Ich denke das Schreiben reicht, Begründung warum unter Vorbehalt bezahlt wird, wurde ja aufgeführt.
Die Formulierung im Moment führt eher dazu, dass die Gegenseite sich dumm stellen könnte, weniger Person A. Warum soll diese eine aufschiebende Wirkung anordnen? Das Gesetz besagt doch das keine aufschiebende Wirkung eintritt.
Daher die Gegenmaßnahme: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Wäre ich an der Stelle von Person A, würde ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf den Widerspruch vom xy extra nochmal schicken.
Ich würde es in etwa so schreiben:
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Zu meinem Widerspruch vom (Datum) beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO,
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
Absender und Empfänger bleibt gleich wobei ich beim Empfänger noch hinzufügen würde:
Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Intendanten Herrn Peter BoudgoustNeckarstraße 230
70190 Stuttgart
Damit ist der Förmlichkeit genüge getan. Der Ball liegt auf der Gegenseite. Sollte nach Eingang dieses Schreibens wirklich eine explizite "Mahnung" kommen, ohne das die Gegenseite auf den Antrag reagiert hat, könnte Person A zum VG.
Mit dem nachschieben des separaten Schreibens kann sich Person "bedingt" daraufhin zurücklehnen und abwarten.
Einschreiben mit Rückschein nicht vergessen.
Die Zeit bis dahin einfach nutzen, sich jeden Tag ne Stunde mit der Materie hier im Forum zu beschäftigen. Das hilft auch schon weiter.....
Quelle des § 80 Abs 4 VwGO:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html