Zur Diskussion:
Wir sind hier nicht im Datenschutzrecht, sondern im nationalen Verwaltungsrecht.
Bezüglich der Hinweise von @Bürger:
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]
Absatz 5 ist darauf beschränkt, wenn "mit" -
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- gemeint gemäß Kontext "durch" - automatisierter Verarbeitung der Verwaltungsakt erlassen wird. Beispiel: Ein Steuerbescheid, bei dem ja der Computer die gesetzlich fixierte Rechenarbeit für die Bürgerangaben (Fakten) leistet. - Dazu müsste man mehr sagen, ich halte es mal kurz.
Sobald aber Ermessen einfließt, ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unterschrift nötig.
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Diese Rechtsprechung ist im Anhang zum Musterbrief belegt. Der war in diesen Tagen mit eingegeben, fehlt aber bisher. Dafür kann es berechtigte Aspekte der Forums-Moderation geben.
Es besteht für Interessierte ja die Kontaktmöglichkeit per PM.
Wir werden sehen, wie die Verwaltung in den anhängigen ersten Anwendungen des Erfordernisses antworten wird.
Nun aber zur Kennzeichnung von Behördenleiter, i.A. oder i.V.
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Das ist im Gesetz unklar ausdefiniert.
"im Auftrag", "in Vollmacht"
Insoweit wird durch die Musterschreiben verlangt, dass das ominöse i.A. oder i.V. erfordert, jedenfalls "auf Antrag" bei berechtigtem Interesse klarzustellen:
- Wer für wen?
- Und wer trägt Verantwortung im Fall eines strafrechtlich relevanten Vorgangs?
Und es gibt eine gerichtliche Variante des Problems:
Wenn in einer Sache eines offenkundigen primitiven Fehlers - verfahrensbestimmender Fehler - erklärt wurde, dies sei durch die sehr erfahrene Vorsitzende der Kammer erfolgt, sodann aber der "Berichterstatter" bearbeitet.
Nun speziell zum "oder":
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
Wir sind jedenfalls beim ausgedruckten Behörden- oder Gerichtsbrief von irgendeinem "menschlichen Entscheid" (also Ermessen) nur bei der Variante:
"schriftlicher ... Verwaltungsakt".
Die "Behörde" ist in der Regel zweifelsfrei.
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Dies ist ausgerechnet bei der Besonderheit des Kölner "Beitrags"-"Service" nicht zweifelsfrei. Aber dies Thema schiebe ich beiseite. Es ist gut genug im Griff mit einem Mustertext "Annahme verweigert".
Bleiben wir also beim "Brief" mit "ermessensbasierten Komponenten".
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Dann besagt das Gesetz analog zum Handelsrecht, der oberste Chef muss erkennbar sein - im Handelsrecht gewöhnlich im Seitenfuß.
Nun aber eine Besonderheit: Im öffentlichen Recht muss es nicht der oberste Chef sein (in der Regel ein Minister als "oberster Dienstherr", was wenig sinnvoll ist, weil ja im öffentlichen Recht auch jeder Beamte haftet und der Behördenleiter aussagekräftiger ist.
Diese Person muss also ausgedruckt ersichtlich sein - oder alternativ mit Unterschrift, was in der Regel eher selten ist.
Es ist eine ganz andere Frage, ob auf eine Unterschrift völlig verzichtet werden könne.
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Hierüber besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung in Auslegung der Gesetze zweierlei:
a) Es kann auf sie nicht verzichtet werden, sofern ausgedruckt wird
b) - (und menschliche Entscheidkomponten im Vorgang sind).
c) Nur im elektronischen Rechtsverkehr darf sie fehlen.
Wir haben zur Zeit so gut wie keine Führer von Musterverfahren, die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.
Es geht sogar noch weiter: Die Unterschrift muss real von Hand erfolgen und muss der Person zuordenbar sein, insbesondere, falls kaum leserlich.
Der Bürger darf sich mit Verletzung dieser Regeln abfinden.
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Das tut er implizit, sofern er zur Stellungnahme dann selber Stellung nimmt.
Der Bürger muss also sofort - oder sofort nach Kenntnisnahme der Rechtslage - dem Vorgang wegen Nichtigkeit widersprechen.
Versäumt er es, so kann er sich auf den Mangel nur noch begrenzt berufen. (Das ewige lateinische "venire contra factum proprium" spielt da hinein, wäre als Rechtsprechung denkbar.)
Wir werden sehen, wie die zunehmende Anwendung
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der entsprechenden Mustertexte beantwortet werden wird. (Zuvor nur in einigen Schriftsätzen.) Bisher erfolgte kein einziger Versuch, diesem Argument und der hierbei dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung zu widersprechen.
Zurück von "allgemein" zum Kölner "Beitrags"-"Service"
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Man kann selbst Jahre zurück liegende Mitteilungen zurücksenden mit "Annahme verweigert" - wegen Nichtigkeit von Anfang an - , sofern man von den Nichtigkeitsgründen erst jetzt erfahren hat - da werden ja noch einige weitere vorgetragen.
Trotz Anwendung seit etwa 2019 ist noch kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem dem Einwand der Nichtigkeit widersprochen wurde, sofern diverse geeignete Gründe dafür vorgetragen wurden (Standard-Text).
Das führt zu interessanten Ergebnissen für frühere Klageabweisungen und für laufende Klagen. Derartiges erstreckt sich meist über 2 oder mehr Jahre. Mal schauen, wie sich das entwickelt.
Und was passiert dann in Köln?
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Der Computer signalisiert beispielsweise "nicht angekommen - nochmals versuchen" - womit etwaige Frist neu beginnen dürfte, obwohl längst verstrichen, weil erst danach zugegangen.
Und wenn man dann selbst den gelben Brief der Zustellung mit "Annahme verweigert" zurückgehen lässt?
Das hängt wohl zusammen mit der Software für die automatisierte Verarbeitung der gewaltigen Rückläufermenge pro Tag.
Natürlich könnte das Imperium auch anders reagieren. Aber so wie die Rückgaben in ihrer gewaltigen Menge anscheinend automatisiert sind, kann das Resultat sehr lustig werden. Warten wir ab.
Das Massengeschäft der Zwangsabgabe funktioniert nur für derart kleine Beträge,
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wenn die meisten fluchen statt listig zu handeln. Zwar, bezahlen kostet weniger Mühe als Widerstand. Aber haben wir nicht dauernd das Gerede, dass das Volk seine Demokratie verteidigen sollte?