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Autor Thema: Person A erhält 4. Brief mit Androhung von Zwangsanmeldung  (Gelesen 15376 mal)

T
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Hallo,

Person A erhält seit Anfang September Briefe vom Beitragsservice.
Diese wurden bisher ignoriert, weggeheftet und keine weiteren Schritte eingeleitet.

Diese Woche kam wieder ein schreibe jedoch mit dem Hinweiß, dass eine Zwangsanmeldung durchgeführt wird wenn Person
A bis in 4 Wochen keine Auskunft erteilt.

Wie gilt es sich nun für Person A zu verhalten?

Danke und Gruß


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abwarten, kommt etwas mit Rechtsbelehrung -> Wiederspruch -> abwarten -> kommt die Ablehnung des Wiederspruchs -> Klage einreichen ungefähr so, der Weg ähnlich bereits behandelt in

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7797.0.html


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abwarten, kommt etwas mit Rechtsbelehrung -> Wiederspruch -> abwarten -> kommt die Ablehnung des Wiederspruchs -> Klage einreichen ungefähr so, der Weg ähnlich bereits behandelt in

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7797.0.html

Vielen Dank.
Dann warte ich erst einmal vier Wochen ab.
Sollte also keine automatische Anmeldung erfolgen?


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doch die wird wohl erfolgen, scheint sicherlich bei einigen ehr zu passieren, schließlich sind diese Schreiben bereits seit Anfang 12/2013 unterwegs.

Person A wird dazu eine Info und eine Zahlungsaufforderung bekommen, wenn da keine Rechtsbelehrung dabei ist, allgemeiner Tenor dann warten, irgendwann kommt eine Mahnung, wenn da eine Rechtsbelehrung dabei ist -> Wiederspruch, falls nicht, irgendwann sollte ein Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung folgen, jetzt Wiederspruch, dann folgt seitens der Landesrundfunkabteilung eine Ablehnung, ab hier kann Klage eingereicht werden. In einigen Bundesländern kann auch bereits ohne Wiederspruch direkt Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben werden. Wie genau eine Rechtsbelehrung auszusehen hat, bzw. ob bei dem Schreiben, welches Person A bekommen wird dabei ist, kann nach einem Vergleich mit bereits hochgeladenen Schreiben ermittelt werden, bzw. Die Dokumente zur Bewertung scanen, persönliches unkenntlich machen und hochladen.

Möglich ist das auf Mahnungen direkt versucht wird zu vollstrecken, da auch Wiederspruch mit Hinweis auf fehlenden Beitragsbescheid bzw. nochmals prüfen im Forum, ob es da noch andere Wege gibt.


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doch die wird wohl erfolgen, scheint sicherlich bei einigen ehr zu passieren, schließlich sind diese Schreiben bereits seit Anfang 12/2013 unterwegs.

Person A wird dazu eine Info und eine Zahlungsaufforderung bekommen, wenn da keine Rechtsbelehrung dabei ist, allgemeiner Tenor dann warten, irgendwann kommt eine Mahnung, wenn da eine Rechtsbelehrung dabei ist -> Wiederspruch, falls nicht, irgendwann sollte ein Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung folgen, jetzt Wiederspruch, dann folgt seitens der Landesrundfunkabteilung eine Ablehnung, ab hier kann Klage eingereicht werden. In einigen Bundesländern kann auch bereits ohne Wiederspruch direkt Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben werden. Wie genau eine Rechtsbelehrung auszusehen hat, bzw. ob bei dem Schreiben, welches Person A bekommen wird dabei ist, kann nach einem Vergleich mit bereits hochgeladenen Schreiben ermittelt werden, bzw. Die Dokumente zur Bewertung scanen, persönliches unkenntlich machen und hochladen.

Möglich ist das auf Mahnungen direkt versucht wird zu vollstrecken, da auch Wiederspruch mit Hinweis auf fehlenden Beitragsbescheid bzw. nochmals prüfen im Forum, ob es da noch andere Wege gibt.

Hätte Person A nicht gedacht, dass es da so viele unterschiedliche Varianten der Briefgestaltung gibt.
Dann wartet Person A am besten ab und meldet sich wenn es Neuigkeiten gibt.


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Ich hole diesen Thread nun hervor.

Person A wurde im Februar durch Zwang einfach angemeldet und hat diese Woche nun ein Anschreiben mit offenen Zahlungen + einen Überweisungsträger erhalten. Da keine Rechtsbelehrung enthalten war muss hier aktuell nicht reagiert werden, richtig?

Wie sieht diese Belehrung aus. Gibt es davon Screenshots?

Vielen Dank!


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Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick dort sind auch Rechtsbehelfsbelehrungen zu sehen

Ansonsten zum Thema Zwangsanmeldung:

Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen:  ;)

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung

NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?

PS: Alle warten nur auf den oder die Gebühren-/Beitragsbescheide als Resultat aus der Zwangsanmeldung - Direktanmeldung - Bestätigung der Anmeldung - Zahlung der Rundfunkbeiträge


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Vielen Dank für deine Links!
Ich werde mich jetzt noch genauer einlesen wie man vorgehen kann/muss/sollte.

So sieht mein Schreiben aus:




Die Rückseite ist doch nicht die Rechtsbelehrung, oder?


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themob



Vielen Dank für deine Links!
Ich werde mich jetzt noch genauer einlesen wie man vorgehen kann/muss/sollte.

Die Rückseite ist doch nicht die Rechtsbelehrung, oder?

Sorry, aber es wurde doch der Link genannt, wo eine Rechtsbehelfsbelehrung zu sehen ist.

Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick dort sind auch Rechtsbehelfsbelehrungen zu sehen

Hat Twen123  es miteinander verglichen?  ;)

Der Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge" ist ebenfalls hier zu sehen und wird erklärt: Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung



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Hallo,

nein, habe ich bis grade eben noch nicht gelesen.
Jetzt aber und ich habe auch eine Antwort gefunden.

Vielen Dank themob.

Dann wird ja in spätestens vier Wochen die Rechtsbelehrung bei Person A eintreffen.  :-[

In der Zeit kann die Person sich ja schonmal die Karten legen, wie sie weiter vorgehen will.


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urm

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Hi,

weiß jemand, was sich in diesem Brief verbirgt?
Der Brief wiegt ziemlich genau 15,50g.



Davor war "Bestätigung der Anmeldung" eingegangen.


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Dann dürfte es die Zahlungsforderung sein, laut Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Aufstellung des Kontos.
Um auf Nummer sicher zu gehen sieh doch bitte selbst hinein und sieh meine Äußerung als schlichte persönliche Vermutung meinerseits, auf die du dich nicht berufen wirst.


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Ich behaupte mal, dass es der selbe Brief ist wie bei mir oben.
Warum willst du ihn nicht öffnen?


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Person A habt gerade eine neue Wohnung bezogen. Die Ummeldung erfolgt aber erst am Montag.
Deshalb hätte Ainteressiert, welche Art von Brief das ist. (Rechtlich relevant oder nicht?)
Falls nein, würde der Brief natürlich von einer anderen Person zurückgesandt werden mit dem dezenten Hinweis: Verzogen!

Dann sollen die nochmal meine Adresse rausfinden.

A wäre sogar von dem Beitrag befreit, da A als Student Bafög erhählt. Trotzdem möchte A nicht mit diesen Leuten kommunizieren.

Soll also dieser Brief absichtlich einer Rechtsbehelfsbelehrung ähneln?

Schade, dass im Thema "Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick" auch die Adresszeilen komplett entfernt wurden. Sonst könnte man z. B. sehen, welche Zeichen mit welchen Buchstaben verwendet werden. Und welches Porto für einen Brief bezahlt wurde (Einschreiben, Standard, Infopost, ...).
A hat deshalb extra die ersten Ziffern, Porto und DV03 im Adressfeld lesbar gelassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2014, 22:53 von Uwe«

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Wenn der Brief zurückgesendet wird, spielt der Inhalt keine Rolle, es wurde nicht dafür unterschrieben. Meistens geht es nicht so schnell mit den wichtigen Beitragsbescheiden, es folgen offensichtlich mehrere Zahlungserinnerungen. Wenn Person A umzieht, hat sie noch ein As im Ärmel: zu vergangenen Wohnsituationen braucht man keine Angaben machen. Das Gesetz bezieht sich nur auf die Gegenwart, nicht wer "bewohnte" oder "gemeldet war" ist Beitragsschuldner, sondern derjenige, wer "die Wohnung bewohnt" oder "gemeldet ist":
Zitat
RBStV
§2 im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Weiterhin ist nirgendwo ein Paragraph zu finden, dass jemand zu vergangenen Wohnsituationen Auskunft erteilen muss. Nur die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten des Monats des Innehabens der Wohnung (§7 Abs.1), aber das können die nicht mehr feststellen ausser an den Meldedaten der Meldebehörde, aber dann fehlt immer noch die persönliche Anmeldung beim Beitragsservice.


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