Hallo zusammen,
ich habe nun auch den Zwangsanmeldungswisch erhalten und diesen gleich zur
getragen - zusammen mit folgendem Schreiben.... :
Haben ziemlich komisch geguckt.... Na ja - mal gucken was rauskommt... Ich halte Euch auf dem Laufenden!!!!
Viele Grüße
und alleswirdgut!
Strafanzeige wegen Nötigung, versuchtem Betrug, Sittenwidrigkeit und versuchter Beitrags - Gebührenerschleichung (§§ 240, 263 STGB und weitere)
Sehr geehrte Frau XYZ
wie bereits mündlich besprochen, übersende ich Ihnen hiermit meine Begründung zur erstatteten Strafanzeige gegen die Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO Beitragsservice und führe wie folgt aus:
1. Es handelt sich bei der o.g. Firma laut Impressum auf der Webseite
www.rundfunkbeitrag.de (BEITRAGSSERVICE ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO) zum einen um ein Unternehmen, welches über eine UMSATZSTEUERIDENTIFIKATION verfügt. Zum anderen geht aber aus dem Impressum des BEITRAGSSERVICE ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO aber auch hervor, dass diese Einrichtung eine “nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung” sein möchte.
a) Eine „Gemeinschaftseinrichtung“ ist dabei gem. Definition des § 33 IfSG:
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Weitere Definitionen einer Gemeinschaftseinrichtung sind dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Die Rechtsform einer „nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung“ existiert demnach als Rechtsgebilde in einem hier vorliegenden Kontext gar nicht. Daher ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass jegliche Handlungen sowie insbesondere Datenverarbeitung dieses Konstrukts unzulässig sein dürfte. Ein klar geregeltes Auftragsverhältnis wäre aber notwendig, damit sichergestellt ist, dass der Beitragsservice - wie vorliegend - kein Eigenleben entwickelt, sondern die Daten ausschließlich unter Kontrolle der Landesrundfunkanstalten verarbeitet, so wie im Staatsvertrag vorgesehen. Wenn nicht einmal Klarheit über die Rechtsform der o.g. Einrichtung besteht, lassen sich daher auch schwer evtl. Befugnisse oder Rechte ableiten.
b) Fest steht aber, dass nicht rechtsfähige Einrichtungen weder Bescheide, hier sog. Gebührenbescheide, und schon gar keine Verwaltungsakte erlassen können.
Dies wird vorliegend auch dadurch deutlich, dass der Absender des Schreibens nicht zu erkennen geben möchte welche Rechtsform hier handelt und auf welche Rechtsgrundlage das Handeln (hier vorliegendes Schreiben) überhaupt gestützt werden soll.
(1) Das Schreiben trägt keine eigenhändige Unterschrift.
(2) Das Schreiben verstößt gegen § 126A BGB ELEKTRONISCHE FORM
(2a) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2b) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Hierzu sei rein vorsorglich auf die entspr. Rspr. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 hingewiesen wonach fehlende oder unzureichende Unterschriften einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen.
(3) Auch der persönliche Urheber / Ansprechpartner des Schreibens ist nicht erkennbar.
(4) Sollte sich der Urheber in einem Verwaltungsverfahren wähnen, fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage sowie eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
(5) Sollte er aus zivilrechtlich motivierten Gründen handeln, fehlen auf dem Schreiben sämtliche Hinweise auf Geschäftsführer, Rechtsform, Haftungen, Handelsregistereintragungen, Umsatzsteueridentifikationsnummer,ect.
Festzuhalten ist somit, dass der Urheber des gegenständlichen Schreibens offensichtlich wissentlich ein rechtlich ungültiges und damit unzulässiges Schreiben verschickt, da er bewusst jegliche Rückschlüsse auf natürliche und juristische Personen als Urheber des Schreibens vermeidet und in eklatanter und vorsätzlich gegen fast alle in Betracht kommenden Formvorschriften verstößt.
2. Wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt, hat der Absender eine so genannte „Anmeldung…. in Ihrem (meinem) Namen….“ vorgenommen und stützt darauf seine angebliche Beitragsforderung.
a) Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass die vorliegende Zwangsmitgliedschaft in dieser Vereinigung einer grundrechtlichen Überprüfung nicht standhält Art. 2, Art 3 Art 5 GG.
Auch sei auf den als Anlage beigefügten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hingewiesen. Aus diesem geht gerade nicht hervor, dass eine zwangsweise Anmeldung eines Haushaltes überhaupt vorgesehen ist. Vielmehr obliegt die Anmeldung dem „Beitragsschuldner“.
In dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit in dem 1. Jan. 2013 in Kraft trat, ist von einer Anmeldung durch eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung die Rede.
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (1)
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
und weiter heißt es dort im gleichen § 8 Anzeigepflicht:
Zitat
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
Diese beiden Pflichten sind nach dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig von dem vermeintlichen "Beitragsschuldner" zu erbringen. Wer sollte den bitte schön das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich melden, wenn nicht der Bürger selbst? Die "Anmeldung" steht unter dem § 8 "Anzeigepflicht" und richtet sich an den Zwangsteilnehmer.
Zitat
Im § 11 Verwendung personenbezogener Daten heißt es:
(5) ... Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Das heißt, erst muss eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung (=Anmeldung) erfolgen. Die Landesrundfunkanstalten und der Beitragsservice haben festgelegte Möglichkeit gegen die Auskunftsverweigerung oder die Nichtanmeldung vorzugehen. Dazu gehört der Anspruch auf Auskunft und Nachweise der im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann sowie die Ausstellung eines Beitragsbescheides mit der Möglichkeit zum Widerspruch und einer Klage.
Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn – wie vorliegend - nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Zahlung eingefordert wird, ist nach meinem Verständnis der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.
Weiterhin wurde der 15. Staatsvertrag durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (AZ- 1 BvF 4/11 -) am 25. März 2014 bereits für teilweise verfassungswidrig erklärt, da er gerade die freie und unabhängige Berichterstattung unterbindet. Weitere Verfahren sind diesbezüglich bereits anhängig.
b) Eventuelle Befugnisse aus dem nicht verfassungsmäßigen o.g. 15. Staatsvertrag besitzen ausschließlich die Landesrundfunkanstalten und nicht die Firma, welche vorliegendes Schreiben verschickt hat.
c) Ein zivilrechtlich begründeter Vertragsschluss scheidet bereits mangels übereinstimmender Willenserklärung aus.
d) Eine wie auch immer geartete Forderung ist – sollte sie auf öffentlich rechtlichen Grundlagen basieren – zu begründen und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen sind beizufügen.
Somit ist festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft meinerseits bei der Firma Beitragsservice ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO nicht besteht, da es hierfür keine Rechts- und Vertragsgrundlage gibt und ich mich insbesondere auch nicht angemeldet habe. Dies ist auch der o.g. Firma bekannt, sonst hätte sie die „Bestätigung der Anmeldung“ ja sicherlich ordnungsgemäß begründen können bzw. sich an bestehende Verwaltungsverfahrensgesetze halten können.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Firma Beitragsservice ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO in Köln vorgibt, eine Beitragsforderung gegen mich zu haben. Begründet wird dies mit einer angeblichen Mitgliedschaft durch eine rechtswidrige Zwangsanmeldung in diesem Verein.
Wie in diesem Schreiben dargelegt verstößt der Absender dabei wissentlich und in strafbarer Weise gegen diverse Rechtsvorschriften und hebelt dabei bestehende Verwaltungsverfahrensvorschriften bewusst und zur eigenen Vorteilserlangung (ungerechtfertigte Bereicherung) aus. Hierbei lässt dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass der Absender positive Kenntnis davon hat, dass seine „Ansprüche“ rechtlich nicht haltbar sind und de facto gar nicht bestehen.
Nur so ist es auch zu erklären, warum sich die „Firma“ in ein rechtliches Verwirrspiel begibt und bewusst formell und materiell mangelhafte Schreiben verschickt. Der angebliche „Beitragsschuldner“ soll durch solche Schreiben eingeschüchtert werden und im irrigen Glauben an eine „Zahlungspflicht“ zur Entrichtung der „Forderung“ verleitet werden. Ein eigentlicher „Bescheid“ wird nicht erlassen, da klar ist, dass dieser rechtlich nicht haltbar sein dürfte. Daher wird eine nicht rechtsmittelfähige „Bestätigung“ verschickt – die eindeutig in betrügerischer Absicht einen „Bescheid – Charakter“ hat nur ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiermit wird der Strafantrag aus allen in Betracht kommenden Vorschriften gestellt.
Hochachtungsvoll
DIES IST NUR EIN ENTWURF UND STELLT KEINE RECHTSBERATUNG IN IRGENDEINER HINSICHT DAR UND AUCH KEINE HANDLUNGSAUFFORDERUNG!