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Autor Thema: Klageerwiderung des SWR  (Gelesen 12005 mal)

S
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Klageerwiderung des SWR
Autor: 23. Februar 2014, 20:31
Die Klägerin hat nun die Klageerwiderung des SWR erhalten und ist am "Ende ihrer Weisheit", denn der SWR hat alle Klagepunkte "auseinander gepflückt" und die Klägerin ist nicht so rechtskundig wie sicherlich die Anwälte des SWR. Ihrerseits einen Anwalt darauf zu setzen würde aber sicher recht kostspielig - das ist aktuell nicht drin.
Was kann Person X machen?

Die Erwiderung wird anonymisiert angehängt, die Qualität ist leider nicht so gut, aber die Reduzierung war erforderlich, da die Datei zu groß zum anhängen war. Zudem musste ich sie auch in zwei Teile splitten. 300 KB sind wirklich etwas wenig für solche Sachen...


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Re: Klageerwiderung des SWR
#1: 23. Februar 2014, 21:21
Das ist doch wieder das gleiche, wie auch in den Widerspruchsbescheiden steht. Als juristischer Laie, kann ich nicht beurteilen, ob man jetzt die Argumente in seiner Klage nochmals wiederholen sollte, bzw. ob es negativ ausgelegt wird, dem Gericht nur mitzuteilen, dass man nichts mehr vorzubringen hat.



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Re: Klageerwiderung des SWR
#2: 23. Februar 2014, 21:38
Meine Beiträge spiegeln ausschließlich meine Meinung wieder. Eine Rechtsberatung ist im Forum untersagt!

Zitat
"Ende ihrer Weisheit"

Warum denn das? Person X muss sich auch was zutrauen können! Sie ist nicht allein, wir sind viele!

Der Gegner beantragt die Klage abzuweisen. Mehr auch nicht.

Die sind schon bald auf dem Abgrund angekommen und werden bis zum Schluss versuchen, jeden mit haltlosen Inhalten zu manipulieren. Das werden sie solange tun, bis ihr "Mundwerk" über dem Wasser ist. Sie sinken jedoch schneller als man mit dem Messen nachkommen kann.

Wie lauteten in etwa die Klageargumente der Person X?

In meinem Fall ist es gefordert

Zitat
Markus W

gegen

Westdeutscher Rundfunk Köln

wird anliegende Durchschrift mit der Bitte um Kenntnis- und

Stellungnahme binnen eines Monats übersandt.

Das Antwortschreiben der GEZ ist an das Anschreiben des VG getackert und vom Briefkopf her so, dass man zunächst gar nicht sah, dass es vom WDR ist. Als erstes hatte ich es auch als Schreiben vom Gericht angesehen. Briefkopf WDR ist auch nur auf der ersten Seite. Erst beim zweiten Hinsehen (und nochmaligem Lesen des Anschreibens) ist mir klargeworden, dass eben nix abgewiesen ist sondern das nur von der GEZ beantragt wird...

Person X könnte folgende Antwort verfassen (meine Meinung), bitte nach Bedarf anpassen:

Die von der Ansralt versendeten Massentextbausteine, Stellungsnahme vom ..., zum vermeintlichen Schutz der Eigeninteressen, verklären meine Grundrechverletzungen und die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags.

Der Richter Dr. Thomas Exner und der Rechtsanwalt Dennis Seifarth haben in ihrem Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013) mit dem Titel  "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" eindeutig die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags belegt. Weitere vernichtende Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten von Degenhart, Geuer, Hilker, Koblenzer, Terschüren und Waldhoff bescheinigen dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit.

Die wissenschaflichen Arbeiten untermauern die Argumente meiner Klage.

mfg
...



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Re: Klageerwiderung des SWR
#3: 23. Februar 2014, 22:20
Hallo und erstmal danke für die Antwort.

Die Klagebegründung findet sich in diesem Thread: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg56978.html#msg56978

In der Klage sowie auch in der Erwiderung auf die Stellungnahme des SWR zur Aussetzung des Vollzugs wurden die genannten Gutachten bereits aufgeführt.
Macht es Sinn sich erneut auf diese zu beziehen?


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Re: Klageerwiderung des SWR
#4: 23. Februar 2014, 22:22
Die Klägerin hat nun die Klageerwiderung des SWR erhalten und ist am "Ende ihrer Weisheit", denn der SWR hat alle Klagepunkte "auseinander gepflückt" und die Klägerin ist nicht so rechtskundig wie sicherlich die Anwälte des SWR. Ihrerseits einen Anwalt darauf zu setzen würde aber sicher recht kostspielig - das ist aktuell nicht drin.
Was kann Person X machen?

Die Erwiderung wird anonymisiert angehängt, die Qualität ist leider nicht so gut, aber die Reduzierung war erforderlich, da die Datei zu groß zum anhängen war. Zudem musste ich sie auch in zwei Teile splitten. 300 KB sind wirklich etwas wenig für solche Sachen...

Lass dich von dem Gewäsch nicht einschüchtern, es ist immer noch der Richter der entscheidet was stimmt und was nicht. Ist doch logisch das der SWR sagt du bist im unrecht, wäre ja blöd was anderes zu sagen ;) Aber nur weil die sagen 1+1=3 haben die noch lange nicht Recht!


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Re: Klageerwiderung des SWR
#5: 23. Februar 2014, 22:40
Hallo und erstmal danke für die Antwort.

Die Klagebegründung findet sich in diesem Thread: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg56978.html#msg56978

In der Klage sowie auch in der Erwiderung auf die Stellungnahme des SWR zur Aussetzung des Vollzugs wurden die genannten Gutachten bereits aufgeführt.
Macht es Sinn sich erneut auf diese zu beziehen?

Sunny,

das reicht schon aus:

Zitat
Person X könnte folgende Antwort verfassen (meine Meinung), bitte nach Bedarf anpassen:

Die von der Ansralt versendeten Massentextbausteine, Stellungsnahme vom ..., zum vermeintlichen Schutz der Eigeninteressen, verklären meine Grundrechverletzungen und die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags.

Der Richter Dr. Thomas Exner und der Rechtsanwalt Dennis Seifarth haben in ihrem Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013) mit dem Titel  "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" eindeutig die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags belegt. Weitere vernichtende Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten von Degenhart, Geuer, Hilker, Koblenzer, Terschüren und Waldhoff bescheinigen dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit.

Die wissenschaflichen Arbeiten untermauern die Argumente meiner Klage.

mfg

...


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Klageerwiderung des SWR
#6: 23. Februar 2014, 23:05
Danke, Sunny, für Deine Mitteilung...
...erst mal nicht kirre machen lassen :)

Bevor Person XYZ jedoch das Klageverfahren allzu sehr forciert, könnte man ggf. die Aussetzung des Verfahrens bis zur höherrichterlichen Entscheidung der
Popularklage
Ermano Geuer (privat)
Rossmann (betrieblich)
am Bayerischen Verfassungsgerichtshof

beantragen - oder zumindest eine Fristverlängerung für die eigene Stellungnahme.

Die Popularklage soll am 25.03.2014 verhandelt werden.
Sueddeutsche.de, 24.01.2014
Popularklage zur Verhandlung zugelassen
Rundfunkabgabe vor Gericht

http://www.sueddeutsche.de/medien/popularklage-zur-verhandlung-zugelassen-rundfunkgebuehr-vor-gericht-1.1871719

Zitat
Die Rundfunkabgabe für alle kommt am 25. März in München vor Gericht.
Wie der Jurist Ermano Geuer mitteilt, der gegen die neue Finanzordnung für ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Popularklage betreibt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun für diesen Tag eine Verhandlung angesetzt.
Das Drogeriehandelsunternehmen Rossmann ist ebenfalls Kläger. [...]

Dann wird die Richtung evtl. deutlicher oder - bestenfalls - wird sich der weitere Klageweg erübrigen.

Ruhe & Gelassenheit bewahren :)
Gemeinsam knacken wir diese Nuss!


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Re: Klageerwiderung des SWR
#7: 23. Februar 2014, 23:12
Zitat
Hieran ändert nicht, dass der Abgabenpflichte erst mit einem entsprechenden Empfangsgerät den Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Rundfunkangebots erlangen kann. Das Vorliegen eines für die Einordnung als Beitrag erforderlichen mögliche Vorteils entfällt nicht schon deshalb, weil zu dessen tatsächlicher Inanspruchnahme weitere Voraussetzungen gegeben oder entsprechende technische Anschaffungen getätigt werden müssen. Dies würde die Anforderungen an die Qualifikation eines Entgelts als Beitrag deutlich überspannen, wenn nicht in den meisten Fällen unmöglich machen.
Hier schreiben die doch schon selber, wie der Beitrag einzuordnen ist. Allerdings nicht, weil andere Voraussetzungen in Form von technischen Anschaffungen erfüllt werden müssen, sondern weil der Beitrag an das Innehaben einer Wohnung anknüpft und somit völlig losgelöst vom Rundfunkempfang zu sehen ist. Dazu gibt es ausführlichere Definitionen von Anna Terschüren, Degenhart usw.

Zitat
Auch im übrigen ist das Grundrecht der Informationsfreiheit durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht verletzt.
Wenn das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht verletzt wird, wird genau so wenig das Grundrecht der ÖrR verletzt, wenn man den Beitrag nicht zahlt, örR kann seine Rundfunkfreiheit ausüben und weitersenden wie bisher, reduziert um den Anteil des einbehaltenen Beitrags können die im Grundgesetz nicht erwähnten Pensionsansprüche der örR-Mitarbeiter gekürzt werden, welche zu Unrecht von den Beiträgen abgezwackt werden anstatt in die im Grundgesetz zugesicherte Rundfunkfreiheit. Durch deren seltsames Geschäftsmodell ergibt sich noch weiteres Einsparpotential, ohne deren Grundrechte zu beschränken:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8091.0.html
Sollte die Begründung gegen dieses Argument lauten, dass der Auftrag der Rundfunkanstalten durch den einbehaltenen Beitrag gefährdet ist, bedeutet das automatisch, dass es sich um eine öffentliche, staatliche Leistung handelt, die niemand ablehnen kann. Dadurch ist es aber erforderlich, diese öffentliche, staatliche Leistung durch Steuern zu finanzieren, aber nicht den Einzelnen mit Beiträgen zur Finanzierung heranzuziehen.

Wenn durch das Grundgesetz die Rundfunkanstalten frei sind, kann das nicht bedeuten, dass der Bürger nicht frei sein darf.
Presse- und Informationsfreiheit basieren darauf, dass mir als Bürger die Entscheidungsfreiheit zugestanden wird, nicht nur wie und über welche Medien ich mich informiere, sondern auch welche Medien ich finanziere und welche nicht. Medien sind keine staatshoheitliche Aufgabe, sonst wären sie nicht frei, sondern sind ein Gut der freiheitlichen Selbstbestimmung des Bürgers, das jeweils dann vor die Hund geht, wenn entweder große Medienkonzerne dominieren, oder der Staat einen zu großen Einfluss ausübt.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5291.msg53349.html#msg53349


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Re: Klageerwiderung des SWR
#8: 24. Februar 2014, 12:24
Zitat
Beiträge sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die für die potentielle Inanspruchnahme einer individuell zurechenbaren staatlichen (Gegen-)Leistung erhoben werden (BVerfGE 92, 91 (115); 108, 1 (17); 110, 370 (388)).
In BVerfGE  92, 91 geht es um eine Feuerwehrabgabe. Auf Seite 115 steht:
Zitat
Daß die Feuerwehrabgabe keine Gebühr und kein Beitrag ist, liegt ebenfalls auf der Hand: Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben.
Ist Rundfunk eine staatliche Einrichtung?

In BVerfGE 108, 1 geht es um die Rückmeldegebühr einer Universität. Auf Seite 17 findet man allerdings nicht wirklich etwas zum Sachverhalt (siehe http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv108001.html#17). Auf Seite 26 steht allerdings:
Zitat
Eine Gebühr wird für die tatsächliche, ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben.
Dasselbe findet sich noch einmal in BVerfGE 110, 370 (Abgabe für einen Klärschlamm-Entschädigungsfond). Ist Rundfunk eine staatliche Leistung?


Zitat
Der für den Beitrag charakteristische Gegenleistungsbezug wird schon in der Gesetzesbegründung des RBStV verdeutlicht: „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendigerweise empfangen (haben) muss.“
Es wurde andernorts schon angemerkt, dass offensichtlich nicht jeder, der die Angebote empfangen kann (praktisch jeder mit einer Internetverbindung), auch zur Finanzierung beiträgt.
Zitat
Die Beitragspflicht knüpft an die „theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb bestimmter Raumeinheiten an, ohne dass hierfür die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen“[...]. Diese [...] potentielle Möglichkeit der Rundfunknutzung stellt für den Abgabenpflichtigen ein Leistungsangebot dar, dass er jederzeit ohne weiteres nutzen kann.
Da ist doch ein Widerspruch in sich. Die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen müssen nicht vorhanden sein und trotzdem kann man die Möglichkeit ohne weiteres nutzen?

Zitat
Hier ist anzumerken, dass die Klägerin sämtliche gespeicherte Daten selbst mitgeteilt hatte.
Das ist natürlich bitter. Aber wollen sie damit sagen, dass sie die Daten aus dem Meldedatenabgleich für alle schon gemeldeten Teilnehmer verwerfen? Das glaube ich nicht. Zum Thema Datenschutz gibt es ja auch schon einen Thread: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6923.msg51597.html#msg51597





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Re: Klageerwiderung des SWR
#9: 24. Februar 2014, 20:36
Soo... nun hat die Klägerin ihre Stellungnahme (die recht ausführlich geworden ist) zusammen geschrieben.

Sie wird unten angehängt und dann morgen gefaxt und per Post versandt, falls sich kein ganz grober Schnitzer auftut.


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Re: Klageerwiderung des SWR
#10: 24. Februar 2014, 21:53
Soo... nun hat die Klägerin ihre Stellungnahme (die recht ausführlich geworden ist) zusammen geschrieben.

Sie wird unten angehängt und dann morgen gefaxt und per Post versandt, falls sich kein ganz grober Schnitzer auftut.

Die Klägerin hat ein sehr gutes Schreiben aufgesetzt. :)

Bei dem Gleichheitsgrundsatz würde ich noch die Begründung von Geuer hinzufügen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5634.0.html


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Klageerwiderung des SWR
#11: 24. Februar 2014, 22:26
Zitat
Die Beitragspflicht knüpft an die „theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung innerhalb bestimmter Raumeinheiten an, ohne dass hierfür die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen“[...]. Diese [...] potentielle Möglichkeit der Rundfunknutzung stellt für den Abgabenpflichtigen ein Leistungsangebot dar, dass er jederzeit ohne weiteres nutzen kann.
Da ist doch ein Widerspruch in sich. Die für den Empfang erforderlichen Einrichtungen müssen nicht vorhanden sein und trotzdem kann man die Möglichkeit ohne weiteres nutzen?

Hallo GEZwang,

deswegen habe ich im Forum auch schon einige Male nachgefragt...

Wie kann in einer Wohnung gänzlich ohne Rundfunkempfangsgeräte theoretisch Rundfunk empfangen werden?

Diese Frage kann doch kein Richtermensch vernünftig und / oder logisch beantworten (?)

Vielleicht kann das doch auch eine der Schlüsselfragen sein, mit denen der EGMR Strasbourg den Rundfunkbetrug stoppen wird (Falls wir bis dahin dann doch noch nicht so weit sein sollten).

Gefällt mir, Dein Ansatzpunkt. Sollten wir mal im Auge behalten.

Markus


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Re: Klageerwiderung des SWR
#12: 24. Februar 2014, 23:03

Wie kann in einer Wohnung gänzlich ohne Rundfunkempfangsgeräte theoretisch Rundfunk empfangen werden?

Markus
Ironie an : Vielleicht sind damit die Piercing-Freaks gemeint. Zwischen Ohrringen , Nasenringen und sonstigen metallischem Geklimper kann es sehr wohl zu resonanten Schwingungen und dem dadurch zufälligen Anzapfen von umher schwirrendem öffentlich-rechtlichen Wellenfirlefanz kommen. Zwischen den Ohren löst sich das dumpfe Brummen dann durch Zupfen am Nasenring in öffentlich-rechtlichen Sudel-Talk auf. Ironie aus
Gefällt mir auch der Ansatzpunkt , werde ich mir für den Fall der Fälle aufarbeiten.


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Re: Klageerwiderung des SWR
#13: 24. Februar 2014, 23:32
Die Stellungsnahme ist sehr gut begründet, aber wie andere Gerichtsurteile gezeigt haben, sollte nicht nur ein Link mit kurzer Inhaltsangabe zu den 6 Gutachten gemacht werden, sondern das wichtigste könnte aus den Gutachten als Text in die Stellungsnahme eingefügt werden. Auch wenn es 50 Seiten werden, die Chance sollte man nutzen, damit die Gerichte nicht so tun, als ob die Gutachten nicht brauchbar wären. Denn einiges ist für die Klage wirklich nicht relevant in den Gutachten.

Worauf bezieht sich das:
Zitat
Zu Punkt I
Zu Punkt II.1
Es sind manchmal andere Leute mit den jeweiligen Schreiben beschäftigt, da sollte man die Übersicht erleichtern, damit kein blättern in den Unterlagen nötig wird. Ein Hinweis zu den entsprechenden Seiten oder Textstellen wäre hilfreich, die Klage kann auf Zig-Seiten anwachsen.

Weiter gehts:
Keine Fragen stellen, sondern Fakten schaffen. Aus den Gutachten ergibt sich, ob der örR staatlich ist oder ob die Leistung für die Allgemeinheit wichtig ist oder für den Einzelnen. Diese Fakten hervorheben und keinen zweifel lassen.
Zitat
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der öffentlich/rechtliche Rundfunk eine „staatliche Leistung bzw. Einrichtung“ ist? Wenn dem so ist, wieso wird auch der öffentlich/rechtliche Rundfunk zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil durch Werbung finanziert?
Wieso die Finanzierung durch Werbung erfolgt, wird vermutlich keinen Richter beeindrucken. Zudem ist es dem örR erlaubt, Werbung zu senden, das abzuhandeln würde zu weit führen. Eröffne keine Argumente, wenn sie nicht weiterführend sind.
Zitat
Etwas, dass ich weder bestellt habe, noch in Anspruch nehme, und auch keine Vorteil aus dessen Inanspruchnahme ziehen könnte (siehe Punkt II.1, Definition Beitrag) muss ich doch auch nicht finanzieren?
Besser: weigere ich mich zu finanzieren, weil...
Hier ein Paragraph dazu, den aber nicht alleine für die Begründung nehmen:
Zitat
Jedem wird eine unbestellte Leistung aufgedrängt. In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.
Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an Raumeinheiten anzuknüpfen und ohne Zusammenhang zu diesen einen Beitrag zu erheben, macht den Beitrag faktisch zur Steuer, weil der Rundfunkbeitrag nicht sach- und systemgerecht erhoben wird. Es werden "Raumeinheiten" (Wohnung, Betriebsstätte) für die Rundfunkbeiträge herangezogen, obwohl damit kein individualisierbarer Vorteil, kein Nutzungsvorteil erkennbar ist, der beitragsmäßig abgegolten werden könnte. Wenn in Raumeinheiten Rundfunk empfangen wird, bedeutet das keinen Vorteil für Rundfunkverweigerer. Wenn ein Vorteil gesehen wird, dann für die Allgemeinheit der Bürger. Dies darf nicht durch Beiträge finanziert werden, die jeder Bürger leisten muss, sondern solche Aufgaben müssen durch Steuern von der Allgemeinheit finanziert werden. Das passiert durch die Beitrag genannte derzeitige Rundfunksteuer, dazu haben die Länder aber nicht die Gesetzgebungskomptenz. Präzieser ist dieser komplexe Zusammenhang im Gutachten von Koblenzer ausgearbeitet worden, das würde ich als Text kopieren und fast komplett mit einfügen. Wir Laien können es einfach nicht besser, das Rad muss man nicht neu erfinden. Es handelt sich um eine voraussetzungslose Abgabe, die nur als Steuer qualifiziert werden kann.

Ein Paragraph kann noch hinzugefügt werden:
Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
Der RBStV ist ein Staatsvertrag und somit ganz sicher ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der durch Ratifizierung zu Landesrecht wurde. Ob §58 greift ist wegen der Ratifizierung nicht sicher.

Viel Glück damit, hoffe es ist verständlich.


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Re: Klageerwiderung des SWR
#14: 25. Februar 2014, 10:27
Danke, Markus.

Sunny, zusätzlich zu Roggis Anmerkungen einige Punkte zur eventuellen Verbesserung:
  • »vernichtende« würde ich streichen und den Querstrich gegen ein »und« ersetzen.
  • Frau Dr. Terschüren ist jetzt ehemalige Mitarbeiterin des NDR.
  • »Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland« anstatt der Klammern.
  • Auch wenn du Zitat vor den Artikelauszug schreibst, solltest du Anführungszeichen benutzen.
  • Den Absatz mit dem Zitat aus dem Lexikon würde ich umschreiben: »Zudem sind Beiträge ›Abgaben [usw.]‹ (Gabler Wirtschaftslexikon).«
  • II.2a): »erfolgte«. Den Punkt solltest du vielleicht noch ausbauen, er steht etwas verloren da.
  • II.2b): »öffentlich-rechtlichen«, kein Komma vor »noch«, dafür ein Komma vor »muss«
  • II.2c): Doppelpunkt statt Minus. In der Klageerwiderung hat sich der SWR übrigens einen groben Schnitzer erlaubt (oder darauf abgezielt, dass du nicht nachschaust): § 25 des Rundfunkstaatsvertrags betrifft den privaten Rundfunk. Meinungsvielfalt wird allerdings an mehreren Stellen des Vertrags erwähnt. Darauf kannst du höchstens erwidern, dass die Meinung der Gläubigen in deinen Augen übergebührlich zum Ausdruck gebracht wird.
  • II.2e): »Nun –Mehr als 40,4%«. Hast du dafür eine Quelle?


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