Hier meine Klage:
Verwaltungsgericht Augsburg
Kornhausgasse 4
86152 Augsburg
16.02.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Klage gegen den
Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm
wegen:
Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung XXX
Beitragsnummer XXX XXX XXX
und beantrage
die Beitragsbescheide vom 05.04.2013, vom 03.05.2013, vom 01.09.2013 und vom 01.11.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014, eingegangen am 20.01.2014, aufzuheben.
Begründung:
Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gegen das Grundgesetz verstößt.
1. Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer.
Um eine Rechtfertigung als Beitrag zu haben, benötigt der Rundfunkbeitrag einen Vorzugslastcharakter.
Da der Rundfunkbeitrag aber nicht mehr an den Besitz von Geräten, sondern alleine an das bewohnen einer Wohnung anknüpft, wurde der Vorzugslastcharakter der früheren Rundfunkgebühr gegen einen Gemeinlastcharakter getauscht.
Der Rundfunkbeitrag zielt weder auf die Vergütung der tatsächlichen Nutzung, noch auf die Abschöpfung eines individuellen oder individualisierbaren Vorteiles ab.
Mit der neuen Wohnungsabgabe wird mir als Wohnungsmieter stattdessen eine voraussetzungslos zu zahlende Geldleistungspflicht auferlegt.
Das Argument das Bayerischen Rundfunks im Widerspruchsbescheid vom 10.01.2014, dass in nahezu 100% der Haushalte eine Empfangsmöglichkeit für öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorhanden ist, mag durchaus zutreffen, jedoch handelt es sich bei der Verknüpfung von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkangebotes und Bewohnen einer Wohnung um eine nicht sachgerechte Verknüpfung unterschiedlicher Tatbestände.
Die Grundsätze der Folgerichtigkeit, System- und Sachgerechtigkeit bei der Schaffung und Ausgestaltung von Abgabentatbeständen wurde hier nicht Folge geleistet. So muss z.B. bei einer größeren Wohngemeinschaft pro Person ein viel geringerer Beitrag für den Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezahlt werden, als es bei mir als Single-Haushalt der Fall ist.
Der somit begründete Gemeinlastcharakter der Rundfunkbeiträge führt zu einer unzulässigen Steuer. Der Rundfunkbeitrag wurde durch die Länderparlamente verabschiedet. Diese besitzen jedoch laut Artikel 105 ff. Grundgesetz keine Gesetzgebungskompetenz für Steuern.
2. Verletzung meiner Informationsfreiheit.
Ich nutze keinerlei Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ich besitze zudem auch kein TV-Gerät und keinen PC/Notebook mit TV-Karte.
Das mir in Artikel 5 (1) Grundgesetz zugesicherte Recht der ungehinderten Informationsbeschaffung nutze ich mit allgemeinen Tages- / Wochenzeitungen und entsprechenden Internetangeboten.
Zwar besteht für mich auch nach Einführung des Rundfunkbeitrages keine Nutzungspflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, jedoch habe ich keinerlei Möglichkeit mehr, meinem Willen der Nichtnutzung der oben genannten Angebote Ausdruck zu verleihen.
Ich werde mit einem unverhältnismäßig hohen Betrag von 17,98 Euro pro Monat belastet, obwohl es meine grundgesetzlich zugesicherte Entscheidung war, keine Rundfunkleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass ich keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweise, grundrechtlich unzulässig.
Verweisen möchte ich ausdrücklich auf den Aufsatz „Der neue Rundfunkbeitrag – Eine verfassungswidrige Reform“ von Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth, den ich in Auszügen für meine Klage verwendet habe.
Einer schriftlichen Abwicklung des Verfahrens stimme ich zu.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX XXXXXXX
5 Anlagen (4 Beitragsbescheide und 1 Widerspruchsbescheid)