Der RbStV besagt ja im §11 (5), dass "...die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht." und im §14 (9) dass "...die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen sind, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.". Letzteres bezieht sich auf den Datenabgleich, der ja seit Anfang 2013 und immer noch läuft.
Was heißt das jetzt genau?
Angenommen Mutter, Vater und volljähriges Kind wohnen zusammen in einem Haushalt. Der Vater zahlt schon seit Ewigkeiten Rundfunkgebühren bzw. jetzt Rundfunkbeiträge. Der Beitragsservice bekommt im Rahmen des Datenabgleichs vom Einwohnermeldeamt die Daten von allen 3 Personen und stellt fest, dass unter dem Namen des Vaters bereits gezahlt wird. Versteh ich das jetzt richtig, dass die Daten von Mutter und Kind deswegen sofort zu löschen sind und die beiden nicht angeschrieben werden?
Ein weiterer Fall: Person A bekommt Post vom Beitragsservice mit der Bitte um Antwort. Da Person A 2012 zu Person B, die bereits zahlt, gezogen ist, gibt Person A natürlich die Beitragsnummer von Person B an. Der Sachverhalt ist damit für den Beitragsservice geklärt. Heißt das, dass anschließend die Daten von Person A vom Beitragsservice gelöscht werden müssen?
Und was heißt "Löschen" für den Beitragsservice? Wird lediglich der elektronische Datensatz einer Person gelöscht und diese Person existiert nicht mehr im Datenbestand des Beitragsservice? Was ist mit Schriftverkehr auf denen die Adresse einer Person steht, z. B. der Bettelbrief von dem der Beitragsservice sicher eine Kopie für ihre eigenen Akten behält, wird dieser Schriftverkehr dann auch vernichtet? Heißt "Löschen", dass eine Person und deren Adresse im gesamten Beitragsservice nicht mehr existiert?