Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im Rahmen seines Programmauftrages nach § 11 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) die Pflicht, „im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.“ Dieser Programmauftrag stellt bei den öffentlichen Sendern die Gewährleistung einer unabhängigen Grundversorgung mit Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung dar. Nach § 11 Abs. 1 RStV hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die „Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.“ Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur so genannten Grundversorgung Stellung genommen. Grundversorgung bedeutet für das Gericht weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms; sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen.[2] Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms.[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Grundversorgung
Dass dieses Angebot nicht nur an ganz bestimmte Personen, sondern an die Allgemeinheit derjenigen adressiert ist, die zum Rundfunkempfang befähigt sind, steht der Einordnung als BeitragSteuer nicht entgegen.
http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=2942418/property=download/nid=8236/1r4jr8p/2013-06-14_Rundfunkbeitrag-Einordnung.pdf
Nach geltender Rechtslage sei die Erhebung einer Rundfunksteuer nicht zulässig.
"Für deren Erhebung besteht weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Artikel 105 ff. Grundgesetz", erläutert Koblenzer.
Warum ist "die zum Rundfunkempfang befähigt sind" durchgestrichen?
Theoretisch gesehen dient das Angebot von ARD und ZDF wegen Förderung der Meinungsvielfalt und Demokratie der Allgemeinheit.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch nach der neuen Rechtslage bei dem "Rundfunkbeitrag" - wie bei der alten "Rundfunkgebühr" - nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. "Vorzugslast" handeln soll. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
"Die Leistung wird im Interesse des Einzelnen erbracht" <-- Ich weise diese Unterstellung zurück!
Das Allgemeinwohl setzt sich aus dem Wohl aller Einzelnen zusammen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Interesse einer einzelnen Person in bestimmten Fällen nicht schwerer wiegen kann als die entgegenstehenden Interessen mehrerer anderer Personen.
TV-Geräte dienen nicht nur einem Zweck, dem Rundfunkempfang. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der ein solches Gerät besitzt, dieses auch zweckentsprechend nutzt.
Damit ist aber nicht gesagt, dass gerade die Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten genutzt werden. Die Vermutung würde sich nur auf den Rundfunkempfang als solchen erstrecken, ohne zwischen dem Angebot des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks zu unterscheiden. Daher scheidet in dem dualen Rundfunksystem per se die Vermutung aus, dass mit einem Rundfunkempfangsgerät Programme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden.
Zudem hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den Gerätebezug nicht mehr länger zum Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrags zu machen, da in Zeiten technischer Konvergenz die Unterscheidung zwischen Gerätearten immer schwieriger wird.
Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer z.B. ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat. http://www.ard.de/intern/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten/-/id=1886/nid=1886/did=2660288/ei54q7/index.html
Wir haben heute die technische Möglichkeit, nach tatsächlichem Konsum abzurechnen.
Wie wärs denn mit Verschlüsselung?
"Mit der Einführung einer Grundverschlüsselung drohe eine "digitale Spaltung" der Bevölkerung, fürchten die Öffentlich-Rechtlichen." Wenn die Vorzugslast an eine individuell zurechenbare Leistung anknüpft, sollte eigentlich das Wohl der Allgemeinheit keine Rolle spielen und die Grundverschlüsselung wäre möglich. Und wenn doch, haben wir wieder das Problem Nummer 1
"Allgemeinheit/Steuer/Gesetzgebungskompetenz".