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Autor Thema: Gründe Verstoss gegen Datenschutz  (Gelesen 13049 mal)

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themob

Gründe Verstoss gegen Datenschutz
Autor: 26. September 2013, 21:59
Ich versuche hiermit mal das Thema Datenschutz aufzugreifen, um eventuelle Begründungen zu finden. Ob Klage oder Widerspruch oder Eilantrag für zukünftige anstehende Übermittlung der Datenpakete für nächstes Jahr  >:D

Aktive Ergänzungen wenn noch jemandem etwas einfällt sind herzlich willkommen. Nach Möglichkeit mit Quellennachweisen, dass vereinfacht die Sache der Überprüfung und Einschätzung ob man wirklich damit weiter kommen könnte.

Schau ich mir an welche Daten abgefragt werden und Nachweise nötig sind, um für verschiedene Voraussetzungen oder Situationen befreit zu werden, stelle ich mir die Frage ob das noch mit Europäischem - Deutschen und Landesdatenschutzgesetzen zu vereinbaren ist.

Die Daten werden in einem Datenbanksystem abgelegt. In diesem Datenbanksystem werden per Kennzeichen oder Text entsprechende Daten hinterlegt.

Zitat
Befreiung nach §4 Abs 3: Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf
dessen Ehegatten
den eingetragenen Lebenspartner
auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 des SGB XII berücksichtig worden sind (§19 Abs 1 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können).

  • Es entsteht eine DB Verknüpfung zwischen Ehepartner (wer ist mit wem verheiratet) daraus ergeben sich auch weitere Verknüpfungen und Informationen
  • Es entsteht eine DB Verknüpfung zwischen eingetragenen Lebenspartnern (Homosexuell, anhand des Geschlechts lässt sich also auch zuordnen ob schwul oder lesbisch)
  • Es entsteht eine DB Verknüpfung zwischen zusammen wohnenden Paaren - Abmeldung Bezug auf Beitragsnummer des bereits zahlenden - ich weiss also anhand z.b. der Abfrage: zeige mir alle männlichen und weiblichen mit derselben Adresse plus Feld Beitragsnummer und Feld Abgemeldet mit Feld auf Beitragsnummer wer mit wem zusammen wohnt

Gesundheit und Sexualität lässt sich eventuell auch noch unter Diskriminierung einstufen.

Die eingetragene Lebenpartnerschaft offenbart also das Sexualleben im besonderen Falle. Nach Artikel 8 der EU Datenschutzrichtlinie - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten - untersagen dies aber.

Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/eu-datenschutzrichlinie.htm

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.

Hier könnte genauso gut der Aspekt Gesundheit genannt werden da ja in anderen Fällen eine Befreiung nur möglich ist, wenn eine entsprechende Typisierung nachgewiesen wird, die einer Gruppe zuzuordnen ist. Nur bei Nachweis erfolgt eine Befreiung. Dies wird ebenfalls in einem Datenbanksystem vermerkt.

Ein Datenbanksystem ermöglicht es, Abfragen zu erlauben über jegliches Datenbankfeld. Also lässt sich mit entsprechenden Abfragen genau herausfiltern, wer Homosexuell ist, wer unter den Gesundheitlichen Aspekten einer Befreiung betroffen ist und viele Abfragemöglichkeiten mehr.

Nach Artikel 8 Abs 2 gibt es auch die Ausnahmeregelung, nachdem Abs 1 keine Anwendung findet

(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a) Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden;
oder
b) die Verarbeitung ist erforderlich, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern dies aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist;
oder
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben;
oder
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation, die keinen Erwerbszweck verfolgt, im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, daß sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden;
oder
e) die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich.

- Hier sehe ich keine Ausnahme, die auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweisen könnte -

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von

Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

- Hier sehe ich keine Ausnahme, die auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweisen könnte -

(4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen.

- Hier könnte der Punkt Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus Sicht der Politik eingegliedert werden als "öffentliches Interesse"

(5) Die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, darf nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat jedoch Ausnahmen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die geeignete besondere Garantien vorsehen, festlegen kann. Ein vollständiges Register der
strafrechtlichen Verurteilungen darf allerdings nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Daten, die administrative Strafen oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden müssen.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Abweichungen von Absatz 1 sind der Kommission mitzuteilen.

- Das müsste geprüft werden, ob es der Kommission mitgeteilt wurde -

(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen, unter welchen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen.


Ein Beschluss aus Mai 2013 des Bundesverfassungsgerichts, in dem folgende Passage steht: Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-041

a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden.

Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall.



Thema Datenabgleich mit Melderegister
Das VG Göttingen und OVG Niedersachsen Lüneburg hatten zwei unterschiedliche Aussagen getroffen.

Göttingen beruft sich darauf, dass die Daten nicht zentral gehalten werden, sondern von jeder Rundfunkanstalt selbst
Quelle: http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19354&article_id=117918&_psmand=125

Lüneburg beruft sich darauf, dass die Datenschutzbeauftragten an dem Vertrag mitgearbeitet hätten und somit Datenachutzrechtlich nichts zu beanstanden wäre.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Lueneburg_4-ME-20413_OVG-Lueneburg-Meldedatenabgleich-bei-Rundfunkbeitrag-rechtmaessig.news16749.htm

Zu Göttingen:
In der Lieferkonzepot Datei steht sehr genau, wo die Daten verarbeitet werden. Zentral in Köln. Damit wäre die Aussage von Göttingen widerlegt. Zumal es sich um ein Dokument des ÖRR handelt.
Quelle: anhängende Lieferkonzept Datei

Zu Lüneburg:
Die Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten zu nennen, ist etwas gewagt wenn man berücksichtigt das diese alle fest angestellte Mitarbeiter sind.Es liegt daher auf der Hand, dass diese den Grenzbereich soweit wie möglich ausdehnen werden. Sie agieren also nicht unabhängig.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, haben im Vorfeld auf die viele Risiken hingewiesen. Berücksichtigung fanden Sie allerdings kaum. Daher betrachte ich die Aussage von Lüneburg kritisch und nicht der Realität entsprechend. Mit der Stellungnahme kann der entsprechende Nachweis erbracht werden. Die Meinungen der fest angestellten Datenschutzbeauftragten hatten also ein höheres Gewicht als die Meinung der unabhängigen Datenschützer des Bundes und der Länder.

Quelle: 2 anhängende Dateien Stellungnahmen Datenschutzbeauftragte


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z
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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#1: 19. Februar 2014, 19:37
Hallo,

im Anhang habe ich die Stellungnahme des unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein eingefügt.

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf des Staatsvertrages von 2010.

Es ist nicht die originale PDF-Datei, sondern kopiert und auf Word-Dokument gespeichert.

Gruß


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K
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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#2: 20. Februar 2014, 10:16
Die Datei enthält nicht nur alle Bewohner und deren Zuordnung zueinander, sondern ist auch eine vollständige Aufstellung der Unternehmen hierzulande inklusive Mitarbeiterzahl und Fuhrpark.

Und dann bleibt noch die Frage, wie sicher die Daten sind. Noch nie war der Datenklau so einfach wie heute. Unsere Freunde von der NSA sind sicher schon vor Ort. Ich denke mal, dass der kompletten Datensatz der GEZ auf einen aktuellen USB Stick passt.


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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#3: 09. März 2014, 08:55
Ich zitire mich mal selbst, Verstoß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, unnötige Datenerhebung:

Warum müssen überhaupt die Daten der einzelnen Bewohner erhoben werden? Da es sich um eine Wohnungsabgabe handelt, wäre es doch logisch, den Eigentümer damit zu belasten (Hausbesitzer, Vermieter, Genossenschaft etc.). Nicht zuletzt auch aus Gründen der geforderten Datensparsamkeit (Eine Wohnung - ein eindeutiger Schuldner). Die Verhältnisse innerhalb der Wohnung (Familie, WG) hat doch den BS gar nicht zu interessieren.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#4: 26. Juli 2014, 13:53
Vorratsdatenspeicheurng:

- http://www.golem.de/news/eu-urteil-eugh-erlaubt-vorratsdatenspeicherung-kippt-richtlinie-1404-105690.html

Dazu noch Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta. Wenn nicht sogar schon aufgeführt.

BTW: Wie wirkt das EU Grundrecht auf den Beitragsservice? Weil ich im Schreiben der Person X auch Kritikpunkte lesen kann aber nicht sicher ob das irgendwie "wirkt".


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#5: 12. Dezember 2014, 22:34
Ich zitire mich mal selbst, Verstoß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, unnötige Datenerhebung:

Warum müssen überhaupt die Daten der einzelnen Bewohner erhoben werden? Da es sich um eine Wohnungsabgabe handelt, wäre es doch logisch, den Eigentümer damit zu belasten (Hausbesitzer, Vermieter, Genossenschaft etc.). Nicht zuletzt auch aus Gründen der geforderten Datensparsamkeit (Eine Wohnung - ein eindeutiger Schuldner). Die Verhältnisse innerhalb der Wohnung (Familie, WG) hat doch den BS gar nicht zu interessieren.
Da die Eigentümer zugleich Grundsteuer zahlen müssen, könnten sie auf Doppelbelastung plädieren und würden damit Probleme bereiten. Außerdem gibt es wohl weniger Wohnungseigentümer als Wohnungsinhaber, wodurch doch ein größerer Anteil an Bürgern schikaniert werden kann.
Abgesehen davon leitet sich diese ganze Idiotie aus dem Pamphlet von Kirchhof ab und der sieht (natürlich grandios argumentiert) eine Wohnungspauschale vor, obwohl ihm wohl selbst klar ist, daß eine Kopfpauschale logischer wäre. Allerdings wäre die wiederum nicht umsetzbar, das hat man ja die letzten Jahrzehnte versucht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

T
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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#6: 31. Dezember 2014, 03:10
Dass die GEZ ebenso wie ihre Nachfolgeorganisation nicht nur unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen bürokratischen Wahnsinn von außergewöhnlichem Ausmaß darstellt, ist offensichtlich. Es ist mitunter in der kritischen Berichterstattung zu lesen, dass der GEZ mit dem Zugriff und der Verwaltung von Millionen sogenannter Teilnehmerkonten letztlich mehr Kompetenzen eingeräumt werde als beispielsweise der Polizei und der Strafverfolgung.

Nun zeigt ein zufälliger Blick in den "38. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten Professor Dr. Michael Ronellenfitsch" aus dem Jahre 2009 (also noch zu echten GEZ-Zeiten) ein interessantes Zusammenwirken von GEZ und Polizeibehörden. Im 6. Kapitel über "Sonstige Selbstverwaltungskörperschaften", worunter hier der Rundfunk subsummiert wird, berichtet der Landesdatenschutzbeauftragte von den Ergebnissen einer Prüfung der GEZ.

Nebenbei bemerkt, ist die einführende Definition durchaus erstaunlich:
Zitat
Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft mit Sitz in Köln, die aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios errichtet worden ist. Sie fungiert als gemeinsames Rechen- und Servicezentrum der Rundfunkanstalten beim Einzug der Rundfunkgebühren. Ihre Aufgaben in diesem Zusammenhang sind vielfältig: (...) Mit 43 Mio Teilnehmerkonten zählt sie zu den größten Verarbeitern personenbezogener Daten in Deutschland.

Hier mag sich die Frage erheben, wie eine Verwaltungsgemeinschaft gleichzeitig "öffentlich-rechtlich" und "nichtrechtsfähig" sein kann? Doch ist dies nicht der Anlass der vorliegenden Notiz. Vielmehr sind es die Ausführungen unter dem Punkt 6.1.1.1 "Datenübermittlungen der GEZ an Dritte". Dort steht zu lesen:

Zitat
Auskünfte an Polizei- und Staatsanwaltschaften

An die GEZ gerichtete Auskunftsersuchen der Polizei und der Staatsanwaltschaften betreffen entweder Ermittlungsverfahren gegen Rundfunkteilnehmer, Dritte oder Bedienstete der GEZ. Die GEZ erteilt Auskünfte aus Teilnehmerkonten nur, wenn das Ersuchen schriftlich eingegangen ist, ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen oder eine polizeiliche Tagebuchnummer und eine Unterschrift enthält. Auskunftsersuchen erfolgten nach Angaben der GEZ bislang ausschließlich im Rahmen der Strafverfolgung, nicht jedoch für Zwecke der Gefahrenabwehr. Auskünfte werden nicht zum Teilnehmerkonto gespeichert, es wird dort auch kein Hinweis auf das Auskunftsersuchen aufgenommen.
(...)
Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungsverfahren begegnete keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.
Quelle: https://www.datenschutz.hessen.de/tb38k06.htm

Dass die Datensammlung, die einem zentralem Melderegister gleichkommt, datenschutzrechtlich eigentlich unzulässig sein dürfte, hier beim Sonderstatus des vielgepriesenen demokratiefördernden "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks offenbar ausnahmsweise gerne hingenommen wird, mag vielleicht auch mit dieser netten Nebenfunktion zusammen hängen, die sich aus den Auskunftsersuchen der Polizei und der Staatsanwaltschaften ergibt. Angesicht dieses erneuten Schulterschlusses der verschiedenen Dienststellen müssen wir uns dann wohl auch nicht mehr wundern, wenn die Gerichte entgegen aller offensichtlichen Logik auch die datenschutzrechtlichen Anträge getrost abweisen...

Na dann gute Nacht


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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#7: 17. Januar 2015, 22:09
Es gibt einen m.E. relativ einfachen und belastbaren Grund des Verstosses gegen Datenschutz, der sicherlich so einige Leute hier betrifft.
Wenn zwischen Lieferung der Daten seitens Meldeämter an den BS und dem ersten Bescheid über ein Jahr vergangen ist, dürfte das einen Verstoß gegen Datenschutz darstellen, da die LR die Daten nur für die Dauer eines Jahres zur Überprüfung nutzen durften/dürfen.

Im Zweifel muss hier individuell recherchiert werden, wann die Datenlieferung war - das Datum des Bescheids wiederum hat ja jeder auf dem Anschreiben.
Da sich im Lauf der Zeit die Spanne zwischen Erstanschreiben und Bescheiden so wie es scheint verkürzt hat, kann es sein dass dieser Umstand eher für diejenigen zutrifft, deren erste Bescheide schon etwas länger her sind.
Insgesamt gilt das natürlich nur für die, die vor der Umstellung noch nie Kontakt mit BS/LR hatten.
grüsse


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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#8: 02. Februar 2015, 19:27
Die Verstöße gegen den Datenschutz sollten immer wieder in jeder Klage und jeder Diskussion zur Neuregelung des Rundfunkbeitrags genannt werden.

In diesem Forum bereits einmal erwähnt wurde die Stellungnahme der "Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder". In dieser Stellungnahme äußern sich die Datenschutzbeauftragten mit deutlicher Kritik.

Zitat
Aus datenschutzrechtlicher Sicht widersprechen die Datenverarbeitungsbefugnisse des Staatsvertragentwurfs durch zu umfangreiche Ermächtigungen der Rundfunkanstalten und ihrer Hilfsorgane den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit sowie den Grundsätzen der Normklarheit und Transparenz.

Dieses wichtigen Dokument ist auf diversen Seiten der Datenschutzbeauftragten der Länder abrufbar, u.a.
http://www.rlp.de/fileadmin/staatskanzlei/rlp.de/downloads/pdf/Stelln_15.R.vertrag/Entschlie%C3%9Fung_Datenschutzkonferenz.pdf
http://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/entschliessungen/stellungnahme_zur_entschlie__ung_rundfunkfinanzierung_vom_11.10.pdf


Sehr hilfreich auch die Ausführungen von Dr. Thilo Weichert vom Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom Mai 2011:

Zitat
Mit dem Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV-E) wird ein grundlegender Systemwechsel bei der Erhebung der finanziellen Mittel für die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland vollzogen. [...] Der Entwurf ist durch teils redundante und ausufernde Erhebungs- und Verarbeitungsvorschriften geprägt. Er ermächtigt die Landesrundfunkanstalten und in ihrem Auftrag tätig werdende Dritte, Daten aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zu erheben bzw. Auskünfte von Beitragsschuldnern einzuholen [...] Nach Auffassung des ULD ist es ausreichend, eine Anzeigepflicht der Beitragspflichtigen und einen Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalten gegenüber öffentlichen Stelle unter Wahrung des Direkterhebungsprinzips zu etablieren. Über die derzeit schon geltenden melderechtlichen Auskunftsverfahren wäre eine hinreichende Plausibilitätsprüfung gewährleistet. Die viel zu weit reichenden Erhebungsvorschriften [...] sollten gestrichen oder zumindest außer Vollzug gesetzt werden.

Der Staatsvertragsentwurf vermittelt insgesamt den Eindruck, dass die Verfasser des Entwurfs befürchten, ohne umfangreiche Datenerhebungsbefugnisse den Gebühreneinzug nicht mehr realisieren zu können. Vor allem die Missachtung des Direkterhebungsprinzips lässt den Verdacht entstehen, dass (weiterhin) eine „Beitragsspitzelei“ geplant ist, was der Akzeptanz der Bevölkerung für das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweifellos nicht förderlich ist.

[...]

Es verfestigt sich der Eindruck, dass zwar ein Systemwechsel hinsichtlich der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks vollzogen wird. Die datenschutzrechtlich relevanten Tatbestände vollziehen diesen Wechsel aber nicht nach. Die bisher geltenden Erhebungsbefugnisse wurden beibehalten, teilweise ausgeweitet und zusätzlich durch weitere Rechtfertigungstatbestände ergänzt. Besonders schwer wiegt dabei die systematische Umgehung des Direkterhebungs- und Transparenzprinzips. Der Entwurf scheint darauf abzuzielen, den Schutz der Privatsphäre dadurch zu „gewährleisten“, dass er die Betroffenen im Unklaren über den Umfang der Datenverarbeitung belässt. Es ist zu vermuten, dass dieses Kalkül nicht aufgehen wird und das herrschende Misstrauen gegenüber dem Erhebungssystem eher größer als geringer wird.
Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/rundfunk/stellungnahme-15-rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf


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Re: Gründe Verstoss gegen Datenschutz
#9: 15. September 2015, 19:26
XX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für die Jahre 2009–2010
S. 87-96
Zitat
1. Unzulässig: Datenerhebung bei privaten Quellen
2. Unzulässig: Scannen von Gesundheits- und Sozialdaten
3. Unzulässig: Funktionsübertragung auf private Dritte
4. Klares Verbot fehlt: Alle Rundfunkanstalten könnten auf alle Daten zugreifen
5. Unzulässig, weil nicht erforderlich: Pauschale Datenübermittlung durch die Meldebehörde
6.1 Regelungslücke Wohnungsbegriff
6.2 Kollektive Haftbarmachung der Bevölkerung
6.3 Unzulässig: Wer sich befreien will, muss Daten anderer liefern
6.4 Unzulässig: Nachweispflicht bei Betriebsstilllegung ohne Gesetz
6.5 Unzulässig: Rundfunkanstalten wollen Begründung für Auszug
6.6 Zu unbestimmt: Erhebung „weiterer Daten“
6.7 Bedenklich: Löschungsfristen zu lang


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