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Autor Thema: Jetzt kommt die Klage  (Gelesen 201922 mal)

d
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Re: Jetzt kommt die Klage
#300: 12. April 2014, 23:10
Es gibt im RBStV keinen Paragrafen bzw. keine Regelung der/die besagt, dass vermeintliche Beitragspflichtige bei "nicht selber aktiv werden" trotzdem rechtsgültig zwangsangemeldet werden können.

daher vermute ich, dass die Rundfunkanstalten im Falle einer Klage sich auf den §7.1 berufen weil Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.
daher ist die rückwirkende Anmeldung oder eine Zwangsanmeldung zulässig, da ja der 15 RStV am 01.01.2013 in "Kraft" getreten ist. Also ich glaube, so könnten es die Richter argumentieren.

MfG


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Re: Jetzt kommt die Klage
#301: 12. April 2014, 23:20
Aber evtl greift auch:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html
zumindest diskussionswürdig...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Jetzt kommt die Klage
#302: 12. April 2014, 23:36
Unabhängig von der Pflicht sich anzumelden gibt es viele Möglichkeiten, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, obwohl man sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat:
-Unfall beim Renovieren, die Wohnung ist nicht bezugsfertig, der Bewohner liegt im Krankenhaus.
-Rattenbefall, Schimmelbefall, die Wohnung kann nicht bezogen werden.
-Beruflich bedingter Auslandseinsatz.
-Knast wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe.
-Einzug bei jemandem, der schon bezahlt.

In allen diesen Fällen braucht man sich nicht anmelden beim Beitragsservice, es gibt sicherlich weitere Möglichkeiten.
Zudem wäre das Anmeldeformular dann überflüssig, die könnten jedem einen Beitragsbescheid schicken ohne sittenwidrige, nötigende, dümmliche monatelange Drohungen.
Da man nicht angemeldet ist, fehlt auch die gesetzliche Grundlage, nachzuweisen, warum man sich noch nicht angemeldet hat. Das ist im RBStV nicht vorgesehen und ein anderes Gesetz gibt es auch nicht für diesen Fall.

Aber evtl greift auch:
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html
zumindest diskussionswürdig...
Auch durch dieses Gesetz "BVwVfG§28" ist es wohl nötig, dass die jeden anschreiben und auf Antwort warten, bevor die einen Beitragsbescheid versenden. Toller Fund, seppl :D


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d
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Re: Jetzt kommt die Klage
#303: 12. April 2014, 23:36
§ 28
Anhörung Beteiligter.(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.


klar, wir äußern uns ja bereits in dem der Bescheid widersprochen wird oder die Klage erhoben wird  ;D . Ich bin der Meinunug man sollte nur die Punkte aus dem RStV für die Klage aussuchen, die ohne Zweifel in Rechte dritter eingreifen oder gegen GG verstoßen. Die Klage von Sebastian ist sehr gut, bis halt meiner Meinung nach auf den Satz mit der Zwangsanmeldung.

Kann denn überhaupt ein Staatsvertrag zustande kommen, wenn er in Rechte dritter eingreift? Ist da nicht Unterschrift von allen Beteiligten erforderlich?


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Re: Jetzt kommt die Klage
#304: 12. April 2014, 23:41
Unabhängig von der Pflicht sich anzumelden gibt es viele Möglichkeiten, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird,

-Rattenbefall, Schimmelbefall, die Wohnung kann nicht bezogen werden.
-Beruflich bedingter Auslandseinsatz.
-Knast wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe.
-Einzug bei jemandem, der schon bezahlt.


Klasse Roggi, Hoeness läßt grüssen  :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: Jetzt kommt die Klage
#305: 12. April 2014, 23:48
Kann denn überhaupt ein Staatsvertrag zustande kommen, wenn er in Rechte dritter eingreift? Ist da nicht Unterschrift von allen Beteiligten erforderlich?
themob hat dieses Thema durchleuchtet:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg60796.html#msg60796
Demnach kann nicht auf § 58 Abs 1 VwVfG gepocht werden, der die Zustimmung Dritter verlangt, wenn in deren Rechte eingegriffen wird.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#306: 13. April 2014, 00:02
§ 28


klar, wir äußern uns ja bereits in dem der Bescheid widersprochen wird oder die Klage erhoben wird  ;D . Ich bin der Meinunug man sollte nur die Punkte aus dem RStV für die Klage aussuchen, die ohne Zweifel in Rechte dritter eingreifen oder gegen GG verstoßen. Die Klage von Sebastian ist sehr gut, bis halt meiner Meinung nach auf den Satz mit der Zwangsanmeldung.


aber unsere/meine in den Widersprüchen (bei mir 2) genannten Punkte wurden nie wirklich gelesen.
Antworten jeweils nur mit Textbausteinen. >:(


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Re: Jetzt kommt die Klage
#307: 13. April 2014, 00:10
Zitat
aber unsere/meine in den Widersprüchen (bei mir 2) genannten Punkte wurden nie wirklich gelesen.
Antworten jeweils nur mit Textbausteinen. >:(

Bei einem Widerspruch werden die bestimmt nicht auf Argumentationen eingehen, bei dem sie sich auf dünnes Eis begeben müssen.

Der Widerspruchsbescheid wird nur geschrieben, um eine Ablehnung zusenden zu können, nicht um irgendwas rechtlich zu überprüfen.

Kenne ich z.B. von der Krankenkasse: der erste Antrag wird sowieso meist abgelehnt.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#308: 13. April 2014, 00:31

Der Widerspruchsbescheid wird nur geschrieben, um eine Ablehnung zusenden zu können, nicht um irgendwas rechtlich zu überprüfen.

Genauso scheint die Sache zu laufen. Man könnte denen ebenso gut mit jedem weiteren Widerspruch zu Beitragsbescheiden auch ein jeweils anderes Märchen der Gebrüder Grimm als Widerspruchs-Schreiben zukommen lassen. Der Effekt der vorprogrammierten Ablehnung im Widerspruchsbescheid wäre auch bloß derselbe.
Die ordentliche Begründung und die notwendige Energie dafür sollte man sich so besser für die Klageschrift aufsparen.
Der Inhalt des Widerspruchs spielt dann eh keine Rolle mehr , man hätte schließlich auch gleich klagen können.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#309: 13. April 2014, 01:03
Wer sich die Argumente angesehen hat, die der BS gegen einen Widerspruch verfasst, erkennt das Potential für eine Klage. Wenn die auf einen Widerspruchsgrund eingehen, kann das gut für die Klage verwendet werden, eben weil deren Textbausteine so Irrsinnig sind. Ebenso kann selbstverständlich das fehlen von Argumenten gegen den BS verwendet werden. Meistens aber kommen einige falsche Tatsachenbehauptungen im geschickt provozierten Widerspruchsbescheid vor. Deshalb meine Empfehlung, gute Argumente in den Widerspruch zu schreiben. Alles, was der Beitragsbescheid im Widerspruchsbescheid schreibt, kann gegen ihn verwendet werden.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#310: 13. April 2014, 06:58
Deshalb meine Empfehlung, gute Argumente in den Widerspruch zu schreiben. Alles, was der Beitragsbescheid im Widerspruchsbescheid schreibt, kann gegen ihn verwendet werden.

Schade, das habe ich ja bei meinen 2 Widersprüchen probiert, wurde wirklich nicht gelesen. :(

Bin jetzt bei meiner Klageschrift und seit diesem Jahr auch im Forum ;) also sehr gut informiert. >:D

Bin bei meiner Klageschrift bei 25 Seiten, habe noch 1 1/2 Wochen Zeit. :)


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Re: Jetzt kommt die Klage
#311: 13. April 2014, 07:15
§ 28
Anhörung Beteiligter.(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.



http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html

§ 28
Anhörung Beteiligter
…..

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#312: 13. April 2014, 10:55
§28 Absatz 3 ist wohl nur anzuwenden, wenn durch die Anhörung erhebliche Nachteile für die Öffentlichkeit entstehen würden, wenn nicht sofort nötige Maßnahmen ergriffen werden, aber sicherlich nicht wegen der Argumente, die jemand vorbringen könnte. Absatz 3 ist bei Beitragsbescheiden gewiss nicht anwendbar.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#313: 13. April 2014, 14:28
Verstehe ich leider etwas anders.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#314: 15. April 2014, 19:25
Es ist öfter das Argument verwendet worden, dass die Rundfunkanstalten nicht staatsfern sind, so wie es das GG vorschreibt. Wo kann man sich derartige Informationen bspw. über die zugehörigkeit von Mitgliedern des Rundfunkrates zu Landtagen besorgen? Bei meinen eigenen Recherchen im Fall des RBB habe ich nur eine Minderheit von 7 aus 30 Mitgliedern des Rundfunkrates gefunden, die auch Mitglieder in einem Landtag sind. Diese Informationen stammen vom RBB selbst weshalb sie natürlich kritisch zu betrachten sind, eine andere Quelle konnte ich aber nicht finden.


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