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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Diskus]  (Gelesen 595 mal)

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Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Diskus]



Guten TagX,

Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Inhalt]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38293.0
Falls noch nicht bekannt, der Schriftsatz der Verfassungsbeschwerde (vom RBB) wurde durch den Landtag Brandenburg veröffentlicht:

Landtag Brandenburg - Drs. 8/14, 08.01.2025 (PDF, 89 Seiten, ~13,5MB)
Verfassungsbeschwerde des rbb gegen den rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf

jaaaaaaaaaaaa! Daaaanke!
Von wegen Geheimsache!

RBB reicht Verfassungsbeschwerde gegen RBB-Staatsvertrag ein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38244.msg227383.html#msg227383
FAZ, vom 05.12.2024
RBB hält seine Verfassungsklage geheim
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg verrät nicht, worauf die Verfassungsklage gegen den Staatsvertrag des Senders lautet. Das sei ein „laufendes Verfahren“, Kosten für juristische Beratung seien „Betriebsgeheimnis“.
von Jochen Zenthöfer
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rbb-will-wortlaut-der-verfassungsklage-gegen-staatsvertrag-nicht-verraten-110156271.html

Daaaaaanke! Viva @dreamliner! Viva GEZ-Boykott-Forum!
Ey yoo FAZ! So wird ditt jemacht!

Auswertung erfolgt in Kürze!

 :)


Ausgewählte Links zu diesem Thema:
RBB zieht gg. RBB-Staatsvertrag vor Bundesverfassungsgericht (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38217.0
Nach Verfassungsklage: SPD in Brandenburg stellt RBB-Verbleib infrage (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38221.0

Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Inhalt]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38293.0
Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Diskus]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38301.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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  • Daaanke Wingman! This is the way!
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen:

§ 2 Abs. 3 Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) betreffend die Regionalbüros und Regionalstudios,

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 rbb-StV betreffend die Landesfernsehprogramme,

§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 rbb-StV betreffend die Leitungen des Landesangebots,

§ 8 Abs. 3 rbb-StV betreffend die öffentliche Ausschreibung zu besetzender Stellen,

§§ 15 Nr. 4 und 32 f. rbb-StV betreffend die Einrichtung eines Direktoriums,

§ 16 Abs. 3 und 4 rbb-StV betreffend die Haftung der Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat und

§ 31 rbb-StV betreffend die Haftung der Intendantin



Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag

Demmer hat sich freiwillig auf den Posten beworben und geht jetzt gegen die Haftung vor?
Feuern! Subito!

  >:(


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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen:
[...]
§ 16 Abs. 3 und 4 rbb-StV betreffend die Haftung der Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat und
§ 31 rbb-StV betreffend die Haftung der Intendantin


Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag

Demmer hat sich freiwillig auf den Posten beworben und geht jetzt gegen die Haftung vor?
[...]
In Bezug auf Datenschutz a la DSGVO und Co. hat sie keine Chance, hier ist der EuGH vor, und der hat bereits entschieden.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken
EuGH C-741/21 - DSGVO - Verantwortl. haften f. Fehlverh. unterst. Personen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37964.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Querverweis zur Haftung und ggf. Rechtswegbeschreitung:

RBB verlangt von entlassener Intendantin Schlesinger mehr als eine 1/4 Mio. (10/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37539.0


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Landtag Brandenburg
Termin Sitzung Hauptauschuss
15. Januar 2025, 11:00 – 15:00 Uhr

https://www.landtag.brandenburg.de/de/termine/4._(oeffentliche)_sitzung_des_hauptausschusses/41739

Zitat
Tagesordnung
Entwurf der Tagesordnung


[...]

4. Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2578 / 24 -

Verfahren gemäß § 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Landtages

[...]


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Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich mehrfach auf die Drucksache 19/1311 des Abgeordnetenhauses Berlin
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)

https://www.parlament-berlin.de/ados/19/BuEuMe/vorgang/bem19-0100-v.pdf

Zur Abgrenzung Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsfreiheit Art. 12 GG;
§ 16 Abs. 3 und 4 rbb-StV Haftung der Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat und
§ 31 rbb-StV Haftung der Intendantin


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -
https://www.bverfg.de/e/fs19980217_1bvf000191
Das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3 a WDR-G/LRG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG, dieses Recht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich auszugestalten. Bei der Regelung des Entgelts muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Kurzberichterstattung grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern zugänglich bleibt.
Zitat von: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -
[...]

93
a) Die Tätigkeiten, die Gegenstand der angegriffenen Regelung sind, genießen grundsätzlich den Schutz der Berufsfreiheit.

94
Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfaßt jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 <397>; 54, 301 <313>). Beruf ist danach nicht nur die aufgrund einer persönlichen "Berufung" ausgewählte und aufgenommene Tätigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft. Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 290 <363>). Handelt es sich bei der juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit allerdings nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. BVerfGE 65, 190 <210>; 74, 129 <149>).

95
Die Tätigkeiten, auf die sich die angegriffenen Normen beziehen, werden zwar nicht durchweg, aber doch vielfach berufsmäßig ausgeübt. Bei den öffentlichen Veranstaltungen, die Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts sind, wird die berufsmäßige Durchführung sogar die Regel sein. Sie werden meist wiederkehrend zum Zweck des Erwerbs veranstaltet. Berufsmäßig im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG sind auch die kommerziellen Fernsehveranstalter tätig, die die Ereignisse und Veranstaltungen übertragen. Schließlich gilt für die Mitwirkenden an Veranstaltungen der von der angegriffenen Regelung erfaßten Art, daß sie häufig, wenn nicht gar überwiegend, beruflich tätig werden.

96
Seinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der existenzsichernden Funktion des Berufs (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>) umfaßt er insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung. Dazu gehört gerade bei Veranstaltungen der in § 3 a WDR-G/LRG bezeichneten Art auch die Akquisition von Werbung sowie die Veräußerung der Fernsehübertragungsrechte. Bei großen Sportveranstaltungen bildet die Vergabe der Übertragungsrechte mittlerweile sogar die Haupteinnahmequelle und steht deswegen im Zentrum des beruflichen Interesses.

97
Allerdings richtet sich der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Das Grundrecht würde sonst angesichts des Umstandes, daß nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, konturlos werden. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; stRspr).

[...]

Ohne jeden Zweifel ist die Tätigkeit der Intendantin des rbb auf Dauer ausgelegt und dient Frau Demmer, wohl neben ihren Pensionsbezügen als politische Beamtin im einstweiligen Ruhestand, der Aufrechterhaltung ihrer Lebensgrundlage (Villa / Loft, Champus, Rehrücken, LuXuskarre mit beheizten Massage-Sitzen etc.).
Dass Frau Demmer aufgrund einer persönlichen "Berufung" die Tätigkeit der Intendantin des rbb ausübt, sieht jeder an ihren "Auftritten".

Sie will alles, nur nicht haften!

Mit der von ihr erhobenen Verfassungsbeschwerde ist das nun eindeutig belegt!
Dabei versteckt sie sich hinter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der im Falle der Haftung allerdings nicht zur Anwendung kommt!
Demmer Intendantin des rbb finanziert ihre "private" Verfassungsbeschwerde "Haftung" durch Rundfunkbeiträge!

Nach dem rbb Skandal ist vor dem rbb Skandal!

Demmer feuern! Subito!



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  :)


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Nutzt die rechtlichen Waffen, die unser geliebter Erzfeind (ÖRR-GEZ) frei Haus liefert!

Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Inhalt]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38293.0


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Ätsch rbb! Ätsch! 2 Tage hab ick gebraucht um euer Verfassungsdingsda umzudrehen! Ätsch!

:P

Kurzes Zwischenfazit:

Der rbb führt unter V. Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aus:
Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Inhalt]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38293.0
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf
Zitat von: LT BB - Drs. 8/14, 08.01.2025, Verfassungsbeschwerde d. rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 (Abschrift)
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Ein unmittelbarer fachgerichtlicher Rechtsschutz ist gegen Parlamentsgesetze wie die Zustimmungsgesetze zu rundfunkrechtlichen Staatsverträgen, die zu ihrer Verbindlichkeit für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keiner Vollzugsakte der Verwaltung bedürfen, nicht eröffnet. Eine Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes kommt folglich nicht in Betracht.

   Vgl. BVerfGE 74, 69 (74); 75, 108 (145).

Dabei verkennt er schon, dass er selbst den rbb-StV umsetzen und somit ausführen muss, um überhaupt beschwert zu sein.
Unter VI. Subsidiarität kommt er zu dem Schluss:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf
Zitat von: LT BB - Drs. 8/14, 08.01.2025, Verfassungsbeschwerde d. rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 (Abschrift)
VI. Subsidiarität
[...]
Da die Regelungen des rbb-Staatsvertrags den rbb unmittelbar, d.h. ohne Einschaltung einer Verwaltungsbehörde, rechtlich binden, ist es insbesondere unmöglich, einen Verwaltungsakt zum Vollzug des Staatsvertrags zu provozieren, der dann verwaltungsgerichtlich überprüft werden könnte.

Der rbb unterliegt der Rechtsaufsicht § 49 rbb-StV. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 rbb-StV kann die Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die den rbb-Staatsvertrag betreffen, hinzuweisen und auffordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Setzt der rbb Teile des rbb-StV die er für verfassungswidrig hält nicht um, so ist er
a) nicht beschwert und
b) auf dem Weg den Rechtsweg zu beschreiten.
Und so - bupp klatsch die Eule - wird der Rechtsweg beschritten.
Der rbb hat auch nicht substantiiert dargestellt, warum er der Rechtsaufsicht nicht mitteilte, dass er die von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften nicht umsetzen wird. Er hätte in einem entsprechenden Schreiben an die Rechtsaufsicht auch dazu auffordern können einen klagefähigen Bescheid zu erlassen.

Die vom rbb erhobene Verfassungsbeschwerde dürfte damit wohl unzulässig sein.

Erstaunlich ist dabei, dass der rbb dies wissen müsste, da im Zuge des rbb Skandals ein Rechtsgutachten vom Parlamentarischen Beratungsdienst des Brandenburger Landtages erstellt wurde.

Rechtsaufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/86575/ssoar-2023-iwers_et_al-Rechtsaufsicht_uber_den_Rundfunk_Berlin-Brandenburg.pdf

Wie dem auch sei, hat der rbb uns - dem GEZ-Boykott-Forum - eine volle rechtliche Waffenkiste frei Haus geliefert.
Das geht schon damit los, dass der rbb mit seiner Verfassungsbeschwerde seine derzeit verfassungswidrige Strukur durch Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einräumt.
Dies wird durch das laufende Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2578/24 vom rbb auch noch selbst belegt.

Herzlichen Glückwunsch rbb!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2025, 13:01 von Bürger«

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1. Verfassungsbeschwerde der Bürger gegen den RBB-Staatsvertrag: Zum Entscheid angenommen.
--------------------------------------------------------
Von 4 Berliner Bürgern - Person 1 fand bereits gegen Wochenende das Aktenzeichen im Briefkasten. Gleichlautende Beschwerden, also wird es auch für die 3 anderen kommen.
Warum 4? Weil jeder eine andere Eigenfallgeschichte hat, wie er sodann Aussetzung beantragen wird bis zum Entscheid des Verfassungsgerichts.


2. Aus der Rundfunkabgabe beim RBB hochkarätig finanzierte Juristen wissen:
-------------------------------------------------------
Man muss also nicht die Sonderklausel der ausnahmsweisen Beschwerdeannahme zur Anwendung erbitten, die braucht man erst ab Monat 13.
So das Elementarwissen von Bürgerrechtlern. Auch das des Beschwerdeautors. Die Besonderheit ist beim Zustimmungsgersetz. Aber spielt das überhaupt noch eine Rolle? Diese Frage lassen wir offen. 

3. Die Bürger-Beschwerde belegt, dass die Sender nur das Grundrecht des "organisatorischen Teiles der Rundfunkabgabe" haben.
-------------------------------------------------------------
Beispielsweise nicht: Berufsfreiheit - und all die anderen Grundrechte.
Dies ist eine Beschwerde des RBB. Sofern Frau Demmer sich personlich verfassungswidrig eingeschränkt fühlen würde, dürfte das im Namen des RBB vorgetragen werden?


4. Die Verfassungsbeschwerde der 4 Berliner rügt ebenfalls die Haftungsklauseln:
---------------------------------------------------------------------------------------
Aber genau entgegengesetzt.
Im Gesetz wäre viel zu wenig Selbstbehalt bei Haftung, um Missstände zu bremsen. Haftung solle bis zur Summe der Gesamteinnahmen aus dem Amt reichen. Eine Versicherung bis zu dieser Grenze dürfe nur aus persönlichem Einkommen finanziert werden, nicht aus der Rundfunkabgabe.


5. Die Beschwerde der Berliner Viererbande rügt die fehlende formgerechte Bezeichnung der Grundrechteeinschränkungen,
--------------------------------------------------------------
Deshalb sei das Gesetz dem Parlament unzureichend vorgelegt worden und müsse erneut verabschiedet und raitifiziert werden.
Nett, dass die RBB-Beschwerde die verfassungsrechtlichen Bedenklichkeiten professionell belegt. So ist Teamarbeit! Danke!


6. Subsidiarität: Hätte der RBB bei den beiden Landesverfassungsgerichte Beschwerde führen müssen und nicht beim Bundesverfassungsgericht?
------------------------------------------------------
Nun wird es spannend: Zieht das Berliner Gericht die Sache für die 4 durch und verwirft es gerügte Rechtsnormen, so ist dies prioritär bei Landesrecht.
Das Bundesverfassungsgericht könnte insoweit gar nicht mehr bearbeiten, weil eine Rechtsnorm, die weg ist, weg ist und nur das Landesparlament kann dann Neues "kreieren".
Hier im öffentlichen Forum soll dieser Punkt nicht näher erörtert werden. Das bleibe den beiden befassten Gerichten vorbehalten.


7. ARD, ZDF usw. erwecken den Eindruck eines "Ambiente 1989".
---------------------------------------------------------------------------------
Diese Sozialismus-Dinosaurier aus einer anderen  Zeit, da sie die Bürgerproteste über 10 Jahre abgehoben beiseite fegten statt sich fair zu bessern, vielleicht werden diese Sender ganz plötzlich beiseite gefegt. Endzeitstimmung.


8. Warum all diese vielesseitigen Kopien von Texten?
-----------------------------------------------
Sichtet man das bisherige "Geheimdokument" hier:
Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Inhalt]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38293.0
Landtag Brandenburg - Drs. 8/14, 08.01.2025 (PDF, 89 Seiten, ~13,5MB)
Verfassungsbeschwerde des rbb gegen den rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf
so irritiert ein wenig, dass die 89 Seiten sehr viel einfache Widerholung von externen Texten sind, beispielsweise Gesetzestexte, was man optisch hätte abgrenzen können oder als Anlage hätte auslagern können.
Man muss heraussuchen, was der Jurist überhaupt als Antrag vorträgt und bewilligt haben möchte. Der Versuch unterblieb - kostet zu viel Zeit.


9. Eine durchgehende Strukturierung in Abschnitte mit Überschriften zuzüglich Inhalteverzeichnis fehlt.
-----------------------------------------------
Das ist wohl eher üblich unter Juristen? Aber nicht einmal Randnummern?
Würden wir Bürger-Laien so etwas einreichen, würde das uberhaupt jemand lesen? Oder wird langer Text einfach in Müllware verwandelt mit dem Totschlag-Argument "fehlende Substanziierung"?

Ein Jurist würde das einem Juristen nicht zumuten. "Alle Tiere sind gleich, aber manche sind gleicher als die anderen." Beispielsweise Juristen untereinander?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2025, 12:55 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Der Text des .pdf der Beschwerde ist in graphic mode:  8 Megabyte.
Also: https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf

Bei diesem Volumen versagt der Weg zum OCR-Text von https://ocr.space/
Das löst man, indem man einzelne Seiten in eine kleine Datei ausdruckt:
Hier die Seiten 19.-20. Schon funktioniert sekundenschnell online die OCR.  Im gleich folgenden Zitat ist das Ergebnis.

Dieser Punkt "Substantiierung" ist hoch interessant für unsere Mustertexte: Der Jurist zeigt, wie man dem Totschlagargument seiner Jura-Kollegen den Boden entzieht. Dies wurde bereits übertragen in das öfter erwhnte Sammelgutachten "Metastudie LIBRA". Danke, RBB, ausnahmsweise mal etwas von dir, was selbst Nichtzuschauer deines Niveaus nützlich findem. Dass wir das noch erleben durften!

Zitat
V III. Substantiierung
--------------------------------------
Der Vortrag zu dieser Verfassungsbeschwerde ist auch hinreichend substantiiert. Die Ausfüh-
rungen zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde versetzen das Bundesverfassungsgericht
in die Lage, aus sich heraus, also ohne weitere Ermittlungen, über die Sachentscheidungsvo-
raussetzung zu befinden und sich im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über
die Erfolgsaussichten des Begehrens zu bilden.

zu diesem Maßstab BVerfGK 5, 170 (171); 19, 306 (313).

Vorgetragen wird substantiiert zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie den Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
-------------------------------------------------------------
Siehe dazu die vorangegangenen Ausführungen unter I. bis V 11. und die folgenden Darlegungen unter IX.

und sowohl zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt als auch zu der behaupteten Grundrechtsverletzung.

Die Ausführungen zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde setzen sich auch substantiiett mit der Verfassungsrechtslage und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
-------------------------------------------------------------
Die Grundrechtsverletzung wird in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben im Einzelnen dargelegt. Es erfolgt eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Rechtsnormen. Auch die verfassungsrechtlich noch nicht geklärten Fragen werden aufgezeigt. Siehe dazu unten C.

So ähnlich ist das dann zukünftig in den Schriftsatz-Briefbeispielen der Bürgerrechtler in Interaktion mit gez-boykott.de , Deutschands maßgebliche Wissens-Sammelstelle des Medienrechts und der Medienpoltitik.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2025, 13:18 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Ich kann nicht ansatzweise erkennen, dass der rbb bei seiner Verfassungsbeschwerde einen substantiierten Sachvortrag zur Zulässigkeit bzw. zu den Annahmevorraussetzungen geleistet hat.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 161/21 -,
https://www.bverfg.de/e/rk20221109_1bvr016121

Zitat
3
a) Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsschutz in der Regel nicht offen (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 Rn. 42>). Gleichwohl sind gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht schon dann zulässig, wenn Beschwerdeführende von dem streitgegenständlichen Gesetz selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sind (vgl. BVerfGE 146, 71 <111 Rn. 118 ff.>). Vielmehr muss ein Beschwerdeführer zunächst im Rahmen des ihm Zumutbaren versuchen, Rechtsschutz durch die Fachgerichte zu erlangen (vgl. BVerfGE 143, 246 <321 Rn. 209>). Das Bundesverfassungsgericht soll nicht mangels Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen fällen und Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 145, 20 <54 f. Rn. 86>; 150, 309 <326 f. Rn. 44>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, Rn. 10).

4
Anders verhält es sich, soweit die Beurteilung einer angegriffenen Norm ausschließlich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären; einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung bedarf es dann nicht (vgl. BVerfGE 143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <327 Rn. 44>; stRspr). Gleiches gilt, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>; 150, 309 <327 Rn. 45>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>; 123, 148 <172>). Grundsätzlich unzumutbar ist es, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können. Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <271 f. Rn. 23>; 145, 20 <54 Rn. 85>). Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die – gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene – vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. BVerfGE 74, 69 <76>; 115, 81 <95>; 145, 20 <54 f. Rn. 86>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 11 f.). Diese ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, Rn. 6).

Die Ausführungen des rbb lassen vielmehr erkennen, dass er sich nur rudimentär mit dem BVerfGG, der diesbezüglichen Kommentarliteratur und der Rechtssprechung des BVerfG auseinandergesetzt hat:

Zitat von: LT BB - Drs. 8/14, 08.01.2025, Verfassungsbeschwerde d. rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 (Abschrift)
...

Vorgetragen wird substantiiert zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie den Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde

Siehe dazu die vorangegangenen Ausführungen unter I. bis VII. und die folgenden Darlegungen unter IX.

und sowohl zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt als auch zu der behaupteten Grundrechtsverletzung. Die Ausführungen zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde setzen sich auch substantiiert mit der Verfassungsrechtslage und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Die Grundrechtsverletzung wird in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben im Einzelnen dargelegt. Es erfolgt eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Rechtsnormen. Auch die verfassungsrechtlich noch nicht geklärten Fragen werden aufgezeigt.

Siehe dazu unten C.

IX. Annahme zur Entscheidung, § 93a BVerfGG

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und weil sie zur Durchsetzung der Grundrechte des rbb angezeigt ist; dem rbb würde nämlich durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen.


1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

Der Verfassungsbeschwerde des rbb kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie betrifft die Auslegung des Grundgesetzes und ist somit verfassungsrechtlicher Art. Für die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägte Rundfunkverfassung des Grundgesetzes sind die Folgerungen aus dem dienenden Charakter des Grundrechts der Rundfunkfreiheit für die Reichweite der Befugnisse des Gesetzgebers von herausragender Bedeutung. Die genaue Abgrenzung zwischen der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit und ihren Grenzen in der grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit, insbesondere der Programmautonomie, aber auch der Organisationsautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Rundfunkanstalten entscheidend.

Die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten, sind aber klärungsbedürftig und noch nicht vollständig durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt. An der Klärung besteht eine über den Einzelfall weit hinausgehendes Interesse.

Zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung Bindig, § 93a Rn. 19 ff., in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022.

2. Besonders schwerer Nachteil

Dem rbb würde durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen. Die Rundfunkfreiheit hat für den rbb existenzielle Bedeutung. Die von ihm geltend gemachte Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit hat besonderes Gewicht, weil die Rundfunkfreiheit für die Bildung der öffentlichen Meinung und damit für die demokratische Ordnung von besonderer Bedeutung ist.

Auch zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Nachteils Bindig, § 93a Rn. 32 ff., in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022.

Nur wenn die Rundfunkfreiheit, insbesondere die Programmautonomie des rbb, durch den Gesetzgeber beachtet wird, kann der rbb seine Aufgabe für die Freiheit der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung erfüllen und ist sichergestellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen verletzen die Rundfunkfreiheit, insbesondere die Programmautonomie des rbb, und machen ihm die Erfüllung der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Aufgabe unmöglich.

Welche Vielfalt der bestehenden Meinungen?
Was ist eigentlich aus der Schlesinger Gästeliste der rbb-House-Partys geworden? Wie die rbb-Verfassungsbeschwerde Geheimsache des rbb, waa?
Und welche schweren Nachteile sollen dem rbb denn drohen, wo er das Gesetz doch selbst vollziehen muss (siehe meine Ausführungen Beitrag #7 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38301.msg227572.html#msg227572 )?
Den einzig schweren Nachteil sieht der rbb doch tatsächlich durch die Nichterhöhung des Rundfunkbeitrages, deswegen hat er doch auch nahezu zeitgleich "ARD-Verfassungsbeschwerde" erhoben.

Der rbb kann mit seiner rbb-Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg beschreiten. Das Betrifft insbesondere die Frage der Haftung. Da kann er dann Sachvortrag zum Aktiengesetz halten.

Insgesamt wird deutlich, dass der rbb schon Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verstanden hat bzw. nicht verstehen will. Er bemüht mehrfach den dienenden Charakter des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und vergisst dabei zu erwähnen, dass der rbb-Skandal darauf basiert, dass weite Teile des rbb den dienenden Charakter des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Selbstbedienung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt haben.
BeitraXmittel wurden in einem schier unfassbaren Ausmaß zweckentfremdet und landeten in Günstlings-Taschen!

Auch die staatsferne hat der rbb bis heute nicht verstanden.

Tagesspiegel vom 16.06.2024
Ein Kommentar von Joachim Huber
Neugewählte RBB-Intendantin:
Ulrike Demmer kommt, die Staatsferne geht?
Es gibt Zweifel an der Überparteilichkeit der desiginierten RBB-Intendantin Ulrike Demmer.
https://www.tagesspiegel.de/kultur/neugewahlte-rbb-intendantin-ulrike-demmer-kommt-die-staatsferne-geht-10007803.html

Der rbb wählt doch tatsächlich nach dem rbb-Skandal eine politische Beamtin im einstweiligen Ruhestand zur Intendantin!

Die Zweifel an der Überpartlichkeit sind durch die erhobene rbb-Verfassungsbeschwerde erheblich gesteigert worden. Demmer dient nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Demmer dient sich selbst und politischen Strömungen die im Dunkeln bleiben. Bleibt nur noch die Frage, ob auch sie die eingeschleifte Richtung der Selbstbedienung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im rbb beibehält. Danach sieht es aus, wenn sie die Intendantenhaftung mit Verfassungsbeschwerde angreift.

Auch die Ausführungen in d. Zwingende öffentliche Ausschreibungen, § 8 Abs. 3 rbb-StV zeigen deutlich, dass der rbb mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf Kriegsfuß steht und an Transparenz nicht im Geringsten interessiert ist.
Mafiöse Strukturen innerhalb des ÖRR, verbunden mit einer Omerta-Mentalität (Gesetz des Schweigens) über eigene Missstände, haben erst zu den unzähligen Skandalen und verprassten BeitraXmilliarden geführt.
Die rbbangheta, NDRangheta, MDRangheta etc. bedient sich weiter an den BeitraXmilliarden und verlangt nach mehr.

Wie mafiöse Familienbetriebe werden die ÖRR-Sender geführt. Austausch "von außen" findet nur statt, wenn Personen von einer ÖRR-Anstalt zur Nächsten wechseln.
Dieses System lässt sich nur durchbrechen, wenn Stellen zwingend öffentlich ausgeschrieben werden.
Die öffentliche Ausschreibung wirkt auch verkrusteten, vergreisten Strukturen entgegen.
Die zwingende öffentliche Ausschreibung stellt zudem das her, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert: die Staatsferne.

Mit der rbb-Verfassungsbeschwerde wird nur belegt, dass das Zeitalter der nächsten Sonnenkönigin im rbb angebrochen ist.
Der rbb hat allerdings nicht verstanden, dass die Zeiten der Feudalherrschaft vorbei sind und der rbb von allen Wohnenden in Berlin und Brandenburg finanziert wird.
Eine Opt-out Option wie bei der Rundfunkgebühr (keine Geräte = keine GEZ) gibt es nicht mehr!

Der ÖRR soll ein staatsferner Bürgerfunk sein und kein mafiös geführter Staatsfunk, wobei der Staatsfunk dann noch zum Staat im Staat pervertiert wird.

Sie haben auch nicht verstanden, dass sich jeder nach der Einführung des Rundfunkbeitrages auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann.
Wir finanzieren euch, ihr dient uns und nicht umgekehrt!

Mit der erhobenen Verfassungsbeschwerde zeigt der rbb sein wahres Gesicht!
NiX kapiert und weiter wie bisher!
Nach dem rbb-Skandal ist vor dem rbb-Skandal!
Chance verpasst rbb!
Was jetzt als "Demokratieabgabe" folgt, ist der rechtliche Shitstorm des VolX mit neuen Klagen!
Daaaanke für die rechtliche Waffenkiste die ihr dazu frei Haus geliefert habt!



U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

   :)



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Was für ein FauXpas! Der geliebte Erzfeind ÖRR hat 2025 völlig die Kontrolle über sich verloren und liefert frei Haus eine prall gefüllte rechtliche Waffenkiste für den GEZ-Boykott! Er beruft sich in der rbb-Verfassungsbeschwerde auf eine Entscheidung des BVerfG. Das können wir auch!

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1999 - 1 BvR 1946/98 -
https://www.bverfg.de/e/rk19990115_1bvr194698

Zitat
Gründe:

1
Die Beschwerdeführerin, die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt Radio Bremen, wendet sich gegen Übergangsvorschriften im Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes vom 27. Oktober 1998, die die Beendigung der Amtszeit des nach der bisherigen Gesetzesfassung gewählten Direktoriums sowie die Wahl einer Intendantin oder eines Intendanten und eines neuen Direktoriums zum 30. April 1999 regeln.

...

II.

30
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

31
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit in der in Art. 2 Abs. 2 ÄndG festgelegten Beendigung der Amtszeit des bisherigen Direktoriums und der in Art. 2 Abs. 3 ÄndG vorgesehenen Wahl eines Intendanten sowie anschließend von Direktoren zum 30. April 1999. Diese Rüge läßt sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Charakter der Rundfunkfreiheit und den daraus abgeleiteten Erfordernissen und Begrenzungen für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit in organisatorischer Hinsicht beantworten (vgl. BVerfGE 57, 295 <319 f.>; 83, 238 <296>; 90, 60 <88 f.>; BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.).

32
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Normen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

33
a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Rundfunkfreiheit im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; stRspr). Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn der Rundfunk nach Aufgabe und Struktur so beschaffen ist, daß er seine Funktion unbeeinflußt von außerpublizistischen Interessen erfüllen kann (vgl. BVerfGE 57, 295 <320>). Die Voraussetzungen dafür hat der Gesetzgeber zu sichern. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt daher von ihm eine positive Ordnung des Rundfunks, die geeignet ist, die Zielvorgaben des Grundrechts zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 57, 295 <320>). Zu den Fragen, die er dabei von Verfassungs wegen regeln muß, gehört insbesondere die Organisationsstruktur des Rundfunks.

34
Bei der Ausgestaltung dieser Ordnung genießt der Gesetzgeber aber weitgehende Freiheit. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG legt ihn nicht auf bestimmte Modelle oder Vorkehrungen fest (vgl. BVerfGE 83, 238 <296>). Es kommt allein darauf an, daß die Freiheit des Rundfunks in dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gemeinten Sinn gewahrt bleibt. Innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums kann der Gesetzgeber die Organisation des Rundfunks daher auch ändern. Mit der einmal gewählten Form bindet er sich nicht für alle Zukunft. Grundsätzlich ist er an einer Änderung auch nicht dadurch gehindert, daß sie in die Amtsperiode individueller Organwalter eingreift und sie vorzeitig beendet. Die Organwalterschaft ist an die Existenz des Organs gebunden, nicht umgekehrt. Andernfalls würde die Aufgabe des Gesetzgebers, wechselnden Anforderungen oder besseren Einsichten Rechnung zu tragen, empfindlich gestört (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 98).

35
Allerdings darf die Organisationsstruktur, die stets auf das materielle Ziel der Rundfunkfreiheit bezogen bleibt, nicht zur Einflußnahme auf die publizistische Tätigkeit des Rundfunks verwendet werden, die nach dem Willen des Grundgesetzes gerade von politischer Bestimmung freigehalten werden soll (vgl. BVerfGE 90, 60 <87>; stRspr). Dieses Verbot bezieht sich nicht nur auf das Programm, das im Zentrum der Rundfunkfreiheit steht, sondern auch auf die Personen, die das Programm gestalten oder veranworten. Der Gesetzgeber ist nicht berechtigt, ihre Amtsführung verdeckt zu sanktionieren oder sie wegen ihrer Amtsführung zu ersetzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 98). Damit verstößt zwar nicht jede organisatorische Vorkehrung, die personelle Konsequenzen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wohl aber diejenige, welche organisatorische Veränderungen in der Absicht vornimmt, personelle Veränderungen herbeizuführen.

36
Organisatorische Änderungen, die eine vorzeitige Beendigung von Amtsperioden zur Folge haben, sind dem Verdacht versteckten Einflusses auf die Personalpolitik des Rundfunks in besonderem Maß ausgesetzt. Deswegen müssen hier zur Verhütung von Mißbräuchen an den Änderungsbedarf hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß, DVBl 1996, S. 97 ff.). Regelmäßig wird ein Mißbrauch dann ausscheiden, wenn die Änderung einen gewichtigen sachlichen Anlaß hat, in die bisherige Organisation intensiv eingreift und so dringlich ist, daß das Ende der Amtsperiode nicht ohne Gefährdung des sachlichen Reformanliegens abgewartet werden kann. Bei unterschiedlich langen Amtsperioden verschiedener Organwalter ist für diese Erwägung die entfernteste Amtsperiode maßgeblich. Dagegen können geringfügige Veränderungen der Organisationsstruktur, wenn sie mit einer vorzeitigen Beendigung von Amtsperioden einhergehen, ein Indiz für eine verkappte Personalentscheidung sein.

37
b) Gemessen hieran bieten die angegriffenen Normen für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Gesetzgebers, das die Rundfunkfreiheit verletzte, keinen hinreichenden Anhalt.

38
Den in Art. 1 ÄndG geregelten Änderungen der Organisationsstruktur lag ein gewichtiger sachlicher Anlaß zugrunde. Mit der Gesetzgebungsinitiative reagierte die Bürgerschaft auf die sich abzeichnende Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin, die von dem medienpolitischen Widerstand gegen den Bestand von Radio Bremen im Rahmen der geplanten ARD-Strukturreform sowie von den Bestrebungen zur Abschaffung oder Veränderung des ARD-Finanzausgleichs ausgeht. So bezweckte bereits der dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU vorausgegangene Antrag die Überprüfung der Notwendigkeit gesetzlicher Änderungen zur Zukunftssicherung der Beschwerdeführerin (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 14/940 vom 29. Januar 1998). Auch der schon Ende 1997 eingebrachte Gesetzentwurf der Fraktion der AFB verwies zur Begründung darauf, daß es für die Zukunft des Senders in schwieriger Zeit notwendig sei, klare Verantwortungen zu schaffen und die Position des Intendanten zu stärken (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 14/907 vom 15. Dezember 1997). Schließlich wird auch in der Begründung zum später verabschiedeten Gesetzentwurf die Notwendigkeit einer tiefgreifenden Änderung der Organverfassung hervorgehoben, damit durch Straffung und Effektivierung der Leitungsstruktur die offenkundige, primär von außen ausgelöste Existenzkrise Radio Bremens besser bewältigt werden könne (vgl. Bericht des Ausschusses "Medienpolitik", Bremische Bürgerschaft, Drucksache 14/1145 vom 15. Oktober 1998, S. 2 f.).

39
Die aus Anlaß der Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin vorgenommene Gesetzesänderung führt auch zu einer derart tiefgreifenden Veränderung der Organstruktur, daß insgesamt nicht mehr von einer Organkontinuität ausgegangen werden kann. Zwar hat der Bremische Gesetzgeber mit der Novellierung des RBG weder das Amt des Intendanten noch das Direktorium als Anstaltsorgan abgeschafft. Nach § 7 Nr. 4 RBG n.F. behält das Direktorium weiterhin eine Organstellung. Jedoch ist der Intendant nach dem Vorbild der übrigen Rundfunkanstalten vom bloßen Vorsitzenden des Direktoriums in ein eigenständiges Organ der Anstalt umgewandelt. Damit korrespondierend hat sich auch die Funktion des Direktoriums grundlegend geändert. Seine Leitungsfunktion ist auf das neu geschaffene Organ Intendant übertragen worden. Damit geht nicht nur eine Beschneidung des Aufgabenbereichs des bisherigen Organs Direktorium einher. Vielmehr ändert sich damit auch seine Stellung im Organisationsgefüge tiefgreifend. Zwar ist das Direktorium weiterhin gemäß § 16 Abs. 2 RBG n.F. für Angelegenheiten zuständig, die für die Anstalt von Bedeutung sind. Jedoch ist es nunmehr dem Organ Intendant nachgeordnet und steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Dies kommt zum einen darin zum Ausdruck, daß das Direktorium gemäß § 16 Abs. 2 RBG n.F. im Rahmen seiner Befugnisse zur Beachtung der Gesamtverantwortung des neuen Organs Intendant verpflichtet ist. Zum anderen zeigt sich die hierarchische Struktur in den Regelungen über die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Direktoriums. Der Rundfunkrat ist künftig gemäß § 15 Abs. 3 RBG n.F. bei der Wahl an die Vorschläge des Intendanten gebunden. Desgleichen wird die Abwahl erleichtert, wenn sie auf seinen Vorschlag zurückgeht. In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit, während das Gesetz die Abwahl im übrigen - wie bislang durchgängig - an eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrates knüpft.

40
Angesichts der sachlich veranlaßten, tiefgreifenden Änderung der Organisation der Beschwerdeführerin sind die angegriffenen Normen des Art. 2 Abs. 2 und 3 ÄndG, die das Amtszeitende des bisherigen Direktoriums festlegen und die Besetzung des neu geschaffenen Organs Intendant und des veränderten Organs Direktorium regeln, nicht zu beanstanden. Vielmehr führt bereits die Intensität der Strukturveränderung zur Notwendigkeit der Organneubesetzung. Mangels Organkontinuität erscheint es ausgeschlossen, daß die für das frühere Direktorium gewählten Organwalter nunmehr zu Organwaltern des neu geschaffenen Organs Intendant bzw. des grundlegend veränderten Organs Direktorium werden. Den bisherigen Organwaltern fehlt eine Wahl, die sie für die Organwalterschaft in den neuen Organen legitimiert. Eine Regelung dergestalt, daß der bislang unter der Bezeichnung Intendant gewählte Vorsitzende des Direktoriums in die Stellung des neuen Leitungsorgans Intendant und die bisherigen Direktoren in das grundlegend veränderte Organ Direktorium überwechseln, enthält das ÄndG nicht. Sie hätte im übrigen zu einer Ausschaltung des für die Besetzung der Organe zuständigen Wahlgremiums geführt und wäre deswegen ihrerseits verfassungsrechtlich bedenklich gewesen. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Gespräch zwischen dem bisherigen Intendanten und dem Bürgermeister Dr. Scherf sowie die verschiedenen Äußerungen der an der Reform beteiligten Politiker geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

41
Schließlich ergibt sich auch aus der Festlegung des konkreten Zeitpunktes des Inkrafttretens der Novellierung des RBG kein greifbarer Anhaltspunkt für eine insoweit mißbräuchliche Ausübung der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht. Der Gesetzgeber wäre an einer zeitnahen Umsetzung seiner tiefgreifenden Organisationsveränderung gehindert, wenn er den Ablauf der Amtszeit sämtlicher bisheriger Direktoriumsmitglieder abwarten müßte. Der sachliche Anlaß der Strukturveränderung rechtfertigt eine zügige Umsetzung. Die Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin ist gegenwärtig. Der Gesetzgeber durfte daher davon ausgehen, daß eine bis ins Jahr 2002 aufgeschobene Reform die mit ihr beabsichtigte Wirkung nicht mehr erzielen würde.

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(rbb-Staatsvertrag)
vom 3. November 2023 und 17. November 2023

§ 51 Übergangsbestimmungen
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP51
Zitat
(1) Die nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages laufende Amtszeit des Rundfunkrates endet am 28. Februar 2025, die des Verwaltungsrates am 31. Dezember 2025, und sie gelten jeweils als erste im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeiten unberührt. Die Aufgaben der Aufsichtsgremien nach § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung des Verwaltungsrates nach Ablauf der Amtsperiode nach Satz 1 unberührt. § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 25 Absatz 2 und 3 werden ab dieser Konstituierung vollzogen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Abgeordnetenhaus von Berlin die Bestimmung der entsendungsberechtigten Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5.

(4) Die Regelungen zur Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 5 werden erst ab Konstituierung beider Aufsichtsgremien zu den Amtszeiten nach Absatz 2 Satz 2 vollzogen.
(5) Die §§ 32 und 33 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Direktorinnen und Direktoren sowie die Zuordnung ihrer Geschäftsbereiche und die Grundzüge der Geschäftsverteilung zwischen den Direktorinnen und Direktoren sowie der Intendantin oder dem Intendanten bis zum Inkrafttreten einer vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erlassenden Organisationsverfügung unverändert bleiben. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg setzt die Organisationsverfügung zum nächstmöglichen Zeitpunkt um und berücksichtigt diese Zielvorgabe bei Neuabschluss von Verträgen.

(6) § 35 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zur erstmaligen Konstituierung des im Mai 2024 neu zu wählenden Personalrates der amtierende Personalrat und die Freienvertretung im Amt bleiben.
(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Land Berlin die Aufgaben der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2.

Schön vergessen die Götter-Demmerungs-Amtszeit zu beenden Egal!! Rechtsweg! Klagen! Klagen!

Thema: Intendantenwahl ungültig? RBB: Gutachten hält Abstimmung für „rechtswidrig“
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37495.msg223827.html#msg223827

Herzlich Willkommen zur rbb-Götterdemmerung!
Hier wird heimGEZahlt!
Hier wird heimGEZahlt!
Hier wird heimGEZahlt!

Blopp!  >:D

Ich der virtuelle, fiktive Prof. Dr. Dr. Di Abolo des GEZ-Boykott-Forums, die Nummero des GEZ-Boykotts und einzig wahrhaftige künstlerische Intelligenz (nicht zu verwechseln mit künstlicher Intelligenz) komme zu folgenden Schlußfolgerungen:

Aufgrund des rbb-Skandal erfolgte die Novellierung des rbb-StV. Es lag ohne jeden Zweifel ein gewichtiger Grund vor, die Organstrukutur des rbb umfassend umzugestalten. Die Landesgesetzgeber haben es jedoch sträflich unterlassen die Amtszeit der amtierenden Intendantin vorzeitig zu beenden (s. § 51 Abs. 2 rbb-StV Ende der Amtszeiten des Rundfunkrates und Verwaltungsrates), obwohl dies verfassungsrechtlich Geboten war.
Ferner haben die Landesgesetzgeber keinerlei Regelungen im Abschnitt 2. Intendantin oder Intendant, §§ 29 - 31 rbb-StV zu Inkompatibilitäten und Interessenkollision (vgl. § 17 rbb-StV Inkompatibilitäten und Interessenkollision) vorgenommen. Die Gewährleistung der staatsferne einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist nur möglich, wenn die Intendantin diesem Gebot entspricht. Dies ist im Falle der derzeit amtierenden Intendantin Frau Demmer nicht der Fall.
Es liegt eine Inkompatibilität und Interessenkollision vor, da die amtierende Intendantin politische Beamtin im einstweiligen Ruhestand ist. Dies steht im direkten Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Prinzip der Staatsferne einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.
Der rbb wird somit derzeit nicht ordnungsgemäß vertreten, da die amtierende Intendantin nicht die verfassungsrechtlichen Vorrausetzung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfült.

Blopp!


§ 17 - Inkompatibilitäten und Interessenkollision
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBBStVtrBEpP17
Zitat
§ 17
Inkompatibilitäten und Interessenkollision

(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtszeiten angehören. Die Amtsdauer in beiden Aufsichtsgremien darf insgesamt drei Amtszeiten nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für die nach § 22 Absatz 4 Satz 4 entsandten Mitarbeitenden.

(2) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

1.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
2.

    Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
3.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene,
4.

    Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte,
5.

    Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
6.

    Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt,
7.

    Mitglieder eines Organs, Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens,
8.

    Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeitende oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts oder eines Anbieters einer Medienplattform oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens,
9.

    Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg,
10.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Rundfunk Berlin-Brandenburg beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stehen.

Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 3 sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 1 Nummer 26. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 4 sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 1 Nummer 15 und 16. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 9 ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 24 Absatz 1 Satz 3.

(3) Der in Absatz 2 genannte Personenkreis kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem dort genannten Amt oder der dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden.

(4) Mitglieder der Aufsichtsgremien dürfen unmittelbar oder mittelbar mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen oder bei ihren Entscheidungen Vorteile aus den Geschäften des Rundfunk Berlin-Brandenburg ziehen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als Vorstandsmitglied, als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, als Angestellte oder Angestellter oder als Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens.

(5) Mitglieder der Aufsichtsgremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden. Ferner dürfen sie weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 begründen können, unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums und der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter anzuzeigen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei einem Mitglied vor, informiert die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates das jeweilige Aufsichtsgremium. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Gremienvorsitzende oder den Gremienvorsitzenden, obliegt die Information des Aufsichtsgremiums der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das jeweilige Aufsichtsgremium entscheidet über den Ausschluss aus dem Aufsichtsgremium oder von der Mitwirkung. An dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien erteilen mit dem Amtsantritt gegenüber der oder dem jeweiligen Gremienvorsitzenden und diese gegenüber der Rechtsaufsicht schriftlich oder elektronisch Auskunft über:

1.

    den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2.

    die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
3.

    sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes oder eines Landes oder der der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,
4.

    die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5.

    die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Vereinigungen.

Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände sind in der dort genannten Form und nach dem dort genannten Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nur, sofern ihr keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Angaben nach Satz 1 sind in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.


Reinjehaun Demmer! Tschööö mit Ö! Und komm nicht wieder!



U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

   :)



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Weil das andere Thema ja nicht der Diskussion dient, da wieder herausgenommen und hier eingefügt.

1 Beispiele nicht gefundener Entscheidungen und vermutlicher Schreibfehler:

Landtag Brandenburg - Drs. 8/14, 08.01.2025 (PDF, 89 Seiten, ~13,5MB)
Verfassungsbeschwerde des rbb gegen den rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf

Abschrift Seite 18 - 31

Zitat von: LT BB - Drs. 8/14, 08.01.2025, Verfassungsbeschwerde d. rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 (Abschrift)

...

Die Rundfunkfreiheit schützt alle mit der Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zusammenhängenden Tätigkeiten.

BVerfGE 121,50 (58, Rn. 112).

Dazu gehören die Beschaffung der Informationen sowie die Auswahl des Stoffes und der Art und Weise der Darstellung über die Produktion von Sendungen bis hin zu ihrer Verbreitung.

BVerfGE 59, 231 (258); 87, 181 (201); 90, 60 (87); 95, 220 (234); 97, 298 (310); 114, 371 (389).

Sie erstreckt sich auf die Organisation und die Finanzierung des Rundfunkbetriebs, soweit sie Rückwirkungen auf die Programmtätigkeit haben können.

BVerfGE 59, 231 (259 f.); 83, 238 (310 f.); 87, 181 (198); 89, 144 (153); 90, 60 (93).

Dazu gehört die von staatlichem Einfluss freie Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der programminhaltlich mitwirkenden Mitarbeiter.

   BVerfGE 9, 231 (260).


Wahrscheinlich BVerfGE 121, 30 sowie BVerfGE 59, 231

Seltsam ist, daß dann eine hier im Forum schon thematisierte Entscheidung nicht passend wäre?

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0
Zitat
33
b) Beachtung verlangte hier allein das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andere Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen der Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. [...]
Zitat
34
aa) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (BVerfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist daher der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. [...]

Kann es sein, daß der ÖRR die Rundfunkfreiheit mit der Pressefreiheit verwechselt?

Bei der Pressefreiheit sind auch Nebentätigkeiten geschützt und auch die Mitarbeiter/-innen der Presse.

BVerfG - 1 BvR 1555/88 - Meinungsfreiheit -> Pressefreiheit (1991-10-09)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35223.0
Zitat
40
Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist daher berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht. [...]

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 -, Rn. 1-22,
https://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299
Zitat von: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99
15
Der Vertrieb von Tageszeitungen genießt den Schutz dieses Grundrechts. Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfaßt im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>). Das ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>).

16
Gemessen daran fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, daß er die Zeitung am frühen Morgen erhält. Weder eine (spätere) Postzustellung noch ein Verkauf an außerhäuslichen Verkaufsstellen könnte den Vertrieb einer Tageszeitung in gleicher Weise sicherstellen wie die morgendliche Botenzustellung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.722
  • Daaanke Wingman! This is the way!
Liste der in der rbb-Verfassungsbeschwerde zur Begründung herangezogen Entscheidungen befindet sich hier:

Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Inhalt]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38293.msg227594.html#msg227594

@pinguin, an der rbb-Verfassungsbeschwerde ist so einiges seltsam. Schreibfehler können passieren. Renn ick aber die jaaaanze Zeit rum und hab eine Armee an Faktencheckern am Start sieht die Sache anders aus.

Selbst wenn die Verfassungsschwerde von einer Anwaltskanzlei geschrieben wurde, wie kann es da sein, dass dem rbb ditt nicht aufgefallen ist? Ick wees jetzt nicht wieviele Volljuristen und Faktenchecker der rbb im Justitiariat beschäftigt sind, aber die hatten beim rbb genug Zeit die zitierten Entscheidungen in der "Auftragsarbeit rbb-Verfassungsbeschwerde" nachzuprüfen.

Wir behalten diese "Auftragsarbeit", mit fehlendem Faktencheck durch den rbb, mal im Hinterkopf.
Wenn es dann um die Kosten für dieses "Werk" geht, werfen wir dann mal die Nummer falsche Zitierung bzw. Schreibfehler in den Raum.

Ick geh mal davon aus, dass der rbb beim BVerfG gerade den Eindruck macht, den wir hier alle gewonnen haben:
Schön ne Welle ohne Wasser machen!!! Pffft ... nur heiße Luft!
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Selbstbedienung für die eigenen Taschen!
Wie immer: nach dem rbb-Skandal ist vor dem rbb-Skandal

 :)


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