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Autor Thema: Zwangsanmeldung?!  (Gelesen 49134 mal)

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Re: Zwangsanmeldung?!
#45: 04. Februar 2014, 17:32
Ich sehe die Legitimation  in §11 RBStV:
Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Demnach dürfen die erhobenen Daten genutzt werden, um die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben. Die wichtigste Aufgabe ist die Beitragserhebung, eine weitere Aufgabe ist die Feststellung von Beitragsschuldnern. Ob im Gesetz noch explizit stehen muss, dass eine automatische Anmeldung erfolgen darf, weiß ich nicht, es ist aber meiner Meinung nach nicht möglich, eine Klage dagegen zu führen oder sich dagegen zu wehren. Da sind schon eindeutigere Klagen verloren worden.


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themob

Re: Zwangsanmeldung?!
#46: 04. Februar 2014, 18:28
Zitat
Abs. 4 sagt:
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.


Bedeutet nichts weiter als Infos zu sammeln, ob eine Anzeigepflicht besteht.

Zitat
§4 Abs. 7
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,

Zitat
§8 (4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

Hier geht es darum, welche Daten der Betreffende mitteilen soll (Anzeige=Anzeigepflicht)

Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung

(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Es betrifft immer nur das sammeln von Informationen (wo, wie darf ich Infos anfordern), die letztendlich dazu führen sollen, dass ein angeblicher Beitragsschuldner einen Brief bekommt. Mit der Mitteilung das bisher kein Konto für diesen Haushalt/Wohnung erfasst wurde und bitte die Anmeldung ausfüllen und unterschrieben, zurück senden soll. Oder aber Infos, welche Teilnehmernummer schon für diesen Haushalt/Wohnung einen Beitrag entrichtet.

Es ist nirgendwo ein Hinweis zu finden, dass bei komplettem nicht reagieren auf die Anfragen, eine Anmeldung von "Amts" wegen durchgeführt wird/werden kann, eine Teilnehmernummer vergeben wird, woraus sich, solange nichts Gegenteiliges bewiesen ist, eine Zahlungsforderung ableiten würde. Zumal ja auch eine Unterschrift nirgendwo geleistet worden ist.

Nach meinem Verständnis ist die einzige gültige rechtliche Konsequenz, wenn jeder Brief ignoriert wird bezüglich einer Anmeldung, diese mit einem Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen.
Der letzte Satz in §9 Abs 1 sagt das, was machbar ist, wenn keine Auskunft gegeben wird: Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Durch nicht reagieren verweigert man ja die Auskunft.

Im letzten von Dir zitierten Satz aus §11 steht auch:  Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten

Bestätigung der Anmeldung = zurücksenden des unterschriebenen Anmeldeformulars

Die Jungs und Mädels schicken jetzt Zwangsanmeldungen - dann müsste ja der nächste Brief die Anmeldebestätigung sein, indem man mit sich großem Pomp und vielen Dankesworten für die Anmeldung herzlichst bedankt, inkl. der Zahlungsforderung.

Auch die in §8 aufgeführten Vorgänge (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung) ist mit Hilfe des Formulars möglich. Überall muss unterschrieben werden. Unterschreibt man nicht, z.B die Abmeldung, werden die aus Köln eine Abmeldung ablehnen weil sie nicht unterschrieben wurde (eigene Praxiserfahrung)

Ob man sich zur Wehr setzen kann, gegen eine automatische Zwangsanmeldung, egal in welcher Form, wird man erst wissen, wenn es versucht wird.

Zwiebelchen hat ja "einen" möglichen Weg" bereits in Angriff genommen und seit 3 Monaten Ruhe.

Wie gesagt, wo kein Kläger da kein Richter

Ich sehe die Legitimation  in §11 RBStV:
Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Demnach dürfen die erhobenen Daten genutzt werden, um die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben. Die wichtigste Aufgabe ist die Beitragserhebung, eine weitere Aufgabe ist die Feststellung von Beitragsschuldnern. Ob im Gesetz noch explizit stehen muss, dass eine automatische Anmeldung erfolgen darf, weiß ich nicht, es ist aber meiner Meinung nach nicht möglich, eine Klage dagegen zu führen oder sich dagegen zu wehren. Da sind schon eindeutigere Klagen verloren worden.


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Re: Zwangsanmeldung?!
#47: 04. Februar 2014, 19:12
Das Problem ist letztendlich folgendes:
Zitat
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Dieses Verfahren halte ich nicht wirklich für durchsetzbar, da es zu risikoreich, weil kostenintensiv, für den Beitragsservice ist, wenn dort aus realen Gründen niemand Beitragspflichtig ist, die bleiben auf den Kosten sitzen und machen sich möglicherweise der Nötigung schuldig. Eine automatische Anmeldung ist preiswerter. Wer einen Beitragsbescheid bekommt, ist gut beraten, einen Widerspruch einzulegen, oder alternativ durch Zahlung sein Beitragskonto auszugleichen. Grund: wenn ein Beitragsbescheid rechtsgültig ist und zwangsvollstreckt wird, zahlt man ebenfalls alle damit zusammenhängenden Kosten mit, wehren ist fast nicht mehr möglich. Nur deswegen wird empfohlen, nach einer Zwangsanmeldung auf den darauf folgenden Beitragsbescheid, zu reagieren, man kann Widerspruch einlegen. Wenn es keine richtige Legitimation gibt für die Zwangsanmeldung, ist der Beitragsbescheid ebenfalls nicht Legitimiert. Das Risiko für den Beitragsservice ändert sich nicht, wohl aber für den Anmeldeverweigerer. Der Beitragsservice könnte auf falsche Zwangsanmeldedaten einen Beitragsbescheid ausstellen und bliebe auf den folgenden Kosten sitzen, falls er erfolgslos einen Gerichtsvollzieher losschickt. Jeder Erwischte hätte aber höhere Kosten und könnte sich nur sehr schwer gegen den Gerichtsvollzieher wehren.
Es bleibt also die Frage: Wie kann man sich gegen eine darauf erlassene Zwangsvollstreckung wehren?


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themob

Re: Zwangsanmeldung?!
#48: 04. Februar 2014, 19:46
Also der einzigste rechtlich relevante Satz zum Thema Auskunftspflicht und der Konsequenzen, wenn man dem nicht nachkommt (alle Briefe werden ignoriert) ist:
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Die haben sich letztes Jahr eine "Zwischenlösung" ausgedacht, die "Direktanmeldung" (Zwangsanmeldung), weil sie nicht damit gerechnet haben, dass so viele nicht auf Ihre Briefe reagieren.

Zitat
Grund ist offenbar der Entschluss von ARD, ZDF und Deutschlandradio, alle noch nicht beitragspflichtigen Wohnungen mit einer sogenannten "Direktanmeldung" in die Pflicht zu nehmen. Dazu hatte sich die ARD offenbar erst im November verständigt.

Grundlage sind Daten der Einwohnermeldeämter, die bei der Beitragserhebung verwendet werden. Außerdem sollen - auch das ist ein Beschluss der jüngsten Zeit - die Beiträge von Haushalten, die sich nicht freiwillig gemeldet hatten auch rückwirkend erhoben werden, allerdings maximal bis 1. Januar 2013, als das neue Gesetz in Kraft trat. Vor allem diese beiden Faktoren hätten die Prognosen ansteigen lassen, hieß es aus ARD-Kreisen.

Der ARD-Vorsitzende und NDR-Intendant Lutz Marmor geht von einem Plus in der Größenordnung von 390 Millionen Euro durch die Direktanmeldung und 175 Millionen Euro durch die rückwirkende Erhebung aus.
http://www.sueddeutsche.de/medien/wegen-mehreinnahmen-rundfunkabgabe-sinkt-erstmals-1.1846448

Zitat
Dass öffentlich noch bis vor wenigen Wochen von einem deutlich geringeren Anstieg der Einnahmen ausgegangen wurde, lässt sich so erklären, dass erst Ende November festgelegt wurde, wie man mit Personen umgeht, die laut Meldedatenabgleich beitragspflichtig zu sein scheinen, die aber auch auf mehrmalige Anschreiben gar nicht reagieren. Nach einem begrenzten Test wurde beschlossen, hier das Verfahren der "Direktanmeldung" zu wählen, sie also bei Nichtreaktion automatisch als Beitragszahler anzumelden. Allein daraus erwarten ARD, ZDF und Deutschlandradio zusätzliche Einnahmen in Höhe von 390 Millionen Euro aufsummiert über die gesamte Gebührenperiode. Fraglos unglücklich: Weil zuvor kein Beschluss über den Umgang mit solchen Fällen existierte, wurden sie in den letzten Prognosen nicht berücksichtigt.

Dazu kommt noch, dass die Beiträge bei solchen Direktanmeldungen nun rückwirkend ab 1. Januar 2013 gefordert werden, weil ab diesem Datum die Beitragspflicht besteht. Die ARD hatte das zunächst anders geplant, die Sender waren von der KEF aber darauf hingewiesen worden, dass sie dazu verpflichtet seien. Daraus erwarten ARD, ZDF und Deutschlandradio weitere 175 Millionen Euro Mehreinnahmen. Allerdings ist noch unklar, wieviele Haushalte das betrifft, wieviele tatsächlich zahlen, wieviele erklären können, dass sie doch nicht beitragspflichtig sind - und wie viele Forderungsausfälle es gibt. Gut die Hälfte des nun erwarteten Anstiegs geht also auf diese beiden Effekte zurück, bei denen es sich noch immer um Schätzungen ohne allzu große Erfahrung handelt
http://www.dwdl.de/nachrichten/43957/rundfunkbeitrag_soll_ab_2015_um_73_cent_sinken/


Es war ein Entschluss, nicht ein Zurückgreifen auf gesetzliche Grundlagen. Sie sind laut KEF angeblich verpflichtet worden, (notfalls per Verwaltungszwangsverfahren) diese noch nicht erfassten Datensätze "irgendwie" zu beschaffen bzw. zu verifizieren, sonst würde ja viel Geld verloren gehen für den errechneten Zeitraum. Daraus entsprang die Idee der Direktanmeldung

Ob es zu Beitragsbescheiden überhaupt kommt, bleibt abzuwarten. Leider werden wir nicht erfahren, wie viele auf diese Direktanmeldung in der erhofften Reaktion seitens Rundfunkanstalten, reagiert haben. Diejenigen, die ganz normal reagieren, sind dann über kurz oder lang registriert.

Zwiebelchen hat einen Weg beschrieben, es heißt abwarten was dort passiert.

Bei allen anderen die auf einen "Bescheid" warten, bis dahin weiterhin nicht reagieren, wird man ebenfalls abwarten müssen. Ausgang offen. Es weiß niemand genau was passieren wird...... weil null Erfahrung

Hätte es eine gesetzliche geregelte Möglichkeit gegeben, für diese "Direktanmeldung", hätte man nicht gewartet, bis die KEF "verpflichtet", sondern hätte ganz normal von dieser gesetzlichen Grundlage Gebrauch gemacht. Die Rundfunkanstalten hätten sich nicht die Hirnwendungen in Ihrem Treffen verknotet, wäre es so einfach möglich gewesen.

Man hofft halt auf die Dummheit der Bürger

Angenommen sie schicken wirklich einen Beitragsbescheid, irgendwann, auf diese Direktanmeldung, gegen was genau sollte der Widerspruch eingelegt werden? Das was hier üblicherweise besprochen wird, oder gegen die Direktanmeldung und dem daraus resultierenden Beitragsbescheid? Oder am besten gegen alles zusammen?
 

Das Problem ist letztendlich folgendes:
Zitat
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Dieses Verfahren halte ich nicht wirklich für durchsetzbar, da es zu risikoreich, weil kostenintensiv, für den Beitragsservice ist, wenn dort aus realen Gründen niemand Beitragspflichtig ist, die bleiben auf den Kosten sitzen und machen sich möglicherweise der Nötigung schuldig. Eine automatische Anmeldung ist preiswerter. Wer einen Beitragsbescheid bekommt, ist gut beraten, einen Widerspruch einzulegen, oder alternativ durch Zahlung sein Beitragskonto auszugleichen. Grund: wenn ein Beitragsbescheid rechtsgültig ist und zwangsvollstreckt wird, zahlt man ebenfalls alle damit zusammenhängenden Kosten mit, wehren ist fast nicht mehr möglich. Nur deswegen wird empfohlen, nach einer Zwangsanmeldung auf den darauf folgenden Beitragsbescheid, zu reagieren, man kann Widerspruch einlegen. Wenn es keine richtige Legitimation gibt für die Zwangsanmeldung, ist der Beitragsbescheid ebenfalls nicht Legitimiert. Das Risiko für den Beitragsservice ändert sich nicht, wohl aber für den Anmeldeverweigerer. Der Beitragsservice könnte auf falsche Zwangsanmeldedaten einen Beitragsbescheid ausstellen und bliebe auf den folgenden Kosten sitzen, falls er erfolgslos einen Gerichtsvollzieher losschickt. Jeder Erwischte hätte aber höhere Kosten und könnte sich nur sehr schwer gegen den Gerichtsvollzieher wehren.
Es bleibt also die Frage: Wie kann man sich gegen eine darauf erlassene Zwangsvollstreckung wehren?


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Re: Zwangsanmeldung?!
#49: 05. Februar 2014, 00:20
Ich lese mir das hier alles aufmerksam durch!
Leider fehlt mir im Leben "juristische Erfahrung", sowie diverse Grundkenntnisse!

Ich möchte bitte fragen, was genau man unter einem "Beitragsbescheid" versteht! Und was den von .... blabla Beitragspflicht, Zahlungsaufforderung, ... etc, unterscheidet.
Ich würde die Materie gerne im dichteren verstehen!

Danke schon mal im Voraus, tonarno


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Re: Zwangsanmeldung?!
#50: 05. Februar 2014, 01:08
Relativ unlustig sind auch die derzeit verschickten Zwangsanmeldungen der Beitragsservicemitarbeiter, habe selbst erst eins am Samstag aus dem Kasten gefischt. Jedoch merke: Eine Zwangsanmeldung ist noch lange nichts Bares in der Hand. Es kann gut und gerne noch einige Zeit ins Land gehen,sprich Monate- bevor ein "Klagefähiger Widerspruchsbescheid" ins Haus flattert. (Einen Widerspruchsfähigen Bescheid, kann ganz klar daran erkannt werden, das dieses Wörtchen  b e s c h e  i d   im Kontext mit "Beitrag" auftaucht, außerdem muß eine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückesite sein- sonst nix Bescheid, bloß Infopost) ). Dann hat man immer noch vier Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob man Widerspruch einlegt.Bekomt man dann den Widerspruchsbescheid- was wieder unter Umständen laaaaange dauern kann, hier steht in der Rechtsbehelfsbelehrung wieder die Frist von 4 Wochen drinn  u n d   das zuständige Verwaltungsgericht. Jetzt kann immer noch überlegt werden  Klage - oder Zahlen und Klagen -oder weiteres ignorieren.... Inzwischen aufmerksam die laufende Popularklage von Ermano Geuer und die Klage wegen angezweifelter Staatsferne des ZDF Fernsehrates verfolgen. Da wissen wir dann schon konkreter, wie die Erfogsaussichten stehen und vergeben uns nichts. Zumindest diesen kleinen  zivilen Ungehorsam sollten wir uns schon gönnen, gelle?


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Re: Zwangsanmeldung?!
#51: 05. Februar 2014, 11:20
Heute kam die die Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge,insgesamt 269,70€,inkl.Zahlkarte.Rückseitig standen nur Infos zum Beitragskonto u.rückseitig auf dem Einzahlträger nur Info zum SEPA Lastschriftverfahren,keinerlei Rechtsbelehrung.Sollte man jetzt auf diese Zahlungsaufforderung mit Widerspruch reagieren?Meine Freundin hat den gleichen Brief erhalten.War auch diesmal keine Infopost.


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Re: Zwangsanmeldung?!
#52: 05. Februar 2014, 11:49
Selbst wenn man wollte, es können darauf keine Widersprüche gemacht werden. Das geht erst bei Beitragsbescheiden.


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Re: Zwangsanmeldung?!
#53: 05. Februar 2014, 12:17
Danke Roggi.Dann warten wir mal ab,was dann als nächstes kommt.Ich gehe einmal von einer Mahnung mit saftigen Gebühren aus.


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Re: Zwangsanmeldung?!
#54: 05. Februar 2014, 12:48
Gern geschehen.
Auch Mahnungen kommen nicht. Wenn eine Zeitlang Zahlungsaufforderungen gekommen sind, kommt irgendwann ein Beitragsbescheid, darin wird zu den ausstehenden Beiträgen ein Säumniszuschlag von 8 Euro erhoben.


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Re: Zwangsanmeldung?!
#55: 05. Februar 2014, 14:48
Hallo,

so nach dem 5. Brief kam ganz schnell der 6.  :o
ist das schon eine rechtsbehelfsbelehrung ?

https://www.dropbox.com/s/hhuspwb7igmfydu/BeitragRechnung.JPG





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Re: Zwangsanmeldung?!
#56: 05. Februar 2014, 14:57
So sieht ein "Bescheid" aus. Vergleich den dort gezeigten Inhalt mit dem eigenen Brief. Vor allem der Unterschied "Rechtsbehelfsbelehrung"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.msg55273.html#msg55273



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Re: Zwangsanmeldung?!
#57: 05. Februar 2014, 15:01
also nur ein Bescheid...
Da ich ALG2 bekomme wäre es sinnvoll sich Beifreien zu lassen ? ::)
Ich wollte mich da ja nie Anmelden


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themob

Re: Zwangsanmeldung?!
#58: 05. Februar 2014, 15:23
Was bitte bedeutet "also nur ein Bescheid"?

Soweit mir bekannt, bekommt man bei zum Bewilligungsbescheid zu ALG 2 automatisch eine "Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD,ZDF und Deutschlandradio. Die sollte Person A  zusammen mit dem Antrag zur Befreiung nachweisbar hinschicken. Liegt das Datum "Bescheid wurde erstellt am: xx.xx.201y" auf der Vorlage 2 Monate oder mehr zurück, wird ab dem nächsten Monat befreit (Februar wird hingeschickt, ab März befreit). Allerdings wird dann eine Rückforderung vom 1.1.13 bis Februar 2014 fällig wenn jemand bis dato noch nicht angemeldet war. Ist das Datum z. B. der 1.2.2014 und schickt es bis zur vorletzten Märzwoche hin, wird man ab Februar befreit. Normal besteht aber kein Grund, solange zu warten, wenn man sich befreien lassen kann.

Da höchstwahrscheinlich sowieso rückständige Forderungen (ab 1.1.203..) kommen, besteht dann auch die Möglichkeit, Widerspruch, Aussetzung der Vollziehung und anschließend Klage zu erheben. Dazu würde ich mich aber erkundigen, wie die Chance in so einem Fall bezüglich PKH Antrag stehen. Ohne stattgegebenen PKH Antrag muss die Betroffenen Person selbst zahlen wenn Sie klagen will. Finanzielle Abwägung......

Alle die Zwangsangemeldet wurden, sollten auch berücksichtigen, dass die Ermittlung des Datensatzes über den Austausch mit dem Meldeamt herrührt. Da wird auch übermittelt, ab "wann" man in dieser Wohnung gemeldet ist.

Macht Person A nix, steigen die Forderungen jeden Monat um 17,98€.

Die hier bei Dropbox hochgeladene Rückseite ist keine Rechtsbehelfsbelehrung, demzufolge ist es auch kein "Beitragsbescheid".


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Re: Zwangsanmeldung?!
#59: 05. Februar 2014, 15:34
Aha ok
Ein bisschen Widersprechen und Klagen hat also kein Sinn, ist am Ende nur Aufgeschoben ::)


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