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Autor Thema: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice  (Gelesen 90353 mal)

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Mitglied "willnich" hat noch ein paar weitere interessante Anmerkungen zu seinem Gebühren/Beitragsbescheid, die ich hier gerne verlinke:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9032.0;attach=2605


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden

Die Beitragsbescheide haben 2 Datumsangaben:
1) Die SICHTBARE, rechts im Briefkopf - wohl nur zum Erschrecken und unter Druck setzen des Empfängers gedacht - ein "Erstelldatum" des Bescheides
und
2) Die UNSICHTBARE, im Data-Matrix-Code. Diese ist die WICHTIGERE, da sie das Einlieferungsdatum angibt. Davor KANN der Brief ja garnicht beim Empfänger angekommen sein.
Allgemein wird es so gehandhabt, dass das Einlieferungsdatum als Absendedatum und das Absendedatum plus 3 Tage als Zustelldatum (Fristbeginn!)angenommen wird.

Dazu der Briefkopf einer meiner erhaltenen Beitragsbescheide im Anhang:
Lesbare Datumsangabe: 04.04.2014
DataMatrix Einlieferungsdatum: 11.04.2014
Beginn der Widerspruchsfrist: 14.04.2014

Mehr dazu unter

Data Matrix Code auf den Briefen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636

oder in der Suchfunktion unter "Data Matrix"


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Ich erlaube mir eine Ergänzung
zu 8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden

Allgemein wird es so gehandhabt, dass das Einlieferungsdatum als Absendedatum und das
Absendedatum plus 3 Tage als Zustelldatum (Fristbeginn!)angenommen wird.

Dazu der Briefkopf einer meiner erhaltenen Beitragsbescheide im Anhang:
Lesbare Datumsangabe: 04.04.2014
DataMatrix Einlieferungsdatum: 11.04.2014
Beginn der Widerspruchsfrist: 14.04.2014

Das DataMatrix Einlieferungsdatum und sich lt. der Zustellungsfiktion von 3 Tagen bemessende
Datum der Zustellung = Bekanntgabe = Beginn der Widerspruchsfrist
bleibt aber in mehrfacher Hinsicht ein fiktives Datum.

Der DataMatrix-Code ist nicht ohne technische Kenntnisse und gewissen Aufwand entschlüsselbar und somit für Otto-Normalverbraucher faktisch nicht existent und insofern nicht relevant.

Fast noch wichtigeres Fazit in dieser Angelegenheit:
Das Erstellungsdatum ist insofern erst recht irrelevant.
Insofern gilt: Keinesfalls wuschig machen lassen dadurch!
;)

> Relevant und entscheidend ist (insbesondere bei noch später zugestellten Schreiben) nur das
> Datum der tatsächlichen Zustellung = Bekanntgabe als Fristbeginn.

Und im Zweifel muss die absendende "Behörde" die Zustellung und den Zeitpunkt der Zustellung auch nachweisen - nicht etwa der Empfänger, wie es manche noch im "guten Glauben an die Obrigkeit" zu meinen scheinen!

Näheres hierzu u.a. unter

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Die Entschlüsselung des DataMatrix-Codes dient aber wie vorgenannt sehr gut dem
eindeutigen Nachweis der Vertuschungs-, Täuschungs- und Einschüchterungsmethoden
dieses unseriösen "Beitragsservice". Ein "Spaß" ist es allemal wert... ;)

Danke allen, die all dies in geradezu investigativer Kleinstarbeit Tag für Tag immer weiter aufdecken!


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9) angebliche "Vereinbarung einer Ratenzahlung"
Es erscheinen vermehrt Berichte über Schreiben, in welchen die "Vereinbarung einer Ratenzahlung" suggeriert wird...
...offenbar jedoch ohne tatsächlich getroffene Vereinbarung.

siehe u.a. hier:

BS schreibt "Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart". Habe ich nicht!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10196.0.html

Offenbar geschieht dies, um eine Rückantwort zu provozieren, Daten zu erhalten, eine Anmeldung generieren zu können, den Adressaten "um den Finger zu wickeln", oder oder oder...
...mglw. trauen die sich nicht mehr, Zwangsanmeldungen durchzuführen?

Genau diesen Brief haben wir auch bekommen, ohne uns jemals irgendwo bei denen gemeldet zu haben!
Mich würde auch interessieren, wie bzw. ob darauf zu reagieren ist (verifiziert man dann nur ihre Daten oder erklärt man sich durch nicht-Melden mit irgendwas einverstanden?).
Es liegt bei uns kein Zettel für das Lastschriftverfahren bei (so scheint es ja bei der Zwangsanmeldung oft zu sein), es steht nur da, wir sollen dann und dann bezahlen.

PS:
Ist das Thema der "Zwangsanmeldungen" hier eigentlich schon ausreichend "gewürdigt worden?
Ist ja ebenso ein äußerst vertuschender/ irreführender Vorgang - augenscheinlich ohne jegliche Rechtsgrundlage...

Zum Thema ein Artikel der Osnabrücker Zeitung (20.11.2014)
http://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/524248/rundfunkgebuhren-schreiben-irritiert-verbraucher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2014, 21:23 von seppl«
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Das Thema wurde schon ausführlich behandelt, unter anderem von themob:
Zwangsanmeldung?!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7737.msg58931.html#msg58931


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Nur der Vollständigkeit halber - damit es auch hier offiziell im Sündenkatalog gelistet ist ;)

10) Zwangsanmeldungen (euphemistisch "Direktanmeldungen")...
...auf Verdacht hin - und ohne jegliche Rechtsgrundlage.

Ausführlich im Detail behandelt u.a. hier
Das Thema wurde schon ausführlich behandelt, unter anderem von themob:
Zwangsanmeldung?!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7737.msg58931.html#msg58931

bzw. auch hier

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html

Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html

NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html


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Zählen zwei verschiedene Aktenzeichen auf den Briefen auch als Vertuschung?

1. Brief ein Aktenzeichen
2. Brief anderes Aktenzeichen
3. Anmeldebestätigung, nur mit Beitragsnummer ohne Aktenzeichen

Grüße


Brief 1
https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/1-nachricht-aktenzeichen.png
Nummer 2
https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/2-aktenzeichen.png
Brief Nummer 3
https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/3-beitragsnummer.png


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2014, 13:51 von seppl«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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11) Die Klageerwiderung der Rundfunkanstalt (s. Beispiel Seite 1 im Anhang), von der man eine Kopie durch das Verwaltungsgericht zugestellt bekommt, erweckt den Eindruck eines Urteils!

Die zentrale, fettgedruckte Überschrift lautet:

Die Klage wird abgewiesen.

Davor steht aber: " In dem Verwaltungsrechtsstreit x ./. LRA beantragen wir:" , was grammatikalisch im Zusammenhang falsch ist (richtig wäre: "die Klage abzuweisen") aber bewusst so gewählt wurde. > Täuschung


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Nicht wenige der in diesem Thread aufgedeckten Vertuschungen bzw. teilweise gravierenden formalen "Unzulänglichkeiten" sind nun auch schon mal von offizieller Seite "abgeurteilt" worden...

Sehr lesenswert hierzu:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

LG Tübingen
Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14

http://openjur.de/u/708173.html

Kurzfassung
Zitat
- Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.

- Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.

- Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.

- Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.

- Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.

- Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.


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12) Die "berühmt-berüchtigte" Seitenzahl "-2-" für die erste Seite...

Dank User "gue_ge" ist dieses Mysteriums nun mglw. aufgeklärt:
(Zitat aus unserem internen "Nachrichtenverkehr" ;) )

[...] Wenn -2- am unteren Ende eines Briefes steht, dann ist das bei den verkrustet altbackenen GEZ-Beamten die Seite 1, der eine weitere Seite folgt usw.

Die haben es (wie auch ich) vor Jahrzehnten so gelernt und niemals geändert.

[...] Ich habe nun die neue DIN 5008 auch gefunden.
Demnach ist mittig -2- als Seite 1 falsch .. somit fehlt den Schreiben der GEZ die Seite 1 *grins*  8)
http://www.din-5008-richtlinien.de/seitennummerierung.php

Danke an "gue_ge" für die aktive Mitwirkung. So trägt jeder etwas zum Gelingen bei.


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w
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  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
zum Thema "Datierung" kann ich noch die Beobachtung hinzufügen, dass es bei mir in den letzten eindreiviertel Jahren folgende Auffälligkeiten gegeben hat:

"normale" "Mahnungen" und "Erinnerungen" = Dokumentdatierung ca. 3-4 Tage vor realer Zustellung  entspricht damit normaler Zustellungszeit.

"Bescheide" = Dokumentdatierung: weicht frappierend und um teilweise mehr als zwei Wochen vom Zustellungsdatum ab!

meinen ersten Bescheid datiert 1.3. bekam ich 8.3.
meinen zweiten Bescheid datiert 4.4. bekam ich 12.4.
meinen Widerspruchs-Bescheid datiert 26.8. bekam ich 14.9. (!) Absendedatum des QR-Codes: 11.9. (!!!)

Wenn besonders das letztere _Vordatieren_ nicht der Panikmache diente ("Sie haben 1 Monat Zeit zur Klage") - dann weiss ich auch nicht.

Toi Toi gibt es dieses Forum.


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13) Vertuschung des Abmeldegrundes "Ich wohne in einer Wohnung, in der bereits der Rundfunkbeitrag entrichtet wird"
Auf der Webseite
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/aendern/ (link veraltet, s. Aktualisierung!!!)
sowie im Formular
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1756/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf (link veraltet, s. Aktualisierung!!!)
wird bis heute nicht erwähnt, bzw. gibt es keinen Abmeldegrund "Ich wohne in einer Wohnung, in der bereits der Rundfunkbeitrag entrichtet wird". Es gibt weiterhin nur die Möglichkeit, die in diesem Fall nicht zutreffende Auswahlmöglichkeit  "Ich ziehe zu einem anderen Beitragszahler" anzukreuzen.
Der wichtige und im RBStV neue Befreiungsgrund, dass man mit einem Beitragszahler bereits zusammenwohnt, wird nicht nur verschleiert, sondern sogar komplett verschwiegen! Das Online-Formular ist technisch nicht auf diesen Abmeldegrund eingestellt, obwohl er aus dem neuen RBStV klar und deutlich hervorgeht.

Aktualisierung!!!
Versteckt im Formular "Abmeldung der Wohnung"
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf
wurde nun unter Punkt 3 "Die Abmeldung hat folgenden Grund"
unter die Zeile "Ich ziehe zu einem anderen Beitragszahler"
die Zeile "Ein Familienangehöriger/ Mitbewohner zahlt bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung"
gequetscht. (siehe Animation im Anhang)

Die Abmeldung aus der Wohnung widerspricht allerdings der Tatsache, dass der sich abmeldende trotz Freistellung von der Zahlung die Wohnung weiterhin innehat.

Auffällig am Online-Formular ist, dass der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung der Angaben - im Gegensatz zu den postalisch Zugestellten -  verzichtet wird.



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14) Die ersten auf den Widerspruch gegen die Gebühren-/Beitrags- bzw. aktuell Festsetzungsbescheide folgenden Schreiben des Beitragsservice sind in der Regel KEINE rechtsrelevanten Widerspruchsbescheide. > Verwirrung stiften und mürbe machen mit dem Versenden von abwechselnd wenigen rechtsrelevanten Bescheiden und vielen nicht-rechtsrelevanten "Informationsschreiben".

Die Schreiben, die nach einiger Zeit dem Widerspruch folgen, sollen den Eindruck erwecken, der Widerspruch sei abgelehnt worden. Der Beitragsschuldner soll damit VOR Inanspruchnahme seiner rechtlichen Möglichkeiten zum Zahlen bewegt werden. Die Schreiben gehen auch schon mal auf angeführte persönliche Widerspruchsbegründungen ein.

Erkennbar sind diese nicht- rechtsrelevanten "Informations"-Schreiben daran, dass
- Nicht "Widerspruchsbescheid" in der Überschrift steht
- Keine Rechtsbehelfsbelehrung (gegen wen vor welchem Gericht Klage erhoben werden kann) vorhanden ist
- Keine Verwaltungsgerichtsadresse für das Einreichen einer eventuellen Klage angegeben ist
- Keine Anschrift der Landesrundfunkanstalt angegeben ist, gegen die geklagt werden kann.
- Sie nicht (von 2 Personen der Rechtsabteilung) handschriftlich unterschrieben sind. (Oben rechts im Briefkopf steht NICHT Abteilung Recht- und Personal)
- sie den Satz "Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an" oder Sinngemäßes enthält. (Ebenfalls verwirrend, denn "geklärt" ist dieser Vorgang für den Beitragsservice erst mit dem zugestellten Widerspruchsbescheid, soll zum Antworten animieren, an dem der BS erkennen kann, wie rechtsfest der "Kunde" ist.)

Hintergrund dieser Verwirrungsschreiben:
Widerspruchsschreiben der Landesrundfunkanstalten MÜSSEN von der zuständigen Rechtsabteilung für den korrekten Rechtsweg für jeden Beitragsschuldner, der Widerspruch eingelegt hat, separat abgearbeitet werden. Es muss einigermaßen erkennbar auf die Widerspruchsgründe eingegangen werden und die Ablehnung muss rechtlich haltbar formuliert werden. Danach müssen noch 2 Mitarbeiter unterschreiben.

Der Aufwand, den die Rechtabteilung mit Widersprüchen hat, ist um ein Vielfaches grösser als bei der "Schnellabfertigung" über unterschriftslose Formulare. Dazu ist die Rechtsabteilung natürlich sehr viel kleiner und bei hohem Aufkommen schnell überlastet und lahmgelegt. Das soll durch soche Methoden abgemildert oder verhindert werden. Die Briefe bilden sozusagen eine mehr oder weniger effiziente "Firewall".

Es ist sicher, dass viele Personen, die Widerspruch eingelegt haben, aber nicht so "rechtsfest" sind, hier den Widerstand schon (grundlos) abbrechen. Damit rechnet der BS.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 22:27 von Bürger«
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15) Vortäuschung eines laufenden Zwangsvollstreckungersuchens

Der Beitragsservice versendet ein Formular, das mit der Überschrift
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung"
versehen ist. (siehe Anhang)

Der Beitragsservice möchte gerne die Grenzen zwischen seinem nichtrechtsfähigen Status und dem der (Vollstreckungs)behörden verwischen. Das wird hier mit dieser Überschrift versucht, und bei Unerfahrenen erreicht.

Die echte, rechtsrelevante "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" wird nur von den Vollstreckungsstellen verschickt!

Eine absolute Frechheit, da auf diese Weise viele ganz Unerfahrene hier schon Angst bekommen und einknicken. Insbesondere deswegen, weil man hier vergeblich eine Widerspruchsmöglichkeit sucht, die in einem rechtsrelevanten Schreiben vorhanden sein muss. Die nicht so ganz Unerfahrenen setzen eventuell ein bis dato unnötiges verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gegen den Vollzug in Gang (es entstehen Kosten).


In Wirklichkeit ist es ein frecher Infobrief. Es ist noch kein Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an die Vollstreckungsstelle rausgegangen.

Ich gehe davon aus, dass diese Täuschung dazu dienen soll, die Vollstreckungsstellen zu entlasten, in dem schon möglichst vor der "echten" Vollstreckungsankündigung aus Angst gezahlt wird. Der Beitragsservice hatte ja schon Ende 2014 den Vollstreckungsstellen angekündigt, dass die Fälle von Vollstreckungen bezüglich des Rundfunkbeitrags signifikant steigen werden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2015, 16:42 von seppl«
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16) Direktanmeldung/ Antwortbogen: Vortäuschung einer Pflicht, die Beitragsnummer eines Mitbewohners anzugeben

vgl. auch: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg61726.html#msg61726 Schreiben "Rundfunkbeitrag" 2014

Im Schreiben "Bestätigung der Anmeldung" als Folge einer Direktanmeldung schreibt der BS folgendes:
Zitat
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein, teilen Sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.

Das Adjektiv "unbedingt" impliziert hier bei den Meisten eine "unbedingte gesetzlich vorgeschriebene Auskunftspflicht".
In Wirklichkeit bedeutet es aber nur, dass der Beitragsservice diese Angabe "unbedingt" für eine Zuordnung zu einem aktiven Beitragskonto benötigt.
Er hat keine andere Möglichkeit diese Beziehung über andere Wege legal abzufragen.

Für den Angemeldeten ist es eine freiwillige Angabe, die ohne gesetzliche Grundlage ausserdem noch der Zustimmung des dritten Beteiligten bedarf! (Danke, Mitglied "rundfunkverweigerer"). Der Beitragsservice ist laut RBStV
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
und seinem eigenen Datenschutz-Merkblatt
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
Archiviert unter
https://web.archive.org/web/20150319103526/https://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
nur befugt, bestimmte personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Daten Dritter zu dem Zweck anzufordern, Beziehungen zwischen Beitragsschuldnern herzustellen, sind nirgends erwähnt und meiner Ansicht nach aus guten Gründen auch ausgeschlossen, es sei denn man gibt sie "freiwillig".

Dazu noch mal klar und deutlich: Die Rundfunkbeitragspflicht ist wohnungsbezogen. Die Rundfunkbeitragszahlung hingegen ist eindeutig mit einem personenbezogenen Datensatz definiert  (Beitragsnummer "wandert" bei Aus-/Umzug mit dem Teilnehmer mit)

Um eine Auskunftspflicht vorzutäuschen, mischt der Beitragsservice auf dem Antwortbogen eine merkwürdigerweise auch noch unnötige, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe (Beitragsnummer des Angeschriebenen, sie ist bereits auf dem Formular oben aufgedruckt) mit diesen freiwilligen Angaben ohne dieses kenntlich zu machen.

Um den falschen Eindruck der Auskunftspflicht für alle angeforderten Daten zu verstärken, bezieht sich der BS auf dem Antwortbogen in der Fußzeile auf den RBStV:

Zitat
Hinweis: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§9 Abs.1 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Dazu aus dem RBStV:

Zitat
§ 9 Abs.1
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.

Schaut man jedoch auf diesen Paragraphen des RBStV:

Zitat
§ 8 Abs.4
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

erkennt man, dass sich alle Pflichtangaben in dieser abgeschlossenen Aufzählung im privaten Bereich um den Auskunftspflichtigen als Individuum drehen. Es werden keine Angaben in Bezug zu anderen Personen gefordert. Es gibt in diesem Paragraphen keinen Absatz, in dem steht, dass man den zahlenden Mitbewohner oder dessen Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.

Mit dem Textfeld im Antwortbogen
Zitat
Telefon tagsüber für Rückfragen (Angabe freiwillig)
wird nochmals suggeriert, die anderen Angaben wären Pflicht!


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