Die Stellungsnahme ist sehr gut begründet, aber wie andere Gerichtsurteile gezeigt haben, sollte nicht nur ein Link mit kurzer Inhaltsangabe zu den 6 Gutachten gemacht werden, sondern das wichtigste könnte aus den Gutachten als Text in die Stellungsnahme eingefügt werden. Auch wenn es 50 Seiten werden, die Chance sollte man nutzen, damit die Gerichte nicht so tun, als ob die Gutachten nicht brauchbar wären. Denn einiges ist für die Klage wirklich nicht relevant in den Gutachten.
Worauf bezieht sich das:
Zu Punkt I
Zu Punkt II.1
Es sind manchmal andere Leute mit den jeweiligen Schreiben beschäftigt, da sollte man die Übersicht erleichtern, damit kein blättern in den Unterlagen nötig wird. Ein Hinweis zu den entsprechenden Seiten oder Textstellen wäre hilfreich, die Klage kann auf Zig-Seiten anwachsen.
Weiter gehts:
Keine Fragen stellen, sondern Fakten schaffen. Aus den Gutachten ergibt sich, ob der örR staatlich ist oder ob die Leistung für die Allgemeinheit wichtig ist oder für den Einzelnen. Diese Fakten hervorheben und keinen zweifel lassen.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der öffentlich/rechtliche Rundfunk eine „staatliche Leistung bzw. Einrichtung“ ist? Wenn dem so ist, wieso wird auch der öffentlich/rechtliche Rundfunk zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil durch Werbung finanziert?
Wieso die Finanzierung durch Werbung erfolgt, wird vermutlich keinen Richter beeindrucken. Zudem ist es dem örR erlaubt, Werbung zu senden, das abzuhandeln würde zu weit führen. Eröffne keine Argumente, wenn sie nicht weiterführend sind.
Etwas, dass ich weder bestellt habe, noch in Anspruch nehme, und auch keine Vorteil aus dessen Inanspruchnahme ziehen könnte (siehe Punkt II.1, Definition Beitrag) muss ich doch auch nicht finanzieren?
Besser: weigere ich mich zu finanzieren, weil...
Hier ein Paragraph dazu, den aber nicht alleine für die Begründung nehmen:
Jedem wird eine unbestellte Leistung aufgedrängt. In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.
Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an Raumeinheiten anzuknüpfen und ohne Zusammenhang zu diesen einen Beitrag zu erheben, macht den Beitrag faktisch zur Steuer, weil der Rundfunkbeitrag nicht sach- und systemgerecht erhoben wird. Es werden "Raumeinheiten" (Wohnung, Betriebsstätte) für die Rundfunkbeiträge herangezogen, obwohl damit kein individualisierbarer Vorteil, kein Nutzungsvorteil erkennbar ist, der beitragsmäßig abgegolten werden könnte. Wenn in Raumeinheiten Rundfunk empfangen wird, bedeutet das keinen Vorteil für Rundfunkverweigerer. Wenn ein Vorteil gesehen wird, dann für die Allgemeinheit der Bürger. Dies darf nicht durch Beiträge finanziert werden, die jeder Bürger leisten muss, sondern solche Aufgaben müssen durch Steuern von der Allgemeinheit finanziert werden. Das passiert durch die Beitrag genannte derzeitige Rundfunksteuer, dazu haben die Länder aber nicht die Gesetzgebungskomptenz. Präzieser ist dieser komplexe Zusammenhang im Gutachten von Koblenzer ausgearbeitet worden, das würde ich als Text kopieren und fast komplett mit einfügen. Wir Laien können es einfach nicht besser, das Rad muss man nicht neu erfinden. Es handelt sich um eine voraussetzungslose Abgabe, die nur als Steuer qualifiziert werden kann.
Ein Paragraph kann noch hinzugefügt werden:
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
Der RBStV ist ein Staatsvertrag und somit ganz sicher ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der durch Ratifizierung zu Landesrecht wurde. Ob §58 greift ist wegen der Ratifizierung nicht sicher.
Viel Glück damit, hoffe es ist verständlich.