sehr wohl entscheiden wollen:
Zitat
Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.

Ein Verwaltungsakt (Bescheid) wurde nicht von einer Behörde, geschweige von einem nicht rechtsfähigen Beitragsservice (wie so oft) zugestellt!

Für die Akteneinsicht ber der Vollstreckungsbehörde:
Zitat
ZPO (Zivilprozessordnung)

§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__760.html

Bei der Akteneinsicht (man darf Kopien ziehen!) und gemäß der festgestellten Fehlerhaftigkeit weitere Argumente sammeln und vortragen...

Folgender Link könnte auch noch weiterhelfen:

Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html#top



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Hallo,

ich bin in der gleichen Situation wie die fiktive Person P aus HH (und wohl auch wie der User "Z"). Dokumente sind gleich.
Bei Person B ist die Frist abgelaufen und sie fragt sich was da jetzt kommen mag und ob sie da überhaupt noch Möglichkeiten hat.

Bis zum:

"§ 34 - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung"

ist Person B auch gekommen und hat diverse andere Möglichkeiten gelesen (nicht gültig ohne Stempel/Unterschrift, Bezeichnung nicht eindeutig, LG Tübingen 5 T 296/14).

"Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich"
Wann habe ich denn eine Möglichkeit?

Hätte ich mir Akteneinsicht wie vom User Miklap vorgeschlagen beanspruchen sollen? Ist das jetzt noch möglich?
Person B hat viel gelesen, weiß aber absolut nicht wie sie weiter vorgehen soll.




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Fiktiv gesehen:
Vorgeschichte ebenfalls mit fristgerechte Widersprüche gegen die Bescheide eingelegt?

Argumente, welche ich bereits nannte, sammeln und gemäß seiner Person anpassen.
Zur Behörde gehen und zusammen sachlich die Nichtigkeit der Verwaltungsakte feststellen lassen.

Überzeuge sie dass es besser sei die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückzugeben und die Vollstreckung vorläufig einzustellen.

Sachlich vortragen und bei festgestellter Ignoranz seitens der Behörde, ebenso auf die Haftung der Vollstreckungsbehörde hinweisen.
Deren Vermutung, dass eine nicht-rechtsfähigen-Firma (BS) rechtsfähige Verwaltungsakte (welche erhebliche Formfehler erkennen lassen) erlassen kann/darf, im Auftrag oder in Vertretung - ist falsch!

Man könnte Rechtsmittel gegen die zu vollstreckende Behörde einlegen und deren Haftung für den entstandenen Schaden verlangen, wenn sie das ignorieren sollten. Sie müssen den Verwaltungsakt auf Richtigkeit prüfen!

Falls die Behörde überlastet ist (wird gerne mal erwähnt), ist es ein problem der Behörde, welches Gelegenheit geben würde, zu erwähnen dass andere Vollstreckungsbehörden die Akten eben aus diesen Gründen zurückgeben..  :laugh:

So mein Kenntnisstand.. Andere Meinung sind gefragt und gewünscht!


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Fiktiv gesehen:
Vorgeschichte ebenfalls mit fristgerechte Widersprüche gegen die Bescheide eingelegt?

Nein, die Person hat nie irgendetwas unternommen. Die Person fragt sich ob jemand an die Tür kommen wird und dort versucht zu argumentieren oder trotz Ablauf der Frist noch zur entsprechenden Stelle sollte.

Die Person bedankt sich.


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