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Autor Thema: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?  (Gelesen 18902 mal)

G
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Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
Autor: 27. September 2013, 01:13
Hier ist mein hypothetischer Rechtsfalls:

1. Person A meldet sich pünktlich zum Jahresanfang 2013 bei der GEZ (da dies nun Pflicht ist) und diese bekommt am 04.01.13 auch eine Bestätigung der Anmeldung. (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.01.04%20-%20Beitragsservice%20-%20Best%C3%A4tigung%20der%20Anmeldung.pdf

2. Nun schickt Person A am 14.01. ein Einschreiben mit einer Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt und einige Begründungen. (siehe Anlage)--> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.01.14%20-%20GEZ%20-%20Erkl%C3%A4rung%20zur%20zuk%C3%BCnftigen%20Zahlung%20von%20Rundfunkbeitr%C3%A4gen%20nur%20unter%20Rechtsvorbehalt.pdf

3. Am 02.05. bekommt Person A von der GEZ in der diese klarstellt, dass dies nicht geht, da es öffentliche Abgaben sind und der Zahlungsvorbehalt nicht wirksam ist.  (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.04.26%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%202013.01.01-2013.03.31%20-%2053%2C94%20EUR.pdf

4. Alle bisher erhaltenen Zahlungsaufforderungen / Erinnerungen (03.05. und 05.07.) wurden von Person A ignoriert.  (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.05.03%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%202013.01.01-2013.03.31%20-%20107%2C88%20EUR.pdf UND https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.07.05%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%20Zahlungserinnerung%20-%20107%2C88%20EUR.pdf

5. Am 06.09. (datiert jedoch auf den 01.09.) bekommt GEZ dann einen Gebührenbescheid. (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.09.01%20-%20Beitragsservice%20-%20Beitragsbescheid.pdf

6. Am 26.09. verschickt Person A per Einschreiben einen Einspruch gegenüber den Bescheid (mit Begründung) direkt an den Südwestfunk anstatt an den ARD Beitragsservice und beantragt eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. (siehe Anlage) --> https://dl.dropboxusercontent.com/u/11523456/2013.09.26%20-%20Beitragsservice%20-%20Rundfunkbeitrag%20-%20Widerspruch%20Beitragsbescheid%20vom%202013.09.01.pdf

Fragen die sich aus diesem hypothetischer Fall ergeben:

a) Muss Person A trotzdem erstmal zahlen? Dann auch zukünftig?
b) Wenn ja, kann Person A bei der GEZ das Geld zurückfordern falls dieses Gebühren nicht verfassungsgemäß sind?
c) Muss Person A sonst noch auf etwas achten?


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S
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Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#1: 27. September 2013, 05:53
Hi.

a) Da A sich selbst angemeldet hat ist das schwer zu sagen.
 Allerdings kann man sich mit dem neuen System mMn weder an-, noch abmelden, da es an die Wohnung gekoppelt ist.

b) Klar. A kann vieles fordern. Nur wird A das dann einklagen müssen und viele Jahre warten, bevor das vor Gericht kommt. Dann nochmal viele Jahre später wieder vor Gericht (falls GEZ Berufung einlegen kann).

c) Ja. Nicht verrückt machen lassen ;) Erst einmal abwarten bis die Antwort kommt. Vorher kann A eh nix machen. Das dauert (bei mir zumindest) ewig.
Wenn A dann eine Ablehnung des Widerspruchs bekommt, dann erst müßte sich A entscheiden, ob klagen, oder doch lieber zahlen.


MfG


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Danke an alle Helfer in diesem Forum  :)

Wer in der Demokratie schläft, wacht in einer Diktatur auf.

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themob

Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#2: 27. September 2013, 10:34
a) Person A hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Normal hätte Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen sollen). Die Institution könnte sich darauf berufen, eine aufschiebende Wirkung betrifft diesen Gebühren-/Beitragsbescheid nicht (auf dumm stellen und nicht sehen wollen, dass Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gemeint hat).

Tip: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Da Person A ja damit erreichen möchte, NICHT bezahlen zu müssen, bis über den Widerspruch entschieden wird, muss Person A auch nicht bezahlen solange die Institutionen eben diesen Antrag vorliegen haben.

Reagiert die Institution nicht auf den Antrag innerhalb einer angemessenen Zeit (gesetzlich 3 Monate) kann Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG gestellt werden.

Einige haben hier allerdings auch darüber berichtet, für den Antrag eine Frist gesetzt zu haben (2 Wochen) und sind dann zum VG gegangen. Wurde wohl auch angenommen in den meisten Fällen. Hier reagieren die VG wohl regional unterschiedlich.

Generelles zu diesen Themen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html (vor allem zum Thema unter Vorbehalt den Link zu akademie de beachten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html   (Thema Mahnung nach Bescheid)

b) Artikel bei akademie gut lesen. Sollte durch die letzte Instanz im positiven Sinne ein Urteil für Person A gesprochen werden (Inhalt der Begründung, warum unter Vorbehalt bezahlt wird) bekommt Person A das Geld zurück. Erfahrungsgemäß dauert dieser Vorgang (letzte gerichtliche Instanz) einige Jahre. Also wäre das Geld erstmal weg auf unbestimmte Zeit wenn Person A bezahlt. Und seinem Geld hinterher rennen bei denen, macht keinen Spass  ;)

c) Fristen einhalten - sich über anfallende Kosten informieren sobald Person A zum VG geht - sich über fachliche Stellungnahmen (Infoschreiben) ohne rechtsmittelfähige Rechtsbehelfsbelehrung (innerhalb 4 Wochen Klage einreichen bei VG X für den abgelehnten Widerspruchsbescheid oder ähnliches sollte drauf stehen) nicht ärgern. Sollte Institution ganz bewußt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG stellen.
Thema (Link im Thema beachten) zu den Kosten hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6275.0.html

Viel Glück, Erfolg, Ausdauer und Geduld  :laugh:


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G
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Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#3: 27. September 2013, 14:45
Besten Dank themob für die zügige Antwort.

Für mich sind das ziemlich viele Informationen die ich noch nicht ganz verstehe (Big Picture ist noch nicht da)  :(

Können wir den Fall einzelnen noch mal durchgehen?

Ist das Schreiben von Person A unter 2. jetzt falsch, da dieser nicht geschrieben hat das er gemäß § 813 zahlt oder reichte das Schreiben von Person A mit dem Hinweis "ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung"?

Könnte Person A unter Punkt 6. das selbe Schreiben nochmals verschicken, jedoch mit dem Hinweis das das letzte Schreiben ignoriert werden soll und stattdessen dann Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im letzen Absatz ändern, anstatt das sich Person A dumm stellt? Ist das Schreiben von Person A sonst in Ordnung oder muss diesem noch etwas hinzugefügt werden?

Und so wie es jetzt ist muss Person A definitiv erstmal nicht zahlen, bis er Antwort von der GEZ bekommt, richtig? Oder erst nach Korrektur des Schreibens aus Punkt 6?

Weiter würde ich diesen Fall dann erstmal nicht behandeln wollen, bis Person A wieder agieren muss, also den nächsten Schritt machen muss, sonst blicke ich bei diesem Fall nicht mehr durch. Da ganze ist schon komplex genug  :-[




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themob

Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#4: 27. September 2013, 15:12
Ich denke das Schreiben reicht, Begründung warum unter Vorbehalt bezahlt wird, wurde ja aufgeführt.

Die Formulierung im Moment führt eher dazu, dass die Gegenseite sich dumm stellen könnte, weniger Person A. Warum soll diese eine aufschiebende Wirkung anordnen? Das Gesetz besagt doch das keine aufschiebende Wirkung eintritt.

Daher die Gegenmaßnahme: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Wäre ich an der Stelle von Person A, würde ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf den Widerspruch vom xy extra nochmal schicken.

Ich würde es in etwa so schreiben:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Zu meinem Widerspruch vom (Datum) beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO,


Mit freundlichen Grüßen

xxxx


Absender und Empfänger bleibt gleich wobei ich beim Empfänger noch hinzufügen würde:

Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Intendanten Herrn Peter Boudgoust
Neckarstraße 230

70190 Stuttgart

Damit ist der Förmlichkeit genüge getan. Der Ball liegt auf der Gegenseite. Sollte nach Eingang dieses Schreibens wirklich eine explizite "Mahnung" kommen, ohne das die Gegenseite auf den Antrag reagiert hat, könnte Person A zum VG.

Mit dem nachschieben des separaten Schreibens kann sich Person "bedingt" daraufhin zurücklehnen und abwarten.

Einschreiben mit Rückschein nicht vergessen.

Die Zeit bis dahin einfach nutzen, sich jeden Tag ne Stunde mit der Materie hier im Forum zu beschäftigen. Das hilft auch schon weiter.....

Quelle des § 80 Abs 4 VwGO: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html


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Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#5: 27. September 2013, 15:23
Super, danke. Wo ist der Like button?  :D

dann genügt es erstmal wenn Person A ein Einwurfeinschreiben mit der Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf den Widerspruch verschickt. Bis zur Antwort muss Person A erstmal, außer Lektüre lesen  ;D, nichts tun.

Wobei sich noch eine letzte Frage stellt. Sind die Zahlungsaufforderungen und -erinnerungn der GEZ an Person A nicht schon als eine Mahnung zu werten? Hatte ich irgendwo mal gelesen.


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themob

Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#6: 27. September 2013, 15:30
Thema Mahnung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html 

Im übrigen gilt: Nur wo Mahnung drauf steht, ist im Bezug auf die hier besprochene Thematik auch eine Mahnung drin.

Im erweiterten Sinne könnte man sagen das jede Zahlungserinnerung-/Aufforderung bereits eine Art Mahnung ist.

Richtige Relevanz bekommt das ganze aber erst wenn Mahnung draufsteht, dort stehen dann auch Mahngebühren. Stehen ja in der Erinnerungen und Zahlungsaufforderungen nicht drauf: Mahngebühren

Wie sowas aussieht ist im Link nachzusehen.

Viel Glück mit Gruß an Person A


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Re: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?
#7: 27. September 2013, 15:34
Ups, stimmt. Person A hat erst mit dem Beitragsbescheid einen Säumniszuschlag bekommen und keine Mahngebühren.


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Nun hat Person A auf sein Schreiben Antwort bekommen. Einmal am 02.10.13 worauf die GEZ Stellung bezieht und am wieder 04.10.13 einen erneuten Gebühren/Beitragsbescheid. Ist das Schreiben vom 02.10. nun ein Widerspruch? Gegen die Aussetzung wird gar nicht Stellung bezogen. Was muss bzw. sollte Person nun tun?



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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Das ist nur eine Eingangsbestätigung

Da muss denke ich "Widerspruchsbescheid des XXXXXXX Rundfunks" stehen

Hier ein paar Beispiele: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Danke für die schnelle Antwort. Aber bist Du Dir sicher bzw. wie sicher bist Du Dir? Und wie verhält es sich mit dem erneuten/neuen Beitragsbescheid welches ich ebenso angehängt habe. Muss Person A gegen jeden neuen Beitragsbescheid widersprechen? Oder genügt einmal?


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A sollte jedem Beitragsbescheid widersprechen, da er ein weiteres Anschreiben darstellt, der auf anderen Grundlagen beruht (Zeitraum). Eine Person B, die ich sehr gut kenne, hat aber beim zweiten Widerspruch dazugeschrieben, dass mit diesem 2. Schreiben auch den noch folgenden Bescheiden widersprochen wird. Eine Reaktion darauf gab es seitens des BS allerdings noch nicht.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Obiges Antwortschreiben hat allenfalls die Qualität einer "Einfangsbestätigung" - nicht jedoch eines offiziellen Widerspruchsbescheids.

Beispiele *offizieller* Widerspruchsbescheide (incl. Rechtbehelfsbelehrung!) findest Du hier:
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Auf die weitere Frage:

ACHTUNG!
Auch gegen demnächst zugestellte weitere Bescheide ist analog dem ersten ersten Widerspruch ebenfalls Widerspruch einzulegen.
Die Klage kann bei (vermutlich wiederholt negativem) Widerspruchsbescheid meines Wissens nach dann entsprechend *erweitert* werden. Es ist also wohl nicht jedesmal eine "erneute" Einzelklage erforderlich (und würde vom Gericht wohl auch nicht als solche bearbeitet werden).

Weitere interessante Infos u.a. unter
Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Gute Erfolge!
Gemeinsam knacken wir diese Nuss!
:)


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GEZtopo, es ist in der Tat lediglich eine Eingangsbestätigung, die aber so auch nicht aussehen dürfte. Eingangsbestätigungen richtiger Behörden mit richtigem Personal und nicht mit einer Laienspielgruppe ausgestattet in einem rechtsstaatlichen System schreiben "Eingangsbestätigung" in die Betreffzeile. Des weiteren informieren sie den Widerspruchsführer darüber, dass der Widerspruch bearbeitet wird und bitten um ein wenig Geduld und verweisen darauf, dass sie in absehbarer Zeit von sich aus auf den Widerspruchsführer schriftlich zukommen werden, die Bearbeitung aber noch einige Zeit erfordert.

Wir haben auch einen solchen Wisch erhalten und bisher, nach über drei Monaten, noch keine Antwort erhalten. Zwischenzeitlich haben wir die bewußt etwas schmal gehaltene Begründund unseres Widerspruchs um einige Punkte ergänzt und warten noch ein paar Tage ab. Dann werden wir Untätigkeitsklage gegen unsere LRA vor dem zuständigen Vewaltungsgericht erheben. Dort hoffe ich darauf, dass ich mir beim Schlangestehen vor dem Gericht noch ein Zelt und einen Campingstuhl mitbringen muss, weil sehr viel mehr als nur wir dort Klage einreichen werden. Aber das dürfte in unserer telemedial zugemüllten BRD wohl kaum der Fall sein. Aber träumen wird man ja noch dürfen.  ;)


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
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Danke Rochus für die Antwort.

Ich hoffe nur, dass Person A nicht doch einen Bescheid vergessen hat zu widersprechen wenn man wirklichen jeden einzelnen widersprechen muss.

Aber meine Idee wäre das Person A ein Schreiben aufsetzt indem ich nochmals allen bisherigen Bescheiden widerspricht und auch zukünftigen Bescheiden. Was hältst Du davon?
Theoretisch könnte Person A noch hinzufügen, dass das Widerpsruchschreiben weiterhin bestand hat, aber das würde Person A besser weglassen. Wollen ja nicht schlafende Hunde wecken.


Dieser ganze Verein geht mir so was auf den Zeiger! Die klauen mir meine Zeit, obwohl ich schon Steuern zahle. Aber umso mehr schätze ich es, dass es Leute wie euch gibt, die mit zivilen Ungehorsam gegen Untergerechtigkeit vorgehen - das macht Mut : )


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