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Autor Thema: Streitwert vom VwG auf 5000 Euro angesetzt?!  (Gelesen 10082 mal)

G
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Streitwert vom VwG auf 5000 Euro angesetzt?!
Autor: 29. April 2014, 15:15
Hallo liebe Mitstreiter!

Person A hat fristgerecht beim VwG Schleswig-Holstein Klage gegen den Beitragsservice eingereicht und die Eingangsbestätigung heute erhalten. Allerdings 2x und
jetzt herrscht Verwirrung.
Die erste Seite ist an Person A addressiert, die folgenden an den Beitragsservice.

Diese Schreiben versetzen Person A gerade etwas in Panik, denn Person A versteht nicht ganz, wem jetzt was genau nun ihr gilt. Die an die Rundfunkanstalt addressierten Bescheide sind nur die Kopie für Person As Unterlagen?

Dazu hat das VwG mitgeteilt, dass der Streitwert vorläufig auf 5.xxx,xx Euro festgestzt werde - das entspricht dem 20-fachen Wert der ausstehenden Rundfunkgebühren!
Wenn Person A den Prozess nun verliert - Muss sie diesen hohen Betrag zahlen, oder wird dieser noch entsprechend (nach unten) angepasst?
5000 Euro hat Person A nicht auf Kante und würde dann lieber die Klage zurückziehen, ehe sie für diese  Verbrecher einen Kredit aufnehmen müsste :-/

Muss Person A nun irgendwie reagieren, oder ist nun der Propagandafunk am Zug?

Vielen Dank für die Hilfe und den Beistand!



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a

awawaw

Mein Schwager sagte in ähnlicher fiktiven Situation zu seinem Nachbarn.
Vermutlich wurde in der Klage kein Streitwert benannt. !!!

Für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben .Auslagen sind insbesondere Zeugen- Sachverständigen- und Dolmetscherkosten.

Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert bemessen. Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (Einzelheiten: § 52 GKG).
Vorschuss Gericht bei Klage ( angegeben ist die zu zahlende 3 fache Gebühr)
Geringste Gebühr: 108 € //// - Gebühr bei Streitwert 5000 € = 408 €
Die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt sich um zwei Drittel – im Klageverfahren also auf eine 1,0 Gebühr, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf eine 0,5 Gebühr – bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor Schluss der mündlichen Verhandlung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 15:44 von awawaw«

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  • Beiträge: 47
Also ein Streitwert wurde von Person A angegeben. Nämlich die bescheideten "Rundfunkbeiträge" in Höhe von 2xx,xx Euro.
Daran kann es also nicht liegen.
Aber wenn die Gebühren nur um die 500 Euro liegen, dann hat Person A dies noch auf der hohen Kante und kann einigermaßen beruhigt sein.
Danke!



Person A muss nun entscheiden, ob sie eine Einzelrichterentscheidung möchte - ist das anzuraten, oder sollte Person A auf eine Entscheidung der Kammer bestehen?


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awawaw

Mein Schwager sagte in ähnlicher fiktiven Situation zu seinem Nachbarn.

In der Klage muss stehen: Der Streitwert beträgt xxx €


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Bei Annahme meiner Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Streitwert den beiden Beitragsbescheiden entnommen, die ich mit eingereicht hatte. 181,21 Euro.

Der (angenommene) Streitwert ist nur zur Berechnung der Gerichtskosten da, ich musste 105 Euro zahlen.




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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

a

awawaw

Mein Schwager sagte in ähnlicher fiktiven Situation zu seinem Nachbarn.

Die Streitwertfestsetzung ergeht durch Gerichtsbeschluss.
Grundsätzlich muss eine Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwertes hervorgeht.
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Ich lege hiermit gegen den ergangenen Beschluss über die Streitwertfestsetzung Rechtsmittel ein.
Ich beantrage den Streitwert auf xxxxx festzusetzen.
Begründung: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Bedeutung der Sache aus meiner Klage (streitgegenständlicher Verwaltungsakt der Beklagten) ergibt einen Streitwert von xxxx.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 16:37 von awawaw«

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  • Beiträge: 47
Also sollte Person A nun dem Verwaltungsgericht schreiben, dass sie eine Neuermittlung des Streitwertes beantragen will?

In ihrer Klage stand:
Streitwert:   Der Streitwert wird mit 2xx,xx € mitgeteilt. Er errechnet sich aus den
Rundfunkbeiträgen von Januar 2013 bis April 2014 zuzüglich
Säumniszuschlägen.[/i]
Enmtnommen aus der Vorlageklage eines einschlägigen Forums ;-)

Tut mir leid, awawaw, aber das Rechtsdeutsch verstehe ich nicht sonderlich gut :-/  Was genau könnte oder müsste Person A in einem solchen Falle tun?


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awawaw

Was Person A machen kann... darf/kann hier niemand sagen.
Mein Schwager sagte in ähnlicher fiktiven Situation zu seinem Nachbarn.

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.....
http://dejure.org/gesetze/GKG/47.html


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themob

@GezGirly

Tip aus eigener Erfahrung. In der Eingangsbestätigung des VG ist meistens eine Durchwahlnummer vermerkt.

Morgen früh dort anrufen und nachfassen. Dann erfährt Person A auch relativ schnell, ob und was genau gemacht werden muss, sollte etwas falsch oder vergessen worden sein mit einzureichen. So handhabe ich es und bin damit bisher am besten gefahren. Einen Brief kann man dann immer noch aufgeben, wenn nötig. Es sind nur Menschen auf der anderen Seite  ;)

Wenn der vorläufige Streitwert auf 5000€ festgesetzt wurde, hätte es als Konsequenz, dass die Kostenrechnung, die demnächst kommt, 438€ beträgt (anstatt 105€), also zu bezahlen sind. Das erscheint mir etwas zu hoch gegriffen wenn auch in der Klage auf die Beitragsbescheide mit den jeweiligen festgesetzten Beträgen hingewiesen wurde und die entsprechenden Beitragsbescheide in Kopie mit der Klage beim VG eingereicht wurden.

Hier als Vergleich eine Eingangsbestätigung des VG Berlin im Fall O. Kretschmann




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In diesem Thread wurde wegen Verfahrenstrennung der Streitwert ebenfalls auf 5000 Euro festgesetzt:
Verfahrenstrennung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8484.msg60666.html#msg60666


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@themob: Danke!

Das VwG Berlin scheint da "netter" zu sein. S-H schickte laut Aussage von Person A nur einen Dreizeiler über den Wert und dass der Bescheid unanfechtbar sei.

Person A scheint allerdings wohl von einer Verfahrenstrennung betroffen, denn sie erhielt 2 Aktenzeichen (von der selben Kammer, aber unterschiedlichen Sachbearbeitern), aber nur einen Bescheid über einen Streitwert.
Sie wird wohl morgen früh mal bei dem Gericht anrufen und nachfragen, was nun wie zu tun sei. Person A wird ihre Informationen dann gern zur weiteren rein hypothetischen Fallbehandlung bereitstellen.

Es ist anzunehmen, dass die Beitragsbescheide in Kopie mitsamt der Klage eingereicht wurden. Gehen wir einfach mal davon aus, dass sich Person A nachihren Möglichkeiten optimal informiert hat.


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Vielleicht hilft:

http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php#6

Oder

§52 Abs3 in:

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/BJNR071810004.html

Ich bin kein Jurist und kann wenig sagen, aber da kann man etwas lesen.

Verschiedene Leute haben verschiedene Erfahrungen. Bei den meisten scheint, dass sie das Minimum an Gebühren verlangen, bei einigen anscheinend nicht mal einen Vorschuss.


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Nach einem Anruf beim VwG hat Person A erfahren, woher die Streitwertfestsetzung kommt:

Angenommen, Person A hat 3 Anträge gestellt:
1.) Aufhebung der Beitragsbescheide mit Summe 2xx,xx Euro
2.) Festzustellen, dass kein Beitragsverhältnis begründet ist
3.) die Vollziehung auszusetzen

Antrag 1 wird mit dem Streitwert der Bescheide festgesetzt als Hauptverfahren. Antrag 2 wird diesem Hauptverfahren angegliedert, da Antrag 2 in Antrag 1 enthalten ist (eine Prüfung der Bescheide führt ja zwangsläufig zur Prüfung eines Beitragsverhältnisses). Antrag 2 war daher unnötig und hat, wegen des fehlenden definierten Streitwertes, zu den hohen Kostenvoranschlägen geführt!!
Person A würde nun eine Rechnung über 495 Euro Gerichtsgebühren erhalten, die sie zu zahlen hat.
Das VwG riet Person A Antrag 2 in einem Schreiben zurückzuziehen, woraufhin der vorläufige Streitwert von 5xxx,xx Euro auf 2xx,xx Euro heruntergestzt würde (nachträgliche Gutschrift! Die Gerichtsgebühren sind erstmal zu zahlen!). Durch das Zurückziehen von Antrag 2 würde auch eine spätere Gebühr für ein weiteres Urteil wegfallen.

Antrag 3 ist ein anderes Verfahren, über das zuerst entschieden wird - aber dieses ist als Rechtsschutzverfahren mit einem anderen Aktenzeichen versehen.

Manche Gerichte bieten auch scheinbar, wegen der Masse an Verfahren, nur Einzelrichterentscheid an.

Merke: Wenn man darauf hinweisen will, dass man juristischer Laie ist, dann sollte man dies auf Seite 1 der Klage tun und nicht auf Seite X! Derjenige, der die Kosten festsetzt liest nur Seite 1 und nicht die ganze Klage.
Sonst läuft man Gefahr, dass das Gericht das Geschriebene fehlinterpretiert und falsche/zu hohe Kosten annimmt!

Immerhin hat Person A heute wieder einen netten Menschen kennengelernt :-)


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awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
2.) Festzustellen, dass kein Beitragsverhältnis begründet ist  - unnötig
3.) die Vollziehung auszusetzen - extra Antrag auf "aufschiebende Wirkung" - DAS WICHTIGSTE !
Zurückziehen eines Antrages... fällt eine 1.00 Gebühr an ( also ca mindestens 40 € ) für den zurückgezogenen Antrag


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Also sollte Person A nun dem Verwaltungsgericht schreiben, dass sie eine Neuermittlung des Streitwertes beantragen will?

In ihrer Klage stand:
Streitwert:   Der Streitwert wird mit 2xx,xx € mitgeteilt. Er errechnet sich aus den
Rundfunkbeiträgen von Januar 2013 bis April 2014 zuzüglich
Säumniszuschlägen.[/i]
Enmtnommen aus der Vorlageklage eines einschlägigen Forums ;-)

Tut mir leid, awawaw, aber das Rechtsdeutsch verstehe ich nicht sonderlich gut :-/  Was genau könnte oder müsste Person A in einem solchen Falle tun?

Säumniszuschläge? Gegen die haben wir uns als allererstes direkt noch bei der Rundfunkanstalt zur Wehr gesetzt. Die haben sie dann ausgebucht.

Mit Bescheiden nicht aus dem Quark kommen, das ganze Verfahren mit Schreiben, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, unnötig in die Länge ziehen und dann noch die Säumniszuschlagkeule auspacken. Das haben wir gern!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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