Ich versuche hiermit mal das Thema Datenschutz aufzugreifen, um eventuelle Begründungen zu finden. Ob Klage oder Widerspruch oder Eilantrag für zukünftige anstehende Übermittlung der Datenpakete für nächstes Jahr
Aktive Ergänzungen wenn noch jemandem etwas einfällt sind herzlich willkommen. Nach Möglichkeit mit Quellennachweisen, dass vereinfacht die Sache der Überprüfung und Einschätzung ob man wirklich damit weiter kommen könnte.
Schau ich mir an welche Daten abgefragt werden und Nachweise nötig sind, um für verschiedene Voraussetzungen oder Situationen befreit zu werden, stelle ich mir die Frage ob das noch mit Europäischem - Deutschen und Landesdatenschutzgesetzen zu vereinbaren ist.
Die Daten werden in einem Datenbanksystem abgelegt. In diesem Datenbanksystem werden per Kennzeichen oder Text entsprechende Daten hinterlegt.
Befreiung nach §4 Abs 3: Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf
dessen Ehegatten
den eingetragenen Lebenspartner
auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 des SGB XII berücksichtig worden sind (§19 Abs 1 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können).
- Es entsteht eine DB Verknüpfung zwischen Ehepartner (wer ist mit wem verheiratet) daraus ergeben sich auch weitere Verknüpfungen und Informationen
- Es entsteht eine DB Verknüpfung zwischen eingetragenen Lebenspartnern (Homosexuell, anhand des Geschlechts lässt sich also auch zuordnen ob schwul oder lesbisch)
- Es entsteht eine DB Verknüpfung zwischen zusammen wohnenden Paaren - Abmeldung Bezug auf Beitragsnummer des bereits zahlenden - ich weiss also anhand z.b. der Abfrage: zeige mir alle männlichen und weiblichen mit derselben Adresse plus Feld Beitragsnummer und Feld Abgemeldet mit Feld auf Beitragsnummer wer mit wem zusammen wohnt
Gesundheit und Sexualität lässt sich eventuell auch noch unter Diskriminierung einstufen.
Die eingetragene Lebenpartnerschaft offenbart also das Sexualleben im besonderen Falle. Nach Artikel 8 der EU Datenschutzrichtlinie - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten - untersagen dies aber.
Quelle:
https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/eu-datenschutzrichlinie.htm(1)
Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.Hier könnte genauso gut der Aspekt Gesundheit genannt werden da ja in anderen Fällen eine Befreiung nur möglich ist, wenn eine entsprechende Typisierung nachgewiesen wird, die einer Gruppe zuzuordnen ist. Nur bei Nachweis erfolgt eine Befreiung. Dies wird ebenfalls in einem Datenbanksystem vermerkt.
Ein Datenbanksystem ermöglicht es, Abfragen zu erlauben über jegliches Datenbankfeld. Also lässt sich mit entsprechenden Abfragen genau herausfiltern, wer Homosexuell ist, wer unter den Gesundheitlichen Aspekten einer Befreiung betroffen ist und viele Abfragemöglichkeiten mehr.
Nach Artikel 8 Abs 2 gibt es auch die Ausnahmeregelung, nachdem Abs 1 keine Anwendung findet
(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden;
oder
b) die Verarbeitung ist erforderlich, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern dies aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist;
oder
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben;
oder
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation, die keinen Erwerbszweck verfolgt, im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, daß sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden;
oder
e) die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich.
- Hier sehe ich keine Ausnahme, die auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweisen könnte -
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
- Hier sehe ich keine Ausnahme, die auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweisen könnte -(4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen
öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen.
- Hier könnte der Punkt Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus Sicht der Politik eingegliedert werden als "öffentliches Interesse"(5) Die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, darf nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat jedoch Ausnahmen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die geeignete besondere Garantien vorsehen, festlegen kann. Ein vollständiges Register der
strafrechtlichen Verurteilungen darf allerdings nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Daten, die administrative Strafen oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden müssen.
(6) Die in den Absätzen
4 und 5 vorgesehenen Abweichungen von Absatz 1
sind der Kommission mitzuteilen.- Das müsste geprüft werden, ob es der Kommission mitgeteilt wurde - (7) Die Mitgliedstaaten bestimmen, unter welchen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen.
Ein Beschluss aus Mai 2013 des Bundesverfassungsgerichts, in dem folgende Passage steht: Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-041a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der
sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft
kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall.
Thema Datenabgleich mit Melderegister
Das VG Göttingen und OVG Niedersachsen Lüneburg hatten zwei unterschiedliche Aussagen getroffen.
Göttingen beruft sich darauf, dass die Daten nicht zentral gehalten werden, sondern von jeder Rundfunkanstalt selbst
Quelle:
http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19354&article_id=117918&_psmand=125Lüneburg beruft sich darauf, dass die Datenschutzbeauftragten an dem Vertrag mitgearbeitet hätten und somit Datenachutzrechtlich nichts zu beanstanden wäre.
Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Lueneburg_4-ME-20413_OVG-Lueneburg-Meldedatenabgleich-bei-Rundfunkbeitrag-rechtmaessig.news16749.htmZu Göttingen:
In der Lieferkonzepot Datei steht sehr genau, wo die Daten verarbeitet werden. Zentral in Köln. Damit wäre die Aussage von Göttingen widerlegt. Zumal es sich um ein Dokument des ÖRR handelt.
Quelle: anhängende Lieferkonzept Datei
Zu Lüneburg:
Die Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten zu nennen, ist etwas gewagt wenn man berücksichtigt das diese alle fest angestellte Mitarbeiter sind.Es liegt daher auf der Hand, dass diese den Grenzbereich soweit wie möglich ausdehnen werden. Sie agieren also nicht unabhängig.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, haben im Vorfeld auf die viele Risiken hingewiesen. Berücksichtigung fanden Sie allerdings kaum. Daher betrachte ich die Aussage von Lüneburg kritisch und nicht der Realität entsprechend. Mit der Stellungnahme kann der entsprechende Nachweis erbracht werden. Die Meinungen der fest angestellten Datenschutzbeauftragten hatten also ein höheres Gewicht als die Meinung der unabhängigen Datenschützer des Bundes und der Länder.
Quelle: 2 anhängende Dateien Stellungnahmen Datenschutzbeauftragte