16) Direktanmeldung/ Antwortbogen: Vortäuschung einer Pflicht, die Beitragsnummer eines Mitbewohners anzugebenvgl. auch: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg61726.html#msg61726 Schreiben "Rundfunkbeitrag" 2014Im Schreiben "Bestätigung der Anmeldung" als Folge einer Direktanmeldung schreibt der BS folgendes:
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein, teilen Sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.
Das Adjektiv
"unbedingt" impliziert hier bei den Meisten eine
"unbedingte gesetzlich vorgeschriebene Auskunftspflicht".
In Wirklichkeit bedeutet es aber nur, dass der Beitragsservice diese Angabe
"unbedingt" für eine Zuordnung zu einem aktiven Beitragskonto benötigt.
Er hat keine andere Möglichkeit diese Beziehung über andere Wege legal abzufragen.
Für den Angemeldeten ist es eine freiwillige Angabe,
die ohne gesetzliche Grundlage ausserdem noch der Zustimmung des dritten Beteiligten bedarf! (Danke, Mitglied "rundfunkverweigerer"). Der Beitragsservice ist laut RBStV
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdfund seinem eigenen Datenschutz-Merkblatt
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/Archiviert unter
https://web.archive.org/web/20150319103526/https://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/nur befugt, bestimmte
personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Daten
Dritter zu dem Zweck anzufordern,
Beziehungen zwischen Beitragsschuldnern herzustellen, sind nirgends erwähnt und meiner Ansicht nach aus guten Gründen auch
ausgeschlossen, es sei denn man gibt sie "freiwillig".
Dazu noch mal klar und deutlich: Die Rundfunkbeitrags
pflicht ist wohnungsbezogen. Die Rundfunkbeitrags
zahlung hingegen ist eindeutig mit einem personenbezogenen Datensatz definiert (Beitragsnummer "wandert" bei Aus-/Umzug mit dem Teilnehmer mit)
Um eine Auskunftspflicht vorzutäuschen, mischt der Beitragsservice auf dem Antwortbogen eine merkwürdigerweise auch noch unnötige, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe (Beitragsnummer des Angeschriebenen, sie ist bereits auf dem Formular oben aufgedruckt) mit diesen freiwilligen Angaben ohne dieses kenntlich zu machen.
Um den falschen Eindruck der Auskunftspflicht für alle angeforderten Daten zu verstärken, bezieht sich der BS auf dem Antwortbogen in der Fußzeile auf den RBStV:
Hinweis: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§9 Abs.1 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.
Dazu aus dem RBStV:
§ 9 Abs.1
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.
Schaut man jedoch auf diesen Paragraphen des RBStV:
§ 8 Abs.4
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
erkennt man, dass sich alle Pflichtangaben in dieser abgeschlossenen Aufzählung im privaten Bereich um den Auskunftspflichtigen als
Individuum drehen.
Es werden keine Angaben in Bezug zu anderen Personen gefordert. Es gibt in diesem Paragraphen keinen Absatz, in dem steht, dass man den zahlenden Mitbewohner oder dessen Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.
Mit dem Textfeld im Antwortbogen
Telefon tagsüber für Rückfragen (Angabe freiwillig)
wird nochmals suggeriert, die anderen Angaben wären Pflicht!
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)