Es scheint seitens ARD-ZDF-GEZ
Methode zu haben,
systematisch (missbräuchlich?)
Befreiungsanträge nicht zu bearbeiten und stattdessen
Widerspruchsbescheide vorgreiflich der abschließenden Entscheidung über die Befreiung zu erlassen - und somit
kostenpflichtige Klagen zu provozieren - wohingegen
Befreiungsverfahren gerichtskostenfrei sein könnten, vgl. dazu u.a. unter
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.05.2021, Az.: 4 LA 269/20https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0df2d92f-a78e-4015-97bb-8c7a720e0104Leitsatz
Für eine auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsklage werden auch dann Gerichtskosten gemäß § 188 VwGO nicht erhoben, wenn der Kläger die Beitragsbefreiung nicht aus sozialen Gründen, sondern ausschließlich aus Gewissensgründen begehrt.
Dies könnte man ggf. auch ggü. dem Gericht artikulieren, bei welchem die Klage eingereicht wird.
Es könnte als
unbillige Zumutung verstanden werden, wenn ARD-ZDF-GEZ auf solche Weise ihre
eigene Bearbeitungspflicht auf Gerichte "auslagern" und somit
unnötig gerichtliche Kapazitäten binden. Vielleicht öffnet das irgendwann einmal auch den Gerichten die Augen...
Zur
"Schonung der Gerichts-Kapazitäten (z.B. bzgl. gerichtlicher Ermittlungen und Entscheidungsfindung)" könnten diverse Personen ABC bereits im Klageantrag die Durchführung eines
Mediationsverfahrens/ Güteverfahrens angeregt bzw. ggf. sogar beantragt haben. Auch Verwaltungsgerichte bieten i.d.R. diese Möglichkeit. Das wäre dann aber bitte nur in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff weiter zu vertiefen. Personen ABC könnten i.V.m. dem Antrag um weitere richterliche Hinweise zum Ablauf eines solchen Verfahrens an die Beteiligten und ausdrücklichen Vorschlag an die Gegenseite gebeten haben. Bislang ist die Reaktion zwar (noch) verhalten, insbesondere wohl, weil sich die Gegenseite dazu gar nicht äußert, aber Einverständnis beider Seiten zu einem solchen Verfahren bestehen muss. Jedoch gilt vielleicht auch hier, dass steter Tropfen (irgendwann) den Stein höhlt.
Obige Aspekte könnten (sollten?) ggf. auch ggü. dem "Rundfunksender" und ggü. den für diesen ganzen Bockmist verantwortlichen Stellen artikuliert werden...
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StKhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0Fixer Gedanke aus dem Hut heraus:
Fiktive Person B würde ggf. um
richterliche Hinweise bitten, inwiefern
- insbesondere angesichts obiger Aspekte - eine
Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung in dem/ den bei dem "Rundfunksender"
noch anhängigen Befreiungsverfahren sachdienlich wäre bzw.
in Betracht käme - bzw. würde eine solche Aussetzung des Verfahrens direkt "anregen" (ggf. sogar beantragen?), da dies sachdienlich erscheint und der Ausgang des Klageverfahrens bzw. auch eine Konkretisierung/ Korrektur/ Erweiterung der Anträge vom Ausgang des/ der Befreiungsverfahren nicht unwesentlich abhängt.
Evtl. wäre das Gericht ja auch geneigt, alternativ die jetzige Klage als
Untätigkeitsklage bzgl. der noch offenen Bescheidungen der Befreiungsanträge auszulegen. Auch hierzu würden richterliche Hinweise erbeten.
Mglw. sollte Person A all dies gut vorbereitet in der
Rechtsantragsstelle des Gerichts persönlich einreichen/ darlegen und dort ggf. korrigieren/ berichtigen lassen, soweit es noch keine Rechtsberatung darstellt.
Bzgl.
Aussetzung der Vollziehung (seitens des "Rundfunksenders") könnte es nicht selten hilfreich gewesen sein, den "Rundfunksender"
pro-aktiv über die (beabsichtigten und dann auch eingelegten) Rechtsmittel zu informieren - siehe u.a. unter
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0i.V.m.
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25313.0in Kombination mit den Hinweisen unter
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26209.0Wäre es in so einem fiktiven Fall ein Problem, wenn die alten Festsetzungsbescheide nicht mehr auffindbar wären und nicht mehr beim Gericht eingereicht werden können?
Bislang war es bei fiktiven Personen ABC unschädlich, mit der Klage nicht auch die ursprünglichen Festsetzungsbescheide eingereicht zu haben.
Mit Eingangsbestätigungsschreiben erbat das Gericht diese dann i.d.R. als Kopie oder Abschrift (hauptsächlich wohl wg. der Streitwert-Bestimmung).
Eine Person B könnte daraufhin ggf. "bedauert" haben, dass diese (tlw. lange zurückliegenden) ursprünglichen "Festsetzungsbescheide"
in "Verstoß geraten"1 seien, daher momentan nicht zur Verfügung gestellt werden können, bei Auffinden jedoch nachgereicht werden und zwischenzeitlich auf die
Original-Akte verwiesen wird, in welcher diese enthalten sein sollten...
(...und aus welcher wohl auch das/ die noch anhängigen Befreiungsverfahren hervorgehen sollte/n)1in Anlehnung an eine derartige Formulierung eines Gerichts - siehe u.a. auch web-Suche mit
"in Verstoß geraten"
https://www.google.com/search?hl=de&q=%22in%20versto%C3%9F%20geraten%22