Abs. 4 sagt:
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
Bedeutet nichts weiter als Infos zu sammeln, ob eine
Anzeigepflicht besteht.
§4 Abs. 7
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
§8 (4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
Hier geht es darum, welche Daten der Betreffende mitteilen soll (Anzeige=Anzeigepflicht)
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Es betrifft immer nur das sammeln von Informationen (wo, wie darf ich Infos anfordern), die letztendlich dazu führen sollen, dass ein angeblicher Beitragsschuldner einen Brief bekommt. Mit der Mitteilung das bisher kein Konto für diesen Haushalt/Wohnung erfasst wurde und bitte die Anmeldung ausfüllen und unterschrieben, zurück senden soll. Oder aber Infos, welche Teilnehmernummer schon für diesen Haushalt/Wohnung einen Beitrag entrichtet.
Es ist nirgendwo ein Hinweis zu finden, dass bei komplettem nicht reagieren auf die Anfragen, eine Anmeldung von "Amts" wegen durchgeführt wird/werden kann, eine Teilnehmernummer vergeben wird, woraus sich, solange nichts Gegenteiliges bewiesen ist, eine Zahlungsforderung ableiten würde. Zumal ja auch eine Unterschrift nirgendwo geleistet worden ist.
Nach meinem Verständnis ist die einzige gültige rechtliche Konsequenz, wenn jeder Brief ignoriert wird bezüglich einer Anmeldung, diese mit einem Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen.
Der letzte Satz in §9 Abs 1 sagt das, was machbar ist, wenn keine Auskunft gegeben wird:
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Durch nicht reagieren verweigert man ja die Auskunft.
Im letzten von Dir zitierten Satz aus §11 steht auch: Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten
Bestätigung der Anmeldung = zurücksenden des
unterschriebenen Anmeldeformulars
Die Jungs und Mädels schicken jetzt Zwangsanmeldungen - dann müsste ja der nächste Brief die Anmeldebestätigung sein, indem man mit sich großem Pomp und vielen Dankesworten für die Anmeldung herzlichst bedankt, inkl. der Zahlungsforderung.
Auch die in §8 aufgeführten Vorgänge (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung) ist mit Hilfe des Formulars möglich. Überall muss unterschrieben werden. Unterschreibt man nicht, z.B die Abmeldung, werden die aus Köln eine Abmeldung ablehnen weil sie nicht unterschrieben wurde (eigene Praxiserfahrung)
Ob man sich zur Wehr setzen kann, gegen eine automatische Zwangsanmeldung, egal in welcher Form, wird man erst wissen, wenn es versucht wird.
Zwiebelchen hat ja "einen" möglichen Weg" bereits in Angriff genommen und seit 3 Monaten Ruhe.
Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter
Ich sehe die Legitimation in §11 RBStV:
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Demnach dürfen die erhobenen Daten genutzt werden, um die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben. Die wichtigste Aufgabe ist die Beitragserhebung, eine weitere Aufgabe ist die Feststellung von Beitragsschuldnern. Ob im Gesetz noch explizit stehen muss, dass eine automatische Anmeldung erfolgen darf, weiß ich nicht, es ist aber meiner Meinung nach nicht möglich, eine Klage dagegen zu führen oder sich dagegen zu wehren. Da sind schon eindeutigere Klagen verloren worden.