Hier betrachte ich das Geschäftsmodell der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mit ihrem Beitragsservice. Da die Institutionen und Gesetze schwer angreifbar sind, habe ich die Sichtweise geändert. Das Geschäftsmodell ist bei genauer Betrachtung das Problem und gerichtlich angreifbar, weil es nur zum geringen Teil durch Gesetze legitimiert ist. Alles, was einen stört und ungerecht vorkommt, kann hier angeführt werden und trägt dazu bei, dass das Geschäftsmodell vor Gericht eine Absage erfährt. Wer dieses Geschäftsmodell der örR ablehnt, kann sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 GG berufen. Das Gewissen kann nicht geändert werden, wohl aber das Geschäftsmodell.
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Quellen (Links) finden sich am Ende dieser Ausführung
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Das Geschäftsmodell der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten:
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, den Rundfunkbeitrag nicht sach- und systemgerecht zu erheben, sondern völlig zusammenhangslos als Wohnungs- oder Betriebsstättenabgabe.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, eine "Raumeinheit" (Wohnung, Betriebsstätte) für die Rundfunkbeiträge heranzuziehen, obwohl damit kein individualisierbarer Vorteil, kein Nutzungsvorteil erkennbar ist, der beitragsmäßig abgegolten werden könnte.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, eine Vielzahl an Geräten zu beitragspflichtigen Geräten zu erklären, weil durch die fortschreitende Technik die Möglichkeit besteht (Konvergenz der Medien), mit diesen Geräten Rundfunk zu empfangen, auch wenn Rundfunkempfang damit nicht erwünscht ist oder nur gegen weitere Kosten möglich ist (Internetzugang, Kabelanschluss, Datentarif, Fernseher, Radio, PC, Smartphone).
Der Zweck der Rundfunkbeiträge gemäß RStV §12 (1):
Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
Es ist jedoch nicht profitabel in deren Geschäftsmodell, Rundfunk für diese Geräte technisch so aufzubereiten, dass er nur gegen Bezahlung empfangen werden kann, obwohl Verschlüsselung seit Jahren gängige Praxis im Privatfernsehen ist (Pay-TV, HD+). In diesem Fall passt es besser zum Geschäftsmodell, die fortschreitende Technik abzulehnen und die Entwicklung soweit zu behindern, dass mehr als nur seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden können, obwohl die gesetzliche Pflicht dazu nicht besteht. Dass eine Verschlüsselung im Katastrophen- oder Verteidigungsfall sofort aufgehoben werden kann, zeigt dass Beispiel, das Werbung von verschlüsselten Sendern manchmal unverschlüsselt gesendet wird.
Es passt nicht zum Geschäftsmodell, eine vernünftige Lösung zu suchen. Andere Alternativen zum Erreichen des selben Ziels wären denkbar gewesen, z. B. ein Mehrwertsteuerpunkt auf den Absatz von Rundfunkgeräten zur zweckgebundenen Abgabe, die Orientierung der Beitragshöhe an der Grundgebühr, die Abschaffung von Werbebeschränkungen bei Programmen, die nicht dem Programmauftrag zuzurechnen sind, und eine Revision des Umfangs, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausnehmen muss, um den Programmauftrag zu gewährleisten.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, nur jeden in Deutschland wohnenden zur Zahlung zu verpflichten, obwohl das Programm auf der ganzen Welt empfangen werden kann. Auch hier ist eine Verschlüsselung schlecht für das Geschäftsmodell, obwohl Verschlüsselung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, jedem immer wieder ohne Beweise vorzulügen, wie gut und wichtig Rundfunk für die Demokratie ist. Gleichzeitig werden Studien ignoriert, die beweisen, wie schädlich Fernsehen in dieser Form für Mensch und Demokratie ist.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, jeden mit einem gleich hohen Beitrag zu belasten, obwohl es sehr viele Leute gibt, die nur Radio hören und keinen Fernseher besitzen. Das Gleichheitsgebot verlangt, jeden nach seiner Leistungsfähigkeit zu belasten, arme Leute werden verhältnismäßig höher belastet als reiche Leute.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, sich in ihrer grundgesetzlich garantierten Rundfunkfreiheit eingeschränkt zu fühlen - trotz über 8,5 Mrd. Euro Einnahmen allein im Jahr 2013 - wenn man sich weigert die 17,98 Euro zu bezahlen. Weil es gut zum Geschäftsmodell passt, streiten sie es aber ab, jemanden in seiner grundgesetzlich garantierten, negativen Informationsfreiheit einzuschränken, wenn sie ihm 17,98 Euro wegnehmen, auch wenn dieser nur knapp über dem Existenzminimum lebt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, den Bürger, obwohl jeder nur einmal einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot erlangen kann, so oft wie möglich zur Beitragszahlung zu verpflichten: direkt durch die Wohnungsabgabe und die Zweitwohnungsabgabe, indirekt für die Betriebsstättenabgabe für den eigenen Arbeitsplatz und ebenfalls indirekt für die Betriebsstättenabgabe für Betriebe, deren Kunde man ist.
Wenn der Beitragsservice fast jedem Erwachsenen, der noch nicht beim Beitragsservice angemeldet ist, eine Anmeldung nebst Beitragsbescheid schickt, obwohl das aus Datenschutzrechtlichen Gründen zweifelhaft ist und im RBStV nicht vorgesehen ist, sich z.B. als Mitbewohner eines zahlenden Wohnungsinhabers anzumelden, passt es zu deren Geschäftsmodell, diese nichtanmeldepflichtigen Mitbewohner einzuschüchtern, ohne auf die richtige gesetzliche Regelung zu verweisen.
Wenn zahlreiche Mitarbeiter vom örR gegen das Gesetz handeln und zahlreiche Verstöße nicht hinlänglich von den örR geahndet werden, ist das Teil des Geschäftsmodells des örR, damit sich die Mitarbeiter noch etwas hinzuverdienen können, (siehe hierzu: Skandale der örR-Mitarbeiter). Es werden nicht genug Maßnahmen getroffen, um die Mitarbeiter an Gesetzesverstößen zu hindern oder dass sie sich unerlaubt bereichern. Es wird aber passend zum Geschäftsmodell jede noch so fragwürdige Maßnahme getroffen, um zu verhindern, dass jemand keinen Rundfunkbeitrag zahlt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, bestimmte Befreiungen aus sozialen Gründen nur zwei Monate rückwirkend anzuerkennen. Andererseits werden Wohnungsinhaber selbst nach sehr viel längerer Zeit noch rückwirkend zur Beitragszahlung verpflichtet, obwohl sie nicht vorher informiert wurden, dass das Gesetz sich geändert hat. Selbst mögliche Befreiungen aus sozialen oder anderen realen Gründen dieser Wohnungsinhaber werden dann nicht mehr rückwirkend zu diesem Zeitpunkt anerkannt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, jeden weiterhin mit Rundfunkbeiträgen zu belasten und zu viel gezahlte Beiträge nicht zurückzuerstatten, auch wenn diese Personen es aus gesundheitlichen Gründen nicht schaffen, die reale Beitragspflicht rechtzeitig abzumelden.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, ein einziges Gutachten als Beweis der Legitimation ihres RBStVs vorzulegen (Kirchhof), lehnen es aber ab, die 6 vernichtenden Gutachten (Terschüren, Geuer, Koblenzer, Degenhart, Hülker, Waldhoff, sowie ein Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ von Exner und Seifarth) auch nur in Teilen anzuerkennen. (Link dazu weiter unten)
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dass es im "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" nur so strotzt von "es wird vorausgesetzt", "es wird vermutet", "es besteht Grund zur Annahme", "Rückschlüsse zuzulassen". Das ist eine Beweislastumkehr zugunsten des örR und gegen den Bürger.
Zu deren Geschäftsmodell gehören verschleiernde Vertragsbestimmungen und Klauseln. Es wird verschleiert, ob es sich um ein Gesetz, einen Vertrag oder gültiges Recht handelt. Es wird verschleiert, ob es sich um einen Beitrag, eine Gebühr oder eine Steuer handelt. Es gehört zu deren Geschäftsmodell, die Begriffe nicht den gesetzlichen Normen entsprechend zu verwenden. Die Begriffe wurden so gewählt, dass Verwechselungsgefahr besteht. Diese Schönfärberei ist sittenwidrig, weil es darum geht, zu verschleiern wofür und auf welcher Gesetzesgrundlage der Beitrag beruht. Es soll verhindert werden, dass man sein Recht wahrnimmt, da nicht klar erkennbar ist, auf welche Begriffe sich die Euphemismen beziehen und welche Rechtswirkung sie dadurch erlangen. Es wird unnötig erschwert, gegen den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerichtlich vorzugehen.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, zur Beitragsbefreiung nur originale Bescheinigungen anderer Behörden anzuerkennen. Gleichzeitig gehört es zu deren Geschäftsmodell, Briefe des Beitragsservice ohne Unterschrift nur als Infopost zu versenden, so dass Verwechselungsgefahr mit Werbung besteht. Es passt besser zum Geschäftsmodell, wenn niemand die Verantwortung für die Postsendungen übernimmt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, einen Säumniszuschlag von 8 Euro zu erheben, obwohl 4 Euro gängige Praxis sind.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, 6% Verzugszinsen zu kassieren, obwohl 4 % gängige Praxis sind (Satzungen der Landesrundfunkanstalten). Es passt dem örR gut ins Geschäftsmodell, sich ständig an jeder Kleinigkeit zu bereichern, obwohl keine Notwendigkeit dazu besteht.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, den Rundfunkbeitrag als solidarisch zu bezeichnen, obwohl er größtenteils der Bereicherung des örR dient.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dass nach "§ 362BGB Erlöschen durch Leistung" man erst keine Beiträge mehr zahlen muss, wenn man seine Wohnung aufgibt und auf der Straße lebt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, die eigenen ausgeschiedenen Mitarbeiter später zusätzlich zur gesetzlichen Rente mit üppigen Pensionen auszustatten, finanziert mit Rundfunkbeiträgen, obwohl es sehr viele Bürger gibt, die kaum wissen, wovon sie ihre Rundfunkbeiträge bezahlen sollen, weil sie am Existenzminimum leben.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, weitere befreundete Firmen und Unternehmen übermäßig zu finanzieren. Beispiele: Mhoch2 TV von Markus Lanz, Dolce Media von Gottschalk, I&U TV von Günther Jauch, Grundy UFA TV Produktions GmbH, etc.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, rein privatwirtschaftliche und nicht von öffentlich-rechtlichen Anstalten betriebene Aktivitäten aus der Rentalbranche durch Unterbietungswettbewerb zu ruinieren. (Link dazu weiter unten)
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, ein Produkt anzubieten, welches ebenfalls von einer Unzahl anderer Sendeanstalten angeboten wird, ohne sich dem Wettbewerb zu stellen und gleichzeitig durch den Wettbewerbsvorteil der Beitragsfinanzierung andere Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu drängen.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dass absichtlich versäumt wurde, eine Möglichkeit zu schaffen um aus diesem System auszusteigen.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, so zu tun, als wenn das System örR zusammenbricht, wenn eine Befreiung ermöglicht wird, obwohl das System zu Gebührenzeiten auch nicht zusammengebrochen ist, als man Fernseher und Radio abmelden konnte. Das verschafft reichlich Profit.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, allein schon für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zu kassieren. Gleichzeitig finanziert man aber auch, dass die Politik die Sender für ihre Zwecke einsetzt, dass sich Mitarbeiter zu Unrecht illegal bereichern, dass Meinungsmanipulation betrieben wird, dass die Freiheit eines jeden aufgegeben wird.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dass die Rundfunkanstalten größtenteils politisch gleichgeschaltet sind, dadurch behindern sie die Meinungspluralität. Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, so zu tun, als ob der Rundfunk in der jetzigen Form so wichtig wäre, weil es im Grundgesetz die Freiheit der Berichterstattung gibt. Als Sendeanstalt wird das eigene Recht so sehr ausgenutzt, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten keine Verpflichtungen sehen, die Freiheit der Bürger zu achten. Der Bürger muss sich dem Recht der Rundfunkanstalten unterwerfen.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, die Freiheit der Berichterstattung als besonders wichtig für die Allgemeinheit hervorzuheben, ohne das beweisen zu können.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, von jedem einzelnen Bürger die Rundfunkbeiträge zu kassieren. Wenn die Finanzierung der Freiheit der Berichterstattung so wichtig wäre, müsste diese allgemeine Aufgabe durch Steuern finanziert werden, aber nicht durch jeden einzelnen Bürger durch Beitragserhebung.
Der Vorgang der Beitragserhebung ist ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt steht nicht unter dem gleichen Schutz im Grundgesetz wie der Kernauftrag: das Senden von Nachrichten. Es gehört aber zu deren Geschäftsmodell, diesen Verwaltungsakt zur Profitmaximierung in das Geflecht der Rundfunkanstalten einzubinden. Dennoch muss das Zitiergebot nach Artikel 19 GG beachtet werden, wenn dadurch andere grundgesetzlich geschützte Grundrechte der Bürger eingeschränkt werden. Das passt vermutlich nicht zum Geschäftsmodell.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, sich jedem Bürger als seinem informationellen Vormund zu erklären, was de facto zu einer Unmündigkeitserklärung der Bürger und einer informationellen Bevormundung führt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, sich vom Interesse der Allgemeinheit durch Sicherstellung seines Finanzbedarfs abzukoppeln und kann dem Interesse der Allgemeinheit nicht dienen, da es sich nicht an diesem zu orientieren braucht.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, jedem eine unbestellte Leistung aufzudrängen. In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, von jedem ohne dessen Zustimmung Beiträge zu verlangen, obwohl § 58 Abs. 1 VwVfG besagt: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, ihr Produkt genauso wichtig darzustellen wie lebenswichtige Nahrungsmittel und andere zum Grundbedürfnis gehörende Artikel wie Kleidung und Wohnen. Wer kein Brot will, muss auch keinen Zwangsbeitrag an die Bäcker-Innung zahlen, wer kein Wasser aus der Leitung will, zahlt ebenfalls keinen Zwangsbeitrag ans Wasserwerk.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, aus dem Recht, eine Grundversorgung für die deutsche Bevölkerung leisten zu dürfen, eine Verpflichtung abzuleiten, dass jeder für diese Grundversorgung bezahlen muss, obwohl man diese Leistung ablehnt. Dieses dubiose Geschäftsmodell verschafft reichlich Profit, ca. 1,145 Milliarden Euro Mehreinnahmen seit der neuen Regelung.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dass örR sich wichtiger im Grundgesetz nimmt als die Freiheit eines jeden einzelnen Bürgers. Der Gesetzgeber darf diese Freiheit nur dann beschränken, wenn es ein übergeordnetes öffentliches Interesse gibt und keine das gleiche Ergebnis erzielende Alternative denkbar ist. Das übergeordnete Interesse an der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist sehr wohl vorhanden, nicht aber im vollen Umfang seiner Leistungen, sondern begrenzt auf seinen (unzureichend definierten) Programmauftrag und erst recht nicht für das gesamte Geschäftsmodell der Rundfunkanstalten.
Wenn örR mit Beitragsservice sich wie eine Behörde verhalten, die Bescheide ausstellt, selbstständig Widersprüche ablehnt ohne die Reche der Bürger zu achten, Ordnungswidrigkeitstrafen verhängt und den Gerichtsvollzieher für Zwangsmaßnamen beauftragen kann, ist das definitiv schon zu viel Staat im Staat. Es gehört zu deren Geschäftsmodell, die Gremien im örR mit sehr vielen Politikern zu besetzen, obwohl das ebenfalls nicht als Staatsfern zu bezeichnen ist. In einem fast undurchschaubaren Firmengeflecht mit staatlichen Beteiligungen ist ebenfalls keine Staatsferne vorhanden. Es gehört zu deren Geschäftsmodel, nach Belieben staatliche Personen, Politiker und Parteien zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Es passt nicht zu deren Geschäftsmodell, sich staatsfern zu verhalten, es ist in diesem Geschäftsmodell sogar unmöglich, sich staatsfern zu verhalten oder staatsfern zu sein. Für das Geschäftsmodell ist es offensichtlich unerlässlich, sich dem Staat anzubiedern, genauso wie sich Politiker und Parteien dem örR anbiedern.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dass Sie entgegen dem Rundfunkstaatsvertrag (§10 und §11), keine staatsfreie/unabhängige, sachliche und objektive Berichterstattung ohne eine gezielte Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung, z.B. durch Auslassungen und andere Manipulationen, bieten.
Es gehört zu deren Geschäftsmodell, dem Bürger das Recht abzusprechen, sich gegen den Rundfunk zu entscheiden. Rundfunkfreiheit bedeutet "Frei", ohne Zwang. Nur mit Profitgier lässt sich erklären, warum nur die Sendeanstalten in diesem System frei sind, nicht aber die Bürger.