Sebastian schreibt in seiner Klage:
Weiterhin werden Daten, die von den Einwohnmeldeämtern zur Verfügung gestellt werden,
missbräuchlich dazu verwendet, Personen rückwirkend zum 01.01.2013 beim Beitragsservice
anzumelden. Hierzu fehlt dem Beitragsservice die gesetzliche Legitimation, da es keinen
Paragraphen im RBStV gibt, der dieses Vorgehen zuließe
Aus meiner Sicht ist im RStV unter § 7.1 geregelt, dass der Beitrag ab 2013 jeder zu zahlen hat oder nicht ?
Zitat §7.1: Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats,
in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder
das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten
des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
Ich meine, da steht´s drin. Mir gehts drum, falls ich klage, dann würde ich die rückwirkende Anmeldung garnicht ansprechen. Wie sieht ihr das?