Ich frage mich, ob nicht der EuGH das letzte Wort hat bzw. haben könnte, da alle audio-visuellen Medien via "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" und Vorgänger- bzw. Nachfolgeregelwerke seitens der EU rahmennormiert sind?
Nichts kann hier als "sicher" betrachtet werden, solange es nicht klare Aussagen des EuGH dazu hat, was öffentliche Informationsmedien dürfen bzw. nicht dürfen bzw. welche Tragweite ein Auftrag des Gesetzgebers an ein öffentliches Informationsmedium haben darf bzw. nicht haben darf?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;