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Autor Thema: Klage gegen Widerspruchsbescheid, Befreiung als Härtefall  (Gelesen 2573 mal)

M
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Liebe Gemeinde,

in diesem fiktiven Fall hat Person A nach etwa 3 Jahren Funkstille nun einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten.

Es wurde damals gegen zwei Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt. In beiden Widersprüchen wurde zugleich ein Antrag auf Befreiung gestellt mit dem Verweis auf ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums sowie der Erklärung, wegen eines Promotionsstudiums dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen und daher kein Arbeitslosengeld II beantragen zu können (allerdings ohne den Gebrauch des Begriffs "Härtefall").

Bezüglich des Antrags auf Befreiung gab es in den 3 Jahren nie irgendeine gesonderte Reaktion.
Der Widerspruchsbescheid enthält auch keine gesonderte Zurückweisung des Befreiungsantrags, sondern nur die allgemeine Zurückweisung der Widersprüche als unbegründet und führt in der Begründung unter Anderem die Regelungen zu den Härtefällen auf.

Würde Person A dagegen nun Klage einreichen wollen, was wäre zu beantragen? (Erstmal zu Fristwahrung)
a) Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und der Festsetzungsbescheide (das scheint mir der Standard-Antrag zu sein).
b) Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag als Härtefall? (für den bestimmten Zeitraum der Festsetzungsbescheide?)

Bei (b) bin ich mir nicht sicher. Ist das überhaupt von einem Verwaltungsgericht zu entscheiden? Nach Auffassung des Urteils des BVerfG 19. Januar 2022, obliegt es ja der LRA, die Härtefallprüfung durchzuführen. Die Bedürftigkeit müsste also nicht ein Gericht prüfen. Sollte also stattdessen eine Anordnung zur Prüfung durch die LRA beantragt werden? Sollte auch in diesem Fall trotzdem proaktiv dem Gericht (per Kontoauszug) zum Nachweis Einblick in die damalige Einkommens-/Vermögenslage gewährt werden?

c) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Wird (c) benötigt? Hier wurde das mit langer Begründung einmal (fiktiv) gemacht:
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16463.0
Aber nach den allgemeinen Informationen u.a. unter
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
schütze ja die Klage bis zum Ende des Verfahrens vor Vollstreckung.

d) Prozesskostenhilfe?
Könnte dieser Antrag auch negativen Einfluss nehmen, da dadurch vorhab Erfolgsaussichen eruiert werden?


Anderes:
Wäre es in so einem fiktiven Fall ein Problem, wenn die alten Festsetzungsbescheide nicht mehr auffindbar wären und nicht mehr beim Gericht eingereicht werden können?

Sollte sich im Widerspruchsbescheid ein Satz wie "Gründe für eine Befreiung von der Zahlung der Beiträge oder eine Ermäßigung wurden bislang nachgewiesen" finden, in dem möglicherweise ein "nicht" vergessen wurde, könnte das zum Angriffspunkt genommen werden als offizielles Eingeständnis seitens der LRA?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2024, 00:16 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es scheint seitens ARD-ZDF-GEZ Methode zu haben, systematisch (missbräuchlich?) Befreiungsanträge nicht zu bearbeiten und stattdessen Widerspruchsbescheide vorgreiflich der abschließenden Entscheidung über die Befreiung zu erlassen - und somit kostenpflichtige Klagen zu provozieren - wohingegen Befreiungsverfahren gerichtskostenfrei sein könnten, vgl. dazu u.a. unter
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.05.2021, Az.: 4 LA 269/20
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0df2d92f-a78e-4015-97bb-8c7a720e0104
Zitat von: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.05.2021, Az.: 4 LA 269/20
Leitsatz
Für eine auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage werden auch dann Gerichtskosten gemäß § 188 VwGO nicht erhoben, wenn der Kläger die Beitragsbefreiung nicht aus sozialen Gründen, sondern ausschließlich aus Gewissensgründen begehrt.

Dies könnte man ggf. auch ggü. dem Gericht artikulieren, bei welchem die Klage eingereicht wird.
Es könnte als unbillige Zumutung verstanden werden, wenn ARD-ZDF-GEZ auf solche Weise ihre eigene Bearbeitungspflicht auf Gerichte "auslagern" und somit unnötig gerichtliche Kapazitäten binden. Vielleicht öffnet das irgendwann einmal auch den Gerichten die Augen... :angel:

Zur "Schonung der Gerichts-Kapazitäten (z.B. bzgl. gerichtlicher Ermittlungen und Entscheidungsfindung)" könnten diverse Personen ABC bereits im Klageantrag die Durchführung eines Mediationsverfahrens/ Güteverfahrens angeregt bzw. ggf. sogar beantragt haben. Auch Verwaltungsgerichte bieten i.d.R. diese Möglichkeit. Das wäre dann aber bitte nur in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff weiter zu vertiefen. Personen ABC könnten i.V.m. dem Antrag um weitere richterliche Hinweise zum Ablauf eines solchen Verfahrens an die Beteiligten und ausdrücklichen Vorschlag an die Gegenseite gebeten haben. Bislang ist die Reaktion zwar (noch) verhalten, insbesondere wohl, weil sich die Gegenseite dazu gar nicht äußert, aber Einverständnis beider Seiten zu einem solchen Verfahren bestehen muss. Jedoch gilt vielleicht auch hier, dass steter Tropfen (irgendwann) den Stein höhlt.

Obige Aspekte könnten (sollten?) ggf. auch ggü. dem "Rundfunksender" und ggü. den für diesen ganzen Bockmist verantwortlichen Stellen artikuliert werden...
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0

Fixer Gedanke aus dem Hut heraus:

Fiktive Person B würde ggf. um richterliche Hinweise bitten, inwiefern - insbesondere angesichts obiger Aspekte - eine Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung in dem/ den bei dem "Rundfunksender" noch anhängigen Befreiungsverfahren sachdienlich wäre bzw. in Betracht käme - bzw. würde eine solche Aussetzung des Verfahrens direkt "anregen" (ggf. sogar beantragen?), da dies sachdienlich erscheint und der Ausgang des Klageverfahrens bzw. auch eine Konkretisierung/ Korrektur/ Erweiterung der Anträge vom Ausgang des/ der Befreiungsverfahren nicht unwesentlich abhängt.

Evtl. wäre das Gericht ja auch geneigt, alternativ die jetzige Klage als Untätigkeitsklage bzgl. der noch offenen Bescheidungen der Befreiungsanträge auszulegen. Auch hierzu würden richterliche Hinweise erbeten.

Mglw. sollte Person A all dies gut vorbereitet in der Rechtsantragsstelle des Gerichts persönlich einreichen/ darlegen und dort ggf. korrigieren/ berichtigen lassen, soweit es noch keine Rechtsberatung darstellt.

Bzgl. Aussetzung der Vollziehung (seitens des "Rundfunksenders") könnte es nicht selten hilfreich gewesen sein, den "Rundfunksender" pro-aktiv über die (beabsichtigten und dann auch eingelegten) Rechtsmittel zu informieren - siehe u.a. unter
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0
i.V.m.
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25313.0
in Kombination mit den Hinweisen unter
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26209.0

Wäre es in so einem fiktiven Fall ein Problem, wenn die alten Festsetzungsbescheide nicht mehr auffindbar wären und nicht mehr beim Gericht eingereicht werden können?
Bislang war es bei fiktiven Personen ABC unschädlich, mit der Klage nicht auch die ursprünglichen Festsetzungsbescheide eingereicht zu haben.
Mit Eingangsbestätigungsschreiben erbat das Gericht diese dann i.d.R. als Kopie oder Abschrift (hauptsächlich wohl wg. der Streitwert-Bestimmung).
Eine Person B könnte daraufhin ggf. "bedauert" haben, dass diese (tlw. lange zurückliegenden) ursprünglichen "Festsetzungsbescheide" in "Verstoß geraten"1 seien, daher momentan nicht zur Verfügung gestellt werden können, bei Auffinden jedoch nachgereicht werden und zwischenzeitlich auf die Original-Akte verwiesen wird, in welcher diese enthalten sein sollten... ;)
(...und aus welcher wohl auch das/ die noch anhängigen Befreiungsverfahren hervorgehen sollte/n)


1in Anlehnung an eine derartige Formulierung eines Gerichts - siehe u.a. auch web-Suche mit
"in Verstoß geraten"
https://www.google.com/search?hl=de&q=%22in%20versto%C3%9F%20geraten%22


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  • Beiträge: 1.566
Widerspruch gegen einen Bescheid und Antrag auf Befreiung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Selbst wenn beides formal in einem Schreiben zusammengefaßt wird, so handelt es sich um verschiedene Rechtsbegehre.
Deshalb wäre zur Fristwahrung gegen den Widerspruchsbescheid zu klagen, sonst wird der Bescheid formal rechtskräftig.
Vor Gericht könnte der Kläger beantragen, die Klage ruhend zu stellen, weil über den Befreiungsantrag des Klägers noch nicht entschieden ist, das wäre ja ein Verfahrenshindernis, wenn das Gericht zwar formal den Bescheid für gültig erklären könnte mit allen Verpflichtungen seitens des Klägers, sich aber hinterher herausstellen könnte, daß er nie einen hätte bekommen dürfen.

Es könnte auch eine Strategie sein, vorab in jeweils getrennten Schreiben mit unterschiedlichster Argumentation eine Befreiung zu beantragen, vielleicht jeweils mit mehreren Monaten Abstand. Für jeden einzelnen Antrag muß der Schundfunk eine eigene Ablehnung schreiben, je nach Laune könnte man gegen den einen oder anderen Ablehnungsbescheid Klage einreichen (schlaue Kläger haben als Streitwert dem Gericht einen Jahresbeitrag vorschlagen, damit es mit den Gerichtsgebühren nicht so teuer wird***). Solange gegen einen abschlägig beschiedenen Befreiungsantrag geklagt wird, wäre ein weiterer Bescheid meiner Ansicht nach rechtsmißbräuchlich.

Ein nicht abschlägig beschiedener Befreiungsantrag wäre aber immer ein Vollstreckungshindernis...


***Edit Bürger" - Hinweis: Von anderen Gerichten wird der Streitwert i.d.R. stur nach dem "Gegenstandswert" in Höhe der "Festsetzungsbescheide" bestimmt.
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2024, 23:52 von Bürger«

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[...] (schlaue Kläger haben als Streitwert dem Gericht ein Jahresbeitrag vorschlagen, damit es mit den Gerichtsgebühren nicht so teuer wird). [...]
Es geht um den "Rundfunkbeitrag" - und der ist derzeit bei 17,50 Euro gesetzlich festgelegt, siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

So hoch setzen wir im Ruhrpott immer den Streitwert an, niemals die tatsächlich aufgelaufenen Summen. Das wurde vom Gericht noch nie geändert und auch nicht vom örR beantragt, es zu ändern.***

Ein nicht abschlägig beschiedener Befreiungsantrag wäre aber immer ein Vollstreckungshindernis...
Jede Klage gegen den Widerspruchsbescheid der örR ist ein Vollstreckungshemmnis, auch wenn manche etwas anderes behaupten. Es wird vom Gericht so festgelegt, kurz nach Klageeinreichung bekommt man das schriftlich - sogar, wenn man es nicht beantragt hat. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird in diesem Fall nachträglich vom Gericht gestellt, also nachgeholt. So jedenfalls die Erfahrung einiger hartnäckiger Beitragsverweigerer im Ruhrpott.***

Es sind zu viele Fehler im System, deshalb vermutlich wird während laufender Klagen nicht vollstreckt. So ganz kann örR und deren befreundete Richterschar wohl nicht die Gesetze ignorieren.

Die Fehler im System, die ich bisher aufgezählt habe, haben 1800 Seiten Gerichtsakten gefüllt. Anstatt mehr Richter darauf anzusetzen, um Gerechtigkeit herzustellen, wird seit 2 Jahren der Aktenberg monatlich entstaubt.


***Edit Bürger": Von anderen Gerichten wurden solche "Vorschläge" bislang übergangen und der Streitwert stur nach dem "Gegenstandswert" in Höhe der "Festsetzungsbescheide" bestimmt. Auch die gerichtlich veranlasste Aussetzung scheint ein Sonderfall im "Ruhrpott" zu sein. Dass ARD-ZDF-GEZ während laufender Verfahren von sich aus i.d.R. auf Vollziehung/ Vollstreckung verzichten, ist hingegen schon dokumentiert - siehe dazu u.a. unter
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0
Es könnte von Interesse sein, die oben beschriebenen Vorgänge anhand von Beispielen genauer auszuführen - jedoch bitte nicht hier, sondern nur in jeweils gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke :)


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Meine Anregung bezog sich auf die Streitwertfindung beim Befreiungsantrag, bei Festsetzungsbescheiden ist es formal ja nachvollziehbar, die festgesetzte Summe zu nehmen.
Bei der Befreiung sieht es ja anders aus, könnte sie doch zum lebenslangen Ausschluß von der Beitragspflicht führen, dann würde man die Sterbetabelle nehmen und mit dem Alter des Klägers abgleichen und die bis dahin prognostizierten Beiträge aufsummieren und noch Erhöhungen miteinrechnen...

Genau deshalb sollte man dem Gericht einen nachvollziehbaren Vorschlag zur Streitwertfindung machen. Dem kann das Gericht folgen oder muß erhebliche Argumente finden warum es das anders festlegen will.


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Heißt das, insofern sich eine Klage wie im fiktiven Fall zwar primär gegen einen Festsetzungsbescheid mit einer bestimmten Summe richtet, sich indirekt aber um einen unbearbeiteten (oder nur indirekt zurückgewiesenen?) Befreiungsantrag dreht, müsste der in der Klage angegebene Streitwert auch Letzteres einbeziehen?
Oder wäre Letzteres nur zu veranschlagen, insofern ein Gericht direkt über eine Befreiung entscheidet?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.


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Wir dürfen keine Rechtsberatung geben, aber Taktiküberlegungen anstellen:
Wer Geld für zwei Klagen hat, sollte über getrennte Klageanträge nachdenken, beide nicht zeitgleich eingereicht, weil es durchaus vom Richter zusammengefaßt werden könnte. Wenn man Glück hat, landet es noch bei verschiedenen Richtern. Aber im fiktiven Fall gibt es ja nur einen Widerspruchsbescheid zu konkreten Festsetzungsbescheiden, gegen den geklagt werden muß, wenn man nicht bereit ist, den Zwangsbeitrag doch noch zu bezahlen.
Man wendet sich also mit entsprechenden Argumenten gegen den Widerspruchsbescheid, aber stellt in irgend einem weiteren Schriftsatz den Antrag auf Ruhendstellung der Klage, weil man ja noch auf Befreiung spekuliert und die Schundfunkanstalt sich dazu noch nicht abschließend geäußert hat. Je nach Bundesland (hängt vom Verfahrensverwaltungsgesetz ab) würde man später gegen die Ablehnung der Befreiung erst mal Widerspruch einlegen und erst wenn der dann wirklich ablehnend beschieden worden wäre, könnte man überhaupt deswegen auf Befreiung klagen.
Wegen Überlastung der Gerichte könnte ein Richter einer Ruhendstellung nicht abgeneigt sein, weil er dann das Zeug ewig liegenlassen kann-und das noch mit guter Begründung!
Es gab reichlich Ruhendstellungen vor dem Bundesverfassungsgerichtsurteil in 2018, weil sich die Richter zunächst orientieren mußten, wie das Bundesverfassungsgericht die Sache sieht.

Ich bin immer dafür, den überlasteten Richtern eine Brücke zu bauen, damit sie die Akte wieder nach unten packen.

Bei mir liegen seit vier Jahren offene Klagen rum, meinetwegen kann sich das Gericht nochmal vier Jahre Zeit lassen, bis der Schundfunk eines natürlichen Todes gestorben ist...
Man darf auch nicht vergessen daß die Verwaltungsgerichte drei große Prioritäten haben: 1.Asylentscheidungen, 2. Asylentscheidungen, 3. Asylentscheidungen. Ob da irgendein Kläger gegen den Schundfunk seine Beiträge nicht zahlt, schadet ja nicht dem Staat, hat also nicht so eine Wichtigkeit...


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Im fiktiven Fall von Person A wurde nun Klage eingereicht und beantragt, den Widerspruchsbescheid/Festsetzungsbescheid aufzuheben, sowie hilfsweise die LRA dazu zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich des Antrags auf Befreiung zu prüfen. Bislang noch ohne ausführliche Begründung, aber mit knapper Schilderung und Erbeten von richterlichen Hinweisen.

Eine erste Reaktion eines fiktiven Gerichts könnte möglicherweise soetwas beinhalten:
Zitat von: 241100 VG - Klage Festsetzungsbescheid vs. Untätigkeitsklage Befreiung
Klagen gegen Festsetzungsbescheide und Klagen gegen die Ablehnung einer Befreiung betreffen verschiedene Rechtsgrundlagen und werden hier regelmäßig getrennt geführt. Weil das Befreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird Ihre Klage hier als Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen behandelt. Ohne eine ausdrückliche Prozesserklärung Ihrerseits wird das Gericht nicht davon ausgehen, dass Sie hinsichtlich der beantragten Befreiung Untätigkeitsklage erheben wollen. Ihre Frage nach der Vorlage von Beweismitteln erübrigt sich demzufolge.

Einen förmlichen Aussetzungsantrag würde das Gericht wohl ablehnen, weil es für die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheids nicht darauf ankommt, ob ein Befreiungsantrag gestellt worden ist, sondern nur darauf, ob eine Befreiung bei Erlass des Bescheids schon vorliegt. Würde sich im Nachhinein herausstellen, dass der Rundfunkteilnehmer* einen Befreiungsanspruch hat, würde eine den entsprechenden Zeitraum betreffende Festsetzung vom Beklagten rückgängig gemacht.

Das klingt so, als ob das Gericht geneigt wäre, das Befreiungsverfahren als separate Angelegenheit zu ignorieren und in der Hauptsache den Festsetzungsbescheid abzunicken, sofern Person A ihren Widerspruch und die Begründung der Klage auf ihren Befreiungsanspruch gründen würde.
Was wäre eine gute Strategie, um das zu verhindern und dafür zu sorgen, dass das Befreiungsverfahren in der Klage berücksichtigt werden muss?


Edit "Bürger": Bitte - insbes. solch kurze Texte - nicht (nur) als Abbild, sondern immer als suchbare und kopierfähige Abschrift. Danke.
*Beachte im Übrigen auch den Begriff "Rundfunkteilnehmer" [sic!].
Bitte für die weitere Behandlung der Antwort hier noch den fiktiven Wortlaut des vorausgegangenen Klageantrags nachtragen. Danke.


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Das ist genau das, was ich versucht habe zu erklären. So wie ich das Gerichtsschreiben interpretiere, soll der Kläger dem Hund eine Wurst leihen...

Das Gericht scheint die Nichtbefassung mit dem Befreiungsantrag als Untätigkeitsklage aufzufassen, welche wohl aber in dem Verfahren nicht behandelt werden soll oder für das Gericht einen separaten Klageantrag erforderte.

Die erste taktische Überlegung wäre gewesen, in der Klage gegen den konkreten Bescheid die Ruhendstellung zu beantragen, weil ja noch nicht über die Befreiung entschieden wäre.
Da hätte der Kläger dann ewig Zeit, bis der Schundfunk eine Befreiung ablehnt, gegen die wiederum geklagt werden könnte, bis es da eine Entscheidung gäbe, wäre die Klage gegen den konkreten FB immer noch ruhend.

Wenn das Gericht aber keine Ruhendstellung erklären möchte, mit dem Argument, man könnte das verlorene Geld später wieder zurückfordern, dann gilt es, das Gericht davon zu überzeugen, daß dies den Kläger übermäßig benachteiligen würde, weil er z.B. mit dem Geld was besseres vorhat...


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